990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 7 BfJG)
In Artikel 4 Nummer 2 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind die Wörter ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes, dort die neu eingeführte Regelung des § 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Justiz (BfJG), kann in der vorliegenden Form nicht mitgetragen werden. Danach soll das BMJV ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung u.a. die elektronische Kommunikation mit dem BfJ regeln und diese Ermächtigung - wiederum ohne Zustimmung des Bundesrates - auch an das BfJ weitergeben können. Bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2020 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - BR-Drucksache 9/20(B) -, dort Ziffer 4, hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich ein Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung gemäß § 7 Absatz 1 BfJG nach Artikel 80 Absatz 2 letzte Variante des Grundgesetzes besteht. Denn die Länder führen die Vorschrift des § 7 Absatz 1 BfJG insoweit als eigene Angelegenheit nach Artikel 83 des Grundgesetzes aus, als sie die vom Bund vorgegebenen Kommunikationsregeln einhalten und hierzu insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen müssen.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 19/17295, zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 7 BfJG)), mit der eine Anpassung des § 7 BfJG abgelehnt wurde, ist bereits deswegen nicht überzeugend, da sie widersprüchlich ist. Einerseits wird eine Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit einer wenig einsichtigen Begründung verneint, andererseits unmittelbar im Nachgang hierzu ausgeführt, dass die im Gesetz vorgesehene anderweitige bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 erste Variante des Grundgesetzes sachgerecht sei. Da eine anderweitige bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 erste Variante des Grundgesetzes voraussetzt, dass grundsätzlich ein Zustimmungserfordernis nach der vorgenannten Vorschrift besteht, zeigt dies, dass auch die Bundesregierung von einem prinzipiellen Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates zu einer nach § 7 Absatz 1 BfJG zu erlassenden Rechtsverordnung ausgeht.
Richtig ist danach lediglich, dass die Zustimmung des Bundesrates zum jetzigen Gesetzesbeschluss des Bundestages eine in Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehene Möglichkeit darstellt, eine grundsätzlich bestehende Zustimmungsbedürftigkeit zu einer später zu erlassenden Rechtsverordnung entfallen zu lassen. Dies ist für die Länder aber nicht annehmbar, da, wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates ausgeführt, die Rechtsverordnung je nach Ausgestaltung zu einem hohen Aufwand namentlich bei der Anpassung der in den Ländern eingesetzten Fachverfahren führen kann.
Auch der Umstand, dass mit dem Gesetz die bereits seit dem 17. Januar 2020 anwendbare Verordnung (EU) Nr. 2017/2394
umgesetzt wird und damit ein gewisser Zeitdruck besteht, führt aus Sicht der Länder zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gerade die hier gegenständliche Regelung des § 7 BfJG der Umsetzung dieser Verordnung bzw. der insofern notwendigen Anpassung des nationalen Rechts dient, so dass kein Zeitdruck für diese Vorschrift bestand und deren zusätzliche Einfügung in das Gesetz daher nicht dazu führen darf, dass die Länder allein deswegen auf die ihnen zukommenden Mitwirkungsrechte verzichten.
Die Länder wären insbesondere durch die Regelungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 BfJG betroffen. Deswegen wird hier erneut ergänzend auf den Kompromissvorschlag aus der bereits benannten Bundesratsstellungnahme hingewiesen, wonach aus hiesiger Sicht alternativ die Verordnungsermächtigung "ohne Zustimmung des Bundesrates" auf die Regelungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BfJG beschränkt und für die Regelungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 BfJG ein Zustimmungserfordernis vorgesehen werden könnte. Ferner ist die Delegationsermächtigung in § 7 Absatz 2 BfJG zu streichen, da ansonsten im Falle der Delegation der Zustimmungsvorbehalt nicht mehr gewahrt wäre.