A. Problem und Ziel
- Die Übertragung von Aufgaben für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat gemäß § 65 Satz 1 Nr. 3 LFGB durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um das vorgenannte Ziel zu erreichen.
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen sind keine zusätzlichen Ausgaben zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Durchführung der Aufgaben entstehen dem Bund nur geringe Kosten.
[Die Bewertungsaufgaben zur Festsetzung von Höchstgehalten von Pestiziden erfolgten bislang im Wesentlichen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG). Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt.]
Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten entstehen durch die Verordnung nicht.
- Unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. April 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)
Vom ...
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Aufgabenübertragung
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist
- 1. zuständige Verbindungsstelle für den Bereich Lebensmittel nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. zuständige nationale Behörde nach Artikel 1 Abs. 4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. zuständige Behörde nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4. zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bewertung eines Antrags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Verschiedene Rechtsakte der Gemeinschaft sehen eine Mitwirkung von Behörden der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Amtshilfe- und Antragsverfahren vor.
Mit dieser Verordnung sollen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Aufgaben übertragen werden, um die Durchführung von EG-Recht zu ermöglichen.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Bewertungsaufgaben zur Festsetzung von Höchstgehalten von Pestiziden erfolgten bislang im Wesentlichen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG).
Im Einzelnen
Zu § 1 Nr. 1
Die Verbindungsstellen sollen den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten halten und haben dabei die Aufgabe, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.
Zu § 1 Nr. 2
Die nationale Behörde ist für die Entgegennahme des Antrags eines Lebensmittelunternehmers zuständig. Weiterhin sind der Erhalt des Antrags fristgerecht zu bestätigen, ggf. weitere Informationen anzufordern und die Aufgaben zur Information der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und ggf. der Mitgliedstaaten wahrzunehmen.
Zu § 1 Nr. 3
Die Aufgaben der zuständigen Behörde umfassen im Wesentlichen die Entgegennahme von Anträgen von Unternehmen auf Zulassung eines neuen Stoffes oder Änderung der bestehenden Zulassung eines Stoffes, Bestätigung des Erhalts des Antrags und Weiterleitung des Antrags an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Derzeit werden diese Aufgaben von den jeweils zuständigen Länder und vom BMELV wahrgenommen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll auf Wunsch der Länder die Anzahl der befassten Behörden reduziert und die Aufgabe auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen werden.
Zu § 1 Nr. 4
Die zuständige Stelle nimmt den Antrag auf Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts für Pestizide entgegen, prüft die Vollständigkeit der Anträge, bewertet die Rückstandshöchstgehaltsanträge im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und übermittelt den Bewertungsbericht an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das BfR legt dem BVL im Rahmen der Erstellung des Bewertungsberichts eine gesundheitliche Risikobewertung der Rückstandshöchstgehaltsanträge unter Berücksichtigung von toxikologischen Effekten, der Rückstandsbewertung, der Expositionsabschätzung für die Verbraucher sowie einer Bewertung der analytischen Methoden vor.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |