883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1
In § 1 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "neues" zu streichen.
Begründung:
Entgegen der Einzelbegründung zu § 1 Absatz 1 regelt die Richtlinie 2009/48/EG nicht nur die Bereitstellung neuen Spielzeugs. Die Richtlinie gilt für Produkte, die "bestimmt ... sind, von Kindern ... zum Spielen verwendet zu werden." Die Richtlinie enthält keine Einschränkungen für ausschließlich neues Spielzeug. Vielmehr wird in den nachfolgenden Vorschriften der Richtlinie und des Verordnungstextes nicht nur das Inverkehrbringen (= erstes Bereitstellen auf den Markt), sondern das Bereitstellen von Spielzeug auf dem Markt schlechthin geregelt. Die Beschränkung der 2. GPSGV auf ausschließlich neues Spielzeug entspräche einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht.
2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 § 2 Nummer 24a - neu -
Begründung:
Es entspricht der Systematik des GPSG, dass Definitionen von Begriffen unter den "Begriffsbestimmungen" erfolgen. Dieser Systematik wird auch in den GPSGV"en gefolgt, die einen eigenen Paragrafen für Begriffsbestimmungen haben. Aus diesem Grund sollte die Definition des Begriffs Spielzeug nicht hier, sondern unter § 2 der 2. GPSGVerfolgen.
3. Zu § 2 Nummer 3
In § 2 Nummer 3 sind die Wörter "die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung eines neuen Spielzeugs auf dem Markt gleich;" zu streichen.
Begründung:
Die Begriffsbestimmung entspricht nicht, wie in der Begründung dargestellt, wortgleich Artikel 3 Nummer 1 der neuen Spielzeugrichtlinie. Sie wurde um den zweiten Halbsatz erweitert. Die neue Spielzeugrichtlinie stellt die Einfuhr der Bereitstellung auf dem Markt keinesfalls gleich.
Die Aussage des zu streichenden Halbsatzes ist falsch. Der Einführer führt Produkte aus Drittländern in einem zollrechtlichen Verfahren in den Europäischen Wirtschaftsraum ein, bevor er sie in den Verkehr bringt, so wie der Hersteller Produkte in einem Herstellungsprozess herstellen muss, um sie in den Verkehr bringen zu können. Auch die Verordnung (EG) 765/2008 unterscheidet klar zwischen der Bereitstellung auf dem Markt und der Einfuhr. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) 765/2008 regelt die Marktüberwachung beim Bereitstellen auf dem Markt, während in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 die Kontrolle bei der Einfuhr geregelt ist. Die Einfuhr und die Bereitstellung sollten voneinander getrennte Handlungen bleiben. Die Bestimmungen zur Einfuhr in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) 765/2008 sind ausreichend. Einer Gleichstellung mit dem Bereitstellen auf dem Markt bedarf es nicht. Darüber hinaus betreffen die Regelungen der Verordnung (EG) 765/2008 ausschließlich die Einfuhr eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Binnenmarkt. Die Gleichstellung in § 2 Nummer 3 macht jegliche Einfuhr, unabhängig vom Zollverfahren, dem Bereitstellen gleich.
4. Zu § 2 Nummer 4
In § 2 Nummer 4 ist das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigter" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) In § 2 Nummer 26 ist das Wort "Vertreter," durch das Wort "Bevollmächtigte," zu ersetzen.
- b) § 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift ist das Wort "Vertreters" durch das Wort "Bevollmächtigten" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 1 ist das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigten" zu ersetzen.
- cc) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 ist das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigter" zu ersetzen.
- bbb) In Satz 2 ist das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigten" zu ersetzen.
- dd) In Absatz 3 ist das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigten" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verordnung (EG) Nummer 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 339/93 sowie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz enthalten zu dieser Person die Legaldefinition Bevollmächtigter. Der Begriff "Vertreter" wird in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht verwendet. Zur Klarstellung sind einheitliche Begriffe zu verwenden.
5. Zu § 2 Nummer 16
In § 2 Nummer 16 sind die Wörter "in den Verkehr bringen" durch das Wort "Inverkehrbringen" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 4, § 9 Satz 2 und § 14 sind jeweils die Wörter "in Verkehr bringen" durch das Wort "Inverkehrbringen" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "Inverkehrbringen" wird als zusammenhängendes Wort im Beschluss Nummer 768/2008/EG, in der Verordnung (EG) Nummer 765/2008 und in der Richtlinie 2009/48/EG verwendet. "Inverkehrbringen" ist ein auch in zahlreichen anderen europäischen und deutschen Vorschriften fest eingeführter Begriff. Die Wortgruppe "in den Verkehr bringen" stellt eine unrichtige und für den Rechtsunterworfenen unnötig verwirrende Wiedergabe des europäisch und national gesetzten Begriffes "Inverkehrbringen" dar.
6. Zu § 2 Nummer 23a - neu -
In § 2 ist nach Nummer 23 folgende Nummer einzufügen:
"23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;".
Begründung:
Der Begriff des Schadens ist in Artikel 3 Nummer 26 der neuen Spielzeugrichtlinie definiert. Diese Definition des Schadens im Sinne der Spielzeugrichtlinie muss in deutsches Recht umgesetzt werden. Das GPSG verfolgt neben dem Schutzziel "Leben und Gesundheit von Personen" weitere Schutzziele, wie die Umwelt. Mit der Novellierung des GPSG ist eine Schutzzielerweiterung zu erwarten. Im Hinblick auf eine Risikobetrachtung, insbesondere auch im Zusammenhang mit RAPEX, ist die Übernahme der Eingrenzung des Schadens auf das Schutzziel "Leben und Gesundheit" bei Spielzeug, wie sie in der Richtlinie erfolgt, in das deutsche Recht von hoher Bedeutung und muss in die neue Spielzeugverordnung übernommen werden.
7. Zu § 3 Absatz 5 Satz 2
In § 3 Absatz 5 Satz 2 sind nach den Wörtern "die zuständigen Marktüberwachungsbehörden" die Wörter "der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben," einzufügen.
Begründung:
Mit § 3 Absatz 5 der 2. GPSGV soll die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 8 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung überführt werden.
Die Verordnung übernimmt jedoch nicht die konkrete Festlegung der Richtlinie, dass die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zu informieren sind, in denen das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wurde. Es ist jedoch gerade bei einem Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist wichtig, dass die Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten vom Wirtschaftsakteur zeitgleich über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen informiert werden. Dies wird durch die Einfügung/Übernahme aus der Richtlinie erreicht.
8. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1
In § 4 Absatz 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Identifikation" die Wörter "lesbar und dauerhaft" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung ist zur Gewährleistung eines verhältnismäßigen Vollzugs erforderlich. Es kommt regelmäßig vor, dass bei nachgeschalteten Wirtschaftsakteuren die vom Hersteller angebrachten Identifikationskennzeichen nicht mehr vorhanden oder unleserlich sind, da sie den zu erwartenden und notwendigen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit nicht genügen. Dies erschwert insbesondere das weitere Auffinden von nicht sicherem Spielzeug.
Die Pflicht zur dauerhaften und lesbaren Anbringung der Identifikationsmerkmale liegt auch im Interesse der betroffenen Wirtschaftsakteure, da unverhältnismäßige und zeitaufwändige Nachforschungen vermieden werden.
9. Zu § 6 Absatz 2 Satz 4
In § 6 Absatz 2 Satz 4 sind die Wörter "und die Marktüberwachungsbehörden" durch die Wörter "und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben," zu ersetzen.
Begründung:
Laut Begründung soll mit § 6 Absatz 2 der 2. GPSGV die Verpflichtung aus Artikel 6 der neuen Spielzeugrichtlinie in die neue Spielzeugverordnung wortgleich überführt werden. Dies ist nicht der Fall.
Die Verordnung übernimmt nicht die konkrete Festlegung aus Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie, dass die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zu informieren sind, in denen das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wurde. Es ist jedoch gerade bei einem Spielzeug, mit dem eine Gefahr verbunden ist, wichtig, dass die Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten vom Wirtschaftsakteur zeitgleich über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen informiert werden. Dies wird durch die Einfügung/Übernahme aus der Richtlinie erreicht.
Die Einfügung des Wortes "zuständigen" dient der systematischen Anpassung an § 3 Absatz 5 der 2. GPSGV, in dem auch von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden gesprochen wird.
10. Zu § 6 Absatz 4
In § 6 Absatz 4 ist das Wort "nach" zu streichen und es sind die Wörter "ab dem in den Verkehr bringen" durch die Wörter "nach dem Inverkehrbringen" zu ersetzen.
Begründung:
Sprachliche, redaktionelle Korrektur. Um die Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich wiederzugeben, ist die Änderung notwendig.
11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 3
In § 7 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "die für ihn zuständigen Marktüberwachungsbehörden" durch die Wörter "die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung.
Eine Verpflichtung des Händlers, die für den Hersteller oder Einführer zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, ist aus der neuen Spielzeugrichtlinie nicht abzuleiten. Ein Händler wäre mit einer derartigen Festlegung auch regelmäßig überfordert, spätestens wenn der Hersteller oder Einführer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Gemeint ist sicher die für ihn selbst zuständige Marktüberwachungsbehörde. Das ist regelmäßig nur eine Behörde.
12. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1
In § 10 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch" durch die Wörter "bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung" zu ersetzen.
Begründung:
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz beschreibt mit § 4 Absatz 1 die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten des harmonisierten Bereiches, wie Spielzeuge. Unter anderem gilt, dass Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nummer 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 339/93 bestimmt Maßnahmen für die Marktüberwachung und bezieht sich hierbei auf die bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.
Zur Klarstellung sind einheitliche Begriffe zu verwenden; insbesondere auch auf Grund des Bezugs zum erlassenen Gesetz (GPSG) und der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nummer 765/2008.
13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 - neu - § 10 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Mit den Änderungen werden - der Intention der Spielzeug-Richtlinie folgend - Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeugen bei der Bereitstellung auf dem Markt normiert. Die Änderungen dienen auch dem Zweck, Zuwiderhandlungen unmittelbar sanktionieren zu können.
14. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1
In § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort "Gebrauchsanweisung." durch das Wort "Gebrauchsanleitung." zu ersetzen.
Begründung:
Die Verordnung bestimmt, dass die Hersteller dafür verantwortlich sind, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist. Händler haben dieses, bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, zu überprüfen. Das Wort Gebrauchsanweisung wird an anderer Stelle nicht genutzt. Zur Klarstellung sind einheitliche Begriffe zu verwenden.
15. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
In § 16 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "diese Verordnung" durch die Wörter "die Richtlinie 2009/48/EG" zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 20 Absatz 4 der neuen Spielzeugrichtlinie verlangt den Verweis auf die Richtlinie und nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie umsetzen. Das macht auf einem europäischen Binnenmarkt auch Sinn, da eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates, die sich die EG-Baumusterprüfbescheinigung ggf. vorlegen lässt, mit dem Verweis auf die deutsche Verordnung nur sehr wenig anfangen kann, wohl aber mit einem Verweis auf die Richtlinie.
16. Zu § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b
In § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b sind nach dem Wort "Normen" die Wörter ", deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind," einzufügen.
Begründung:
Mit § 20 der 2. GPSGV werden die Bestimmungen aus Artikel 42 Absatz 1 und Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2009/48/EG umgesetzt; im dortigen Absatz 5 Buchstabe b wird Bezug auf harmonisierte Normen genommen, bei deren Einhaltung laut Artikel 13 dieser Richtlinie die Konformitätsvermutung gilt. Dies sind die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Es sind demnach nur solche Normen mit Vermutungswirkung bezüglich der Konformität zu berücksichtigen. Die Eigenschaft harmonisierte Norm allein reicht nicht aus.
17. Zu § 21 Satz 1
In § 21 Satz 1 ist das Wort "Notifizierung" durch das Wort "Unterrichtung" zu ersetzen.
Begründung:
Das Wort "Notifizierung" ist ein mit Beschluss Nummer 768/2008/EG europäisch fest eingeführter Begriff. Er wird im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen und -verfahren verwendet. Es gibt notifizierende und notifizierte Stellen. Notifizierung bedeutet die Meldung der Mitgliedstaaten über die entsprechenden Stellen an die Europäische Kommission. Um Verwechslungen mit diesem Sachverhalt zu vermeiden und das Gemeinte für den Rechtsunterworfenen klarzustellen, ist "Notifizierung" durch das Wort "Unterrichtung" zu ersetzen.
18. Zu § 22
§ 22 ist wie folgt zu fassen:
" § 22 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 3 Absatz 2 die technischen Unterlagen nicht erstellt oder das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt oder durchführen lässt,
- 2. § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen dem Spielzeug beigefügt sind,
- 3. § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
- 3a. § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug in den Verkehr bringt,
- 4. § 14 eine Sicherheitsbewertung nicht durchführt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 3 Absatz 2 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder eine CE-Kennzeichnung
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 2. § 3 Absatz 3 die technischen Unterlagen oder die EG-Konformitätserklärung nicht aufbewahrt,
- 3. § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Informationen angegeben sind,
- 4. § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5. § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1, die Informationen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
- 6. § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 die Aufgaben nicht wahrnimmt,
- 7. § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht bereithält oder nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen vorgelegt werden können,
- 8. § 7 Absatz 2 Satz 2 ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt,
- 9. § 9 die Wirtschaftsakteure nicht benennt."
Begründung:
Der vorliegende § 22 der 2. GPSGV lässt eine ausreichende Ahndungsmöglichkeit bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu. Daher ist der Katalog der Ordnungswidrigkeiten unter Berücksichtigung der nachstehenden Differenzierung zu erweitern.
§ 3 Absatz 1 GPSG enthält die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften. Die Spielzeugverordnung ist eine solche Rechtsverordnung. Diese Ermächtigung gilt hinsichtlich § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GPSG für Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und zum Schutz sonstiger Rechtsgüter sowie sonstige Voraussetzungen und hinsichtlich § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GPSG für Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
Mit § 19 Absatz 2 GPSG wird bestimmt, dass eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen seines Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a - der Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GPSG nimmt - mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Buchstaben b - der Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nimmt - mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann.
Hierbei gilt obligatorisch, dass die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen muss. Verstöße gegen Regelungen in einer auf § 3 Absatz 1 GPSG beruhenden Verordnung können demzufolge nur dann bußgeldbewehrt sein, wenn für jeden einzelnen Tatbestand ein konkreter Bezug auf § 19 GPSG vorliegt. Der vorliegende Änderungsvorschlag verknüpft folgerichtig konkrete Tatbestände der 2. GPSGV mit § 19 Absatz 1 GPSG.
B
- 19. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehenden Entschließungen zu fassen:
20. Zu § 10 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Der Bundesrat begrüßt und unterstützt die Absicht der Bundesregierung, bei der Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für die Stoffe Blei, Antimon, Arsen, Barium, Quecksilber, N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe strengere Anforderungen vorzusehen als sie in der Richtlinie 2009/48/EG normiert sind. Nach Auffassung des Bundesrates sind jedoch auch bei weiteren Stoffen und Stoffgruppen schärfere Regelungen notwendig, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung zu tragen. Auf die Entschließung in BR-Drucksache 743/10(B) vom 17. Dezember 2010 wird insoweit hingewiesen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den aktuellen Beratungen über eine Anpassung der Spielzeug-Richtlinie an den technischen Fortschritt für eine weitere Verschärfung der Regelungen zu chemischen Stoffen im Sinne der o.a. Entschließung in BR-Drucksache 743/10(B) einzusetzen.
21. Zu § 22 - Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit den bislang getroffenen Festlegungen zu § 22 der 2. GPSGV lediglich die Möglichkeit besteht, Verstöße gegen grundsätzliche Kennzeichnungspflichten aus § 4 Absatz 2 Satz 1 der 2. GPSGV, ggf. in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2 der 2. GPSGV, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Jedoch ist in der BR-Drucksache 231/11 (PDF) bisher nicht unmittelbar die Nichteinhaltung der grundlegenden materiellen Sicherheitsanforderungen bei der Bereitstellung von Spielzeug auf dem Gemeinschaftsmarkt mit Geldbuße zu sanktionieren.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen werden können, die an die Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach § 10 der 2. GPSGV anknüpfen, und diese Tatbestände ggfs. bei der nächsten Änderung in die Spielzeugverordnung aufzunehmen.
Der Bundesrat ist der weiteren Auffassung, dass ohne zusätzliche Sanktionsvorschriften ein wirkungsvoller Vollzug der Verordnung kaum möglich ist. Er weist darauf hin, dass die bestehende Spielzeugverordnung mehr Ordnungswidrigkeitentatbestände hat als die vorgesehene neue Spielzeugverordnung.