A. Problem und Ziel
- In Deutschland droht ein Fachkräftemangel, der die Innovationskraft und die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes vermindert und damit das Wirtschaftswachstum und die Basis für zukünftigen Wohlstand einschränkt. Nötig sind daher Anreize für die nächste Generation von Fach- und Führungskräften. Dazu zählen vor allem Anreize, ein Studium aufzunehmen und erfolgreich beenden zu können. Die Bundesregierung nimmt ihre Verantwortung für diese jungen Menschen und den Wirtschaftsstandort Deutschland wahr, indem sie neue Anreize für ein Hochschulstudium schafft. Ziel ist, die Studienbedingungen und die Studienfinanzierung zu verbessern und dadurch mehr Begabte für ein Studium zu mobilisieren. Dabei kommt dem Stipendienwesen eine besondere Bedeutung zu, denn es gibt Anreize für ein Studium und unterstützt die Studierenden finanziell sowie durch Anerkennung ihrer Leistung und Persönlichkeit
- Die Bundesregierung legt diesen Gesetzentwurf vor, um begabte Studierende auf Grund ihrer Leistungen in Schule, Studium oder Beruf sowie ihres bisherigen persönlichen Werdegangs durch die Bewilligung eines Stipendiums bei der Entfaltung ihrer Talente und Fähigkeiten zu unterstützen. Dabei sollen bei der Auswahl der geförderten Studierenden neben Begabung und Leistung auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere Umstände berücksichtigt werden können, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben. Darüber hinaus soll die Verfügbarkeit einer wachsenden Zahl von Stipendien auch Studieninteressierten, die aus ökonomischen Gründen zögern, ein Studium aufzunehmen, die Entscheidung für eine Hochschulausbildung erleichtern. Zudem gilt es, bislang in der Begabtenförderung unterrepräsentierte Gruppen stärker einzubeziehen, etwa die Studierenden an Fachhochschulen, die häufiger als Studierende an Universitäten einen bildungsfernen familiären Hintergrund aufweisen. Die Bewilligung des Stipendiums soll all diese Studierenden zu Spitzenleistungen motivieren.
- Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass die Stipendien von Bund, Ländern einerseits und privaten Mittelgebern andererseits finanziert werden.
- Der Gesetzentwurf leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements und zur Entwicklung einer aktiven Bürgergesellschaft, deren Mitglieder Verantwortung für die junge Generation und die Zukunft unseres Landes übernehmen. Darüber hinaus unterstützt das Stipendienprogramm die einzelnen Hochschulen bei der Vernetzung mit ihrem regionalen Umfeld und bei der Entwicklung eines attraktiven Profils.
B. Lösung
- Mit dem nationalen Stipendienprogramm soll allen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland die Möglichkeit eröffnet werden, bis zu 8 Prozent ihrer Studierenden zu fördern. Dies erweitert die Möglichkeiten zur Studienfinanzierung deutlich. Die Auswahlkriterien und das gleichmäßige Angebot an allen Hochschulen fördern die Erschließung neuer Begabungsreserven. Insgesamt wird das Studium attraktiver und die Motivation der Studierenden gestärkt. Zugleich werden das Engagement Privater bei der Bildungsfinanzierung unterstützt und zusätzliche Mittel eingeworben.
- Die Stipendien in Höhe von monatlich 300 Euro sollen durch die Hochschulen nach Begabung und Leistung einkommensunabhängig vergeben werden. Die Mittel für die Stipendien sollen je zur Hälfte aus privaten und öffentlichen Mitteln aufgebracht, der öffentliche Anteil von 150 Euro jeweils zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die privaten Mittel werden von den Hochschulen bei Unternehmen, Stiftungen, Vereinen, Kammern und Privatpersonen, etwa Alumni, eingeworben.
- Die Förderung von Spitzenleistung und von Kompetenz in der Breite gehören zusammen weil jede Spitze ein breites Fundament braucht. Deshalb hat die Bundesregierung den Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vorgelegt der insbesondere eine Anhebung der Freibeträge um 3 Prozent und der Bedarfssätze um 2 Prozent vorsieht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Die Angaben zu den Kosten der Einführung eines nationalen Stipendienprogramms basieren auf einer BMBF-internen Schätzung. Diese geht davon aus, dass die Höhe des Stipendiums monatlich 300 Euro beträgt. Die Stipendien werden zu jeweils 50 Prozent aus privaten und öffentlichen Mitteln finanziert. Der öffentliche Anteil der Mittel wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen getragen. In der Endausbaustufe wird eine Förderung von 8 Prozent der Studierenden angestrebt, die bei Bund und Ländern jeweils jährliche Kosten in Höhe von bis zu 150 Mio. Euro verursachen wird. Bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen:
| 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
- Mio. Euro - |
Mehrausgaben StiPG | 20 | 65 | 111 | 160 |
davon Bund | 10 | 32,5 | 55,5 | 80 |
davon Länder | 10 | 32,5 | 55,5 | 80 |
- Für die Endausbaustufe ist aufgrund der für die privaten Mittel möglichen Steuererleichterungen von Steuermindereinnahmen von rd. 100 Mio. Euro auszugehen.
- Die Kosten der Statistik werden im Jahr 2010 auf ca. 180.000 Euro, in den Folgejahren auf je 140.000 Euro geschätzt.
2. Vollzugsaufwand
- Die Bundesmittel sollen den Ländern zur Bewirtschaftung zugewiesen werden hierdurch entstehen dem Bund geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen.
- Für die Länder ergeben sich Mehrbelastungen bei der Umsetzung des Programms. Auf Basis vergleichbarer Stipendienprogramme dürften die Verwaltungskosten rund 5 Prozent der jährlichen Gesamtstipendienkosten von Bund, Ländern und Privaten betragen. Mithin ergeben sich bei den Sach- und Personalkosten im Vollzug durch die Länder Mehrausgaben in Höhe von 2 Mio. Euro in 2010, 6,5 Mio. Euro in 2011 und bei Erreichen einer Förderung von 8 Prozent der Studierenden Mehrausgaben in Höhe 30 Mio. Euro jährlich.
E. Kosten für die Wirtschaft
- Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Private Mittelgeber, einschließlich der Wirtschaft, werden auf freiwilliger Basis beteiligt.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der vorliegende Gesetzentwurf schafft Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Verwaltung (Hochschulen) sowie für Bürgerinnen und Bürger (Bewerberinnen und Bewerber sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten).
- Diese Informationspflichten sind für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens und die Bewilligung der Stipendien unverzichtbar. Die damit verbundenen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind im Vergleich zur erzielten Begünstigung (Erhalt des Stipendiums) als vernachlässigbar zu bewerten. Die Informationspflichten sind sorgfältig auf mögliche Alternativen geprüft worden.
1. Informationspflicht für die Wirtschaft
- Für die Wirtschaft wird in § 11 eine einfache Informationspflicht geschaffen.
- Der Mittelgeber muss der Hochschule die Bereitstellung von Stipendienmitteln zusagen und den entsprechenden Betrag überweisen.
- Gegebenenfalls zeigt dieser im Rahmen seiner Zusage an, dass das zu vergebende Stipendium für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge vergeben werden soll (vgl. § 11 Absatz 3).
- Für das Ausfüllen des Zusageformulars und die Überweisung der Stipendienmittel werden 5 Minuten einfacher Tätigkeit (19,30 Euro/Stunde) veranschlagt. Angenommen wird, dass die 160.000 Stipendien von 80.000 Unternehmen, Stiftungen usw. für eine durchschnittliche Laufzeit von 2 Jahren vergeben werden. Es ergeben sich daher Bürokratiekosten für die Wirtschaft von rund 64.000 Euro im Jahr.
2. Informationspflichten für die Verwaltung
- Für die Verwaltung (Hochschulen) werden drei Informationspflichten geschaffen. Nach § 4 Absatz 2 müssen die Hochschulen bestimmte Daten melden damit eine Prüfung auf Doppelförderung vorgenommen werden kann. Nach § 13 Absatz 4 müssen Informationen über die eingeworbenen privaten Mittel weiter gegeben werden. Nach § 13 müssen umfangreiche Datenbestände für die amtliche Statistik gemeldet werden. Dies sind formal drei unterschiedliche Verpflichtungen, auch wenn es sich teilweise um die gleichen Informationen handelt. Im konkreten Vollzug sollte darauf geachtet werden dass es zu keiner unnötigen Belastung durch Mehrfachmeldungen kommt.
3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:
- Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten geschaffen.
- Es handelt sich dabei um den Antrag auf Förderung nach § 2 und die Mitwirkungspflichten, insbesondere den Nachweis der Leistungserbringung nach § 10. Dem Antrag auf Förderung nach § 2 und dem Nachweis nach § 10 sind Unterlagen und Nachweise beizufügen, wobei Einzelheiten durch Verordnung nach § 14 geregelt werden können. Im Falle von Anträgen auf Verlängerung (§ 7 Absatz 1) oder einer Anzeige bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung vom Studium (§ 7 Absatz 2) kommen weitere Informationspflichten hinzu.
a. Mengenkomponente
- Bei einer maximalen Ausnutzung der Förderung werden 8 Prozent der Studierenden, also 160.000 Personen, gefördert. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Neuaufnahmerate von 53.000 Studierenden und einer Antragserfolgsquote von einem Drittel (d.h. von 100 Antragstellern erhalten 33 Studierende ein Stipendium) werden pro Jahr ca. 160.000 Neuanträge gestellt. Daneben werden in ca. 106.000 Fällen Leistungsnachweise bereits aufgenommener Stipendiaten vorgelegt.
b. Preiskomponente
- Es ist davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für einen Antrag auf ein Stipendium nach diesem Gesetz in etwa dem eines Basis-Antrages auf Förderung nach dem BAföG (ohne Eltern- bzw. Ehegatteneinkünfte und Zusatzformulare) entspricht wobei unterschiedliche Angaben erforderlich sind. Als Orientierungsgröße kann daher der für einen BAföG-Basisantrag im Rahmen des Projektberichts "Einfacher zum Studierenden-BAföG" stichprobenhaft ermittelte Zeitaufwand von 140 Minuten gelten. Der Nachweis der Leistungserbringung nach § 9 wird auf schätzungsweise 30 Minuten veranschlagt. Er ist wesentlich geringer als der Wiederholungsantrag beim BAföG, der nach den Erkenntnissen des genannten Pilotprojekts auf der Basis der dort erhobenen Stichproben ca. 100 Minuten Bearbeitungszeit beansprucht.
- Darüber hinaus können noch Zusatzkosten für die Betroffenen anfallen, in Form von Kopien, Porto und Gebühren für Beglaubigungen oder Übersetzungen, die mit ca. 2 Euro für den Erstantrag zu veranschlagen sind.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 04.06.10
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Fördergrundsatz
- (1) An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, werden zur Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien vergeben.
- (2) Nicht förderfähig sind Studierende, die eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
- (3) Die Befugnis der Länder, begabte Studierende auf Grund von Landesrecht zu fördern, sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt. Die von der Bundesregierung finanzierte Förderung begabter Studierender durch die Begabtenförderungswerke, durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst und durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung bleibt unberührt.
§ 2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung
§ 3 Auswahlkriterien
- Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.
§ 4 Ausschluss von Doppelförderung
- (1) Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine der in § 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet.
- (2) Um Doppelförderungen zu vermeiden, führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Stichproben durch. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei den Hochschulen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Hochschulort der Personen erheben, die ein Stipendium nach diesem Gesetz erhalten; es kann diese Daten speichern und mit den Daten der in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten und sonstigen in- und ausländischen Einrichtungen abgleichen. Die Hochschulen sind zur Übermittlung der Daten verpflichtet. Die erhobenen Daten sind nach der Durchführung der Stichprobe zu vernichten.
§ 5 Umfang der Förderung
- (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.
- (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.
- (3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgesetzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Bewilligung und Förderungsdauer
§ 7 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung
§ 8 Beendigung
- Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin
- 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,
- 2. das Studium abgebrochen hat,
- 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder
- 4. exmatrikuliert wird.
- Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.
§ 9 Widerruf
- Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen.
- Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.
§ 10 Mitwirkungspflichten
- (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
- (2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
- (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.
§ 11 Aufbringung der Mittel
- (1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert.
- (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von 75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Stipendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.
- (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben.
- (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise.
§ 12 Beirat
- (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bundesministerium durch Stellungnahmen bei der Anwendung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung der Stipendien.
- (2) Das Bundesministerium für Bildung Forschung beruft Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen Studentenwerkes e.V., der Hochschulen, der Studierenden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat.
§ 13 Statistik
- (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt.
- (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG,
- 2. von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel.
- (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle.
- (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.
§ 14 Verordnungsermächtigung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über
- 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
- 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
- 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2
- 4. die Zahlweise,
- 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
- 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
- 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4,
- 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
- 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
- 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
§ 15 Evaluation
- Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
§ 16 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
In der globalisierten Weltwirtschaft haben die Länder die größten Zukunftschancen, denen der Wandel zur Wissensgesellschaft am besten gelingt. Die Wissensgesellschaft hat den wirtschaftlichen Strukturwandel hin zu wissens- und forschungsintensiven Industrien und Dienstleistungen vollzogen; sie benötigt eine größere Zahl an hochqualifizierten Fachkräften und Nachwuchswissenschaftlern.
Deutschland ist durch seine traditionellen Stärken in Ausbildung und Hochschulbildung gut aufgestellt. Gleichzeitig bestehen zwei Herausforderungen: der globale Wettbewerb um Märkte und Menschen und der demografische Wandel.
Bislang ist die Stipendienkultur in Deutschland schwach ausgeprägt: Nur etwa zwei bis drei Prozent aller Studierenden werden durch Stipendien gefördert, die zu einem beträchtlichen Teil aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Rund ein Prozent erhalten ein Stipendium der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützten zwölf Begabtenförderungswerke oder ein Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung; weitere ein bis zwei Prozent werden durch private Stipendien gefördert. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den Anteil der Stipendiatinnen und Stipendiaten unter den Studierenden bundesweit mittelfristig von bislang ca. zwei auf zehn Prozent zu erhöhen.
Der vorgelegte Gesetzesvorschlag zielt darauf ab, Studierende, die aufgrund ihrer Leistungen in Schule, Studium oder Beruf, ihrer Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen sowie ihres bisherigen persönlichen Werdegangs hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen, durch die Gewährung eines Stipendiums bei der Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu unterstützen. Außerdem sollen bislang in der Begabtenförderung unterrepräsentierte Gruppen stärker einbezogen werden etwa Studierende an Fachhochschulen, die zudem häufiger als Studierende an Universitäten einen bildungsfernen familiären Hintergrund aufweisen.
Gleichzeitig soll das nationale Stipendienprogramm die Entwicklung einer Stipendienkultur in Deutschland befördern und dabei ein stärkeres Engagement von Wirtschaft und Privaten erreichen. Ziel des nationalen Stipendienprogramms ist es mehr junge Menschen für die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss eines Studiums zu motivieren, Spitzenleistungen zu fördern und dadurch Deutschlands Stellung im internationalen Wettbewerb zu verbessern und seine Innovationskraft zu erhöhen.
Die Studierendenzahl kann durch das Stipendienprogramm insbesondere dadurch erhöht werden, dass ein verlässliches und breit gefächertes Angebot der Studienfinanzierung Hemmnisse vor der Aufnahme eines Studiums abbauen und Studienabbrüche verhindern kann. Nach den Ergebnissen der von der HIS Hochschul-Informations-System GmbH im Dezember 2009 vorgelegten Untersuchung zu Ursachen und Motiven des Studienabbruchs führen neben Leistungsproblemen insbesondere auch finanzielle Schwierigkeiten zum Abbruch.
Damit macht die Bundesregierung deutlich, dass Bildung und Nachwuchsförderung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind. Die Wirtschaft hat ein vitales Interesse an der Ausbildung hoch qualifizierter Nachwuchskräfte und an einer engen Vernetzung mit den Hochschulen. Ebenso richtet sich das Programm an Einzelpersonen, die das Bedürfnis haben, sich durch die Finanzierung von Stipendien bürgerschaftlich zu engagieren, sowie an Vereine, Organisationen und lokal, regional oder bundesweit tätige Stiftungen. Den Alumni der Hochschulen bietet das Programm im Sinne eines akademischen Generationenvertrags die Möglichkeit, ihrer ehemaligen akademischen Ausbildungsstätte "etwas zurückzugeben" und Verantwortung für Studierende der nächsten Generation zu übernehmen.
Eine gesellschaftlich getragene Stipendienkultur ist auf privates Engagement angewiesen.
Der Anteil privater Quellen an den Bildungsausgaben im Tertiärbereich liegt in Deutschland mit 15 Prozent (2006) weit unterhalb des OECD-Durchschnitts (27,4 Prozent) und weit hinter wichtigen Wettbewerbern wie Japan (67,8 Prozent), USA (66 Prozent) und Korea (76,9 Prozent). In Deutschland sind zudem unterdurchschnittliche Steigerungen gegenüber dem Anteil im Jahr 2000 zu verzeichnen (Bildung auf einen Blick 2009, Tabelle B3.2b). Die Diskussion über die Einführung eines nationalen, von privaten Mittelgebern und öffentlicher Hand gemeinsam finanzierten Stipendienprogramms wird seit 2008 geführt.
Nachdem eine bundesweite Lösung über eine Bund-Länder-Vereinbarung im Frühjahr 2009 nicht zustande gekommen war, hat Nordrhein-Westfalen als größtes Bundesland mit den meisten Hochschulstandorten und den meisten Studierenden zum Wintersemester 2009/2010 ein vom Land und Privaten gemeinsam finanziertes Stipendienprogramm eingeführt. Im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde die Einführung eines nationalen, von Bund, Ländern und Privaten finanzierten Stipendienprogramms vereinbart.
Um das Begabungspotential an deutschen Hochschulen optimal auszuschöpfen, bedarf es eines bundeseinheitlichen Stipendienprogramms, das alle Hochschulen, Universitäten wie Fachhochschulen, gleichermaßen erfasst. Die isolierte Einführung eines Stipendienprogramms in einzelnen Bundesländern birgt die Gefahr eines regionalen Ungleichgewichts. Ein solches Programm übt eine starke Sogwirkung auf begabte Studierende aus den übrigen Ländern aus und erhöht dort die Gefahr der Abwanderung von Leistungsträgern.
Die privaten Mittel werden von den Hochschulen bei Unternehmen, Stiftungen, Vereinen, Kammern und Privatpersonen, etwa Alumni, eingeworben. Insofern ist davon auszugehen, dass in allen Regionen Mittel aquiriert werden können. Die angestrebte ausgleichende Wirkung dieses Gesetzes wird nach vier Jahren überprüft.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 13 GG (Ausbildungsbeihilfen). Auf Grundlage dieser Bestimmung können bundeseinheitliche Regelungen über die individuelle Förderung von in Ausbildung stehenden Personen erlassen werden. Dies umfasst die Förderung von Studierenden in jeglicher Art und Ausgestaltung der Förderung.
Die Regelungen durch den Bund sind zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 72 Absatz 2 GG).
Wirtschaftseinheit und Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden bedroht, wenn Stipendienprogramme nur in einzelnen Ländern eingeführt werden und es so zu einer Abwanderung begabter Studierender aus anderen Regionen kommt. Die Gefahr einer sich beschleunigenden Abwanderung ist real und lässt sich ohne bundesrechtliches Gegensteuern nicht verhindern. Wie beispielsweise die Studie "Das soziale Profil in der Begabtenförderung" der Hochschul Informations System GmbH (HIS) zeigt, sind begabte Studierende (hier: Geförderte der Begabtenförderungswerke) regional sehr mobil. Überdurchschnittlich viele wechseln zur Studienaufnahme das Land oder gehen ins Ausland. Die Anziehungskraft von Clustern und Wachstumskernen und der dort entstehenden Aktivitäten ist bekannt. Der entstehende Zustrom an leistungsstarken Studierenden kann zu einem wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil und zugleich zu einer Schwächung der von Abwanderung betroffenen Regionen führen. Mit der Attraktivität der Hochschulen wird immer auch die wirtschaftliche Entwicklung in ihrer Umgebung gestärkt wie sich an der Wirtschaftsstruktur von Universitätsstädten zeigt.
Finanzkräftige Länder könnten sich durch länderspezifische Stipendienprogramme einen deutlichen Standortvorteil verschaffen, indem sie den am besten befähigten Studierenden eine entsprechende Förderung anbieten. Es ist davon auszugehen, dass es zu einer Bestenauslese zugunsten der Hochschulen der Länder käme, die eine entsprechende Förderung initiieren. Dadurch würde die Verteilung des wissenschaftlichen und des wirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potenzials verzerrt.
Schon heute findet eine Abwanderung begabter junger Menschen statt. Regionen, die im wirtschaftlichen Vergleich unterdurchschnittlich abschließen, sind der Gefahr eines akuten Fachkräftemangels ausgesetzt, wenn nicht für die einkommensunabhängige Begabtenförderung eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wird. Ohne bundeseinheitliche Regelung würde sich die Konzentration im Bildungsbereich verstärken und damit das wirtschaftliche Potential in den finanzschwachen Ländern weiter vermindert. Die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland wird beeinträchtigt, wenn dieser Entwicklung nicht entgegengesteuert wird.
Durch eine solche Auseinanderentwicklung der Wirtschaftseinheit würden sich gleichzeitig auch die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln. Die Qualität der Hochschulen und die davon abhängigen Wirtschaftsstrukturen in den einzelnen Ländern würden von den leistungsstarken Studierenden, die durch ein einkommensunabhängiges regionales Stipendienprogramm angezogen werden, profitieren. In wirtschaftsschwachen Ländern wäre dagegen ein Qualitätsabfall zu befürchten. Eine bundeseinheitliche Förderung begabter und leistungsstarker Studierender wirkt dieser Verzerrung des bundesstaatlichen Sozialgefüges entgegen.
Das Institut der deutschen Wirtschaft, Köln kommt in einer im März 2010 erschienenen Studie "Bildungsrenditen in Deutschland - Einflussfaktoren, volkswirtschaftliche Effekte und politische Optionen zu ihrer Erhöhung" zu dem Ergebnis, dass regionale Effekte bedenkliche Einflüsse auf das Angebot an Fachkräften in einzelnen Regionen Deutschlands haben können. Daher sei ein Stipendienprogramm zu unterstützen, welches regionale Verwerfungen der Entwicklungschancen nicht weiter verstärkt und zusätzliche Studierendengruppen für ein Studium gewinnt.
Das Institut schlägt weiter vor, ein Stipendienprogramm könne folglich auf die Gestaltungsmerkmale des Stipendienmodells aus Nordrhein-Westfalen aufbauen und dieses bundesweit ausdehnen. Wichtig sei es in jedem Fall, dass nicht durch ein lokal beschränktes Stipendienmodell zusätzlich eine Verzerrung des regionalen Akademikerangebots bewirkt werde. Daher sei es wichtig, das in einem Bundesland bestehende Modell auf alle Regionen auszuweiten.
Das nationale Stipendienprogramm soll es staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland ermöglichen, bis zu acht Prozent ihrer Studierenden mit einem Stipendium zu fördern. Dadurch wird eine größtmögliche regionale Ausgewogenheit erreicht.
Dabei ist davon auszugehen, dass es den Hochschulen im Falle einer Kofinanzierung mit öffentlichen Mitteln von Bund und Land auch in strukturschwächeren Gebieten gelingen wird, in hinreichendem Umfang Stipendienmittel von privater Seite einzuwerben. Die Studie "Stiftungsprofessuren in Deutschland" des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft hat gezeigt, dass auch die Hochschulen finanz- und wirtschaftsschwacher Länder teilweise überdurchschnittlich viele Stiftungsprofessuren attrahieren konnten. So weist Berlin mit 60 geförderten Professuren - damit liegt das Land absolut betrachtet an dritter Stelle - trotz ungünstiger Wirtschaftsstruktur im Verhältnis zur Einwohnerzahl mit Abstand die meisten Stiftungslehrstühle auf. Auch Sachsen weist mit 37 Stiftungslehrstühlen überproportional viele Stiftungsprofessuren auf.
Auch die Stipendienakquise der nordrheinwestfälischen Hochschulen für das NRW-Stipendienprogramm lässt diesen Schluss zu. So schnitten die in strukturschwachen Gebieten gelegenen Universitäten Bochum und Duisburg-Essen besonders erfolgreich ab. Sie liegen unmittelbar hinter Aachen und vor den anderen nordrheinwestfälischen Universitäten. Bei den Fachhochschulen liegen beispielsweise die Fachhochschulen Dortmund und Gelsenkirchen gleichauf mit den Fachhochschulen Köln, Düsseldorf und Bielefeld, die Fachhochschule Gelsenkirchen dabei sogar fast gleichauf mit der Fachhochschule Aachen.
Sollte es - entgegen dieser Einschätzung - nicht gelingen, auch in strukturschwächeren Gebieten in hinreichendem Umfang Stipendienmittel von privater Seite einzuwerben müsste die Bundesregierung Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um eine Auseinanderentwicklung der Wirtschaftseinheit und der Lebensverhältnisse zu verhindern. Das Gesetz sieht daher zur Überprüfung eine Evaluierungs- und Berichtspflicht nach Ablauf von vier Jahren vor.
Eine Ausweitung des bestehenden Modells der Begabtenförderung durch bundesweit geförderte Begabtenförderungswerke könnte der Auseinanderentwicklung der Wirtschaftseinheit nicht abhelfen. Die Begabtenförderungswerke fördern junge Menschen unabhängig davon, wo sie studieren. Ansatzpunkt der Mittelverteilung ist also die Person, nicht die Hochschule. Das Modell der Begabtenförderungswerke kann daher eine gleichmäßige Verteilung unter gleichzeitiger Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und Besonderheiten nicht gewährleisten. Deshalb kann es nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beitragen.
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtssetzung sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen Teils der Begründung dargelegt.
Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im Besonderen Teil der Begründung verwiesen.
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft.
Von dem Verzicht auf eine förderungsrechtlich relevante Altersgrenze werden insbesondere Stipendiatinnen profitieren, die ihre akademische Ausbildung nach einer Familienphase beginnen oder fortsetzen.
Im Übrigen hat der Gesetzentwurf keine Gleichstellungsrelevanz.
V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Angaben zu den Kosten der Einführung eines nationalen Stipendienprogramms basieren auf einer BMBF-internen Schätzung. Diese geht davon aus, dass die Höhe des Stipendiums monatlich 300 Euro beträgt. Die Stipendien werden zu jeweils 50 Prozent aus privaten und öffentlichen Mitteln finanziert. Der öffentliche Anteil der Mittel wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen getragen. In der Endausbaustufe wird eine Förderung von 8 Prozent der Studierenden angestrebt, die bei Bund und Ländern jeweils jährliche Kosten in Höhe von bis zu 150 Mio. Euro verursachen wird. Bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen:
| 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
- Mio. Euro - |
Mehrausgaben StiPG | 20 | 65 | 111 | 160 |
davon Bund | 10 | 32,5 | 55,5 | 80 |
davon Länder | 10 | 32,5 | 55,5 | 80 |
Für die Endausbaustufe ist aufgrund der für die privaten Mittel möglichen Steuererleichterungen von Steuermindereinnahmen von rd. 100 Mio. Euro auszugehen.
Die Kosten der Statistik werden im Jahr 2010 auf ca. 180.000 Euro, in den Folgejahren auf je 140.000 Euro geschätzt.
2. Vollzugsaufwand
Die Bundesmittel sollen den Ländern zur Bewirtschaftung zugewiesen werden; hierdurch entstehen dem Bund geringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen.
Für die Länder ergeben sich Mehrbelastungen bei der Umsetzung des Programms.
Auf Basis vergleichbarer Stipendienprogramme dürften die Verwaltungskosten rund 5 Prozent der jährlichen Gesamtstipendienkosten von Bund, Ländern und Privaten betragen. Mithin ergeben sich bei den den Sach- und Personalkosten im Vollzug durch die Länder Mehrausgaben in Höhe von 2 Mio. Euro in 2010, 6,5 Mio. Euro in 2010, 20 Mio. Euro in 2011 und bei Erreichung der Maximalgefördertenzahl Mehrausgaben in Höhe 30 Mio. Euro jährlich.
VI. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Private Mittelgeber, einschließlich der Wirtschaft, werden auf freiwilliger Basis beteiligt.
VII. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
VIII. Bürokratiekosten
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Verwaltung (Hochschulen) und für Bürgerinnen und Bürger (Bewerberinnen und Bewerber sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten).
Diese Informationspflichten sind für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens und die Bewilligung der Stipendien unverzichtbar. Die damit verbundenen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind im Vergleich zur erzielten Begünstigung (Erhalt des Stipendiums) als vernachlässigbar zu bewerten. Die Informationspflichten sind sorgfältig auf mögliche Alternativen geprüft worden.
Im Einzelnen:
1. Informationspflicht für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird in § 11 eine einfache Informationspflicht geschaffen. Der Mittelgeber muss der Hochschule die Bereitstellung von Stipendienmitteln zusagen und den entsprechenden Betrag überweisen. Gegebenenfalls zeigt dieser im Rahmen seiner Zusage an, dass das zu vergebende Stipendium für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge vergeben werden soll (vgl. § 11 Absatz 3).
Für das Ausfüllen des Zusageformulars und die Überweisung der Stipendienmittel werden 5 Minuten einfacher Tätigkeit (19,30 Euro/Stunde) veranschlagt. Angenommen wird dass die 160.000 Stipendien von 80.000 Unternehmen, Stiftungen usw. für eine durchschnittliche Laufzeit von 2 Jahren vergeben werden. Es ergeben sich daher Bürokratiekosten für die Wirtschaft von rund 64.000 Euro im Jahr.
2. Informationspflichten für die Verwaltung
Für die Verwaltung (Hochschulen) werden drei Informationspflichten geschaffen.
Nach § 4 Absatz 2 müssen die Hochschulen bestimmte Daten melden, damit eine Prüfung auf Doppelförderung vorgenommen werden kann. Nach § 13 Absatz 4 müssen Informationen über die eingeworbenen privaten Mittel weiter gegeben werden. Nach § 13 müssen umfangreiche Datenbestände für die amtliche Statistik gemeldet werden. Dies sind formal drei unterschiedliche Verpflichtungen, auch wenn es sich teilweise um die gleichen Informationen handelt. Im konkreten Vollzug sollte darauf geachtet werden, dass es zu keiner unnötigen Belastung durch Mehrfachmeldungen kommt.
3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:
Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten geschaffen. Es handelt sich dabei um den Antrag auf Förderung nach § 2 und die Mitwirkungspflichten, insbesondere den Nachweis der Leistungserbringung nach § 10. Dem Antrag auf Förderung nach § 2 und dem Nachweis nach § 10 sind Unterlagen und Nachweise beizufügen, wobei Einzelheiten durch Verordnung nach § 14 geregelt werden können. Im Falle von Anträgen auf Verlängerung (§ 7 Absatz 1) oder einer Anzeige bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung vom Studium (§ 7 Absatz 2) kommen weitere Informationspflichten hinzu.
a. Mengenkomponente
Bei einer maximalen Ausnutzung der Förderung werden 8 Prozent der Studierenden, also 160.000 Personen, gefördert. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Neuaufnahmerate von 53.000 Studierenden und einer Antragserfolgsquote von einem Drittel (d.h. von 100 Antragstellern erhalten 33 Studierende ein Stipendium) werden pro Jahr ca. 160.000 Neuanträge gestellt. Daneben werden in ca. 106.000 Fällen Leistungsnachweise bereits aufgenommener Stipendiaten vorgelegt.
b. Preiskomponente
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für einen Antrag auf ein Stipendium nach diesem Gesetz in etwa dem eines Basis-Antrages auf Förderung nach dem BAföG (ohne Eltern- bzw. Ehegatteneinkünfte und Zusatzformulare) entspricht, wobei unterschiedliche Angaben erforderlich sind. Als Orientierungsgröße kann der für einen BAföG-Basisantrag nach einer stichprobenhaften Ermittlung im Rahmen des Projektberichts "Einfacher zum Studierenden-BAföG" ermittelte mittlere Zeitaufwand von 140 Minuten dienen. Der Nachweis der Leistungserbringung nach § 9 wird auf schätzungsweise 30 Minuten veranschlagt. Er ist wesentlich geringer als der Wiederholungsantrag beim BAföG, der ausweislich des genannten Projektberichts auf Basis der dort erhobenen Stichproben ca. 100 Minuten Bearbeitungszeit beansprucht.
Darüber hinaus können noch Zusatzkosten für die Betroffenen anfallen, in Form von Kopien, Porto und Gebühren für Beglaubigungen oder Übersetzungen, die mit durchschnittlichen Kosten von 2 Euro für den Erstantrag zu veranschlagen sind.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 ( Fördergrundsatz)
Die Vorschrift regelt, dass die Stipendien an begabte Studierende vergeben werden sollen, die besondere Leistungen im Studium und im Berufsleben erwarten lassen. Neben der Förderung eines Erststudiums kommen sowohl die Förderung eines Zweit- oder Ergänzungsstudiums als auch die Förderung eines Masterstudiums in Betracht - vorausgesetzt, es werden hierfür private Mittel zur Verfügung gestellt. Die Stipendien können unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit vergeben werden.
Studierende an Verwaltungsfachhochschulen unterscheiden sich von anderen Studierenden dadurch dass sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit staatlichen Stellen stehen und aus Steuermitteln alimentiert werden. Für diesen Personenkreis werden spezifische Maßnahmen der Begabtenförderung, insbesondere beamtenrechtliche Fördermaßnahmen, angeboten. Dies gilt auch für Studierende an den Hochschulen in Trägerschaft des Bundes, so dass diese Hochschulen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Zu § 2 (Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung)
Die Vorschrift regelt Grundsätze zu Bewerbung und Auswahl. Den Hochschulen kommt bei Bewerbung und Auswahl eine zentrale Stellung zu. Nach Einwerbung privater Mittel startet die Hochschule das Verfahren, indem sie die Stipendien unter Angabe ihrer Zahl und der Vergabebedingungen, insbesondere etwa vorhandener Zweckbindungen nach § 11 Absatz 3 bekannt macht. Ein Stipendium kann bereits zum ersten Semester beantragt werden. Die endgültige Bewilligungsentscheidung hängt davon ab, ob der Studienbewerber oder die Studienbewerberin den gewünschten Studienplatz erhält und an der vergebenden Hochschule immatrikuliert wird.
Um eine Bewerberauswahl nach Begabungskriterien zu gewährleisten, dürfen die privaten Mittelgeber auf das individuelle Auswahlverfahren über die Zweckbestimmung der zur Verfügung gestellten Mittel hinaus keinen Einfluss nehmen.
Die nach Absatz 3 vorgesehene Prüfung der Hochschule, ob die Fortgewähr des Stipendiums gerechtfertigt ist, hat anhand der Eignungs- und Leistungsnachweise zu erfolgen, die die Stipendiatinnen und Stipendiaten nach § 10 Absatz 3 vorzulegen haben.
Staatlich anerkannte Hochschulen werden unmittelbar durch Gesetz beliehen. Sie erhalten durch die Beleihung die hoheitliche Befugnis, über die Stipendienvergabe zu entscheiden.
Zur den Aufgaben der Beliehenen gehören neben der Durchführung des Auswahlverfahrens, der konkreten Stipendienvergabe (Bewilligungsentscheidung) auch die Überprüfung, insbesondere das Fortbestehen der Vergabevoraussetzungen, sowie ein ggf. erforderlicher Widerruf. Ein Verlust der staatlichen Anerkennung, der durch Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf eintreten kann, führt automatisch auch zur Beendigung der Beleihung.
Zu § 3 (Auswahlkriterien)
Die Vorschrift regelt Grundsätze zu den Auswahlkriterien.
Die Stipendien dienen der Förderung begabter Studierender. Bisher erbrachte besondere Leistungen in Schule, Studium oder Beruf sind für die Begabung ein wichtiges Indiz.
Auch soziales, gesellschaftliches oder ehrenamtliches Engagement sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, sind wichtige Auswahlkriterien. Sie sollen in die Entscheidung einbezogen werden, wenn sie vorhanden sind. Daneben sollen auch besondere soziale familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden. Hierzu gehören beispielsweise ein bildungsferner familiärer Hintergrund, die Betreuung eigener Kinder - ggf. als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater, Krankheiten oder Behinderungen oder ein Migrationshintergrund.
Eine Person hat Migrationshintergrund, wenn
- 1. die Person nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und 1950 oder später zugewandert ist und/oder
- 2. die Person keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder eingebürgert wurde.
Darüber hinaus haben Deutsche einen Migrationshintergrund, wenn ein Elternteil der Person mindestens eine der unter (1.) oder (2.) genannten Bedingungen erfüllt.
Zu § 4 (Ausschluss von Doppelförderung)
Eine materielle Begabtenförderung, d.h. die Zuwendung von Geld- oder Sachleistungen gleichzeitig durch das nationale Stipendienprogramm und die von Bund und Ländern unterstützten Einrichtungen wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine materielle Begabtenförderung aus öffentlichen oder privaten Mitteln anderer Einrichtungen Die Bagatellgrenze von monatlich 30 Euro stellt sicher, dass geringfügige zusätzliche Leistungen (z.B. Zeitungsabonnement) neben dem Stipendium nach dem nationalen Stipendienprogramm in Anspruch genommen werden dürfen. Das Ziel, insgesamt mehr Studierende durch Stipendien materiell zu fördern, würde vereitelt, wenn Doppelförderungen zugelassen würden.
Ideelle Förderung, d.h. Maßnahmen der Weiterbildung z.B. als Angebot von Fortbildungsprogrammen, Bildungsveranstaltungen oder Einzelberatung, schließt eine Förderung durch das nationale Stipendienprogramm nicht aus.
Zur Kontrolle wird ein Datenabgleich in Form von Stichproben zugelassen.
Zu § 5 (Umfang der Förderung)
Die Vorschrift regelt Art und Höhe der Förderung. Das Stipendium ist einkommensunabhängig und beträgt monatlich 300 Euro. Da die Bewilligung des Stipendiums nicht von einer Gegenleistung gegenüber dem privaten Mittelgeber, von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden darf (§ 5 Absatz 2) handelt es sich bei dem Stipendium nicht um steuerpflichtiges oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen. Der privat finanzierte Teil der Stipendien kann, wenn dies von dem privaten Mittelgeber gewünscht wird, 150 Euro überschreiten mit der Folge, dass auch Stipendien gewährt werden können, die höher als 300 Euro sind. Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines 23. BAföG-ÄndG wird geregelt, dass die Stipendien bis zur Höhe von 300 Euro nicht auf BAföG-Leistungen angerechnet werden. Auch eine Anrechnung des Stipendiums bis zu zur Höhe von 300 Euro auf Sozialleistungen, z.B. auf das Arbeitslosengeld II in Bedarfsgemeinschaften, wird ausgeschlossen. Aus Gründen der systematischen Stimmigkeit mit den übrigen Regelungen in § 14 WoGG und § 21 WoFG zur Einkommensermittlung bleiben diese Vorschriften unberührt; damit bleibt es bei dem dort geregelten Umfang der Zurechnung von Stipendien zum Einkommen. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Einkommensermittlung in Landesgesetzen, die dem Wohnraumförderungsgesetz entsprechen.
Zu § 6 (Bewilligung und Förderungsdauer)
Die Entscheidung über ein Stipendium enthält alle für den Stipendiaten oder die Stipendiatin erheblichen Entscheidungen. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den verbindlich über eine Zahlung des Stipendiums entschieden wird. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, wird das Stipendium für einen Zeitraum von mindestens zwei Semestern bewilligt. Mit der Bewilligung des Stipendiums wird auch die maximale Laufzeit festgelegt (Förderungsdauer). Sie wird begrenzt durch die an der Regelstudienzeit orientierte Förderungshöchstdauer. In diesem Rahmen besteht ein Spielraum der Hochschule über die Dauer des Bewilligungszeitraums. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann das Stipendium ohne weitere Auswahlentscheidung, abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel, für einen weiteren Bewilligungszeitraum gewährt werden.
Das Stipendium kann bereits vor Aufnahme des Studiums beantragt werden. Voraussetzung der Bewilligung ist, dass private Mittel eingeworben wurden und für den zu bewilligenden Zeitraum zur Verfügung stehen.
Während eines Auslandsaufenthalts wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt.
Alternativ kann, ohne dass dies ausdrücklich geregelt sein müsste, das Stipendium unterbrochen werden z.B. um eine Fördermöglichkeit des DAAD zu nutzen. Voraussetzung ist jeweils, dass der oder die Studierende nicht für den Rest des Studiums an eine ausländische Hochschule wechselt, sondern weiterhin an der Hochschule immatrikuliert ist die das Stipendium bewilligt hat, oder ein beabsichtigter Verbleib an der Hochschule auf andere Weise deutlich wird.
Im Falle eines Hochschulwechsels, sei es im Inland, sei es ins Ausland, gibt ein Übergangssemester die Gelegenheit, sich an der aufnehmenden Hochschule erneut um ein Stipendium zu bewerben oder eine andere Fördermöglichkeit zu suchen.
Zu § 7 (Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung)
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung kann auf die entsprechenden Vorschriften des BAföG zurückgegriffen werden, insbesondere auf § 15 Absatz 3 Nr. 5 zu den Verlängerungsmöglichkeiten wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes oder § 5a zu unberücksichtigten Ausbildungszeiten im Ausland. In diesen Fällen kann das Stipendium über die Regelstudienzeit hinaus verlängert werden.
Eine Beurlaubung kann nach Maßgabe des Landeshochschulrechts bzw. des Rechts der ermächtigten Hochschulen aus familiären Gründen möglich sein, etwa bei Schwangerschaft und Kindererziehung, bei Krankheit oder Ableistung von Wehr- und Ersatzdienst oder zur Pflege eines nahen Angehörigen.
Zu § 8 (Beendigung)
Die Vorschrift regelt die Beendigung des Stipendiums. Das Stipendium endet mit Wirkung für die Zukunft bei Studienabbruch, bei Fachrichtungswechsel und bei einem Hochschulwechsel mit Ablauf des Übergangssemesters. § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes oder der Länder bleibt unberührt.
Zu § 9 (Widerruf)
Erfüllt der Stipendiat oder die Stipendiatin bei der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nicht die festgelegten Kriterien, so soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das intendierte Ermessen hinsichtlich der Widerrufsentscheidung ist im Hinblick auf das Ziel der Stipendienvergabe, mit der Begabung und Leistung gefördert werden soll, erforderlich. Die Nichtvorlage von Eignungs- und Leistungsnachweisen, die fehlende Mitteilung von Änderungen der für die Bewilligung erheblichen Tatsachen sowie der Wegfall der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium sollen daher regelmäßig zum Widerruf des Stipendiums führen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere materielle Begabtenförderung erhält. In diesem Fall kann der Widerruf auch rückwirkend erfolgen. Im Übrigen bleiben §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Zu § 10 (Mitwirkungspflichten)
Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten der Bewerberinnen und Bewerber und der Stipendiatinnen und Stipendiaten, wie z.B. die Erteilung von förderungsrelevanten Auskünften und die Beibringung von Unterlagen im Bewerbungsverfahren. Sie müssen Erklärungen über die Änderung von Umständen abgeben, die für die Bewilligung des Stipendiums wichtig sind. Hierzu gehören vor allem solche Umstände, über die im Zusammenhang mit der Bewerbung Erklärungen abgegeben worden sind. Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen die jeweils festgelegten Eignungs- und Leistungsnachweise beibringen.
Zu § 11 (Aufbringung der Mittel)
Voraussetzung für das nationale Stipendienprogramm sind Mittel, die nichtstaatliche Akteure für die Vergabe von Stipendien zur Verfügung stellen. Die privaten Mittel werden von den Hochschulen bei Unternehmen, Stiftungen, Vereinen, Kammern und Privatpersonen, etwa Alumni, eingeworben. Diese privaten Mittel werden bis zur Höhe von 150 Euro durch staatliche Mittel im Verhältnis 1 zu 1 aufgestockt. Falls der private Mittelgeber dies wünscht, kann sein Anteil den Betrag von 150 Euro überschreiten.
Die staatlichen Mittel stammen zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom jeweiligen Land. Das Gesetz wird daher in Auftragsverwaltung nach Art. 85 i.V.m. Art. 104a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes ausgeführt.
Zweckbindungen der privaten Mittelgeber für bestimmte Studiengänge oder Fachrichtungen sind möglich und sollen von den Hochschulen bei der Ausschreibung der zur Verfügung stehenden Stipendien mitgeteilt werden. Die Hochschulen sollen darauf hinwirken dass insgesamt eine ausgeglichene Verteilung der Mittel für die an der jeweiligen Hochschule vertretenen Studiengänge und Fachrichtungen erzielt wird. Mindestens ein Drittel der im Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien müssen solche sein, für die die privaten Mittelgeber keine Zweckbindung vorgesehen haben. Maximal können 8 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Hochschule gefördert werden.
Zu § 12 (Beirat)
Die Vorschrift schafft die Grundlage für die Einrichtung eines Beirats, der das Bundesministerium für Bildung und Forschung in allen Fragen berät, die für die Anwendung und Weiterentwicklung des Gesetzes wichtig sind. In den Beirat werden insbesondere Vertreter der von dem Gesetz Betroffenen und an der Ausführung Beteiligten berufen; alle relevanten Gruppen sollen zu gleichen Teilen vertreten sein. Der Beirat dient der Beratung des Bundesministeriums bei der Evaluierung und regelmäßigen Validierung des gesamten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerks.
Zu § 13 (Statistik)
Die Vorschrift schafft die Grundlage für die Einrichtung einer Bundesstatistik. Die Statistik dient dem Nachweis, dass die öffentlichen Mittel dem Gesetzeszweck entsprechend verwendet werden und bildet die Grundlage zur Beantwortung von Anfragen, die sich auf den Vollzug des Gesetzes beziehen.
Zu § 14 (Verordnungsermächtigung)
In einer Ausführungsverordnung werden Einzelheiten des nationalen Stipendienprogramms geregelt. Nr. 1 ermöglicht Regelungen zu den Auswahlverfahren. So können die Voraussetzungen, unter denen Bewerbungen möglich sind, beizubringende Unterlagen, Informationspflichten zu geplanten Bewilligungszeiträumen und zur Förderungsdauer, zur Besetzung der Auswahlgremien, zur Offenlegung der Verfahrensweise bei der Auswahl, zur Zulässigkeit von mehrmaligen Bewerbungen und zu Auskunftspflichten über die Gründe der Nichtaufnahme geregelt werden. Des Weiteren können Einzelheiten zu den vorgesehenen Eignungs- und Leistungsüberprüfungen, abhängig von den im jeweiligen Studiengang vorgesehenen Leistungsnachweisen festgelegt werden. Nr. 2 erlaubt die Regelung von Einzelheiten zu den Auswahlkriterien, z.B. die Berücksichtigung schulischer und studienbezogener Leistungen und deren Nachweis, z.B. bei ausländischen Bildungsabschlüssen. Weiter können die besonderen persönlichen Merkmale, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind, geregelt werden. Hierzu gehören beispielsweise ein bildungsferner familiärer Hintergrund, die Betreuung eigener Kinder - ggf. als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater, Krankheiten, Behinderungen oder ein Migrationshintergrund.
Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach Nr. 3 können die Häufigkeit, den Umfang und die regionale Verteilung der Stichproben betreffen.
Regelungen der Zahlweise nach Nr. 4 betreffen die zeitliche Verteilung und die Fälligkeit der Stipendienzahlungen.
Nach Nr. 5 werden Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, insbesondere zum möglichen Beginn und Ende, zur Dauer und zu den Voraussetzungen für dessen Festlegung, insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit der Mittel, geregelt. Die Förderungshöhe kann nach oben begrenzt werden. Regelungen zur Förderungshöchstdauer können auch Regelungen für Bachelorstudiengänge mit anschließendem konsekutivem Masterstudiengang treffen. Bezüglich der Förderungsdauer können Regelungen zur Möglichkeit der Ausschöpfung der Förderungshöchstdauer, auch für den Fall eines Bachelorstudiengangs mit anschließendem konsekutivem Masterstudiengang, getroffen werden.
Nach Nr. 6 können Mindestanforderungen im Zusammenhang mit den von den Bewerbern vorzulegenden Unterlagen geregelt werden, z.B. Fristen. Weiterhin können die maßgeblichen mitteilungspflichtigen Umstände benannt werden, z.B. ein Studienabbruch, eine Beurlaubung oder ein Fachrichtungswechsel.
Regelungen nach Nr. 7 zur Aufbringung der Mittel betreffen insbesondere die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Absatz 2 davon auszugehen ist, dass Mittel privater Mittelgeber zur Verfügung stehen. Weiterhin können stufenweise für die einzelnen Förderjahre sowie für die Endausbaustufe prozentuale Höchstgrenzen bezogen auf die Studierendenzahl der einzelnen Hochschulen und die Art und Weise ihrer Ermittlung festgesetzt werden.
Nach Nr. 8 können Einzelheiten zu Zusammensetzung und Entscheidungsmodalitäten des Beirats geregelt werden. Dazu gehören etwa Mitgliederzahl, Benennungsrechte, Wiederberufungsmöglichkeit, Abstimmungsmodus, die Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung und zur Einsetzung einer Geschäftsstelle. Weiterhin können Regelungen zu den Aufgaben des Beirats, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung, Begleitung und Auswertung der Evaluation nach § 15, getroffen werden. Nr. 9 ermöglicht die Zurverfügungstellung von Informationen, z.B. best practice-Beispielen, Mustern für Bewerbungsunterlagen usw. für die Hochschulen und die privaten Mittelgeber.
Nach Nr. 10 können weitere Details zur Erläuterung der aufgezählten Erhebungsmerkmale und der beschriebenen Meldeverfahren geregelt werden, insbesondere zur Auswertung der Daten.
Zu § 15 (Evaluation)
Sollte es wider Erwarten zu regionalen Ungleichgewichten bei der Einwerbung von Stipendienmitteln kommen eröffnet die Evaluationspflicht die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen zur Verhinderung eines regionalen Ungleichgewichts zu ergreifen, wenn eine Evaluation nach dem Ablauf von vier Jahren änderungsbedürftige Aspekte aufzeigt.
Zu § 16 (Inkrafttreten)
Das vorgesehene Inkrafttreten des Gesetzes soll es ermöglichen, bereits ab dem Wintersemester 2010/2011 Stipendien aus dem nationalen Stipendienprogramm zu vergeben.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1208:
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines von Bund, Ländern und Privaten finanzierten nationalen Stipendienprogramms
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Der Gesetzentwurf enthält eine Informationspflicht für die Wirtschaft, zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie drei Informationspflichten für die Verwaltung. Das Ressort hat den im Zusammenhang mit den Informationspflichten entstehenden bürokratischen Aufwand nachvollziehbar dargestellt.
Die Informationspflichten ergeben sich unmittelbar aus Bereitstellung und Bewilligung der Stipendien. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er regt an, sowohl beim Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen als auch beim Vollzug des Gesetzes durch die zuständigen Stellen auf ein bürokratiearmes Verfahren zu achten. Dazu können ggf. die Ergebnisse aus dem Projektbericht "Einfacher zum Studierenden-BAfög" hilfreiche Anregungen geben. Bei der Vorbereitung der Rechtsverordnungen bittet der Rat um frühzeitige Beteiligung.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |