A. Problem und Ziel
Zunehmend ist festzustellen, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke gilt es im Interesse des Opferschutzes zu schließen.
Zudem gilt es, den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern. Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27. Januar 2015 neu gefasste § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen.
B. Lösung
Die aufgezeigten Regelungslücken sollen geschlossen werden, indem der Schutzbereich des § 201a StGB auf unbefugte Bildaufnahmen verstorbener Personen erweitert und ein neuer § 115 StGB eingefügt wird. Darüber hinaus wird der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 201a StGB durch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit vervollständigt. Als Folgeänderung beinhaltet der Gesetzentwurf ferner eine Anpassung des § 205 StGB an den geänderten Schutzbereich des § 201a StGB.
Durch Einführung eines neuen § 115 StGB soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert. Mit der Tathandlung ("behindern") greift § 115 StGB-E einen dem Strafgesetzbuch in § 114 StGB bereits bekannten Begriff auf. Insoweit kann auf die zu § 114 StGB anerkannte Definition zurückgegriffen werden, wonach "behindern" jedes Verhalten ist, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst. Dem Umstand, dass über § 114 Absatz 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
Zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen schlägt der Gesetzentwurf die Erweiterung des Schutzbereichs des § 201a StGB auf verstorbene Personen vor. Insoweit besteht nach geltendem Recht eine Regelungslücke, da Aufnahmen von Toten vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Absatz 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss. Die bestehende Schutzlücke wird auch nicht durch Vorschriften des Nebenstrafrechts geschlossen. Denn auch § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie (KunstUrhG), wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten. Das bloße Filmen oder Fotografieren von getöteten Opfern von Unfällen durch Schaulustige, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) nicht strafbar.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, zukünftig die Strafverfolgung bestimmter Tathandlungen zu ermöglichen. Dies kann zu erhöhten Verfahrens- und Vollzugskosten führen. Diese sind nicht quantifizierbar.
E. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand. Durch das beabsichtigte Gesetz werden für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 115 Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes".
- b) In der Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird die Angabe "115" durch die Angabe "116" ersetzt.
- c) Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst:
" § 201a Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen".
2. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
" § 115 Behinderung von Hilfeleistungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
3. In der Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird die Angabe "115" durch die Angabe "116" ersetzt.
4. § 201a wird wie folgt geändert:
5. In § 205 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Stirbt der Verletzte" die Wörter "oder bezieht sich die Tat nach § 201a auf eine verstorbene Person" eingefügt.
In § 374 Absatz 1 Nummer 2a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch [ ... ] geändert worden ist, werden die Wörter "höchstpersönlichen Lebensbereichs" durch die Wörter "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Immer häufiger ist der Medienberichterstattung zu entnehmen, dass bei schweren Unfällen Schaulustige die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Neben einer Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer behindern die Schaulustigen zusätzlich noch die Hilfeleistung und erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung der Verunglückten. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht unter Strafe gestellt. Diese Regelungslücke soll durch die Einführung eines neuen § 115 StGB geschlossen werden.
Über die strafrechtliche Sanktionierung der Behinderung von Hilfeleistungen hinaus ist weiteres Ziel des Gesetzesentwurfs, dem Persönlichkeitsrecht der Opfer zu stärkerer Geltung zu verhelfen. Hierzu schlägt der Gesetzentwurf eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen vor.
Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wirkung vom 27. Januar 2015 neu gefassten § 201a StGB schützt lediglich lebende Personen.
Aufnahmen von Toten sind vom Schutzbereich nicht erfasst (vgl. Fischer StGB, 62. Auflage, § 201a Rn. 5). Es ergibt sich bereits im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 203 Absatz 4 StGB bezüglich verstorbener Betroffener sowie im Umkehrschluss und vor dem Hintergrund von Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass eine "andere Person" im Sinne des § 201a StGB eine lebende Person sein muss.
Auch die Vorschrift des § 33 KunstUrhG, wonach die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung der Angehörigen eines Verstorbenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, bietet keinen umfassenden Schutz. Unter Strafe gestellt wird lediglich die Verbreitung, nicht aber die Fertigung von Aufnahmen selbst. Zum Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen am Unfallort wird aber regelmäßig noch nicht festgestellt werden können, dass der Hersteller der Aufnahmen auch die Absicht hat, die Aufnahmen zu verbreiten.
Das bloße Filmen oder Fotografieren durch Schaulustige von getöteten Opfern von Unfällen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt schon konkret die Absicht nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahmen auch verbreitet werden, ist daher regelmäßig nach dem KunstUrhG nicht strafbar.
Der Gesetzentwurf schlägt zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes eine Erweiterung von § 201a StGB vor. Danach soll der Schutzbereich dieser Vorschrift nunmehr auch unbefugte Bildaufnahmen von verstorbenen Personen erfassen.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das Strafrecht).
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, zukünftig die Strafverfolgung bestimmter Tathandlungen zu ermöglichen. Dies kann zu erhöhten Verfahrens- und Vollzugskosten führen. Diese sind nicht quantifizierbar.
3. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Keine.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 115 - neu - und § 201a StGB)
Durch die Aufnahme des neuen § 115 StGB und die Änderung der Überschrift des § 201a StGB ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 115 - neu - StGB)
Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten nur dann, wenn die Behinderung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt oder mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden ist.
Damit ist sowohl der "Katastrophentourist", der die Rettungs- und Aufräumarbeiten behindert, als auch der Schaulustige, der dem Notarzt bei einem Verkehrsunfall im Wege steht, nicht strafbar. Der Gesetzentwurf schlägt zur Schließung dieser Regelungslücke die Einführung eines neuen § 115 StGB vor; mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe soll bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenr Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert.
Die Tathandlung "behindern" umfasst - in Übereinstimmung mit der zu § 114 StGB zu diesem Begriff anerkannten Definition - jedes Verhalten, welches die Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst.
Dem Umstand, dass über § 114 Absatz 3 StGB hinaus eine Strafbarkeit auch ohne die qualifizierenden Tatmittel "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt" begründet wird und damit das verwirklichte Unrecht geringer ist, wird durch einen niedrigeren Strafrahmen Rechnung getragen.
Zu Nummer 4 (§ 201a -neuStGB)
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nummer 3)
Im Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, die unbefugte Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme, die eine verstorbene Person in einer Weise zeigt, die diese zur Schau stellt, unter Strafe zu stellen. Damit wird dem hohen Rechtsgut des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der von § 201a StGB geschützt wird, auch postmortal Rechnung getragen.
Die Notwendigkeit zur Gewährleistung eines umfassenden und damit auch postmortalen Schutzes des "höchstpersönlichen Lebensbereichs" ergibt sich bereits aus der Zielrichtung der Norm. Der strafrechtliche Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, der den einer Abwägung mit anderen Interessen nicht mehr zugänglichen Bereich privater Lebensführung erfasst, zu dem vor allem - aber nicht nur - Krankheit, Tod und Sexualität gehören, ist nur dann umfassend, wenn nicht nur "Tod" als Sterbevorgang selbst, sondern auch der Verstorbene vor unbefugten Bildaufnahmen geschützt ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Auch in Absatz 2 sollen verstorbene Personen in den Schutzbereich aufgenommen werden. Es sind Konstellationen denkbar, in denen Bildaufnahmen von verstorbenen Personen dazu geeignet sind, ihrem
Zu Buchstabe d (Absatz 4 -neu-)
Mit der Einführung eines neuen Absatzes 4 wird die Versuchsstrafbarkeit begründet. Dies ist geboten, da anderenfalls die Tat straffrei bleiben würde, wenn die Anfertigung der Aufnahme beispielsweise durch rechtzeitiges Einschreiten der Rettungskräfte verhindert würde.
Darüber hinaus würde die Versuchsstrafbarkeit auch in Fällen, in denen die tatsächliche Anfertigung der Aufnahme durch Dritte oder durch technische Defekte oder Ähnliches verhindert wurde, über § 201a Absatz 6 - neu - StGB die Einziehung der Tatmittel zulassen. Hierdurch wird die mit einer Einziehung des Tatmittels verbundene generalpräventive Wirkung der Norm zusätzlich verstärkt.
Zu Buchstabe e (Absatz 5)
Die Aufnahme des § 201a Absatz 1 Nummer 3 in § 201a Absatz 4 StGB ist erforderlich, da anderenfalls verstorbene Personen umfassender als lebende Personen geschützt wären.
Zu Nummer 5 (§ 205 Absatz 2 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Das Übergehen des Strafantragsrechts auf die Angehörigen muss auch die Fälle erfassen, in denen sich die Tat nach § 201a StGB auf eine bereits zur Tatzeit verstorbene Person bezieht. Anderenfalls wäre eine Verfolgung von sich auf verstorbene Personen beziehenden Taten mangels Strafantrages und mangels des Vorhandenseins einer antragsberechtigten Person niemals möglich.
Zu Artikel 2 (§ 374 Absatz 1 Nummer 2a StPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an die neue Überschrift des § 201a StGB.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.