A. Problem und Ziel
Im Fonds "Aufbauhilfe" wurden zur Beseitigung von Hochwasserschäden insgesamt 8 Milliarden Euro eingestellt, von denen laut Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" 1,5 Milliarden Euro dem Bund zur Verwendung zustehen (Titelgruppe 01) und 6,5 Milliarden Euro den betroffenen Ländern (Titelgruppe 02). Da vom Bund verwendbare Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro entgegen der ursprünglichen Schätzung nicht benötigt werden, ist beabsichtigt, diesen Betrag im Bundeshaushalt 2014 zu vereinnahmen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung geschaffen, beim Fonds "Aufbauhilfe" vom Bund verwendbare, aber nicht benötigte Mittel auch vor der Schlussabrechnung des Fonds im Bundeshaushalt zu vereinnahmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Kürzung der Ausgabeseite des Fonds "Aufbauhilfe" resultieren voraussichtlich folgende Mehreinnahmen:
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Mehreinnahmen (Millionen Euro) | 1.000,0 | - | - | - |
Die Festlegung der Einnahmen des Bundes erfolgt im Haushaltsgesetz 2014 beim Einzelplan 60.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand; der Wirtschaftsplan des Fonds ist um einen Einnahmetitel zu ergänzen und die Buchung haushaltstechnisch vorzunehmen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 30. Mai 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.07.14
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen."
Artikel 2
Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Die Anlage zur Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
Im Fonds "Aufbauhilfe" wurden zur Beseitigung von Hochwasserschäden insgesamt 8 Mrd. Euro eingestellt, von denen laut Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" 1,5 Milliarde Euro dem Bund zur Verwendung zustehen (Titelgruppe 01) und 6,5 Mrd. Euro den betroffenen Ländern (Titelgruppe 02). Da vom Bund verwendbare Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro entgegen der ursprünglichen Schätzung nicht benötigt werden, ist beabsichtigt, diesen Betrag im Bundeshaushalt 2014 zu vereinnahmen.
Die Ausgabemöglichkeiten der Länder werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt; auch leisten die Länder lediglich einen Finanzierungsbeitrag zu Mitteln, die sie selbst verausgaben dürfen (Titelgruppe 02).
Die Handlungsfähigkeit des Fonds bleibt durch den Gesetzentwurf zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" in vollem Umfang gewährleistet.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Mit dem Gesetzentwurf macht der Bund für Artikel 1 und Artikel 2 von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.
III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aus der Kürzung der Ausgabeseite des Fonds "Aufbauhilfe" resultieren voraussichtlich folgende Mehreinnahmen:
| 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Mehreinnnahmen (Millionen Euro) | 1.000,0 | - | - | - |
Die Festlegung der Einnahmen des Bundes erfolgt im Haushaltsgesetz 2014 beim Einzelplan 60.
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand; der Wirtschaftsplan des Fonds ist um einen Einnahmetitel zu ergänzen und die Buchung haushaltstechnisch vorzunehmen.
V. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch das Gesetz keine sonstigen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VIII. Nachhaltigkeit
Die Maßnahmen tragen zur nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts bei. B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 4 Absatz 6 Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz ermächtigt den Bund, im Sondervermögen nicht benötigte Bundesmittel (Titelgruppe 01) auch vor der Schlussrechnung zu vereinnahmen.
Zu Artikel 2
Die Feststellung der veränderten Fassung des Wirtschaftsplans (Anlage gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung) versetzt den Bund haushaltstechnisch in die Lage, vom Bund verwendbare, aber nicht benötigte Mittel im Bundeshaushalt zu vereinnahmen. Die Titelgruppe 01 wird um den Titel "Zuführung an den Bund" ergänzt.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anhang
Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe" (6095)
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