A. Problem und Ziel
B. Lösung
- Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus gelegt. Das Gesetz regelt den Inhalt des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat. Es legt fest, welche Daten die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Beteiligte dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zum Aufbau des Registers sowie des Ortsverzeichnisses zu übermitteln haben.
C. Alternativen
- Erstellung und Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters könnten bei den statistischen Ämtern der Länder, statt beim Statistischen Bundesamt erfolgen. Das Gesetz weist dem Statistischen Bundesamt diese Aufgabe zu, um einen frühen Beginn der Vorarbeiten und einen zeitgerechten Abschluss der Arbeiten zu ermöglichen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Nach einer mit den statistischen Ämtern der Länder abgestimmten Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen bei Bund und Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes Gesamtkosten in Höhe von 176,276 Millionen Euro, davon entfallen auf den Bund 39,276 Millionen Euro, auf die Länder 137 Millionen Euro.
E. Sonstige Kosten
- Durch das Gesetz entstehen für die Versorgungs- und die Entsorgungsbetriebe geringfügige Kosten. Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Informationspflichten für die Wirtschaft Es wird eine Informationspflicht gemäß § 10 Abs. 2 für die Versorgungs- und die Entsorgungsbetriebe eingeführt. Diese haben den statistischen Landesämtern auf Anforderung Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer zu übermitteln. Die Versorgungs- und die Entsorgungsbetriebe gehören nach § 10 Abs. 2 zu den Stellen, die neben anderen Stellen aus der öffentlichen Verwaltung diese Daten liefern können.
Aufgrund der Erfahrungen im Zensustest ist damit zu rechnen, dass ein Drittel der Bundesländer diese Quellen wegen der Qualität und Aktualität der Daten nutzen werden, im Übrigen aber auf andere Stellen zurückgreifen werden.
Bei den Informationspflichten kann seitens der betroffenen Unternehmen auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Da es sich um eine einmalige Übermittlung handelt, ist nur mit geringen Kosten zu rechnen. Die Kosten der Anschriftenbeschaffung können wie folgt geschätzt werden:
Der Aufwand der Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetriebe (3 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundensatz von 18,16 Euro für jeweils 20 833 Unternehmen, davon 11 847 Versorgungsbetriebe und 8 986 Entsorgungsbetriebe) beträgt vermutlich insgesamt ca. 190 000 Euro unter der Annahme, dass nur ein Drittel der Länder die Quellen bei einem Versorgungs oder Entsorgungsbetrieb nutzen werden.
- 2. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger Keine.
- 3. Informationspflichten für die Verwaltung Es werden Datenübermittlungspflichten der Vermessungsbehörden (§ 4), der Meldebehörden (§ 5), der Bundesagentur für Arbeit (§ 6) sowie der für die Grundsteuer, für die Führung der Grundbücher und die Führung der Liegenschaftskataster nach Landesrecht zuständigen Stellen und der Finanzbehörden (§ 10) begründet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.07
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.
Abschnitt 2
Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat
§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister
- (1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.
- (2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient
- 1. der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
- 2. Zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
- 3. dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen.
- 4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
- (3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
- 1. Ordnungsnummer,
- 2. Postleitzahl,
- 3. Ort oder Gemeinde,
- 4. Ortsteil oder Gemeindeteil,
- 5. Straße,
- 6. Hausnummer,
- 7. Anschriftenzusatz,
- 8. Lage des Gebäudes,
- 9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
- 11. Schlüssel der Straße,
- 12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
- 13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
- 14. Gemeindegrößenklasse,
- 15. Gebäudefunktion,
- 16. Gebäudestatus,
- 17. Anzahl der Wohnungen,
- 18. Anzahl bewohnter Wohnungen,
- 19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
- 20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
- 21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,
- 22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,
- 23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
- 24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
- 25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
- 26. Stichprobenkennzeichen,
- 27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
- 28. Fluktuationsrate je Anschrift, für Sondergebäude zusätzlich:
- 29. Art der Einrichtung,
- 30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
- 31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden, Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
- 32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
- 33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.
- (4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.
§ 3 Ortsverzeichnis
- (1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
- (2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1. Geburtsorte,
- 2. Geburtsstaaten,
- 3. Geburtsorte - Standesamt -,
- 4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
- (1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2007:
- 1. Kennung Datensatz,
- 2. Eindeutige Datensatznummer,
- 3. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 4. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
- 5. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
- 6. Hausnummer,
- 7. Anschriftenzusatz,
- 8. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
- 9. Name der Straße,
- 10. Postleitzahl,
- 11. Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.
- (2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.
- (3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt.
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
- Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistische Bundesamt zum 15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:
- 1. Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 2. Straße,
- 3. Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- 4. Status (beschäftigt oder arbeitslos).
§ 7 Zusammenführung der Angaben
- (1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.
- (2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.
§ 8 Ordnungsnummern
- (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. Die Ordnungsnummer kann das Merkmal "Schlüssel der Straße" nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.
- (2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.
§ 9 Sondergebäude
- (1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um folgende Merkmale:
- 1. Art der Einrichtung,
- 2. Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder Verwalters der Unterkunft.
- (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten Merkmale sicher.
- (3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gelten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemeldet sind.
Abschnitt 3
Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 11 Geheimhaltung
- Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
- Für Zwecke dieses Gesetzes können die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.
§ 13 Datenübermittlungen
- (1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Datenübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.
- (2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
§ 14 Kosten
- Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.
§ 15 Löschung
- (1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.
- (2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.
- (3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht.
§ 16 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Zensen (Volkszählungen) sind national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Sie liefern Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z.B. die Fortschreibungs- und Auswahlgrundlagen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen - z. B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich sowie bei der Einteilung der Wahlkreise - als maßgebliche Bemessungsgrundlagen dienen. Nicht zuletzt greift auch die Regional- und Sozialpolitik der Europäischen Union auf diese Basisdaten zurück, z.B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Strukturfonds.
- 2. Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 und in der DDR im Jahre 1981 statt. Seitdem haben tief greifende Veränderungen stattgefunden. Die Mauer ist gefallen, die europäische Integration hat mit dem Euro und der Osterweiterung eine neue Qualität erreicht. Nach der Wiedervereinigung hat eine lebhafte Binnenwanderung zwischen Ost- und Westdeutschland in beiden Richtungen eingesetzt, die inzwischen in den neuen Ländern zu einem Bevölkerungsverlust von insgesamt über einer Million Menschen geführt hat. Viele deutschstämmige Aussiedler, Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge sind nach Deutschland gekommen und zum Teil wieder zurückgekehrt. Und jedes Jahr kommen mehrere hunderttausend Menschen nach Deutschland, und Hunderttausende ziehen wieder weg. Die fortgeschriebenen Volkszählungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken wurden mit zunehmendem Abstand zu den letzten Zählungen immer ungenauer:
- - Die amtliche Bevölkerungszahl aus der Fortschreibung liegt nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes um etwa 1,3 Millionen Menschen über der vermuteten Bevölkerungszahl in Deutschland.
- - Die Zahl der hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer liegt vermutlich um 500 000 bis 600 000 niedriger als nach der Bevölkerungsfortschreibung angenommen wird.
- - Die seit der letzten Volkszählung fortgeschriebenen Wohnungszahlen sind vermutlich stark überhöht.
Diese - vermuteten - Abweichungen zeigen, dass die statistische Datenbasis in Deutschland durch einen neuen Zensus aktualisiert werden muss.
- 3. Die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten, zu Beginn jedes Jahrzehnts eine Volkszählung durchzuführen. Auch die Europäische Union hatte ihren Mitgliedstaaten bereits für die Jahrtausendwende 2000/2001 eine Volkszählung nahe gelegt. Deutschland ist dieser Empfehlung allerdings nicht gefolgt. Für die Durchführung der nächsten europaweiten Zensusrunde 2011 sieht die Europäische Union eine Zensusverordnung vor, die alle Mitgliedstaaten, und damit auch Deutschland, zur Durchführung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung verpflichtet.
- 4. Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) gefordert, dass der Gesetzgeber sich vor künftigen Totalerhebungen wie einer Volkszählung mit dem jeweiligen Stand der statistischen Methodendiskussion auseinandersetzt. Daraufhin hat der Deutsche Bundestag in seiner statistischen Entschließung zum Volkszählungsgesetz 1987 die Bundesregierung aufgefordert, Untersuchungen über alternative Erhebungsmethoden durchzuführen. Die amtliche Statistik ist diesem Auftrag nachgekommen und hat als Alternative zu einer herkömmlichen Volkszählung einen registergestützten Zensus entwickelt. Die seit dem letzten Zensus eingetretenen Fortschritte im Bereich der Informationstechnologie und ihrem Einsatz in der öffentlichen Verwaltung ermöglichen einen Methodenwechsel hin zu einem weitgehend registergestützten Zensus.
- 5. Durch einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus kann in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden. Der registergestützte Zensus entlastet die Bevölkerung von Auskunftspflichten und ist daher bürgerfreundlicher als eine herkömmliche Zählung. Durch die Registernutzung kann auch der mit einem Zensus verbundene Aufwand deutlich reduziert werden.
- 6. Die Bundesregierung beabsichtigt vor diesem Hintergrund, die für den Zensus erforderlichen Daten mit einem "registergestützten Zensus" zu erheben. Dieser besteht aus einer Kombination von fünf Elementen:
- - Auswertung der Melderegister,
- - Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand,
- - Postalische Befragung der rund 17,5 Millionen Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten,
- - Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z.B. erwerbs- und bildungsstatistischer, Erhebungsmerkmale bei etwa 10 % der Bevölkerung,
- - Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal 2 Millionen Personen.
Wie methodische Untersuchungen der statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen des Zensustests aufgrund des Gesetzes zur Erprobung eines registergestützten Zensus vom 27. Juli 2001 (Zensustestgesetz - ZensTeG, (BGBL. I S. 1882) gezeigt haben, lassen sich auf diese Weise Zensusdaten in erforderlicher Qualität gewinnen.
- 7. Um die Durchführung des Zensus in angemessener Zeit zu gewährleisten, bedarf es der methodischen und technischen Vorbereitung durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
- 8. Zur organisatorischen Vorbereitung eines solchen registergestützten Zensus muss insbesondere vorab ein Register aller Anschriften und Gebäude mit Wohnraum aufgebaut werden. Das Zensusvorbereitungsgesetz schafft dafür die rechtlichen Grundlagen. Das Anschriften- und Gebäuderegister ist erforderlich, um die im Rahmen des registergestützten Zensus vorgesehene Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Stichprobenerhebung durchführen zu können, und dient als Datengrundlage für die Analyse und Darstellung kleinräumiger Zensusergebnisse. Zudem stellt das Register die Grundgesamtheit der Gebäude und Wohnungen sowie der in ihnen gemeldeten Personen sicher und wird außerdem die verschiedenen Datenquellen verbinden, die für den registergestützten Zensus genutzt und über die Anschriften zusammengeführt werden müssen.
- 9. Da der registergestützte Zensus im Jahre 2011 durchgeführt werden soll, muss das Anschriften- und Gebäuderegister spätestens bis zum 31. Dezember 2010 vollständig aufgebaut sein.
- 10. Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters werden insbesondere Daten der Landesvermessungsbehörden, der Meldebehörden und der Bundesanstalt für Arbeit benötigt.
- 11. Die Europäische Union wird im Rahmen der Zensusverordnung von den Mitgliedstaaten Angaben zu den Merkmalen "Geburtsort" und "Geburtsstaat" nach aktuellem Gebietsstand bzw. Gebietsstand zur Zeit der Geburt fordern. Dafür soll in Deutschland eine Datei aufgebaut werden, die umfangreiche und arbeitsintensive Recherchen erfordert, mit denen rechtzeitig vor der Durchführung des registergestützten Zensus begonnen werden muss. Die Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Meldebehörden wird durch das vorliegende Gesetz geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Anwendungsbereich
§ 1 beschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes, das der Vorbereitung des geplanten registergestützten Zensus dient. Bei der geplanten Volkszählung in der Form eines registergestützten Zensus werden Daten aus verschiedenen Quellen, nämlich aus Verwaltungsregistern (insbes. den Melderegistern und den Registern der Bundesagentur für Arbeit), aus der postalischen Gebäude- und Wohnungszählung sowie aus Stichprobenbefragungen erhoben und zusammengeführt.
Zu § 2 Anschriften- und Gebäuderegister
Zu Absatz 1
Voraussetzung für eine gute Qualität der Zensusergebnisse ist die vollständige Erfassung der Zielbevölkerung (Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung und der Nebenwohnung). Grundlage dafür ist die Ermittlung aller existierenden Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte.
Ein flächendeckendes Verzeichnis dieser Erhebungseinheiten existiert zurzeit in Deutschland nicht. Deshalb muss rechtzeitig vor dem Erhebungsstichtag aus geeigneten Quellen ein Anschriften- und Gebäuderegister aufgebaut werden. In diesem Register werden die Gebäude über die Anschrift beschrieben und durch weitere Merkmale, wie zum Beispiel die Lage des Gebäudes, eindeutig identifiziert.
Das Anschriften- und Gebäuderegister wird vom Statistischen Bundesamt erstellt und geführt. Die technische Infrastruktur für die Zusammenarbeit der statistischen Ämter stellt das Statistische Bundesamt zentral bereit. Auf dieser zentralen Betriebsumgebung (Server, Speicher, Netzzugang) werden die Daten von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entsprechend ihrer gesetzlichen Zuständigkeit bearbeitet.
Mit der Festlegung, dass das Anschriften- und Gebäuderegister beim Statistischen Bundesamt erstellt und betrieben wird, ist keine Vorentscheidung darüber getroffen worden wie die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der IT-Organisation insgesamt gestaltet werden wird. Das IT-Projekt "Registergestützter Zensus" lässt sich fachlich in mehrere Teilprojekte aufgliedern, die jeweils in einer zentralen Betriebs- und Ablaufumgebung organisiert werden können. Das Anschriften- und Gebäuderegister, das Gegenstand dieses Gesetzes ist, ist eines dieser Teilprojekte. Es ist zeitlich vorrangig vor den anderen Teilprojekten zu realisieren. Zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ist eine Aufgabenverteilung vorgesehen, die die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Teilprojekte festlegt.
Zu Absatz 2
Das Anschriften- und Gebäuderegister enthält die Anschriften der einzubeziehenden Gebäude und ihrer Eigentümer oder Verwalter, die im Rahmen der postalisch durchzuführenden Gebäude- und Wohnungszählung zu berücksichtigen sind. Es erfasst somit die aktuelle Grundgesamtheit aller Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte.
Darüber hinaus enthält es ergänzende Informationen zur Optimierung der Stichprobenauswahl. Für den Zensus sind ergänzende Stichprobenerhebungen erforderlich um statistische Korrekturen der Registerauswertungen vornehmen und um weitere, nicht in Registern enthaltene, aber von der EU geforderte Merkmale erheben zu können.
Im Rahmen des registergestützten Zensus greifen alle Erhebungen und Verfahren, für die ein Anschriften- und Gebäudebezug besteht, auf das Anschriften- und Gebäuderegister zurück. Dieses Register ist somit das einheitliche Instrument für die Erhebungsorganisation und Erhebungsunterstützung zur Vorbereitung und Durchführung der anschriftenbezogenen Erhebungen und Verfahren im Zensus.
Das Anschriften- und Gebäuderegister dient der Kontrolle der Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sowie der Vollzähligkeitskontrolle bei den Zusammenführungen der verschiedenen Erhebungsteile des Zensus. Die Vollzähligkeit der einzubeziehenden Erhebungseinheiten wird kontrolliert, indem z.B. geprüft wird, ob in der Gebäude- und Wohnungszählung sowie in der Stichprobenerhebung zu jedem Wohngebäude im Anschriften- und Gebäuderegister Angaben gemacht wurden. Die Kontrolle der Vollzähligkeit bei den Zusammenführungen der Erhebungsteile erfolgt, indem geprüft wird, ob beim Zensus zu jeder bewohnten Adresse auch Meldedaten eingehen oder indem den Fällen nachgegangen wird, bei denen Meldedaten zu Anschriften übermittelt werden, die im Anschriften- und Gebäuderegister nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt für die Zusammenführungen mit den Daten aus den erwerbsstatistischen Registern.
Das Register macht es aufgrund seiner anschriftengenauen Abgrenzung möglich, die erhobenen Merkmale unter Beachtung der statistischen Geheimhaltung kleinräumig auszuwerten. Es dient außerdem als Grundlage für die methodische Vorbereitung von kleinräumigen Analysen und Nachweisen der Zensusergebnisse. Dazu gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten für die Unterbindung der Deanonymisierung und die Festlegung von Gitternetzen.
Zu Absatz 3
Die benannten Merkmale werden zum Aufbau und zur Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters benötigt. Die Erhebungsmerkmale dienen der Vorbereitung des Zensus. Die Erhebungsinhalte werden erst durch eine weitere nationale Gesetzgebung festgelegt, die auf der EG - Verordnung zum Zensus aufbauen wird.
Die Angaben zu den Merkmalen 1 bis 15 sowie 19 bis 33 müssen bereits für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters und zur Vorbereitung des registergestützten Zensus ermittelt werden; die Angaben zu den Merkmalen 16 bis 18 werden in der Regel erst im Erhebungsprozess der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt.
Nr. 1: Ordnungsnummer
Es wird auf die Begründung zu § 8 verwiesen.
Nr. 3: Ort oder Gemeinde
Die Angabe "Ort oder Gemeinde" enthält den Namen des Orts oder der Gemeinde.
Sie enthält einen Teil der in § 4 Absatz 1 Nummer 11 genannten Angabe "Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze". Unterschiedliche Bezeichnungen im Gesetz beruhen auf unterschiedlichen Bezeichnungen in der Fachverwaltung.
Nr. 4: Ortsteil oder Gemeindeteil
Die Angabe "Ortsteil oder Gemeindeteil" enthält den Namen des Ortsteils oder des Gemeindeteils. Sie enthält einen Teil der in § 4 Absatz 1 Nummer 11 genannten Angabe "Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze". Unterschiedliche Bezeichnungen im Gesetz beruhen auf unterschiedlichen Bezeichnungen in der Fachverwaltung.
Nr. 5: Straße
Die Angabe "Straße" entspricht der in § 4 Absatz 1 Nummer 9 aufgeführten Angabe "Name der Straße". § 6 Nummer 2 enthält ebenfalls die Angabe "Straße".
Unterschiedliche Bezeichnungen im Gesetz beruhen auf unterschiedlichen Bezeichnungen in der Fachverwaltung.
Nr. 7: Anschriftenzusatz
Mit dem Merkmal "Anschriftenszusatz" sind Bezeichnungen wie z.B. "a", "b" "Hinterhaus", "Flügel" oder sonstige ergänzende Anschriftenbeschreibungen gemeint. Nr. 8: Lage des Gebäudes Befinden sich unter einer Anschrift mehrere Gebäude, ist zur eindeutigen Beschreibung dessen Lagebezeichnung (Lage des Gebäudes) erforderlich. Die Lagebezeichnung ist für die genaue Beschreibung der Gebäude und für die eindeutige Differenzierung der einzelnen Gebäude notwendig. In Großstädten werden mehrere Gebäude unter einer Anschrift meist durch Vorder-, Hinter- und Seitenhaus gegliedert, während sich in ländlichen Gebieten durch den Ausbau und die Umnutzung von ehemaligen Wirtschaftsgebäuden zu Gebäuden mit Wohnraum unterschiedliche Differenzierungen der Lagebezeichnung ergeben.
Nr. 13: Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen
Mit dem Merkmal Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch eine Georeferenzierung der Gebäudeadressen Daten wechselnden Anforderungen entsprechend flexibel räumlich zusammenfassen zu können, ohne an vorgegebene Verwaltungsgrenzen gebunden zu sein. Um dieses moderne Instrumentarium bei den Zensusauswertungen anwenden zu können, müssen entsprechende methodische Untersuchungen im Vorfeld des Zensus durchgeführt werden. Herausgehobenes Ziel dieser Untersuchungen ist, Verfahren zu entwickeln, die die kleinräumige Darstellung von Zensusergebnissen ermöglichen und gleichwohl die Anonymität der Ergebnisse gewährleisten. Die mit Hilfe der Georeferenzierung der Gebäudeadressen aufzubauende Anonymisierungsmethode schafft die Voraussetzungen, den Anforderungen der Nutzer nach kleinräumigen Auswertungen entsprechen zu können. Auf der Grundlage der Ergebnisse der methodischen Untersuchungen wird zu entscheiden sein, in welcher Form die Zensusergebnisse georeferenziert werden können.
Nr. 15: Gebäudefunktion
Die Gebäudefunktion ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Gebäudes. Zur Kennzeichnung der Gebäudefunktion im Anschriften- und Gebäuderegister ist folgende Unterteilung vorgesehen:
- - Gebäude mit Wohnraum,
- - Bewohnte Unterkunft,
- - Nichtwohngebäude,
- - Sondergebäude.
Die Gebäudefunktion gibt Aufschluss darüber, ob das Gebäude in den Zensus einbezogen werden muss. Dies ist nur bei Gebäuden der Fall, die Wohnzwecken dienen. Für in die Stichprobe einbezogene Gebäude ergeben sich aus der Gebäudefunktion zudem Hinweise zur Planung der Erhebungsorganisation.
Nr. 16: Gebäudestatus
Der Gebäudestatus kennzeichnet den Zustand eines Gebäudes (im Bau befindlich, Bestand, Abriss).
Ziffer 26: Stichprobenkennzeichen
Gebäude, die für Stichprobenerhebungen ausgewählt werden, erhalten im Register eine entsprechende Kennzeichnung (Stichprobenkennzeichnung). Damit wird eine erhebungsspezifische Steuerung der Erhebungsorganisation und -unterstützung gewährleistet.
Nr. 27: Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift
Im Anschriften- und Gebäuderegister wird nur die Zahl der unterschiedlichen Familiennamen je Gebäudeanschrift gespeichert; die Familiennamen selbst werden unmittelbar nach Auszählung gelöscht.
Der Familienname wird benötigt, damit aufgrund der Zahl der unterschiedlichen Familiennamen je Anschrift/Gebäude - als grobe, aber schnell festzustellende Schätzgröße - die Zahl der Haushalte für die Stichprobenmodellierung genutzt werden kann. Die Anzahl der Haushalte je Anschrift/Gebäude wurde im Zensustest als Einflussgröße für die Zahl der Übererfassungen und Fehlbestände in den Melderegistern erkannt.
Dieses Merkmal wird nur zur Vorbereitung des Zensus verwendet, und zwar zur Vorbereitung der ergänzenden Stichprobenerhebung, aber nicht zur Gewinnung statistischer Ergebnisse.
Nr. 28: Fluktuationsrate je Anschrift
Die Fluktuationsrate wird mit Hilfe des Merkmals "Tag des Beziehens der Wohnung" gebildet. Die Fluktuationsrate gibt den Anteil der Personen, die innerhalb eines noch zu bestimmenden Zeitraumes vor dem in § 5 Absatz 1 genannten Stichtag eingezogen sind, im Verhältnis zur Gesamtzahl der an dieser Anschrift gemeldeten Personen wieder.
Die Merkmale Nr. 17 bis 24 sowie 27 und 28 dienen der Stichprobenplanung, wie sie unter § 5 Abs. 1 näher erläutert wird.
Nr. 31: Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden
Neben den Registernutzungen und der Gebäude- und Wohnungszählung können in Sondergebäuden auch Erhebungen in Form anonymer Listen zum Einsatz kommen.
Um die Erhebung organisatorisch steuern zu können, muss das zur Anwendung kommende Verfahren gekennzeichnet werden.
Zu Absatz 4
Die in § 2 Abs. 4 genannte Frist soll sicherstellen, dass das Anschriften- und Gebäuderegister rechtzeitig vor dem Zensusstichtag errichtet wird.
Zu § 3 Ortsverzeichnis
Die Regelung weist die Aufgabe der Errichtung und der Führung des Verzeichnisses dem Statistischen Bundesamt zu.
Das anzulegende Verzeichnis ist eine historisch - geografische Datei ohne Personenbezug. Es wird benötigt, um die im Entwurf der Zensusverordnung zu den Merkmalen "Geburtsort" und "Geburtsstaat" vorgesehene Lieferverpflichtung zu erfüllen. Die EU wird dieses Merkmal wahrscheinlich sowohl den heutigen Staatsgrenzen als auch den Staatsgrenzen zum Zeitpunkt der Geburt des Einwohners oder der Einwohnerin zuordnen wollen.
Bei ausländischen Geburtsorten ist der Geburtsstaat anzugeben, und zwar nach der Standard Country and Area Codes Classifications (M49) der Vereinten Nationen, so dass die aufwändigen Arbeiten der Standardisierung der Geburtsorte und ihre Zuordnung zu unterschiedlichen Gebietsständen sowohl für die derzeitigen und ehemals deutschen Ortschaften als auch für ausländische Geburtsorte erfolgen müssen.
Da der Aufbau einer entsprechenden Datenbank mit umfangreichen arbeitsintensiven Recherchen verbunden ist, die einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen muss diese Aufgabe im Vorfeld des registergestützten Zensus frühzeitig in Angriff genommen und gelöst werden. In diesem Zusammenhang wird die vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie aufgebaute Datei "Historisches Ortschaftsverzeichnis" genutzt, die die Staatszugehörigkeit ehemals deutscher Orte für unterschiedliche Gebietsstände nachweist.
Das Merkmal "Geburtsorte - Standesamt- " ist zwar in vielen Fällen nicht im Datensatz vorhanden, aber dort, wo es gespeichert ist, ist es hilfreich für die Zuordnung des Geburtsortes zu einer Gemeinde in den heutigen Verwaltungsgrenzen.
Mit dem Merkmal "Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind" soll das Herkunftsland erfasst werden, aus dem eine Person nach Deutschland zugezogen ist. Das Merkmal wird als Ersatzmerkmal benötigt für den Fall, dass eine Person im Ausland geboren ist ohne dass eine Angabe zum Geburtsstaat vorliegt.
Vor § 4 - 6 (Übermittlungen von Daten)
Die Dateien der Landesvermessungsbehörden, der Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit sind zum Aufbau und zur Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters vorgesehen, weil sie die hierfür erforderlichen Angaben flächendeckend in der benötigten Qualität und Aktualität enthalten. Die Nutzung unterschiedlicher Dateien ist erforderlich, um eine wechselseitige Prüfung der in ihnen enthaltenen Anschriften der Erhebungseinheiten zu ermöglichen und über die Zusammenfassung der Dateien flächendeckend die Vollzähligkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters zu erreichen. Die Nutzung unterschiedlicher Dateien ist darüber hinaus erforderlich, um die in den jeweiligen Dateien enthaltenen spezifischen Informationen zu erhalten.
Zu § 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
Zu Absatz 1
In den bei den Landesvermessungsbehörden geführten Liegenschaftskatastern sind alle Liegenschaften so nachgewiesen und beschrieben, wie es die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft erfordern. Sie bestehen aus Liegenschaftsbuch sowie Liegenschaftskarte und dienen als amtlicher Nachweis aller Flurstücke und Gebäude, folglich auch für Gebäude mit Wohnraum.
Im Zuge der Automatisierung wurden Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch digitalisiert. Das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) liegt bereits flächendeckend für Deutschland vor. Die Digitalisierung der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) weist in den einzelnen Bundesländern einen unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Nach Abschluss der Digitalisierung von ALB und ALK erfolgt die Integration der beiden Bestandteile des Liegenschaftskatasters in das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS), womit ein bundeseinheitlicher Standard zur Führung der amtlichen Geobasisdaten geschaffen wird.
Der mit der Digitalisierung erzeugte georeferenzierte Datenbestand des Liegenschaftskatasters hat den Aufbau des Datenbestandes "Hauskoordinaten" durch die Landesvermessungsbehörden ermöglicht. Der Aufbau des Datenbestandes erfolgte länderübergreifend koordiniert und ist das Ergebnis von Überprüfungen der Aktualität, Abstimmungen an den Landesgrenzen und technischen Anpassungen.
Dieser Datenbestand ist für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters bedeutsam weil er ein umfassendes, flächendeckendes Verzeichnis der Gebäude in Deutschland enthält.
Der Datenbestand "Hauskoordinaten" enthält neben den Angaben zur Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ortsname) den amtlichen Gemeindeschlüssel und einen Straßenschlüssel. Von besonderem Wert ist, dass die Anschriften der Gebäude um ihre Gebäudekoordinaten ergänzt wurden und somit einen georeferenzierten räumlichen Bezug haben. Mit diesem Datenbestand steht eine flächendeckende standardisierte Datei zur Verfügung, die die Wohnanschriften mit ihrer jeweiligen Georeferenz (Koordinatenpaar in einem Raumbezugssystem) verknüpft.
Mit der Georeferenzierung der Gebäudeanschriften soll die Möglichkeit geschaffen werden Daten räumlich zusammenfassen zu können, ohne an vorgegebene Verwaltungsgrenzen gebunden zu sein. Die bisherigen Einschränkungen ergeben sich aus der ausschließlichen Zuordnung der Gebäude zu einer postalischen Anschrift.
Die Nutzung der Möglichkeiten der Georeferenzierung von Daten gehört seit dem Jahr 2000 international zum Standard der modernen amtlichen Statistik und sollte daher auch in Deutschland zur Anwendung kommen. Ohne diese technischen Möglichkeiten ist beispielsweise die Darstellung der Pendlerströme vom Wohnort der Erwerbstätigen zu ihrem Arbeitsort nur sehr aufwändig möglich.
Im Rahmen des registergestützten Zensus sollen die technischen Möglichkeiten der Georeferenzierung der Wohnanschriften für die Darstellung der Ergebnisse genutzt werden. Dabei werden die Belange des Datenschutzes beachtet werden. Dies wird durch speziell zu entwickelnde Anonymisierungsmethoden, mit denen nicht deanonymisierbare Gitterzellen geschaffen werden sollen, sichergestellt werden.
Die Datei "Hauskoordinaten" wird in dem zu den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Umfang von den Landesvermessungsbehörden in einem bundeseinheitlichen Satzaufbau bereitgestellt, der die in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Merkmale umfasst.
Die Vermessungsbehörden von Bund und Ländern haben sich für ihre Datenübermittlungen in Definition und Format auf das von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) vorgegebene "Hauskoordinaten (AdV)-Format" verständigt, das sich in der Praxis bewährt hat.
Zu Satz 1
Bezüglich der Einbindung des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie wird auf die Begründung zu Absatz 3 verwiesen.
Für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Merkmale gilt die Regelung des § 13 Abs. 1. Danach haben Datenübermittlungen jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen. Nr. 1: Kennung Datensatz Da der Datenbestand "Hauskoordinaten" z.B. aufgrund von Baufertigstellungen oder Gebäudeabrissen aktualisiert werden muss, erhält jeder Datensatz eine Kennzeichnung für neue Daten (N), zu löschende Daten (L) oder für Änderungsdaten (A). Nr. 2: Eindeutige Datensatznummer Mit der Angabe einer eindeutigen Datensatznummer wird sichergestellt, dass bei Aktualisierungen die richtigen Datensätze aktualisiert werden. Nr. 3, 6, 7 sowie 9-11
Die in § 7 Abs. 1 geregelte Zusammenführung der Datei "Hauskoordinaten" mit den Angaben von den Meldebehörden (§ 5) und der Bundesagentur für Arbeit (§ 6) erfolgt mit Hilfe der Merkmale Nr. 3, 6, 7 sowie 9 bis 11. Nr. 3 und 5
Mit den Merkmalen Nr. 3 (amtlicher Gemeindeschlüssel) und Nr. 5 (Schlüssel der Straße) werden die von den Landesvermessungsbehörden aufgebauten Schlüsselsysteme übernommen. Sie erleichtern die Zusammenführung der Dateien der Meldebehörden mit denen der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie. Nr. 8: Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen Die Koordinatenwerte sind die Kernmerkmale der Georeferenzierung. Sie ermöglichen eine räumliche Zuordnung der Merkmale. Die Qualitätskennzeichen geben an, ob der Messpunkt der Koordinaten im Gebäude oder im Flurstück liegt.
Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Aktualisierung der von den Landesvermessungsbehörden nach
Absatz 1 genannten Merkmale und trägt der Tatsache Rechnung, dass der Aufbau des Datenbestandes "Hauskoordinaten" nicht in allen Bundesländern in gleichem
Maße fortgeschritten ist. In einigen Bundesländern befindet der Aufbau sich im Anfangsstadium, so dass die Datenlieferungen zur Aktualisierung den Anfangsbestand nicht nur qualitativ verbessern, sondern ihn auch bis zum Jahre 2010 quantitativ ergänzen. Dies gilt für den Gesamtbestand auch hinsichtlich der Erfassung künftiger Neubaugebiete.
Zu Absatz 3
Die Einbeziehung des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie im Rahmen der Datenübermittlung der Vermessungsbehörden an das Statistische Bundesamt nutzt die Fachkompetenz dieser Fachbehörde zur Prüfung der Einheitlichkeit und Vollzähligkeit der Übermittlung der Angaben.
Da die Angaben nicht bei allen Landesvermessungsbehörden vollständig vorliegen, ergänzt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie den Datenbestand durch Daten von Drittanbietern. Durch diese Datenintegration wird ein vollständiger Datenbestand mit georeferenzierten Gebäudeanschriften für das gesamte Bundesgebiet erzeugt.
Zu § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
Zu Absatz 1
Die Angaben aus den Melderegistern sind die Basis des registergestützten Zensus.
Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters werden die Angaben unter den Nummern 1 und 2 benötigt, um die Gebäude mit Wohnraum und die bewohnten Unterkünfte erkennen und als solche kennzeichnen zu können. Darüber hinaus werden die Merkmale zu den Nummern 3 bis 11 für die Festlegung der Stichprobenmethodik benötigt, die neben der Registerauswertung Teil des Konzepts des registergestützten Zensus ist. Die Angaben nach den Nummern 12 bis 15 sind für den Aufbau des Ortsverzeichnisses erforderlich.
Für die Übermittlung der Merkmale gilt die Regelung des § 13 Abs. 1. Danach haben Datenübermittlungen jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.
Im Einzelnen sind folgende Angaben zu übermitteln: Nr. 1: "Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel"
Die "Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel" wird für alle gemeldeten Personen geliefert. Damit können bewohnte von unbewohnten Gebäuden unterschieden werden. Nr. 2: Gemeindeeigener Schlüssel der Straße Der gemeindeeigene Schlüssel wird von den Gemeinden vergeben. Die Vergabepraxis ist sehr unterschiedlich. Manche Gemeinden vergeben einen solchen Schlüssel, andere nicht.
Mit Hilfe der Merkmale Nr. 1 und 2 erfolgt die in § 7 Abs. 1 geregelte Zusammenführung der Datei "Hauskoordinaten" mit den Angaben von den Meldebehörden (§ 5) und der Bundesagentur für Arbeit (§ 6). Nr. 3 bis 11
Aus den Melderegistern ableitbare Informationen, wie z.B. die Anzahl der mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Personen oder die Zahl der Personen mit unterschiedlichen Familiennamen je Anschrift, dienen dazu, die Stichprobenauswahl möglichst effizient zu gestalten, d. h. mit einer gegebenen Zahl von Befragten einen möglichst großen Zugewinn an Ergebnisgenauigkeit zu erreichen. Für die endgültige Festlegung der geeigneten Merkmalskombinationen sind noch methodische Untersuchungen mit den in § 5 Abs. 1 übermittelten Angaben zu den Merkmalen erforderlich. Deshalb werden die Merkmale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 11 in einer getrennt vorzuhaltenden Stichprobenorganisationsdatei gespeichert und für methodische Untersuchungen herangezogen werden. Nr. 3: Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung:
Die Zahl der Über- und Untererfassungen in den Melderegistern ist bei Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind, höher als bei Personen, die mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind. Das Merkmal ist erforderlich, um dies bei der Stichprobenmodellierung berücksichtigen zu können. Nr. 4. Datum des Beziehens der Wohnung Die Zahl der Über- und Untererfassungen in den Melderegistern hängt unter anderem von der Zahl der im Gebäude gemeldeten Personen und Familien sowie von der Fluktuation (Eigentümer- oder Mieterwechsel) im Gebäude ab. Das Datum des Beziehens der Wohnung dient zur Bildung der Fluktuationsrate je Gebäude. Die Fluktuationsrate gibt den Anteil der Personen, die innerhalb eines noch zu bestimmenden Zeitraumes vor dem in § 5 Abs. 1 genannten Stichtag eingezogen sind, im Verhältnis zur Gesamtzahl der an dieser Anschrift gemeldeten Personen wieder. Nr. 5: Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde In den Fällen, in denen der "Tag des Beziehens der Wohnung" mit dem "Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde" zusammenfällt, wird in einigen Melderegistern das Feld "Tag des Beziehens der Wohnung" nicht gefüllt. In diesen Fällen wird ersatzweise der "Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde" für die Berechnung der Fluktuationsrate herangezogen. Nr. 6: Familienname Der Familienname wird benötigt, damit aufgrund der Zahl der unterschiedlichen Familiennamen je Anschrift oder Gebäude - als grobe, aber schnell festzustellende Schätzgröße - die Zahl der Haushalte für die Stichprobenmodellierung genutzt werden kann. Die Anzahl der Haushalte je Anschrift oder Gebäude wurde im Zensustest als Einflussgröße für die Zahl der Über- und Untererfassungen in den Melderegistern erkannt. Der Familienname bleibt nicht bis zum Zensus im Anschrift- und Gebäuderegister gespeichert, sondern wird unverzüglich durch die gebildete Aggregatzahl ersetzt. Nr. 7: Staatsangehörigkeit Die Angaben zur Staatsangehörigkeit stellen einen weiteren wertvollen Indikator zur Fluktuationswahrscheinlichkeit dar, da viele ältere Ausländer Deutschland verlassen. Nr. 8: Vorherige Anschrift Das Merkmal dient zusammen mit dem "Tag des Beziehens der Wohnung" dazu, die Fluktuationsrate an den Wegzugsanschriften zu bestimmen. Erfahrungsgemäß wurden zu der Zeit, als noch eine Abmeldungen erforderlich war, diese oftmals unterlassen so dass "Wegzugsanschriften" häufiger zu Registerfehler führten. Nr. 9, 10 und 11:
Die Zahl der Über- und Untererfassungen in den Melderegistern hängt auch von der soziodemographischen Struktur der Bewohner ab, wie sie über die Merkmale "Familienstand", "Geburtsdatum" und "Geschlecht" zu bestimmen ist. So hat es beispielsweise Auswirkungen auf das Maß der Über- und Untererfassungen, dass jüngere Menschen Wohnungen häufiger wechseln als ältere Menschen.
Zu Absatz 2
Die Regelung dient der Aktualisierung der Angaben in Absatz 1 Nr. 1 bis 11. Dazu sollen diese Angaben erneut mit Stichtag 1. April 2010 übermittelt werden.
Zu Absatz 3
Die Fristsetzung stellt sicher, dass die aufeinander aufbauenden Arbeitsschritte für die Errichtung des Anschriften- und Gebäuderegisters zeitgerecht erfolgen.
Zu Absatz 4
Zur endgültigen Festlegung der für die Stichprobenmodellierung benötigten Merkmalkombinationen sind methodische Untersuchungen mit den in § 5 Abs. 1 übermittelten Angaben zu den Merkmalen je Person erforderlich. Da ohne diese Untersuchungen im Voraus nicht bestimmbar ist, welche Merkmale in welchen Ausprägungen, Kombinationen und Zusammenfassungen für die Stichprobengestaltung erforderlich sind, werden die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 11 in einer getrennt vorzuhaltenden Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert und bei Bedarf für entsprechende methodische Untersuchungen, deren Federführung gemäß § 3 BStatG beim Statistischen Bundesamt liegt, herangezogen. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 11 werden darüber hinaus für die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 beschriebenen Aufgaben der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus benötigt.
Wie der Zensustest gezeigt hat, ist es beim registergestützten Zensus erforderlich, begleitende methodische Untersuchungen zur Registerqualität vorzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Verbesserung der Zensusergebnisse zu verwenden. Beim Zensus soll dies auf Stichprobenbasis unter Anwendung moderner mathematisch statistischer Verfahren erfolgen. Diese Methode wird zu ebenso belastbaren Ergebnissen und Genauigkeiten führen wie eine traditionelle Vollerhebung.
Zu § 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
Die in den registergestützten Zensus einbezogenen Verwaltungsregister der Bundesagentur für Arbeit enthalten je Person die Wohnanschrift. Im Rahmen des Zensustests wurde festgestellt, dass in den Registern der Bundesagentur auch Wohnanschriften gespeichert sind, an denen gemäß Melderegister keine Personen gemeldet sind. Zur Gewährleistung der Vollzähligkeit des registergestützten Zensus ist im Rahmen der Vorbereitung des registergestützten Zensus aufgrund eines Adressenabgleichs zu klären, ob und inwieweit Anschriften aus den Registern lücken- oder fehlerhaft geliefert wurden. Bei dieser Gelegenheit werden die beim Statistischen Bundesamt vorliegenden Angaben aus den Registern der Bundesagentur für Arbeit an die aktuelle postalische Schreibweise der Anschriften angepasst.
Bei der späteren Durchführung des Zensus wird die Zuordnung der Angaben zur Erwerbstätigkeit zu den Angaben aus den Melderegistern in einem ersten Schritt über die Anschrift und dann über die Namen der erwerbstätigen Personen erfolgen.
Die verschiedenen Schreibweisen werden beim Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder gespeichert, so dass die anschriftenbezogenen Zusammenführungen beim Zensus beschleunigt und vereinfacht werden.
Die Angaben zum Merkmal "Status" sind erforderlich, um die Ausprägungen "beschäftigt" oder "arbeitslos" für die Stichprobenmodellierung nutzen zu können (s. § 2 Abs. 3 Nr. 23 und 24).
Zu § 7 Zusammenführung der Angaben
Zu Absatz 1
Um ein möglichst vollständiges Register der in Deutschland bewohnten Gebäude und für Wohnzwecke vorgesehenen Unterkünfte zu erhalten, werden die Angaben der Landesvermessungsbehörden (§ 4), der Meldebehörden (§ 5) und der Bundesagentur für Arbeit (§ 6) zusammengeführt. Sofern übereinstimmende Straßenschlüssel in den Dateien enthalten sind, werden diese für die Zusammenführungen genutzt. In der Regel erfolgen die Zusammenführungen aber anhand der Anschriften. Da die Angaben zu den Anschriften in den Datenquellen unterschiedlich normiert sind, werden die Angaben nach §§ 4 bis 6 im Statistischen Bundesamt nach einer bundeseinheitlichen Normierung zusammengeführt.
Zu Absatz 2
Das Ergebnis der Zusammenführungen nach Absatz 1 wird von den statistischen Ämtern der Länder weiter bearbeitet. Dafür haben sie Zugriff auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1. Die zentrale technische Infrastruktur des Statistischen Bundesamtes (Server, Speicher, Netzzugang) gewährt den notwendigen Zugang zu dem gemeinsam von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder genutzten zentralen Fachverfahren.
Neben der Aufgabe der Prüfung der Zusammenführungen obliegt den statistischen Ämtern der Länder die Aufgabe, die nicht zusammenführbaren Anschriften festzustellen und die Gründe hierfür zu klären (z.B. Umbenennungen von Straßennamen, die nicht in allen Registern vollzogen wurden). Im Sinne der Vollzähligkeit des Zensus sind dabei die Fälle von besonderer Bedeutung, in denen aus den Melderegistern keine Angaben zu gemeldeten Personen vorliegen.
Die statistischen Ämter der Länder teilen den Meldebehörden nach Straßen und Hausnummern zusammengefasste Anschriftenbereiche mit, für die Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Datenlieferungen vorliegen. Die Meldebehörden bestätigen die vollständige Lieferung oder ergänzen die Angaben nach § 5 Abs. 1 anhand des vorhandenen Datenbestandes. Einzelprüfungen vor Ort sind somit nicht vorgesehen.
Da die Überprüfung der Daten durch die Meldebehörden nicht auf dem zentralen Server des Statistischen Bundesamtes erfolgt, muss das Ergebnis von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Zu § 8 Ordnungsnummern
Es ist aus technischen und organisatorischen Gründen notwendig, bei den durch § 7 veranlassten Zusammenführungen Ordnungsnummern zu verwenden. Mit Hilfe von Ordnungsnummern werden die Anschriften trotz unterschiedlicher Schreibweisen in den Dateien der Vermessungsbehörden, der Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit ohne großen Aufwand einander zugeordnet werden können. Dies reduziert den Aufwand bei weiteren Zusammenführungen, insbesondere beim Zensus. Daher wird bei erstmaliger Zusammenführung eine Ordnungsnummer vergeben und mit den jeweils getrennt vorzuhaltenden Angaben nach den §§ 4 bis 6 gespeichert, so dass beim Zensus die Anschriften trotz unterschiedlicher Schreibweisen ohne großen Aufwand zugeordnet werden können. Die Ordnungsnummern enthalten keine über die im Gesetz genannten Angaben hinausgehenden Informationen.
Die Ordnungsnummern werden beim Anlegen eines Datensatzes je Anschrift/Gebäude im Anschriften- und Gebäuderegister automatisch vom System vergeben und zwar bis zur Anschriftenebene infolge von Arbeitsschritten im Statistischen Bundesamt. Für den Teil der Ordnungsnummer, der die Gebäude und Wohnungen bezeichnet, werden die Ordnungsnummern durch die statistischen Ämter der Länder vergeben.
Zu § 9 Sondergebäude
Zu Absatz 1
Der Zensustest hatte deutlich werden lassen, dass die Melderegister für Personen, die in Sondergebäuden wohnen, eine hohe Zahl an Über- und Untererfassungen aufweisen. Dies ist auf eine in der Regel hohe Fluktuation in diesen Gebäuden und ein häufig unzureichend entwickeltes Meldeverhalten zurückzuführen. Zur Sicherung der Vollzähligkeit des registergestützten Zensus sind daher auch primärstatistische Erhebungen in Sondergebäuden erforderlich. Der Aufbau eines vollständigen Registers von Sondergebäuden dient der Vorbereitung der Erhebungen bei den Bewohnern dieser Gebäude und ermöglicht es, in sensiblen Anstaltsbereichen die Erhebung anonym durchführen zu können.
Zu Absatz 2
Für die Sicherstellung der Qualität der Ergebnisse der Stichprobenerhebung kommt es entscheidend darauf an, dass die Anschriften mit Sondergebäuden möglichst vollständig bereits vor der Auswahl der in die Stichproben einzubeziehenden Anschriften gekennzeichnet sind.
Zu Absatz 3
Der Begriff Sondergebäude umfasst Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte sowie Wohnheime aber auch Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden.
Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Herbei handelt es sich z.B. um Studentenheime, Krankenpflegeschülerheime, Alten- und Pflegeheime, Behindertenwohnheime, Klöster, Kasernen, Justizvollzugsanstalten oder Flüchtlingslager.
Die Nutzung von Gebäuden durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen ist nicht meldepflichtig und wird im Rahmen des registergestützten Zensus nicht erfasst. Die Angaben dazu sind dennoch erforderlich, weil sie einen Hinweis darauf geben, ob es sich um ein für Wohnzwecke genutztes Gebäude handelt, für das keine entsprechenden Personenangaben aus dem Melderegister zu erwarten sind.
Personen in Unterkünften sind in einem Zensus nachzuweisen, im Rahmen des registergestützten Zensus über ihre Meldedaten. Die Kenntnis der Unterkunftsanschriften ermöglicht, die Gebäude von anderen Gebäuden mit Wohnraum abzugrenzen und die in ihm gemeldeten Personen aus dem allgemeinen Verfahren der Haushaltsbildung herauszunehmen.
Die im Sondergebäuderegister enthaltenen Angaben werden benötigt, um zur Vorbereitung des Zensus entscheiden zu können, welche Sondergebäude eine besondere Erhebungsform erfahren. Mit dem gleichen Verfahren zu erhebende Sondergebäude erhalten eine Kennzeichnung, die in dem Merkmal "Gebäudekategorie" nach § 2 Abs. 3 Nr. 15 gespeichert wird.
Zu § 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Zu Absatz 1
In Deutschland existieren gegenwärtig keine flächendeckenden Register, die Bestands- und Strukturdaten zu Gebäuden und Wohnungen enthalten. Der entsprechende Datenbedarf soll beim registergestützten Zensus durch eine Gebäude- und Wohnungszählung gedeckt werden. Anders als bei den bisherigen Volkszählungen, bei denen die Angaben durch Befragungen vor Ort sowohl der Gebäudeeigentümer als auch der Wohnungsinhaber erhoben wurden, sollen beim registergestützten Zensus die Gebäude- und Wohnungsgrunddaten nur bei den Eigentümern oder -Verwaltern der Gebäude- oder Wohnungen erfragt werden. Dafür ist eine postalische Befragung vorgesehen.
Für die organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung werden die Namen und Anschriften der Eigentümer, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen benötigt.
Die benötigten Merkmale werden von den in Absatz 2 benannten Stellen erfragt.
Zu Absatz 2
Die Erfahrungen bei vorausgegangenen Erhebungen haben gezeigt, dass es in den Ländern jeweils unterschiedliche Stellen sind, die über aktuelle Angaben zu den Merkmalen verfügen. Dem trägt die Regelung Rechnung. Sie ermöglicht den statistischen Ämtern der Länder, aus dem Kreis der möglichen Datenlieferanten die geeigneten Stellen für die Lieferung der Daten auszuwählen.
Zu Absatz 3
Die Änderungsmitteilung ist erforderlich, um bei der späteren Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung aktuelle Daten zur Verfügung zu haben.
Zu § 11 Geheimhaltung
Mit dem Verweis auf § 16 Bundesstatistikgesetz soll deutlich gemacht werden, dass bei der Vorbereitung des registergestützten Zensus die Regeln der statistischen Geheimhaltung und damit auch des Datenschutzes gelten und beachtet werden müssen. Dies bedeutet insbesondere, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die im Rahmen der Vorbereitung des registergestützten Zensus für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie des Ortsverzeichnisses erhoben werden, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 [49, 51 f., 61]) der strikten Geheimhaltung unterliegen, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist.
Zu § 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
Gemeint sind hier Daten, die allgemein zugänglich sind und von jedermann erworben werden können. Allgemein zugänglich sind solche Informationsquellen, die sich sowohl von der technischen Ausgestaltung her als auch wegen ihrer Zielsetzung dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. Auch kostenpflichtige Quellen zählen dazu.
Zu § 13 Datenübermittlungen
Zu Absatz 1
Die Übermittlung der Daten ist auf Daten aus den vorhandenen Unterlagen beschränkt d. h. auf Daten, die bereits in den Stammdateien enthalten sind.
Zusätzliche Erhebungen oder Bearbeitungen sollen nicht durchgeführt werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung soll sicherstellen, dass bei den Datenübermittlungen die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden.
Zu § 14 Kosten
Für die Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden keine Kosten erstattet. Dies bedarf einer ausdrücklichen Regelung, da der Regelungsbereich des § 15 Abs. 3, Satz 3 Bundesstatistikgesetz, nach dem Antworten zu einer Statistik von den Auskunftspflichtigen kostenfrei zu erteilen sind, für die Durchführung von Statistiken gilt und deshalb klarzustellen ist, dass die Regelung auch für Datenlieferungen gilt, die statistische Erhebungen vorbereiten.
Zu § 15 Löschung
Zu Abs. 1
Der Familienname ist so früh wie möglich zu löschen. Die Vorschrift trägt der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung. Danach sind die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen sowie sonstiger Betroffener dienenden Daten, insbesondere Namen und Anschriften, zu löschen wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik für Bundeszwecke nicht mehr erforderlich ist.
Zu Abs. 2
Die Stichprobenorganisationsdatei dient lediglich der Vorbereitung des Zensus. Sie ist daher spätestens am Stichtag des Zensus zu löschen.
Zu Abs. 3
Das Anschriften- und Gebäuderegister soll nur so lange verfügbar sein, wie es für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 erforderlich ist. Eine anschließende Nutzung, die eine entsprechende Pflege voraussetzen würde, ist nicht vorgesehen.
Zu § 16 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
C. Kosten
Nach einer gemeinsam vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Kostenschätzung entstehen durch das "Zensusvorbereitungsgesetz 2011" in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt folgende Kosten nach dem Kostenstand vom Januar 2007:
Die Gesamtkosten betragen 176,276 Millionen Euro. Davon entfallen auf den Bund 39,276 Millionen Euro. Der Kostenanteil des Bundes setzt sich aus Personalkosten von 13,015 Millionen Euro und Sachkosten von 26,261 Millionen Euro zusammen.
Auf die Länder entfallen Kosten von 137 Millionen Euro mit einem Personalkostenanteil von 76,7 Millionen Euro sowie einem Sachkostenanteil von 60,3 Millionen Euro.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Umsetzung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 nicht zu erwarten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 19. Dezember 2006: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Dezember 2006 dem Nationalen Normenkontrollrat einen Entwurf des Zensusvorbereitungsgesetzes vorgelegt.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzesentwurf dahingehend geprüft, in wieweit die Bürokratiekosten geschätzt und im Entwurf nachvollziehbar dargestellt worden sind. Bewertungsgrundlage bildeten insbesondere drei Fragestellungen:
- 1. Sind die erwarteten Bürokratiekosten - resultierend aus Informationspflichten für Unternehmen - quantifiziert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden?
- 2. Wurde in ausreichendem Maße nach Alternativen gesucht, aus denen möglicherweise weniger Bürokratiekosten resultieren?
- 3. Wurde im Rahmen des beabsichtigten Regelungsziels die am wenigsten belastende Alternative gewählt?
Die vom Nationalen Normenkontrollrat unterbreiteten Anregungen zur Darstellung der Bürokratiekosten im Gesetzesentwurf wurden aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2006 über den Gesetzesentwurf beraten und folgenden Beschluss gefasst:
Der Nationale Normenkontrollrat stimmt dem Gesetzentwurf zu.
Im Gesetzesentwurf werden neue Informationspflichten transparent dargestellt. Die wesentlichen Be- und Entlastungseffekte des Gesetzesentwurfes werden zum Ausdruck gebracht.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig Prof.(Vorsitzender) | Dr. Färber (Berichterstatterin) |