896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
A
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ( § 150 Absatz 2 SGB IX)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist dem § 150 Absatz 2 folgender Halbsatz anzufügen:
", sofern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben"
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Da es neben reinen Brutto- und Nettoverträgen auch Formen von Verkehrsverträgen gibt, die Elemente beider Vertragsformen aufweisen, kann das Verfahren nach Absatz 2 im Einzelfall nicht sachgerecht sein. Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Erstattung der Fahrgeldausfälle deshalb nur im Einvernehmen zwischen Verbundorganisation und Verkehrsunternehmen erfolgen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 15 1a - neu - SGB IX)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
"4a.
§ 151a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 die §§ 148 und 150 durch Landesrecht ersetzen, soweit sie die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung tragen."
Folgeänderungen
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt A. - Problem und Ziel - ist nach dem ersten Absatz folgender Absatz einzufügen:
"Die Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ebnet darüber hinaus den Weg zu einer Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis für den Teil des Erstattungsrechts, für den zukünftig allein die Länder einzutreten haben. Es wird deshalb die Möglichkeit vorgeschlagen, das Bundesrecht durch Landesrecht zu ersetzen. Damit können die Länder Chancen für ein einfacheres und transparenteres Erstattungsverfahren nutzen. Den Ländern bliebe es freigestellt, ob, wann und in welcher Ausgestaltung sie von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen."
- bb) In Abschnitt B. - Lösung - ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
"Gleichzeitig wird eine Öffnungsklausel für landesgesetzliche Regelungen geschaffen."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Abschnitt I. Ausgangslage ist nach dem zweiten Absatz folgender Absatz einzufügen:
"Das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausfälle ist äußerst komplex. In den Ländern werden jährlich mehrere zehntausend Linienfahrten erhoben, um den Erstattungsanspruch der Verkehrsunternehmer gegenüber dem jeweiligen Land zu begründen. Diese Erhebungen sind verwaltungsaufwendig, kostenintensiv und von den Erstattungsbehörden weitgehend nicht nachvollziehbar. Gerade in Ballungsräumen mit generell hohem Fahrgastaufkommen können Fehler während der Erhebung z.B. in überfüllten Fahrzeugen nie ausgeschlossen werden. Solche Fehler können erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehen. Modellrechnungen zeigen, dass schon ein einziger fehlerhaft erfasster freifahrtberechtigter Fahrgast den Erstattungsanspruch maßgeblich verändern kann."
- bbb) Dem Abschnitt II. Inhalt des Entwurfes ist folgender Satz anzufügen:
"Den Ländern wird eine eigene gesetzgeberische Möglichkeit gegeben, diese bundesrechtlichen Vorschriften durch Landesrecht zu ersetzen (Öffnungsklausel)."
- bb) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 ist folgende Einzelbegründung einzufügen:
'Zu Nummer 4a (§ 151a)
Die Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ebnet den Weg zu einer Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis für den Teil des Erstattungsrechts, für den zukünftig allein die Länder einzutreten haben. Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, das Bundesrecht durch Landesrecht zu ersetzen, um Chancen für ein einfacheres und transparenteres Erstattungsverfahren zu nutzen. Den Ländern bliebe es freigestellt, ob, wann und in welcher Ausgestaltung sie von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen."'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausfälle ist äußerst komplex. In den Ländern werden jährlich mehrere zehntausend Linienfahrten erhoben, um den Erstattungsanspruch der Verkehrsunternehmer gegenüber dem jeweiligen Land zu begründen. Diese Erhebungen sind verwaltungsaufwendig, kostenintensiv und von den Erstattungsbehörden weitgehend nicht nachvollziehbar. Gerade in Ballungsräumen mit generell hohem Fahrgastaufkommen können Fehler während der Erhebung z.B. in überfüllten Fahrzeugen nie ausgeschlossen werden. Solche Fehler können erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehen. Modellrechnungen zeigen, dass schon ein einziger fehlerhaft erfasster freifahrtberechtigter Fahrgast den Erstattungsanspruch maßgeblich verändern kann. Je nach Betriebsgröße, Schwerbehindertenquotient, Rundungssituation und Höhe der Fahrgeldeinnahmen ließen sich Auswirkungen zwischen rund 400 Euro und 34 500 Euro abbilden.
Die in der Bundesratsinitiative zur Änderung des SGB IX, 2. Teil, 13. Kapitel bereits angelegte Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern ebnet den Weg zu einer Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis für den Teil des Erstattungsrechts, für den zukünftig allein die Länder einzutreten haben. Die vorgeschlagene Regelung eröffnet die Möglichkeit, das Bundesrecht durch Landesrecht zu ersetzen, um Chancen für ein einfacheres und transparenteres Erstattungsverfahren zu nutzen. Den Ländern bliebe es freigestellt, ob, wann und in welcher Ausgestaltung sie von der eigenen Regelungskompetenz Gebrauch machen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die bereits bestehenden Öffnungsklauseln in § 64a PBefG und § 6h AEG im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung. Sowohl hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken als auch hinsichtlich der Ausgleichszahlungen über Ländergrenzen hinweg liegen hier Urteile und Erfahrungen vor, die auch für den hier vorliegenden Zusammenhang genutzt werden können. Da die Unternehmer das Recht haben, ihre Ansprüche für 2012 bis Ende 2013 zu stellen, sollte ersetzendes Landesrecht frühestens ab dem 1. Januar 2014 gelten.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 4. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat vor, Frau Ministerin Aygül Özkan (Niedersachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.