Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 16. Mai 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 19/10249 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) - Drucksache 19/8749 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 055/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) In Nummer 3 werden die Wörter "unter zehn Jahren" durch die Wörter "unter 14 Jahren" ersetzt."
- b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "das zehnte Lebensjahr" werden durch die Wörter "das 14. Lebensjahr" ersetzt.
- bb) Die Angabe "130" wird durch die Angabe "140" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird das Wort "förderungsfähig" durch das Wort "förderungsberechtigt" ersetzt."
- c) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
- a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
- b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
- c) der Studentenwerke und
- d) der Länder,".
cc) In Nummer 5 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "14" ersetzt."
- d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Wörter "den Absätzen 4 bis 6" ersetzt.
bb) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen."
- bbb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen."
- e) Nummer 28 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.
bb) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe "13a," die Angabe "14b," eingefügt.
cc) In Absatz 6 werden die Wörter "die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" durch die Wörter " § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2" ersetzt.
dd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, können binnen einer Frist von sechs Monaten nach diesem Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: