A. Problem und Ziel
Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 ergibt sich, dass die rechtsextremistische Szene nach einem jahrelangen Rückgang wieder einen deutlichen Zuwachs verzeichnet. Mitursächlich hierfür ist, dass Rechtsextreme im Internet immer aktiver werden und dieses Medium (etwa über soziale Netzwerke, Videoplattformen und auch eigene Internetseiten) nutzen, um Propaganda zu verbreiten und Personen, die bislang nicht dem rechtsextremistischen Spektrum zugehörig waren, als Anhänger oder Sympathisanten zu gewinnen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass auf Internetseiten rechtsextremistische Zeichen und Symbole zur Schau gestellt werden. Da rechtsextremistische Propaganda auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost wird, spielen in diesem Zusammenhang auch sogenannte "NS-Devotionalien" eine nicht unbedeutende Rolle. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren Repräsentanten haben. Durch Anhänger der rechten bzw. neonazistischen Szene werden entsprechende Gegenstände zur Verherrlichung der rassistischen, diskriminierenden und menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus genutzt. Besorgniserregend ist, dass sich für solche Gegenstände in den letzten Jahren ein florierender Markt entwickelt hat. Auf Auktionen, Flohmärkten sowie in Antiquitätengeschäften werden beispielsweise für Orden, Militaria und ähnliche Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus hohe Preise erzielt. Erst kürzlich hat eine Auktion in München für große Empörung gesorgt, bei der unter anderem Kleidungsstücke von Repräsentanten des Nationalsozialismus, die aus der Sammlung eines verstorbenen US-Mediziners stammten, zu enormen Preisen versteigert wurden (vgl. dazu Hengst, "Versteigerung in München - Zum Teil widerliche NS-Devotionalien", Spiegel Online vom 14. Juni 2016). Auch Verkaufsplattformen im Internet werden mit dem Angebot an NS-Devotionalien überflutet (vgl. Nezik, "50 Euro für ein Hakenkreuz", Der Spiegel 9/2014, Seite 130).
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, propagandistische Aktivitäten der neonazistischen Szene, die der Verherrlichung des Nationalsozialismus oder der Relativierung der NS-Verbrechen dienen, mit strafrechtlichen Mitteln intensiver zu bekämpfen. Um dem Schutzzweck des § 86a StGB zu genügen, nämlich eine Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und deren der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und der Völkerverständigung feindlich gesinnte Bestrebungen zu verhindern, muss jeder Verharmlosung oder Verherrlichung von nationalsozialistischen Organisationen und deren Repräsentanten entgegengetreten werden. Es darf auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass eine Verhöhnung von Opfern der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft toleriert wird.
Die bisherigen strafrechtlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend.
Der Gesetzgeber hat zwar bereits bisher in § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB das Herstellen, Vorrätighalten, Einführen und Ausführen von Gegenständen, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB darstellen und enthalten, unter Strafe gestellt. Voraussetzung der genannten Tathandlungen ist jedoch stets, dass sie in der Absicht vorgenommen werden, einer Verbreitung oder Verwendung im Inland zu dienen. Demzufolge hat die Rechtsprechung zum Beispiel bei dem Verkauf eines NSDAP-Parteiabzeichens durch einen Händler von Sammlerartikeln eine Strafbarkeit nach § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB mit der Begründung verneint, dass der Verkauf an eine einzige Person nur dann als Verbreitung angesehen werden könne, wenn sie von der (konkreten) Vorstellung getragen wird, der Käufer werde die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zugänglich machen (OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - Ws 156/86 , NJW 1987, 1427, 1428; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 14. Mai 1981, NStZ 1983, 120, 121). Angesichts des Umstandes, dass sich mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten, besteht heute in viel größerem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr, dass sogenannte "NS-Devotionalien" zu Propagandazwecken und zum Zwecke der Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zugänglich gemacht werden. Angesichts dieser stets immanenten Gefahr einer Verbreitung erscheint die zuvor dargestellte Begrenzung des Tatbestandes nicht mehr sachgerecht.
Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erfüllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings stoßen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis auf Grund der Anonymität des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der Täter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen. Daher gilt es, möglichst frühzeitig zu unterbinden, dass überhaupt entsprechende Gegenstände in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise für Propagandazwecke nutzen.
Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein öffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenständen, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach § 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. - im Falle eines Anbietens im Internet - elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, lässt diesen jedoch in der Sache fortbestehen und ändert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen lässt (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 - an 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685). Letztlich dient es nur der rechtsmissbräuchlichen Umgehung des pönalisierten Verbots durch Ausnutzung einer Gesetzeslücke.
Schließlich begründet der öffentliche Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, sondern ist auch geeignet, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenständen geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes und deren Leidensgeschichte aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld oder Ghettogeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-Häftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafwürdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entwürdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.
B. Lösung
Durch eine Ausweitung des Straftatbestandes des § 86a StGB sollen die aufgezeigten Regelungslücken geschlossen werden, indem der gewerbliche Handel mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und deren Repräsentanten sowie der Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, weitgehend unterbunden wird. Es wird auf den Gesetzesantrag des Saarlandes im Anhang hingewiesen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Für die Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Vollzugsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Auf Grund der Ausweitung eines Straftatbestandes ist zu erwarten, dass es in begrenztem Umfang zu einem Anstieg der Strafverfahren kommt. Die hierdurch entstehenden Haushaltsmehrausgaben bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder sind nicht näher quantifizierbar. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind allenfalls geringfügige Haushaltsmehrausgaben zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG)
Die Ministerpräsidentin Saarbrücken, 8. März 2017
des Saarlandes
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG) einzubringen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Kramp-Karrenbauer
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 86a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "enthalten" werden ein Komma und die Wörter "auch wenn die Kennzeichen verborgen werden" eingefügt.
- b) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsmäßig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handeltreibens vorrätig hält."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Der Straftatbestand des § 86a StGB schützt den demokratischen Rechtsstaat und den politischen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland, indem die Gefahr und bereits jeder Anschein einer Wiederbelebung verbotener Organisationen oder der von diesen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen verhindert und die Erzeugung eines gruppeninternen Zusammengehörigkeitsgefühls von Anhängern entsprechender Organisationen verhindert wird (BGH, NJW 2003, 3186, 3187; BayObLG, NStZ 1999, 190, 191; Fischer, StGB 62. Auflage, § 86a Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen).
Um diesem Schutzzweck umfassend gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Tathandlungen des § 86a Absatz 1 StGB, die derzeit auf die unmittelbare Verbreitung oder Verwendung von Kennzeichen einer in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Partei oder Vereinigung bzw. von entsprechende Kennzeichen enthaltenden Gegenständen im In- und Ausland gerichtet sein müssen, dahingehend zu erweitern, dass auch das gewerbsmäßige "Handeltreiben" und das zu diesem Zweck "Vorrätighalten" von Gegenständen, die der rechtsextremen Szene zur Verherrlichung des Nationalsozialismus und zur Erniedrigung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes dienen, von der Strafbarkeit umfasst sind.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich heute mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten und damit in viel größerem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr besteht, dass sogenannte "NS-Devotionalien" zu Propagandazwecken und zum Zwecke der Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und mittels des Internets einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund muss verhindert werden, dass entsprechende Gegenstände überhaupt in größerem Umfang in Umlauf gelangen. Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein öffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenständen, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach § 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. - im Falle eines Anbietens im Internet - elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich vorübergehend und zu Umgehungszwecken die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, lässt diesen jedoch in der Sache fortbestehen und ändert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des NS-Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen lässt (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 - an 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).
Schließlich begründet der öffentliche Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen,
sondern ist auch geeignet, die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenständen geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-Häftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich sondern auch strafwürdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entwürdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.
Zwar bewegt sich ein Straftatbestand, der die Symbolgebung für eine bestimmte politische Auffassung betrifft, in einem nicht unproblematischen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten jedoch in Bezug auf Symbole, die mit einer Verherrlichung des Nationalsozialismus in seiner historischen Erscheinungsform und seinen Auswirkungen verbunden sind, Besonderheiten. So hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf § 130 Absatz 4 StGB festgestellt, dass Artikel 5 GG Bestimmungen gegenüber, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes Grenzen setzen, offen ist. Das BVerfG hat dies mit Blick auf das sich allgemeinen Kategorien entziehende Unrecht und den Schrecken, den die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, begründet. Aus dem Umstand, dass das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus ein historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung beteiligten Kräfte war und das Grundgesetz damit als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann, leitet das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung des Gesetzgebers ab, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an deren spezifischen Wirkungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/98, NJW 2010, 47, 51 f.).
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das Strafrecht).
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Keiner
3. Weitere Kosten
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 a
Die Ergänzung der gegenwärtigen Regelung der Nummer 2 um den Einschub "auch wenn sie verborgen werden" soll sicherstellen, dass die Strafvorschrift nicht durch eine oberflächliche Abdeckung oder bei Angeboten im Internet durch eine Verdeckung des Kennzeichens umgangen werden kann. Die Verwendung des Verbs "verbergen" soll alle Maßnahmen erfassen, die die Substanz des Kennzeichens nicht beeinträchtigen, es also nicht dauerhaft entfernen, sondern nur vorübergehend abdecken oder unkenntlich machen, jederzeit aber rückgängig gemacht werden können.
Zu Nummer 1 b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die wegen der Hinzufügung der vorgesehenen Nummer 3 notwendig ist.
Zu Nummer 2
Die Tathandlungen des § 86a Absatz 1 StGB sollen um den gewerbsmäßigen Handel mit Gegenständen, die einen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und deren Repräsentanten sowie zur Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, erweitert werden.
Der Begriff der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft orientiert sich an der Wortwahl des § 194 Absatz 1 StGB und des § 130 Absatz 4 StGB. Im Kontext des § 86a StGB wird dabei aber anders als in § 194 Absatz 1 StGB ausschließlich auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft abgestellt, was den Anwendungsbereich der Norm begrenzt und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten führt. Im Rahmen des § 130 Absatz 4 StGB werden auch nur solche Äußerungen erfasst, die sich gerade auf die für das nationalsozialistische Regime "kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen" beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, 55; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 101). Dieser Bezug wird auch hier hergestellt, indem § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB gerade solche Gegenstände erfasst, die sich auf die für das nationalsozialistische Regime "kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen" beziehen.
Tatgegenstand kann nur eine Sache sein, der unmittelbar ein nach außen erkennbarer Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten anhaftet. Durch dieses Kriterium wird der Bezug objektivierbar, so dass es nicht ausreicht, wenn lediglich der Täter den Bezug etwa durch Verwendung in einem bestimmten Kontext herstellt. Dieser Bezug kann sich aber aus dem Gegenstand selbst ergeben. Er wäre unter anderem dann anzunehmen, wenn der Gegenstand Ausdruck der Unterdrückung oder Verfolgung bestimmter Personen-, Volks- oder Glaubensgruppen zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes ist. Erforderlich ist dabei gerade nicht, dass dem Gegenstand bestimmte Kennzeichen im Sinne des § 86a Absatz 1 StGB anhaften.
Unter dem Begriff des "Handeltreibens" wird grundsätzlich jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit verstanden, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt. Es reicht hierfür bereits aus, wenn der Täter eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 657/53, NJW 1954, 1537; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - GSST 1/05, NStZ 2006, 171). Die Begrifflichkeit entspricht der Verwendung in § 29 ff. BtMG, § 95 AMG, §§ 19 - 21 KrWaffKG und hat gerade in Bezug auf § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG durch die Rechtsprechung klare Konturen erhalten. Das Tatbestandsmerkmal des "Handeltreibens" wird dabei weit ausgelegt, sodass nicht nur der tatsächliche Verkauf eines Gegenstandes unter Strafe steht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408, BGHSt 30, 277). Es handelt sich vielmehr um ein Unternehmensdelikt, in dessen Rahmen weder die tatsächliche Weitergabe eines Gegenstandes noch dessen tatsächlicher Besitz erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSST 1/05, NStZ 2006, 171). Im Kontext des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll das Tatbestandsmerkmal des "Handeltreibens" durch das Erfordernis der "Gewerbsmäßigkeit" eingeschränkt werden. "Gewerbsmäßig" handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 3 StR 2/86, BGHStV 1986, 385). Infolgedessen soll der einmalige Verkauf eines Gegenstandes mit Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gerade nicht strafbewehrt sein. Das Recht, einzelne Gegenstände zu veräußern, welche beispielsweise im Rahmen einer Erbschaft erlangt wurden, soll nicht eingeschränkt werden.
Ebenso wie § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB erhebt § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Vorbereitungshandlung des "Vorrätighaltens" zu einer vollendeten Tat. Der Begriff des "Vorrätighaltens" entspricht dem Wortlaut des § 86 Absatz 1 Nummer 4 StGB und des § 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB. Vorrätig halten umfasst danach jede Form des Besitzes zu dem angegebenen Zweck, was auch den mittelbaren Besitz umfasst (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578). Dadurch soll verhindert werden, dass eine Strafbarkeitslücke durch das Zuwarten bis zur Vollendung des Handeltreibens entsteht. Durch die Zweckgebundenheit des "Vorrätighaltens" wird der konkrete Bezug zu dem vorausgestellten Handeltreiben hergestellt, ohne den Tatbestand in seinem Umfang zu erweitern.
Bezugnehmend zu § 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB muss auch im Rahmen des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Tat einen Inlandsbezug haben. Hinsichtlich der Gesetzessystematik wurde § 86a StGB in den besonderen Teil des Strafgesetzbuches in den dortigen dritten Titel "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" eingefügt. Demzufolge ist es erforderlich den Tatbestand des § 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E auf Fälle zu beschränken die zu einer Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates führen können. Diese Gefährdung ist gerade nur anzunehmen, wenn der Gefährdungserfolg im Inland eintritt, sodass der Tatbestand explizit auf diese Fälle zu beschränken ist. Ebenso verhält es sich mit Einzelverkäufen, bei welchen eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates nicht angenommen werden kann, sodass der Tatbestand ausschließlich bei gewerbsmäßigen Handlungen verwirklicht ist.
Das Merkmal des äußerlich erkennbaren spezifischen Bezuges, das schon in der Auslegung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwandt wird (LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Auflage § 86 Randnummer 16), soll sicherstellen, dass der Gegenstand von jedem durchschnittlichen verständigen Betrachter gerade mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und damit mit deren menschenverachtender Ideologie verknüpft wird. Das wird in aller Regel schon daraus folgen, dass es sich um einen "historischen" Gegenstand handelt, der Produkt der Maschinerie der damaligen Machthaber war, wie das Hakenkreuz, die SS-Runen oder das Lagergeld oder Ghettogeld. Der Handel mit Gegenständen die einen solchen äußerlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder deren Repräsentanten haben bedeutet eine Gefährdung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens und damit einer erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung (VGH München, Beschluss vom 11. April 2013 - an 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).
Die Regelung im Kontext des § 86a StGB führt dazu, dass sowohl das Handeltreiben als auch das Vorrätighalten entsprechender Gegenstände im Kontext geschichtswissenschaftlicher Forschung oder Aufarbeitung nicht erschwert wird. Insoweit gilt über § 86a Absatz 3 StGB die Sozialadäquanzklausel des § 86 Absatz 3 StGB, wonach eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn die jeweilige Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Die Sozialadäquanzklausel des § 86 Absatz 3 StGB soll dabei bewusst auf § 86a Absatz 2 Nummer 3 StGB-E in gleicher Weise Anwendung finden wie bereits auf § 86a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Dadurch wird der Erwerb solcher Gegenstände im geschichtswissenschaftlichen Kontext nicht erschwert und eine einheitliche Anwendung der Sozialadäquanzklausel gewährleistet.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.