Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 5. Mai 2015 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates * Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 die o.g. Entschließung gefasst. Mit der Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bei den ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening die Ufervegetationsstreifen nicht obligatorisch in die Pufferstreifen einbezogen werden müssen.
In Abhängigkeit von der Entscheidung der Europäischen Kommission bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die nationalen Rechtsgrundlagen, insbesondere die InVeKoS-Verordnung, rechtzeitig dahingehend zu ändern, dass Ufervegetationsstreifen spätestens ab 2016 nicht bei der Anrechnung von Pufferstreifen berücksichtigt werden.
Zu der Entschließung wird wie folgt Stellung genommen:
Die Landwirte können ihre Greeningverpflichtungen in Deutschland u.a. in der Weise erfüllen, dass sie Pufferstreifen als ökologische Vorrangflächen entlang von Wasserläufen ausweisen. Die maximale Breite dieser Pufferstreifen beträgt nach § 28 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung 20 Meter.
Artikel 45 Absatz 5 Satz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 legt fest, dass Pufferstreifen entlang von Wasserläufen auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Meter umfassen können. Der Ufervegetationsstreifen zählt dabei grundsätzlich nicht als beihilfefähige Fläche.
Die Ufervegetationsstreifen umfassen nur sehr geringe Flächen, können aber dennoch einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Grund dafür ist unter anderem, dass diese nicht beihilfefähigen Flächen bislang nicht im computergestützten Referenzsystem vorhanden sind und die entsprechende Anpassung des Referenzsystems sehr zeitaufwändig ist. Die Bitte des Bundesrates ist daher für die Bundesregierung nachvollziehbar. Die Einbeziehung der Ufervegetationsstreifen ergibt sich jedoch nach bisheriger Auffassung unmittelbar aus der oben genannten EU-Vorschrift.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat sich aber dennoch mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Europäische Kommission mit der Frage gewandt, ob die oben genannte EU-Vorschrift betreffend der ÖVFPufferstreifen entlang von Wasserläufen den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, die Berücksichtigung dieser Ufervegetationsstreifen im nationalen Recht auszuschließen. Es hat mittlerweile auch eine bilaterale Erörterung dieses Sachverhaltes mit der Europäischen Kommission gegeben.
Eine Antwort der Europäischen Kommission steht aber noch aus. Sollte das EU-Recht einen Spielraum für eine nationale Regelung eröffnen, so wird sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf dieser Grundlage dem Wunsch des Bundesrates entsprechend einsetzen. Hierfür wäre die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu ändern. Es wäre in diesem Fall dann allerdings auch zu prüfen, ab welchem Jahr eine solche Regelung eingeführt werden könnte.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Anliegen, nicht beihilfefähige Ufervegetationsstreifen von der Anrechnung auf die ÖVF-Pufferstreifen ausschließen zu können, auch in seine vorläufigen Vorschläge für die Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgenommen, die Herr Bundesminister Schmidt am 27. Februar 2015 Herrn Agrarkommissar Hogan und dem Vorsitz der Ratspräsidentschaft übersandt hat.
- *. siehe Drucksache 630/14(B)