- a) Nummer 32.
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Eine Änderung des Anhangs I, insbesondere eine Verschärfung der Anforderungen an die Konzentration bzw. an die prozentuelle Mindestverringerung von bestimmten Parametern sowie an industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, kann mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten für die Kommunen und die Industrie, aber auch für die Bürgerinnen und Bürger (Kostenumlegung) verbunden sein. Die Änderung ist damit wesentlich und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- b) Nummer 38.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.
Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG wurde im neuen § 6a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt. Eine Änderung des Anhangs III kann Auswirkungen auf die Kommunen, Industrie, private Haushalte und Landwirtschaft haben. Sie ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- c) Nummer 42.
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
Sowohl die Änderungen der Analysemethoden in Anhang I als auch die Änderungen der Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen in Anhang V sind als wesentliche Änderungen anzusehen und sollten daher dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
- d) Nummer 44.
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
Bei Änderungen des Anhangs II, in dem Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren festgelegt sind, die Einfluss auf die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands haben, sind erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Verursacher zu erwarten; sie sind deshalb wesentliche Änderungen und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- e) Nummer 47.
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Der Anhang regelt die Bestandteile der Hochwasserrisikomanagementpläne sowie eine Beschreibung der Umsetzung des Plans.
§ 75 Absatz 3 WHG nimmt direkt Bezug auf den Anhang der Richtlinie 2007/60/EG. Eine Änderung des Anhangs betrifft die Ausgestaltung und wesentliche Bestandteile der Hochwasserrisikomanagementpläne. Bei einer Änderung des Anhangs müssten die Hochwasserrisikomanagementpläne entsprechend überprüft und überarbeitet werden - verbunden mit hohem Mehraufwand und hohen Kosten. Dies ist kritisch zu sehen, da über die Festlegung von inhaltlichen Anforderungen an Hochwasserrisikomanagementpläne mittelbar auch Einfluss auf das materielle Hochwasserrisikomanagement der Mitgliedstaaten genommen werden kann. Dies würde auch bedeuten, dass die Mitgliedstaaten ein geringeres Mitspracherecht bei der Änderung des Anhangs hätten als gemäß Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in der derzeitigen Fassung. Die Änderung ist deshalb wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.
- f) Nummer 49.
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (MeeresstrategieRahmenrichtlinie)
Anhang I zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie enthält die Merkmale zur Beschreibung eines guten Umweltzustandes, der nach der Richtlinie anzustreben ist. Die Beschreibung des guten Umweltzustandes ist für die Umsetzung der Richtlinie wesentlich. Den Mitgliedstaaten werden für alle genannten qualitativen Deskriptoren Prüfpflichten auferlegt. Folglich sind Änderungen hinsichtlich der Deskriptoren stets mit neuen Prüfungen durch die nationalen Behörden verbunden. Im Anhang I (letzter Satz) sind den Mitgliedstaaten besondere Rechte eingeräumt, die im Verfahren über den delegierten Rechtsakt künftig zur Disposition stehen könnten.
Die Mitgliedstaaten legen für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest. Dabei berücksichtigen sie die Vorgaben der Anhänge III und IV. Die Kommission könnte den Mitgliedstaaten insoweit künftig ohne deren vorherige nennenswerte Einflussnahmemöglichkeit neue Vorgaben machen, die sich als personal- und kostenintensiv in der Ausführung erweisen. Gleiches gilt für Anhang V der Richtlinie, in welchem die Anforderungen an Überwachungsprogramme aufgestellt werden.
Alle genannten Änderungen sind wesentlich und damit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen.