Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 664/09 (PDF) = AE-Nr. 090604
Brüssel, den 20.3.2013
COM (2013) 153 final
2013/0082 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010
Begründung
1. Hintergrund
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für diese neue Verordnung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, mit dem dieser die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission für nichtig erklärt und entschieden hat, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis eine neue Verordnung auf der korrekten Rechtsgrundlage (Artikel 194 Absatz 2 AEUV) verabschiedet ist.
Die vorgeschlagene Verordnung hat den gleichen Anwendungsbereich wie die für nichtig erklärte Verordnung. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle zwei Jahre Daten und Informationen über Investitionsvorhaben mitteilen, die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität (einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen), Biokraftstoffen und die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid betreffen.
Der Kommission müssen Investitionen mitgeteilt werden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten in geplante oder im Bau befindliche Infrastrukturvorhaben, in den Umbau bestehender Infrastruktur sowie in Stilllegungsprojekte eines bestimmten Umfangs (einschließlich Anbindungen an Drittstaaten) getätigt werden. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Information mitzuteilen.
Dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 ging die Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat vom Oktober 2010 voraus, mit der das Parlament die Rechtsgrundlage für die Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates angefochten und den Gerichtshof ersucht hatte, die Verordnung für nichtig zu erklären (Rechtssache C-490/10). Der Rat hatte die Artikel 337 AEUV und 187 EAGV als Rechtsgrundlage gewählt und damit argumentiert, dass mit der Verordnung die Erhebung allgemeiner Informationen angestrebt werde.
Auf der Grundlage der Klage des Parlaments erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates für nichtig, erhielt jedoch deren Wirkungen aufrecht, bis innerhalb angemessener Frist eine neue, auf die korrekte Rechtsgrundlage gestützte Verordnung verabschiedet sei. Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen und die Kontinuität der Beobachtung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur zu gewährleisten, schlägt die Kommission eine Verordnung des gleichen Inhalts wie die für nichtig erklärte Verordnung vor, mit einigen Anpassungen, die aufgrund des neuen Legislativverfahrens erforderlich sind. Diese Änderungen betreffen das neue Legislativverfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren), den Zeitpunkt für die Überprüfung der Verordnung (3 1. Dezember 2016 anstelle des 23. Juli 2015) und den Zeitpunkt der Berichterstattung.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs werden die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung aufrechterhalten, bis eine neue Verordnung verabschiedet ist. Es wird zwar damit gerechnet, dass die neue Verordnung im Verlauf des Jahres 2013 rasch verabschiedet wird, dies dürfte jedoch nicht vor Juli 2013 geschehen, der nächsten Frist für die Mitgliedstaaten im Rahmen der für nichtig erklärten Verordnung, ihre Investitionsvorhaben mitzuteilen. Die nächste Berichterstattungsrunde(2013) sollte sich daher noch auf die alte Verordnung stützen. Die Mitteilung der Daten im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre stattfinden.
Form und technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission sind dem Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der für nichtig erklärten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates zu entnehmen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 wird bis zu ihrer Überarbeitung im Anschluss an die Verabschiedung dieses Verordnungsvorschlags gelten.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Da
- i) zum Zeitpunkt des Vorschlags der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 eine ordnungsgemäße Folgenabschätzung und eine Konsultation der interessierten Kreise durchgeführt wurde und
- ii) der Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung der gleiche ist wie der der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 hat die Kommission keine erneute Folgenabschätzung vorgenommen und die interessierten Kreise nicht erneut konsultiert.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Durch die vorgeschlagene Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.
Alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, die Erzeugung, Transport und Lagerung/Speicherung betreffen, erheben und übermitteln. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, werden zwei Elemente vorgesehen, die der Flexibilität und Vereinfachung dienen:
- - Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, müssen die Unternehmen den Mitgliedstaaten - oder der zuständigen Einrichtung - Informationen über ihre Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, übermitteln.
- - Die Mitgliedstaaten können von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn sie der Kommission gleichwertige Angaben bereits aufgrund einschlägiger EU-Vorschriften für den Energiesektor übermitteln. Diese Ausnahme gilt auch, wenn die für Gas- und Elektrizitätsnetzentwicklungspläne zuständigen Stellen die entsprechenden Daten erheben. In diesem Fall müssen sie die entsprechenden Daten der Kommission übermitteln, gegebenenfalls mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten.
Die gesammelten Daten und Informationen (Art der Investition, geplante Kapazitäten und wesentliche Hemmnisse usw.) sind ein wesentlicher Anhaltspunkt für Investitionen in EU-Energieinfrastruktur. Es werden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die der Kommission übermittelten Daten und Informationen den allgemein anerkannten Standards entsprechen; dass Daten und Informationen mit den geeigneten IT-Instrumenten und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten empfangen, gespeichert und verarbeitet werden; dass die gesammelten Daten und Informationen veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen wird die Kommission eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU sowie jede andere erforderliche spezifische Analyse erstellen. Auf diese Weise könnten potenzielle künftige Nachfragewerte und Versorgungsengpässe sowie Investitionshemmnisse ermittelt werden. Mit diesen Analysen verfügt die Kommission über eine solidere Grundlage, um bewährte Verfahren zu fördern und transparentere Bedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Um zu einer gemeinsamen Haltung in diesen Fragen zu kommen, werden die Ergebnisse dieser Analysen mit den Akteuren erörtert und veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Der vorgeschlagene Entwurf zielt darauf ab, den Rahmen für die Erhebung von Daten und Informationen zu stärken, die die Kommission für ihre Aufgaben benötigt. Mit geeigneten Daten werden die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte besser gerüstet sein, die Entwicklung des Energiesystems der EU sektorübergreifend und auf EU-Ebene zu überwachen und potenzielle Probleme, die Investitionsvorhaben verzögern oder verhindern könnten, im Auge zu behalten. Angesichts der Vernetzung der Untersektoren der Energiewirtschaft(z.B. Elektrizität und Gas) und des Binnenmarkts wird ein EU-weiter Ansatz immer wichtiger, so dass die Rolle der EU-Organe und insbesondere der Kommission gerechtfertigt ist.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten verfügen auch weiterhin über erhebliche Flexibilität bei der Wahl ihres Systems der Datenerhebung.
Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung, da sie eine bestehende Verordnung ersetzt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag wird nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Deckung der Ausgaben für die Datenverarbeitung sowie - sofern die Kommission dies beschließt - der Ausgaben für den Erwerb von Daten und die Aufwendungen für Experten. Der Vorschlag dürfte keinerlei bedeutende direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten haben.
5. FAKULTATIVE Angaben
Vereinfachung
Da dieser Vorschlag bestehende Meldepflichten und Überwachungsmechanismen einbezieht, wird kein unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen; die Vorschriften hinsichtlich der Meldepflicht sollen nur gelten, wenn gleichwertige Daten und Informationen nicht schon aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu übermitteln sind.
Überprüfungsklausel
Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2016 den durch die neue Verordnung festgelegten Melde- und Überwachungsmechanismus überprüfen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Erstellung eines umfassenden Bildes von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben im Energiebereich erfüllen kann. Die Verfügbarkeit regelmäßig eingehender und aktueller Daten und Informationen sollte es der Kommission ermöglichen, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder die einschlägigen Maßnahmen vorzuschlagen.
- (2) Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert; Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den von der Union eingeleiteten Übergang zu einem Energiesystem mit geringem CO₂-Ausstoß.
- (3) Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Arten von Infrastrukturen in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt aufzunehmen sind. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.
- (4) In diesem Zusammenhang sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems der Union zu sorgen.
- (5) Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.
- (6) Es liegt im Interesse der Union, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Erzeugung, Übertragung und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können; dies ist ferner von Bedeutung für künftige Investitionen. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, für die die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.
- (7) Gemäß den Artikeln 41 und 42 des Euratom-Vertrags müssen Unternehmen ihre Investitionsvorhaben anzeigen. Diese Informationen müssen insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden. Die Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags bleiben von diesen zusätzlichen Berichten unberührt.
- (8) Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des Energiesystems der Union als Ganzes erhält, muss ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben geschaffen werden, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden amtlichen Daten und Informationen stützt.
- (9) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Biokraftstoffen und Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind; dies schließt auch Zusammenschaltungen mit Drittstaaten ein. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Informationen mitzuteilen.
- (10) Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.
- (11) Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben gemäß von den Organen der Union erlassenen energiesektorspezifischen Rechtsakten übermittelt werden, die den Zielen dienen, vom Wettbewerb geprägte Energiemärkte in der Union zu schaffen, die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung der Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets für Elektrizität und Gas festgelegt wurden.
- (12) Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren.
- (13) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch2 die Verordnung (EG) Nr. 45/2001des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von der vorgeschlagenen Verordnung nicht berührt.
- (14) Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen sowie die Kommission sollten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten und Informationen wahren. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen diese Daten und Informationen - mit Ausnahme der Daten und Informationen, die grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben betreffen - auf nationaler Ebene aggregieren, bevor sie sie der Kommission zuleiten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission diese Daten so weiter aggregieren, dass keine Einzelheiten in Bezug auf einzelne Unternehmen oder Anlagen offengelegt werden und auch keine Rückschlüsse auf diese möglich sind.
- (15) Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Ermittlung möglicher Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf eine Angleichung von Energieangebot und -nachfrage beitragen. Sie sollte zudem zu einer Debatte auf Unionsebene über Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weitergeleitet und den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
- (16) Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis potenzieller Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen.
- (17) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010, die vom Gerichtshof der Europäischen Union am 6. September 2012 für nichtig erklärt wurde und deren Wirkungen bis zur Verabschiedung einer neuen Verordnung aufrechterhalten wurden3.
- (18) Form und technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission sind der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates zu entnehmen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 des Rates gilt bis zu ihrer Überarbeitung im Anschluss an die Verabschiedung dieser Verordnung.
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und Biokraftstoff und zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Abscheidung und Speicherung des in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxids an die Kommission festgelegt.
- 2. Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.
Die Mitgliedstaaten können außerdem geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben übermitteln, für die die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen, sowie zu Investitionsvorhaben, für die Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, bei denen jedoch noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Infrastruktur" sind alle Arten von Anlagen oder Teile von Anlagen für Erzeugung, Übertragung und Lagerung/Speicherung.
- 2. "Investitionsvorhaben" sind Vorhaben, die ausgerichtet sind auf
- i) den Bau neuer Infrastruktur,
- ii) Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung bei vorhandener Infrastruktur,
- iii) teilweise oder vollständige Stilllegung vorhandener Infrastruktur.
- 3. "Endgültige Investitionsentscheidung" ist die auf Unternehmensebene getroffene Entscheidung, Mittel endgültig für die Investitionsphase eines Vorhabens zu binden, wobei Investitionsphase die Phase ist, in der Bau oder Stilllegung erfolgen und Kapitalkosten anfallen. Zur Investitionsphase gehört nicht die Planungsphase, in der die Durchführung des Vorhabens vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls eine Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.
- 4. "Investitionsvorhaben in der Bauphase" sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.
- 5. "Stilllegung" ist die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.
- 6. "Erzeugung" ist die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.
- 7. "Übertragung" ist der Transport von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere:
- i) durch Rohrleitungen, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen; oder
- ii) durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze.
- 8. "Lagerung/Speicherung" ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von Energie oder Energieträgern in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.
- 9. "Unternehmen" sind alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.
- 10. "Energieträger" sind
- i) Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle;
- ii) umgewandelte Energieträger wie Elektrizität;
- iii) erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Biogas, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie, Wellenenergie und Erdwärme; und
- iv) Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.
- 11. "Spezielle Stelle" ist eine Stelle, die durch einen energiesektorspezifischen Rechtsakt der Union mit der Ausarbeitung und Annahme unionsweiter mehrjähriger Netzentwicklungs- und Investitionspläne für Energieinfrastruktur betraut worden ist, wie etwa das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel4 genannte Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) ("ENTSO-E") und das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 5 genannte Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) ("ENTSO-G").
Artikel 3
Übermittlung von Daten
- 1. Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtungen, denen sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab dem 1. Januar 2015 und ab dann alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei muss der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein.
Sie übermitteln der Kommission erstmals 2015 und ab dann alle zwei Jahre die in dieser Verordnung angegebenen Daten und relevanten Informationen über Vorhaben. Diese Übermittlung erfolgt in aggregierter Form, außer bei Daten und relevanten Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben.
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen werden von den Pflichten des Absatz 1 ausgenommen, sofern und soweit aufgrund energiesektorspezifischen Unionsrechts oder des Euratom-Vertrags
- a) der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Daten oder Informationen der Kommission bereits übermittelt und das Datum der Mitteilung und den betreffenden spezifische Rechtsakt angegeben hat;
- b) eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Unionsebene beauftragt wird und zu diesem Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Daten und Informationen erfasst. In diesem Fall übermittelt die spezielle Stelle der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung alle relevanten Daten und Informationen.
Artikel 4
Datenquellen
Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 1. Juni des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen müssen den Stand der Investitionsvorhaben zum 3 1. März des betreffenden Jahres wiedergeben.
Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln.
Artikel 5
Inhalt der Meldung
- 1. Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:
- a) Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazitäten;
- b) Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten, gegebenenfalls einschließlich des Standorts grenzüberschreitender Übertragungsvorhaben;
- c) voraussichtliches Jahr der Inbetriebnahme;
- d) Art der verwendeten Energieträger;
- e) die zur Reaktion auf Krisenfälle bei der Versorgungssicherheit geeigneten Anlagen, beispielsweise Ausrüstungen, die die Gegenläufigkeit oder die Umstellung auf andere Brennstoffe ermöglichen; und
- f) vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.
- 2. Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:
- a) Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur, und
- b) voraussichtliches Jahr der Stilllegung.
- 3. In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist gegebenenfalls das Gesamtvolumen der installierten Erzeugungs-, Übertragungs- und Lagerungs-/Speicherungskapazitäten anzugeben, die zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, bestehen oder deren Betrieb für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen wird.
Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezielle Stelle können den Meldungen relevante Anmerkungen anfügen, beispielsweise Anmerkungen in Bezug auf Fristen oder Hemmnisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben.
Artikel 6
Qualität und Öffentlichkeit der Daten
Artikel 7
Durchführungsbestimmungen
Die Kommission erlässt innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Form und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und
- 5. Bis dahin gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates weiter.
Artikel 8
Datenverarbeitung
Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen in Bezug auf Energieinfrastruktur erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.
Artikel 9
Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/200 1.
Artikel 10
Überwachung und Berichterstattung
- 1. Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten übermittelt die Kommission - unter Berücksichtigung der relevanten Analysen wie etwa der mehrjährigen Netzentwicklungspläne für Erdgas und Elektrizität - dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und veröffentlicht diese. Diese Analyse dient insbesondere
- a) der Ermittlung potenzieller künftiger Diskrepanzen zwischen Energienachfrage und -angebot, sofern diese mit Blick auf die Energiepolitik der Union von Bedeutung sind;
- b) die Ermittlung von Investitionshemmnissen und die Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung und
- c) der Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und potenzielle neue Marktteilnehmer.
Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.
- 2. Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder beliebige andere Experten oder Berufsverbände mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.
Die Kommission gibt allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, zum Entwurf der Analysen Stellung zu nehmen.
- 3. Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen, wie etwa ENTSO-E, ENTSO-G, der Koordinierungsgruppe "Erdgas" und der Gruppe "Erdölversorgung".
Artikel 11
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 3 1. Dezember 2016 die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor. Bei der Überprüfung prüft die Kommission unter anderem die Möglichkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Förderung von Erdgas, Erdöl und Kohle.
Artikel 12
Aufhebung
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates ist ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang
Investitionsvorhaben
1. ERDÖL
1.1. Raffination
- - Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr; - Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;
- - Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;
- - Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.
- - Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
1.2. Transport
- - Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr; - Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;
- - Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") erstellten Richtlinien definiert worden sind.
Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.
1.3. Lagerung
- - Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 000 m 3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).
Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1. fallen, sind ausgeschlossen.
2. GAS
2.1. Übertragung
- - Übertragungsrohrleitungen für Gas, einschließlich Erdgas und Biogas, die zu einem Netz gehören, das hauptsächlich aus Hochdruckfernleitungen besteht, mit Ausnahme von Rohrleitungen, die zu einem vorgelagerten Rohrleitungsnetz gehören, und mit Ausnahme des Teils der Hochdruckfernleitungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung verwendet werden;
- - Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 AEUV erstellten Richtlinien definiert worden sind.
2.2. LNG-Kopfstationen
- - Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas mit einer Kapazität für die Rücküberführung in den gasförmigen Zustand von 1 Mrd. m3/Jahr oder mehr.
2.3. Speicherung
- - Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.1. genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.
Gasrohrleitungen, Kopfstationen und Anlagen für militärische Zwecke sowie zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.
3. Elektrizität
3.1. Erzeugung
- - Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Maschinensätze mit einer Leistung von 100 MWe oder mehr); - Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Bioflüssigkeiten/Abfall (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);
- - KWK-Kraftwerke (Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 20 MW oder mehr);
- - Wasserkraftwerke (Anlagen mit einer Leistung von 30 MW oder mehr); - Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);
- - solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr);
- - Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 10 MW oder mehr).
3.2. Übertragung
- - Übertragungsfreileitungen, soweit sie für die Spannung konzipiert sind, die auf nationaler Ebene üblicherweise für Verbindungsleitungen verwendet wird, und sofern sie für eine Spannung von 220 kV oder mehr konzipiert sind;
- - Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind;
- - Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 171 AEUV erstellten Richtlinien definiert worden sind.
4. BIOKRAFTSTOFFE
4.1. Erzeugung
- - Anlagen, in denen Biokraftstoffe erzeugt oder raffiniert werden können (Anlagen mit einem Durchsatz von 50000 t/Jahr oder mehr).
5. KOHLENDIOXID
5.1. Transport
- - CO₂-Rohrleitungen, die mit den in den Nummern 1.1. und 3.1 genannten Produktionsanlagen verbunden sind.
5.2. Speicherung
- - Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).
Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.
- 1. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 2. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 3. Rechtssache C- 490/10 (PDF) , Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (ABl. C 331 vom 27.10.2012, S. 2).
- 4. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
- 5. ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.