956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
A
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist Buchstabe c zu streichen.
- b) Nummer 23 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a ist in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im ersten Halbsatz und in Buchstabe f jeweils nach der Angabe " § 13a Absatz 2 Nummer 1" die Angabe "und § 13b" zu streichen.
- bb) Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Der Bundesrat verweist auf die Begründung zur Ziffer 6 des Beschlusses in BR-Drucksache 806/16(B) vom 10. Februar 2017.
Im Übrigen vermag der Bundesrat der Begründung für die Ablehnung der Streichungsbitte, wie sie die Bundesregierung mit Gegenäußerung zum Beschluss des Bundesrates vorgetragen hat, nicht zu folgen. Dort wird lediglich auf die Begründung des Gesetzes (allgemeiner und besonderer Teil) verwiesen. Hier heißt es im Wortlaut:
"Zur Erleichterung des Wohnungsbaus soll im nicht beplanten Innenbereich bei Nutzungsänderungen sämtlicher baulicher Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden können. Bislang galt dies nur bei Nutzungsänderungen von Gewerbe- und Handwerksbetrieben zu Wohnzwecken (§ 34 Absatz 3a BauGB). Des Weiteren sollen befristet bis 31. Dezember 2019 Bebauungspläne mit einer Grundfläche von bis zu 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können ( § 13b BauGB)."
Diese Aussage hat nach Auffassung des Bundesrates keinen begründenden, sondern lediglich beschreibenden Charakter und ist daher in keiner Weise dazu geeignet, die weitreichenden Rechtsfolgen des neu einzufügenden § 13b BauGB nur näherungsweise zu rechtfertigen. Insofern kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bundesrat hält daher seine Forderung auf Streichung des § 13b BauGB aufrecht.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.