A
Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 4 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - RStruktFV
§ 4 Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten vier Risikofelder. Mit Hilfe des Risikoprofils wird die Beitragsbemessungsgrundlage "Verbindlichkeiten" gewichtet und darauf aufbauend der Beitrag festgelegt.
Eines der Risikofelder ist die "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft". Es wird bei der Bewertung des Risikoprofils mit 10 Prozent gewichtet, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. Die Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft ist maßgeblich nach dem Indikator "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU" zu bemessen (Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63), da dieser die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.
Da bisher auf EU-Ebene keine weitere Konkretisierung des Indikators "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU" erfolgt ist, besteht Spielraum für eine solche auf nationaler Ebene. Entsprechend dem Ziel, die Relevanz eines Instituts für die Wirtschaft abzubilden, muss die wirkliche Kreditvergabe an die Realwirtschaft herausgerechnet werden. Diesem Ziel trägt § 4 Absatz 6 der vorliegenden Restrukturierungsfonds-Verordnung insoweit Rechnung, als der Indikator lediglich sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstituten umfasst. Tatsächliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen der Wirtschaft fließen somit nicht in den Indikator.
Insofern besteht jedoch bei Förderbanken eine Besonderheit. Diese haben, wie in Erwägung 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 dargestellt, im Interesse von Gemeinwohlzielen Förderdarlehen zu vergeben. Dass die Förderdarlehen durch andere Banken durchgeleitet und nicht direkt vergeben werden, ist dem Verfahren geschuldet. Trotzdem fließen die Mittel - allein aufgrund der Zweckbindung - tatsächlich in die Wirtschaft. Hinzu kommt die Absicherung der Förderbanken durch die Länder. Vor diesem Hintergrund sollte insgesamt auch bei dem Risikofeld "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft" dem besonderen Zweck und der Bedeutung der Förderbanken für die Wirtschaft Rechnung getragen werden und durchgeleitete Förderdarlehen dementsprechend beim o.g. Indikator unberücksichtigt bleiben.
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 4 RStruktFV
- a) § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist wie folgt zu fassen:
- "2. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
- 3. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die mit 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung."
- b) In § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 sind die Wörter "zum Jahresabschluss des Bezugsjahres" durch die Wörter "des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres" zu ersetzen.
Begründung:
§ 5 Absatz 4 enthält drei Teilindikatoren, aus denen der Indikator "Derivate" zusammengesetzt wird. Alle drei Teilindikatoren sind nach der gleichen Systematik aufgebaut. Die Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, werden jeweils zu einem anderen Wert ins Verhältnis gesetzt. Um diesen Gleichlauf der Systematik in der Bestimmung der drei Teilindikatoren zu betonen und möglichen Missverständnissen vorzubeugen, soll ein sprachlicher Gleichlauf der drei Nummern des § 5 Absatz 4 hergestellt werden.
Die Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 ist eine sprachliche Folgeänderung.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließungen gefasst:
3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob der passive Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV vollständig unberücksichtigt bleiben kann.
Begründung:
Der passive Verrechnungssaldo stellt eine Besonderheit beim Liquiditätsmanagement von Unionszweigstellen dar, die sich aus der fehlenden unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Eigenständigkeit der Unionszweigstelle ergibt. Unionszweigstellen bekommen u.a. Betriebsmittel vom Gesamtunternehmen zur Ausübung der Bankgeschäftstätigkeit in Deutschland zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt über Verrechnungskonten der Hauptniederlassung des Drittlandsinstituts auf die deutsche Unionszweigstelle. Hierbei entsteht der Verrechnungssaldo. Er bildet somit betriebsinterne Vorgänge ab, die auf internen Verrechnungskonten gebucht werden.
§ 1 Absatz 5 Satz 2 RStruktFV sieht vor, dass ein passiver Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV zur Hälfte unberücksichtigt bleibt. Dies erscheint jedoch insoweit nicht sachgerecht, als es sich beim passiven Verrechnungssaldo nicht um eine Risikomessgröße im eigentlichen Sinne handelt, sondern betriebsinterne Vorgänge abgebildet werden. Von daher spricht viel dafür, dass der gesamte passive Verrechnungssaldo bei der Ermittlung der Verbindlichkeiten nach § 1 Absatz 3 RStruktFV unberücksichtigt bleiben sollte.
4. Zu § 2 Absatz 2 RStruktFV
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Abwicklungsbehörde i.S.d. Artikel 3 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 die in Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgesehene Günstigerprüfung nicht nur auf hinreichenden Nachweis des Instituts sondern von Amts wegen durchführt.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 2 RStruktFV vorgesehene Günstigerprüfung stellt eine Serviceleistung der FMSA gegenüber den Instituten dar. Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erfolgt diese auch nach Übernahme der Aufgaben der Abwicklungsbehörde durch das Single Resolution Board (SRB), wenn die Institute hinreichend nachweisen, dass die Pauschale des Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 den gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechneten Beitrag übersteigt. Um den Instituten diesen Mehraufwand zu ersparen, soll die Bundesregierung gebeten werden, sich bei der Abwicklungsbehörde i.S.d. Artikel 3 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 dafür einzusetzen, dass die Günstigerprüfung von Amts wegen erfolgt.
5. Zur Verordnung allgemein
- a) Der Bundesrat verweist auf seine Beschlüsse zum EU-Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BR-Drs. 356/12(B) ), zum EU-Verordnungsvorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (BR-Drs. 592/13(B) ) und zum BRRD-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 357/14(B) und 516/14(B) ), in denen er sich dafür eingesetzt hatte, dass Institute mit einem risikoarmen Geschäftsmodell wie etwa Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht zur Finanzierung der Sanierung oder Abwicklung von Instituten mit einem risikoreichen Geschäftsmodell herangezogen werden und Förderbanken nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden.
- b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene zumindest erreicht werden konnte, dass für kleine Banken niedrige Pauschalbeiträge erhoben werden und dass Förderkredite ebenso wie unter die Einlagensicherungssysteme fallende Einlagen aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.
- c) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der vorgelegten Verordnung von dem auf europäischer Ebene eingeräumten Wahlrecht Gebrauch macht mit der Folge, dass Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als 3 Mrd. Euro unterhalb der entsprechenden Bemessungsgrundlage auch in den Genuss der Pauschalbeiträge kommen.