A. Problem und Ziel
- Auf Grund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Abl. EG (Nr. ) L 9 S. 3; nachfolgend "Richtlinie" genannt) besteht die Pflicht, die - bislang in Deutschland noch nicht regulierte - Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnis- und Registerpflicht zu unterziehen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind eine angemessene Qualifikation des Vermittlers, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers.
- Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes.
- Das die Richtlinie umsetzende Gesetz über die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I 3232) enthält keine Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung, des Verfahrens der Registereintragung, der Informationspflichten gegenüber dem Kunden, der Pflichten zur Kundengeldsicherung sowie zur Ausgestaltung der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Konkretisierung dieser Richtlinienvorgaben soll im Wege einer Verordnung erfolgen. Das Gesetz enthält entsprechende Verordnungsermächtigungen (§ 11a Abs. 5, § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung).
B. Lösung
- Mit der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung wird von den oben genannten Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die öffentliche Verwaltung ist durch das in der Verordnung konkretisierte Zulassungs- und Registrierungsverfahren nicht betroffen, da die Aufgaben den Industrie- und Handelskammern über tragen werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Gesetz für die öffentliche Verwaltung zusätzliche Überwachungsaufgaben in einem Umfang gegeben werden, die für die betroffenen Behörden personelle Auswirkungen haben könnten.
E. Sonstige Kosten
- Die Richtlinie erhöht durch die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler und -berater, der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Versicherungsvermittler sowie das neue Zulassungs- und Registrierungsverfahren die Kosten der Versicherungswirtschaft. Indirekt ist auch der Handel, beispielsweise die Kfz-Branche als Versicherungsvermittler, von diesen Kostensteigerungen betroffen.
- Die o.g. Änderungen können mittelfristig zu Erhöhungen der Versicherungsprämien führen und bewirken somit geringfügig einzuschätzende Einzelpreisauswirkungen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Insgesamt werden für die Versicherungswirtschaft durch die neuen Regelungen der § 11a Abs. 5, § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 GewO (vgl. 1.) drei Informationspflichten eingeführt, die durch die VersVermV konkretisiert werden. Die VersVermV beinhaltet weitere fünf Informationspflichten. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten - berechnet für die ersten zwei Jahre - werden auf 14,8 Mio. Euro geschätzt; jährlich muss von Kosten in Höhe von 2,8 Mio. ausgegangen werden.
- Die Informationspflichten gründen auf den Vorgaben der unter A. genannten EU-Richtlinie.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vorn Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung -VersVermV)
Vom ... 2007
Auf Grund des § 1 la Abs. 5, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Sachkundeprüfung
§ 1 Grundsatz
- (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
- (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:
- 1. Kundenberatung:
- a) Bedarfsermittlung,
- b) Lösungsmöglichkeiten,
- c) Produktdarstellung und Information;
- 2. fachliche Grundlagen:
- a) rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung
- b) sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere Gesetzliche Rentenversicherung; private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung; Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung); staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge;
- c) Unfallversicherung; Krankenversicherung; Pflegeversicherung;
- d) verbundene Hausratversicherung; verbundene Gebäudeversicherung;
- e) Haftpflichtversicherung; Kraftfahrtversicherung; Rechtsschutzversicherung.
- (3) Die Sachkundeprüfung soll zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Versicherungssparten insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.
- (4) Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum l. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben.
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
- (1) Der Prüfling kann bei der Industrie- und Handelskammer seines Geschäftssitzes, seines Wohnsitzes, seiner Ausbildungsstätte oder bei der Industrie- und Handelskammer, der ein Versicherungsunternehmen oder Vermittlerunternehmen zugehörig ist, mit dem er zusammenarbeitet, zur Sachkundeprüfung antreten.
- (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
- (3) Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 1 Abs. 4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt.
§ 3 Verfahren
- (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann.
- (3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Auswahl erfolgt jeweils im Einvernehmen mit den Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. Es werden berufen:
- 1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler oder der Versicherungsberater oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsvertreter oder der Vertreter ihrer Interessen,
- 4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Außendienstführungskräfte oder der Vertreter ihrer Interessen sowie
- 5. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.
- (4) Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung (Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung). Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt.
- (5) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 % und in dem weiteren Bereich mindestens 30 % der erreichbaren Punkte erzielt.
- (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
- (7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein Jahr Abstand liegen.
- (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
- (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung.
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
- (1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
- 1. Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen;
- 2. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin;
- 3. abgeschlossenes Studium als Diplom-Betriebswirt oder -wirtin oder als Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen;
- 4. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn
- a) ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung,
- b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
- c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder - beratung nachgewiesen werden können;
- 5. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK);
- 6. Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden kann;
- 7. Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden kann.
- (2) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Abschnitt 2
Vermittlerregister
§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers
- Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
- 1. der Familien- und Geburtsname und der Vorname sowie die Firma,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- b) als Versicherungsvertreter
- aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung
- cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,
- 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- 6. die betriebliche Anschrift,
- 7. die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3,
- 8. bei einem Versicherungsvermittler, der nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedarf, das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
- Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
§ 6 Eintragung
- (1) Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde die Angaben nach § 5 mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
- (2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
- (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung.
§ 7 Eingeschränkter Zugang
- Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § Il a Abs. 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
Abschnitt 3
Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
§ 8 Geltungsbereich
- Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
§ 9 Umfang der Versicherung
- (1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
- (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt eine Million Euro für jeden Versicherungsfall und l,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
- (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
- (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
- (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider laufen.
- (6) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche aufgrund von Verstößen, die dem Versicherungsunternehmen später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
- (1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 39 Abs. 3 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
- (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Abschnitt 4
Informationspflichten
§ 11 Information des Versicherungsnehmers
- (1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
- 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,
- 2. seine betriebliche Anschrift,
- 3. ob er
- a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- b) als Versicherungsvertreter
- aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- bb) nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder
- cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
- c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
- 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § Il a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
- 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
- (2) Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
- (3) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Abschnitt 5
Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung
- (1) Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.
- (2) Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.
- (3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn
- 1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und
- 2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibendes unmittelbar berechtigen.
- (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme vier Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 15 000 Euro.
- (5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.
- (6) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses aufgrund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 42f Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bevollmächtigt ist.
- (7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG (Nr. ) L 9 S. 3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.
§ 13 Nachweis
- Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
§ 14 Aufzeichnungspflicht
§ 15 Prüfungen
- (1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
- (2) Für Versicherungsberater kann die für die Erlaubniserteilung nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung ergebenden Pflicht überprüfen lässt. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
- (3) Geeignete Prüfer sind
- 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
- (4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden.
§ 16 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
- (1) Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
- (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken
- Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag sowie für die laufenden Versicherungen.
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 18 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz l, eine Zahlung annimmt,
- 3. entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz l, die Sicherheit oder die Versicherung nicht aufrechterhält,
- 4. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder
- 5. entgegen § 14 Abs. 1 oder 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Unterlagen oder Belege nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sammelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
- (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.
§ 19 Übergangsregelung
- Ein vor dem l. Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den ...
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3 Satz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 | Serviceerwartungen des Kunden |
1.2 | Besuchsvorbereitung/ Kundenkontakte |
1.3 | Kundengespräch |
l.3.l | Kundensituation; Systematik im Kundengespräch / -bedarf l.3.2 Kundengerechte Lösungen |
l.3.3 | Gesprächsführung |
1.4 | Kundenbetreuung |
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 | Vertragsrecht |
2.1.1 | Geschäftsfähigkeit |
2.1.2 | Zustandekommen von allgemeinen Verträgen 2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrages 2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages |
2.2 | Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag |
2.2.1 | Versicherungsschein 2.2.2 Beitragszahlung |
2.2.3 | Obliegenheiten des Versicherungsnehmers |
2.2.4 | Vorvertragliche Anzeigepflicht |
2.2.5 | Gefahrerhöhung |
2.2.6 | Pflichten im Schadenfall |
2.2.7 | Eigentumswechsel in der Schadenversicherung |
2.3 | Vermittler- und Beraterrecht 2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung |
2.3.2 | Grundlagen für die Tätigkeit |
2.3.3 | Besondere Rechtsstellung |
2.3.4 | Berufsvereinigungen/Berufsverbände 2.3.5 Arbeitnehmervertretungen |
2.4 | Wettbewerbsrecht |
2.4.1 | Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze 2.4.2 Unzulässige Werbung |
2.5 | Verbraucherschutz |
2.5.1 | Grundlagen des Verbraucherschutzes 2.5.2 Schlichtungsstellen 2.5.3 Datenschutz |
2.6 | Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten |
2.7 | Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit |
3. Vorsorge
3.1 | Gesetzliche Rentenversicherung |
3.1.1 | Einführung |
3.1.2 | Versicherungspflicht |
3.1.3 | Rentenrechtliche Zeiten |
3.1.4 | Renten |
3.1.5 | Rentenberechnung |
3.1.6 | Versorgungslücke |
3.1.7 | Steuerliche Behandlung der GRV als Bestandteil der Basisversorgung (l. Schicht) |
3.2 | Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung |
3.2.1 | Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang; Beitrag; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Besonderheiten |
3.2.2 | Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge durch Lebens-und Rentenversicherung (3-Schichten-Modell): Basisversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff EStG), Kapitalanlageprodukte; Weitere Versicherungsprodukte |
3.3 | Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung) |
3.3.1 | Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers |
3.3.2 | Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse |
3.3.3 | Steuerliche Behandlung (2. Schicht): Steuerliche Förderung der Beiträge und steuerliche Behandlung der Leistungen in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse |
3.3.4 | Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und der Leistungen |
3.4 | Unfallversicherung |
3.4.1 | Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) |
3.4.2 | Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten |
3.4.3 | Versicherungssumme: Bedarfsgerechte Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten bei höheren Invaliditätsgraden |
3.4.4 | Tarifaufbau und -anwendung |
3.4.5 | Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge 3.4.6 Versicherungsfall |
3.4.7 | Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen |
3.5 | Krankenversicherung/ Pflegeversicherung |
3.5.1 | Krankenversicherung: Bedarf; Zielgruppen; Gesetzliche Krankenversicherung; Leistungsumfang der PKV; Bedarfsermittlung; Beitragsermittlung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Versicherungsfall; Steuerliche Behandlung |
3.5.2 | Pflegeversicherung: Versicherungssysteme; Soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung; Private Pflegezusatzversicherung |
4. Sach-/Vermögensversicherung
4.1 | Haftpflichtversicherung |
4.1.1 | Einführung: Haftungsgrundsätze |
4.1.2 | Leistungsumfang: Haftung/Deckung; Aufgaben; Versichertes Risiko; Zielgruppen; Versicherte Personen; Ausschlüsse |
4.1.3 | Versicherungssumme |
4.1.4 | Tarifaufbau und -anwendung |
4.1.5 | Antragsaufnahme 4.1.6 Versicherungsfall |
4.1.7 | Besonderheiten: Vorsorgeversicherung; Auslandsschäden; Mietsachschäden; Beitragsanpassung; Steuerliche Behandlung der Beiträge |
4.2 | Kraftfahrtversicherung |
4.2.1 | Haftungsgrundsätze |
4.2.2 | Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung: Aufgaben; Haftung/Deckung; Direktanspruch; Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung; Versicherte Personen; Wesentliche Ausschlüsse |
4.2.3 | Leistungsumfang der Fahrzeugversicherung: Kundennutzen; Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherte Sachen; Ersatzleistung; Wesentliche Ausschlüsse |
4.2.4 | Leistungsumfang der Insassen-Unfallversicherung: Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsmöglichkeiten; Versicherte Personen; Wesentliche Ausschlüsse; |
4.2.5 | Leistungsumfang des Autoschutzbriefes: Versicherte Gefahren; Versicherte Personen; Wesentliche Ausschlüsse |
4.2.6 | Beitragsermittlung: Tarifierungsmerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung |
4.2.7 | Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge |
4.2.8 | Beginn des Versicherungsschutzes |
4.2.9 | Obliegenheiten |
4.2.10 | Versicherungsfall: Pflichten des Versicherungsnehmers; Schadenregulierung; Rückstufung |
4.2.11 | Besonderheiten: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten; Fahrzeugwechsel; Ruheversicherung; Kurzzeitkennzeichen; Geltungsbereich; Internationale Versicherungskarte |
4.3 | Verbundene Hausratversicherung |
4.3.1 | Einführung; Bedarf |
4.3.2 | Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Entschädigungsgrenzen; Versicherte Gefahren; Klauseln; Versicherte Schäden; Versicherte Kosten; Versicherungsort; Außenversicherung |
4.3.3 | Versicherungswert/Versicherungssumme |
4.3.4 | Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung |
4.3.5 | Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien |
4.3.6 | Versicherungsfall |
4.3.7 | Besonderheiten: Sicherheitsvorschriften; Gefahrerhöhung |
4.3.8 | Haushaltglasversicherung nach den AGIB |
4.4 | Verbundene Gebäudeversicherung |
4.4.1 | Einführung: Bedarf, Zielgruppen |
4.4.2 | Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten; Versicherter Mietausfall |
4.4.3 | Versicherungsformen |
4.4.4 | Entschädigungsleistung für Sachen |
4.4.5 | Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung; |
4.4.6 | Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien 4.4.7 Versicherungsfall |
4.4.8 | Feuer-Rohbauversicherung |
4.4.9 | Besonderheiten: Gefahrerhöhung; Sicherheitsvorschriften; Eigentumswechsel |
4.5 | Rechtsschutzversicherung |
4.5.1 | Einführung: Bedarf; Zielgruppen |
4.5.2 | Leistungen/versicherte Personen: Leistungsumfang; Leistungsarten; Versicherte Personen; Örtlicher Geltungsbereich; Ausschlüsse |
4.5.3 | Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien |
4.5.4 | Versicherungsfall |
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8)
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9/3 vom 15.01.2003, nachfolgend "die Richtlinie" genannt). § 11a Abs. 5, § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) enthalten eine Verordnungsermächtigung, insbesondere zur Ausgestaltung von Informationspflichten gegenüber dem Kunden, zur Festlegung von Pflichten zur Kundengeldsicherung sowie zur Ausgestaltung der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung und der Registrierung. Von dieser Ermächtigung soll mit der vorgelegten Verordnung Gebrauch gemacht werden. Mit dieser Verordnung sollen die zwingenden Vorgaben der o.g. Richtlinie im Verhältnis 1:1 umgesetzt werden. Das o.g. Gesetz konnte damit um aufwendige Regelungen entschlackt werden.
2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Zunächst wird der nach dem neuen § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO erforderliche Sachkundenachweis ausgestaltet.
Weiterhin wird das in § 34d Abs. 7 und § 11a GewO eingeführte Registrierungsverfahren konkretisiert.
Zusätzlich werden inhaltliche Anforderungen an die nach dem neuen § 34d GewO erforderliche Berufshaftpflichtversicherung normiert, insbesondere die Mindestversicherungssummen. Außerdem wird das Versicherungsunternehmen bei Beendigung des Versicherungsvertrages zur Anzeige an die zuständige Behörde verpflichtet, so dass eine "Nachhaftung" im Sinne von § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes greifen kann.
In der vorgelegten Verordnung werden die statusbezogenen Informationspflichten ausgestaltet und sanktioniert, die gegenüber dem Kunden beim ersten Kundenkontakt zu erfüllen sind. Der Vermittler muss dem Kunden noch vor Beginn des Beratungsgesprächs mitteilen, ob er als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater tätig wird. Dies schafft für den Kunden Transparenz darüber, auf wessen Seite der Vermittler steht.
Im Versicherungsvertragsgesetz wird mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts die Regelung zur Kundengeldsicherung für bestimmte Fälle im Wege einer Zugangsfiktion normiert. Nach der vorgelegten Versicherungsvermittlerverordnung müssen Versicherungsvermittler, die Kundengelder annehmen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein, in Anlehnung an die Makler- und Bauträgerverordnung eine Sicherheit stellen. Eine entsprechende Sanktion ist vorgesehen.
Über den Verweis in § 34e Abs. 2 GewO gelten die für Versicherungsvermittler erlassenen Vorschriften der Verordnung entsprechend auch für Versicherungsberater. Damit muss z.B. auch der Versicherungsberater seinen Status offen legen. Zusätzliche Anforderungen werden für den Versicherungsberater zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des für ihn geltenden Provisionsannahmeverbots normiert.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die öffentliche Verwaltung ist durch das Zulassungs- und Registrierungsverfahren nicht betroffen, da die Aufgaben den Industrie- und Handelskammern übertragen werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch das Gesetz für die öffentliche Verwaltung zusätzliche Überwachungsaufgaben in einem Umfang geschaffen werden, die für die betroffenen Behörden personelle Auswirkungen haben könnten.
4. Informationspflichten und Bürokratiekosten
Die Umsetzung der Richtlinie bringt zusätzliche Belastungen für die Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Versicherungsunternehmen mit sich. Aufgrund der weit verzweigten Vertriebssysteme, die auch den Handel mit einbeziehen, werden auch Branchen wie der Kfz - Handel, die als Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinie tätig sind, betroffen.
Insgesamt werden für die Versicherungswirtschaft durch die neuen Regelungen der § 11a Abs. 5, § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 GewO (vgl. l.) drei Informationspflichten eingeführt, die durch die VersVermV konkretisiert werden. Die VersVermV beinhaltet weitere fünf Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind durch die Richtlinie zwingend vorgegeben; es bestehen folglich keine Regelungsalternativen mit möglicherweise geringeren Belastungen. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten für die Anlaufphase in den ersten zwei Jahren werden auf 14,8 Mio. Euro geschätzt; in den Folgejahren muss jährlich von Kosten in Höhe von 2,8 Mio. ausgegangen werden. Im Einzelnen betrifft dies folgende Informationspflichten:
Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater:
Aufgrund des § 34d Abs. 1 und 2 sowie § 34e Abs. 1 GewO müssen die ungebundenen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig eine Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragen. Derzeit gibt es ca. 3.000 ungebundene Versicherungsvertreter, ca. 7.000 Versicherungsmakler und nicht mehr als 150 Versicherungsberater. Die ca. 400.000 gebundenen Vermittler können eine Erlaubnis beantragen, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die bereits tätigen Vermittler und Berater, die der Erlaubnispflicht unterliegen (rd. 10.000 Personen), müssen die Erlaubnis bis zum 01.01.2009 beantragen. In den Folgejahren ist anzunehmen, dass jährlich ca. 500 Anträge auf Erlaubnis gestellt werden.
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist der erfolgreiche Abschluss einer Sachkundeprüfung (§ 34d Abs. 3 Nr. 1 GewO).
Gegenstand und Inhalt der Sachkundeprüfung sowie das Prüfungsverfahren werden durch die Verordnung konkretisiert. Weiterhin müssen ein Antrag gestellt werden sowie Nachweise wie ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes dem Antrag beigefügt werden. Mit dem Antrag muss auch eine Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. In den ersten zwei Jahren ist von mindestens 10.150 Erlaubnisverfahren auszugehen. Aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 1 Abs. 4 der Verordnung kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Zahl der seit dem 01.09.2000 tätigen ungebundenen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater keine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Die für die bereits Tätigen in den ersten zwei Jahren entstehenden Kosten werden auf ca. 2,5 Mio. Euro geschätzt. Der Berechnung wurden ein Zeitaufwand von ca. 6 Stunden, Portokosten und Arbeitskosten von 37,60 Euro pro Stunde zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird mit Berufseinsteigern von ca. 5 % pro Jahr gerechnet. Unter Berücksichtigung der für diese hinzukommenden Sachkundeprüfung ergeben sich 170.000 Euro Kosten pro Jahr.
Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht
Produktakzessorische Vermittler können gem. § 34d Abs. 3 GewO einen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht stellen. Damit sind sie von anderen Informationspflichten befreit. Mit dem Antrag muss auch eine Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Die Zahl der produktakzessorischen Vermittler ist zurzeit nicht bezifferbar; eine Gesamtzahl von 80.000 Vermittlern ist nicht auszuschließen. Die Kosten aus dem Verfahren werden auf 4,5 Mio. Euro geschätzt. Der Berechnung wurden ein Zeitaufwand von ca. 1 l/2 Stunden, Kopierkosten, Portokosten und Arbeitskosten von 37,60 Euro pro Stunde zugrunde gelegt. Geht man von 5 % Berufseinsteigern pro Jahr aus, belaufen sich die jährlichen Kosten auf 225.000 Euro.
Eintragung in das Register
Nach §§ 34d Abs. 7, 34e Abs. 2 GewO sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein Register eintragen zu lassen. Die ungebundenen Versicherungsvermittler und -berater müssen die Registrierung selbst beantragen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich in den ersten zwei Jahren ca. 10.150 ungebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsberater registrieren lassen. Die Bürokratiekosten werden auf ca. 190.000 Euro geschätzt. Der Berechnung wurden ein Zeitaufwand von 30 Minuten, Porto- sowie Arbeitskosten von 37,60 Euro pro Stunde zugrunde gelegt.
Bei den gebundenen Vermittlern kann dies auf Veranlassung des Vermittlers durch das Versicherungsunternehmen erfolgen. In diesem Fall reduzieren sich die Kosten dadurch, dass das Versicherungsunternehmen die Anträge für seine Vermittler gesammelt auf elektronischem Wege übermitteln kann. Dabei können die ca. 670 Versicherungsunternehmen auf ihre bereits vorhandenen Datenbestände zurückgreifen. Die Kosten der Übermittlung der Daten für die bereits tätigen Vermittler wird auf 126.000 Euro geschätzt. Für einige Unternehmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eintragung in einem manuellen Verfahren erfolgt. Bei einem geschätzten Zeitaufwand von 30 Minuten könnten Kosten bis zu 376.000 Euro entstehen. Insgesamt sind jährlich für Berufseinsteiger zusätzliche Kosten in Höhe von 12.000 Euro zu erwarten.
Mitteilung von Änderungen der Registerdaten
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VersVermV müssen Änderungen der Registerdaten der Registerbehörde mitgeteilt werden. Die Kosten werden 35.000 Euro schätzungsweise nicht überschreiten.
Anzeigepflicht des Berufshaftpflichtversicherungsunternehmens Nach § 10 VersVermV ist der Berufshaftpflichtversicherer verpflichtet, die zuständige IHK über relevante Änderungen im Versicherungsschutz zu unterrichten. Die Kosten werden auf maximal 6.000 Euro geschätzt.
Information des Versicherungsnehmers
Gemäß § 11 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt diverse Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In der Praxis genügt dabei die Übergabe einer entsprechenden Visitenkarte, wie dies auch schon derzeit geschieht. Die neu entstehenden Kosten dieser Informationspflicht werden auf unter l,54 Mio. Euro geschätzt.
Aufzeichnungspflicht im Rahmen der Kundengeldsicherung
Die Aufzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 und 2 VersVermV ist zwar als gesetzliche Regelung formuliert, wird jedoch in der Praxis aufgrund der in § 42f VVG geregelten Bevollmächtigungsfiktion nur im Ausnahmefall eingreifen. Letztlich ist sie nur für Versicherungsmakler tatsächlich relevant. Da Aufzeichnungspflichten ohnehin im Rahmen einer ordentlichen Buchführung einzuhalten sind, stellt die in § 14 Abs. 1 und 2 VersVermV geregelte Pflicht keine erhebliche zusätzliche Belastung dar. Es bestehen bereits Datensätze, auf die zurückgegriffen werden kann. Allerdings werden die Betroffenen durch die Kostentragung einer möglichen Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten belastet. Von einer jährlichen Prüfung wurde zur Vermeidung von Bürokratie und Kosten abgesehen. Die Kosten werden auf ca. 2,25 Mio. Euro jährlich geschätzt. Die Kosten für die zu erbringenden Sicherheiten wurden nicht mit einberechnet. Der Berechnung wurde eine geschätzte Zahl von 3.500 Fällen, ein Zeitaufwand von ca. 17 Stunden pro Jahr sowie Arbeitskosten von 37,60 Euro pro Stunde zugrunde gelegt.
Aufzeichnungspflicht für Versicherungsberater (Provisionsannahmeverbot)
Nach § 14 Abs. 3 VersVermV sind Versicherungsberater verpflichtet, Aufzeichnungen u.a. über Art und Höhe ihrer Einnahmen anzufertigen und Unterlagen und Belege zu sammeln. Geht man von 17 Stunden pro Jahr aus, ergeben sich Kosten in Höhe von 96.000 Euro. Da insoweit an die Erfüllung bereits bestehender Buchführungspflichten (s. o.) angeknüpft werden, entstehen durch diese Informationspflicht keine zusätzlichen Kosten.
Das Bundeswirtschaftsministerium wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die daraus für die Wirtschaft resultierenden Bürokratiekosten evaluieren und ggf. Änderungen der Verordnung vornehmen. Den Industrie- und Handelskammern und den betroffenen Verbänden wird im Evaluierungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
5. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater werden zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die eine europaweite Deckung für aus der Versicherungsvermittlung entspringende Schäden, insbesondere für Beratungsfehler, übernimmt. Nach Angaben der Branche wird diese Versicherung im Schnitt ungefähr l.500 Euro im Jahr kosten, soweit kein Gruppenvertrag abgeschlossen werden kann. Die Prämien können aber je nach Risiko im Einzelfall nach oben oder unten abweichen.
Die Höhe der Zulassungs- sowie die Registrierungsgebühren ist derzeit noch offen. Die Vorstellungen bewegen sich in einem Rahmen von 200 bis 600 Euro bzw. 25 bis 50 Euro, die Prüfungsgebühren werden auf 300 bis 500 Euro geschätzt. Da die Ausbildung freigestellt ist, lassen sich Ausbildungskosten nicht beziffern.
Die o.g. Änderungen können mittelfristig zu Erhöhungen der Versicherungsprämien führen und bewirken somit geringfügig einzuschätzende Einzelpreisauswirkungen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Verordnungsfolgen
Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch diese Verordnung nicht beabsichtigt. Die Verordnung wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Grundsätzlich wäre bei dieser Verordnung eine Ergänzung der jeweils weiblichen Form wie "Gewerbetreibende und Gewerbetreibender" usw. notwendig. Da eine solche Terminologie in der Gewerbeordnung, die die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung bereitstellt, nicht enthalten ist, wird im Interesse der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur und einer einheitlichen Terminologie davon abgesehen. Eine Ergänzung um die jeweils weibliche Form würde die Verordnung schwer verständlich und unübersichtlich machen. Bei einer unterschiedlichen Terminologie in der Verordnung und dem die Ermächtigungsgrundlage enthaltenden Gesetz besteht die Gefahr von Missverständnissen und nicht beabsichtigten Umkehrschlüssen. Es wird an dieser Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die männlichen Formen der Begriffe wie die oben genannten jeweils auch die weibliche Form umfassen.
Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Sachkundeprüfung)
Der Abschnitt l, bestehend aus den §§ 1-4, dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie.
Zu § 1 (Grundsatz)
Absatz 1 bestimmt den Zweck der Sachkundeprüfung und definiert zusammen mit den Absätzen 2 und 3 den Umfang dessen, was entsprechend Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie als angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten anzusehen ist.
Der Katalog des Absatzes 2 orientiert sich am im Markt anerkannten Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann / -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten. Die Ausbildung steht jedermann frei, allein der Gegenstand der Prüfung wird vorgeschrieben.
In Absatz 3 wird auf die inhaltlichen Anforderung an die Sachkundeprüfung in der Anlage 1 verwiesen. Die Anlage 1 dient dazu, die prüfungsrelevanten Sachgebiete und Inhalte aus § 1 Absatz 2 zu präzisieren. Für die Ausbildung wird es hilfreich sein, darüber hinaus das Ausbildungsprogramm des BWV heranzuziehen, um weiterreichende Informationen zu den Lernzielen und Lerninhalten zu erhalten.
Absatz 4 macht von der Bestandsschutzmöglichkeit des Artikels 5 der Richtlinie Gebrauch. Bei Personen, die mindestens seit dem Stichtag als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater in einem der EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten tätig waren, kann aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit von einem angemessenen Qualifikationsniveau ausgegangen werden. Von der Bestandsschutzregelung sind auch die Versicherungsvertreter im Sinne des § 34d Abs. 4 GewO umfasst, die sich über ein Versicherungsunternehmen eintragen lassen. Die in der Richtlinie geregelte Bestandsschutzmöglichkeit gilt ausschließlich für den Sachkundenachweis als ein individuelles, auf eine natürliche Person bezogenes Merkmal. Entsprechend knüpft der Begriff "Personen" in § 1 Abs. 4 VO-E an natürliche Personen an. Bei juristischen Personen wird es analog zu § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO als ausreichend erachtet, dass der Nachweis durch eine angemessene Zahl von bei der juristischen Person beschäftigten Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die die juristische Person vertreten dürfen. Dies entspricht auch dem Ziel der Bestandsschutzregelung, ein ausreichendes Ausbildungs- und Erfahrungsniveau zu gewährleisten.
Dabei stellen die gesetzlichen Anforderungen an die Sachkunde im Bereich der Versicherungsberatung nur einen absoluten Mindeststandard dar, den alle Personen, die als Versicherungsberater tätig werden wollen, erfüllen müssen. Unabhängige Versicherungsberater werden in aller Regel über eine berufliche Qualifikation verfügen, die weit über den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt. Eine abweichende gesetzliche Festlegung der Berufsqualifikation für Versicherungsberater ist nicht erforderlich, zumal auch nach geltendem Recht keine festen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Berufsqualifikation der Versicherungsberater bestehen. Die gesetzliche Regelung einer Mindestqualifikation steht dem Erwerb höherer Qualifikationen und auch einer freiwilligen Selbstbindung der Berufsangehörigen nicht entgegen. Nachteile für die Rechtsuchenden sind im Bereich der Versicherungsberatung auch aus diesem Grund nicht zu befürchten, zumal die Versicherungsberater, die anders als die Vermittler wegen des für sie bestehenden Provisionsannahmeverbots darauf angewiesen sind, von ihren Kunden eine Vergütung für ihre Dienstleistung zu erhalten, am Markt nur aufgrund nachgewiesener hoher Qualifikationen bestehen und sich gegen die Konkurrenz der Vermittler durchsetzen können.
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler muss seit dem 31.08.2000 - oder einem früheren Datum - ununterbrochen ausgeübt werden. Dabei sind beispielsweise Fortbildungsveranstaltungen, Krankheiten, Kuren, Urlaub, aber auch Grundwehr- oder Zivildienst nicht anzurechnen. Gleiches gilt für die gesetzlichen Mutterschutzzeiten.
Zu § 2 (Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss)
Die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO wird durch die Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Die Absätze 2 und 3 regeln Einzelheiten zur Errichtung von Prüfungsausschüssen bei den Industrie- und Handelskammern.
Bei der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung handelt es sich um grundsätzlich verschiedene Berufsbilder, da die unabhängigen Versicherungsberater nicht verkaufsorientiert tätig sind. Es liegt daher nahe, dass bei der Prüfung von Kandidaten für den Beruf des Versicherungsvermittlers in der Regel Prüfer mit praktischen Kenntnissen aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung tätig werden, bei der Prüfung von angehenden Versicherungsberatern hingegen Prüfer mit Kenntnissen aus der Praxis der Versicherungsberatung.
Zu § 3 (Verfahren)
In § 3 ist die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens bei den Industrie- und Handelskammern geregelt, das aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Für den praktischen Teil ist ein Rollenspiel vorgesehen, in dem die Situation Kunde und Versicherungsvermittler oder Kunde und Versicherungsberater simuliert wird. Insbesondere für den Makler als Versicherungsvermittler können in der Praxis "Beratersituationen" relevant werden.
Die Prüfungsaufgaben sind grundsätzlich nicht auszuhändigen (Abs. 3). Nur in Fällen, in denen der Prüfling das Ergebnis anfechten will, ist ihm Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung ist das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung.
Zu § 4 (Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen)
Absatz 1 enthält einen abschließenden Katalog der Prüfungsnachweise, die als äquivalent zum Abschluss der Sachkundeprüfung nach dieser Verordnung angesehen werden. Zum Teil wird neben der reinen Vorlage des Prüfungsnachweises auch noch eine mehrjährige praktische Erfahrung gefordert. Grund dafür ist, dass bei den entsprechenden Ausbildungsberufen die Ausbildungsinhalte keine hinreichende Erfahrung bei der Beratung über Versicherungsprodukte vermitteln.
Absatz 2 erweitert die Regelung des Absatzes 1 dahingehend, dass die Aufnahme der Tätigkeit ohne besondere Sachkundeprüfung grundsätzlich auch für Absolventen von Hochschulen und Berufsakademien (vgl. § 1 Hochschulrahmengesetz), auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten eröffnet wird. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist hier eine Anerkennung im Einzelfall erforderlich. Da die genannten Abschlüsse üblicherweise keine praktischen Inhalte zur Beratung über Versicherungsprodukte vermitteln, ist in der Regel eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit erforderlich.
Zu Abschnitt 2 (Vermittlerregister)
Zu § 5 (Bestandteile und Inhalt des Registers)
Gestützt auf § 11a Abs. 5 GewO wird in § 5 der Inhalt des Registers normiert. Insbesondere im Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Artikel 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie Artikel 6 der Richtlinie) ist die Angabe der zuständigen Behörde im Herkunftsland sowie der Länder, in denen der Eintragungspflichtige beabsichtigt tätig zu werden, für Kunden, Versicherungsunternehmen und ausländische Behörden zur Überprüfung der entsprechenden Zulassung erforderlich.
Zu § 6 (Eintragung)
Absatz 1 Satz 1 regelt die (Erst-)Eintragung des Eintragungspflichtigen. Da die Industrie- und Handelskammern sowohl Zulassungs- als auch Registerbehörden sind, können Zulassung und Registrierung ohne aufwendigen Datentransfer zeitgleich erfolgen. Der Eintragungspflichtige wird in Satz 2 verpflichtet, Änderungen der gespeicherten Daten mitzuteilen, um die Aktualität des Registers zu gewährleisten (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie).
Absatz 2 regelt die Eintragung von gebundenen Vertretern im Sinne von § 34d Abs. 4 durch das oder die Versicherungsunternehmen. Mit Veranlassung der Eintragung durch das oder die Versicherungsunternehmen gilt die Haftungsübernahme als erfolgt.
Absatz 3 regelt die Eintragungspflicht der Registerbehörde. Hierdurch wird der deklaratorische Charakter des Registers verdeutlicht. Die Eintragung kann jedoch von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Nach Absatz 4 ist die Eintragung dem Eintragungspflichtigen und im Falle des Absatzes 2 auch dem oder den Versicherungsunternehmen gegenüber zu bestätigen.
Absatz 5 regelt die Mitteilung der Datenlöschung.
Zu § 7 (Eingeschränkter Zugang)
In Umsetzung von Artikel 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie wird das Register internetbasiert geführt, um einen schnellen und leichten Zugriff zu ermöglichen. Die gewerbebezogenen Daten nach § 5 Satz 1 Nr. l, 3 bis 7 sowie Satz 2 sind allgemein zugänglich. Dies ist erforderlich, um dem Ziel der Richtlinie entsprechend Transparenz insbesondere für den Kunden, aber auch für die Versicherungsunternehmen, zu schaffen, die mit Hilfe des Registers überprüfen können sollen, ob der Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater zugelassen ist. Dabei sind jedoch die Daten nach § 5 Satz 1 Nr. 2 und 8, die lediglich verwaltungstechnisch zur Identifikation des Eintragungspflichtigen sowie des haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmens dienen, nicht automatisiert abrufbar. Jeder Kunde erhält die entscheidenden Informationen nach § 11 dieser Verordnung beim ersten Geschäftskontakt und nach § 42b Abs. 2 i.V.m. § 42d Abs. 1 des VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung.
Zu Abschnitt 3 (Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung)
Zu § 8 (Geltungsbereich)
Nach dem Verständnis der EU-Kommission ist die Vorgabe des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend eindeutig, dass die Berufshaftpflichtversicherung unabhängig von einer Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft gelten muss. Eine Erweiterung auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes erscheint hier notwendig.
Zu § 9 (Umfang der Versicherung)
Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten einen sehr weiten Spielraum zur Gestaltung der Berufshaftpflichtversicherung. § 9 soll hier nur die wichtigsten Eckpunkte nennen, stellt aber keine abschließende Aufzählung zulässiger Ausschlüsse dar, die in begrenztem Umfang zulässig sind, solange sie marktüblich und für den zu schützenden Kunden zumutbar sind. Der Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen ist zulässig, sofern für jeden Teilnehmer der Gruppe der Deckungsumfang sichergestellt ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die Versicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden muss.
Zu Absatz 2
Die Mindestversicherungssummen entsprechen Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie, wobei klargestellt wurde, dass es sich bei dem in der Richtlinie untechnisch verwendeten Begriff "Schadensfall" um den versicherungsrechtlichen Begriff "Versicherungsfall" handeln soll.
Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass die Mindestversicherungssummen nicht ausreichen, wird der Verordnungsgeber diese entsprechend anpassen. Unabhängig davon sind die Beträge gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie automatisch alle fünf Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie an die Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes anzupassen.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist möglich, soweit dies keine den Kunden belastende Drittwirkung hat.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verdeutlicht, dass nur Vermögensschäden abgedeckt sein müssen, die sich aus den aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ergeben. Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen nicht abgedeckt werden, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt. Dies bedeutet, dass Risiken aus Tätigkeiten wie z.B. als Havariekommissar gerade nicht von der Pflichtversicherung abzudecken sind.
Im Fall der als ungebundene Vermittler tätigen (Erfüllungs- oder Verrichtungs-) Gehilfen, die aufgrund ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende einer Erlaubnis und daher eine Berufshaftpflichtversicherung bedürfen, ist ausreichend, dass dem Verbraucher zumindest ein Berufshaftpflichtversicherer als Anspruchsgegner zur Verfügung steht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt gegenüber Absatz 3 keine Erweiterung der Anspruchsberechtigten dar, sondern verdeutlicht, dass für die Versicherung das Verstoßprinzip im Gegensatz zum "claims made"-Prinzip vorausgesetzt wird. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, mehrere Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als einen Versicherungsfall zu behandeln.
Zu Absatz 5
Der Begriff der "Marktüblichkeit" ist auszufüllen. Was marktüblich ist, ist im Einzelfall bereichsspezifisch zu beurteilen. Die Bewertung der "Marktüblichkeit" eines Ausschlusses kann sich durch neue Entwicklungen der am Markt angebotenen Produkte auch verändern. Bei der Ausfüllung des Begriffs durch die Anwender können die Ausschlüsse, die sich in anderen Bereichen herausgebildet haben, ein Anhaltspunkt sein. Insoweit ist auf folgende Ausschlüsse hinzuweisen: In Anlehnung an § 51 Abs. 3 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) können Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Es handelt sich hier jedoch nur um den Spezialfall eines zulässigen Ausschlusses. Nach Satz 2 sind weitere am Markt übliche sachliche oder örtliche Ausschlüsse zulässig. Solche Ausschlüsse müssen u. a. den §§ 305 und 307 BGB entsprechen. Sie müssen insbesondere für den Kunden des Vermittlers bzw. Beraters zumutbar sein, d.h. die Zulässigkeit marktüblicher Ausschlüsse wird durch die Vorgaben der Richtlinie begrenzt. Sinn und Zweck des nach der Richtlinie vorgesehenen Kundenschutzes dürfen nicht ausgehöhlt werden. Diese Regelung soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU vermeiden. Dort übliche Ausschlüsse sollen daher auch nach deutschem Recht zulässig sein. So ist in Abgrenzung zur Vertrauensschadenversicherung ein Ausschluss bei Veruntreuung durch Dritte zulässig. Als marktüblich werden auch u. a. anerkannt der Ausschluss von Ansprüchen der öffentlichen Hand nach § 69 AO, der Ausschluss von Risiken aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmen, Vereine, Verbände und als Syndikus sowie die sog. Gesellschafterklausel und die sog. Verwandtenklausel. Auf Grund der Verwandtenklausel gilt der Versicherungsschutz üblicherweise nicht für Haftpflichtansprüche von Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie für Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige im Sinne der üblichen Verwandtenklausel gelten der Ehegatte des Versicherungsnehmers und Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im 2. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Zu Absatz 6
Absatz 6 ermöglicht eine zeitliche Nachhaftungsbegrenzung im Sinne der bisher marktüblichen Zeitspanne von fünf Jahren.
Zu § 10 (Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens)
In Anlehnung an § 51 Abs. 6 und 7 BRAO sind die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1 GewO zuständigen Behörden als Anzeigestelle im Sinne des § 158c Abs. 2 VVG bestimmt, so dass die Fiktion des § 158c Abs. 2 VVG greift. Es wird davon ausgegangen, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungspflichtigen verpflichtet, ihm im Falle von mehreren Niederlassungen - auch bei Änderungen - den Sitz der Hauptniederlassung und die zuständige Behörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt das Recht des Versicherungspflichtigen gemäß § 39 VVG, innerhalb der Wiederherstellungsfrist von einem Monat nach Wirksamwerden der Kündigung den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen.
Gemäß § 158b VVG ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 sowie nach § 34e Abs. 2 i. V. m. § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO. Hierzu haben die Industrie- und Handelskammern ein Muster entwickelt. Im Fall von Gruppenverträgen kann die Bestätigung auch durch einen vom Berufshaftpflichtversicherer Bevollmächtigten ausgestellt werden.
Zu Abschnitt 4 (Informationspflichten)
Zu § 11 (Information des Versicherungsnehmers)
Zu Absatz 1
§ 11 setzt Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, c, d, e der Richtlinie um. Im Gegensatz zu den vertrags- und beratungssituationsspezifischen Informationen, die im VVG geregelt werden, sind die in § 11 Nr. 1 bis 5 geregelten Informationspflichten rein statusbezogen. Sie sollen dem Kunden einmalig beim ersten Kontakt in Textform zur Verfügung gestellt werden. Eine Kontaktaufnahme seitens des Kunden zwecks Terminabsprache löst keine Informationspflichten nach § 11 aus. Die in der Verordnung verwendeten Rechtsbegriffe sollen umschrieben werden, damit einerseits deren Verständlichkeit für den Verbraucher in der Praxis gefördert wird und andererseits eine Gestaltung eröffnet wird, die eine kostengünstige praktikable Handhabung der Informationspflicht ermöglicht. Zulässig ist dafür auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat. Darin kann der gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO als "Vertreter der XY-Versicherung" benannt werden, der produktakzessorische Vermittler nach § 34d Abs. 3 GewO z.B. als "Vertreter für Kfz-Versicherungen". Wie die GewO und das VVG bezeichnet die Verordnung den Kunden zur Vereinfachung des Verordnungswortlauts als Versicherungsnehmer, auch wenn er zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung genau genommen noch kein Versicherungsnehmer ist.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 hat der Informationspflichtige dafür zu sorgen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt für die statusbezogenen Informationen ähnlich wie § 42d Abs. 2 VVG für die vertragsbezogenen Informationen Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie um. Mit Zulassung einer mündlichen Übermittlung der Informationen wird lediglich eine Ausnahme vom Textformerfordernis ermöglicht, die inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen. Die mit einer mündlichen Übermittlung verbundenen Einschränkungen des Kundenschutzes erscheinen bei Wunsch des Kunden, insbesondere für den Fall der telefonischen Vermittlung, notwendig und sachlich gerechtfertigt. Die Übermittlung der Informationen in Textform ist unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins nachzuholen.
Zu Abschnitt 5 (Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater)
Für die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Kundengeldsicherung orientiert sich Abschnitt 5 an der in Artikel 4 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie erwähnten Alternative. Dabei wurde berücksichtigt, dass eine Sicherheit nur von Gewerbetreibenden zu fordern ist, soweit sie Zahlungen entgegennehmen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein. Hier ist insbesondere die Regelung des § 42f VVG zu berücksichtigen. Als Vorbild für das Sicherungssystem dient die in der Praxis anerkannte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die eine Bürgschaft oder Versicherung vorsieht. Eine Kontrolle der Einhaltung der Sicherungsvorschriften erfolgt über eine Prüfung durch einen geeigneten Prüfer, die von der zuständigen Behörde veranlasst werden kann. Außerdem ist die Nichteinhaltung bußgeldbewehrt.
Zu § 12 (Sicherheitsleistung, Versicherung)
§ 12 hat § 2 MaBV zum Vorbild. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich entsprechend der Vorgaben der Richtlinie nach den jährlichen Prämieneinnahmen, und zwar nur denjenigen, die ohne Vollmacht entgegengenommen werden. Das bedeutet, für die Höhe der Sicherheitsleistung sind jeweils die Einnahmen des vorangegangenen Jahres entscheidend, und es hat eine jährliche Anpassung zu erfolgen. Unabhängig davon sind die vorgeschriebenen Beträge gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie automatisch alle fünf Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie vom Verordnungsgeber an die Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes anzupassen.
Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind Zahlungen nicht im Sinne von Absatz 1 als an den Gewerbetreibenden geleistet anzusehen, solange sie nicht endgültig in dessen ausschließlichen Einflussbereich gelangt sind und der Versicherungsnehmer z.B. über eine Kontovollmacht jederzeit einseitig seine Zahlung zurückbuchen kann. Hierbei ist an die folgende Konstellation gedacht: Das Unternehmen einer Firmengruppe überweist an den firmenverbundenen Versicherungsvermittler, kann jedoch über eine Kontovollmacht die Zahlung jederzeit zurückbuchen. Es besteht für diesen Fall keine Notwendigkeit, die "Kundengelder" zu sichern.
Eine Zahlungssicherung für die Annahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens durch den Gewerbetreibenden, die das Versicherungsunternehmen aufgrund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, ist nur erforderlich, soweit § 42f Abs. 2 VVG nicht greift. Erfüllung tritt erst mit dem Bewirken der Leistung ein ( § 362 BGB). Die Leistung des Versicherungsunternehmens muss dem Versicherungsnehmer zur freien Verfügung stehen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch entscheiden, ob bzw. dass eine andere Person die Leistung an seiner Stelle entgegennimmt; dann tritt Erfüllung mit dem Bewirken der Leistung an die dritte Person ein. Auch der Vermittler kann in diesem Sinne bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung des Gewerbetreibenden zur Annahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens bedarf gemäß § 42f Abs. 2 VVG Entwurf allerdings einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers. Nur bei Vorliegen dieser Vollmacht soll die Leistung des Versicherungsunternehmens an den Vermittler befreiende Wirkung haben. Damit wird der Versicherungsnehmer hinreichend gewarnt und geschützt, so dass es für diese Fälle keiner zusätzlichen Zahlungssicherung bedarf.
Die Beschränkung nach Absatz 2 auf Kreditinstitute mit Befugnis zum Geschäftsbetrieb nach dem KWG und Versicherungsunternehmen, die nach dem VAG zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind, ist aus Gründen der Gewährleistung der Liquidität der Bürgen gerechtfertigt. Der Ausschluss anderer Bürgen dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Diese Leistungsgewähr kann durch die vorgesehene Einschränkung erreicht werden.
Zu § 13 (Nachweis)
§ 13 räumt dem Kunden das Recht ein, einen Nachweis über die Sicherung des Kundengeldes zu verlangen.
Zu § 14 (Aufzeichnungspflicht)
Zu Absätzen 1 bis 2
§ 14 orientiert sich an § 10 MaBV, wobei die Aufzeichnungspflichten auf ein selbstverständliches Minimalmaß reduziert wurden. Die Aufzeichnungspflichten für anvertraute Kundengelder dürften im Rahmen einer geordneten Führung eines Vermittlergewerbes ohnehin erfüllt werden, so dass § 14 keine zusätzliche Belastung darstellt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt für den Versicherungsberater, dass er die Einnahmen aus seiner Tätigkeit aufzuzeichnen hat, so dass die Einhaltung des Provisionsannahmeverbotes nach § 34e Abs. 3 GewO im Wege einer Prüfung nach § 15 überwacht werden kann. Auch diese zusätzlichen Aufzeichnungen sind wie nach Absatz 1 unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass bzgl. der Aufzeichnungspflichten des § 14 auf vergleichbare handels- oder steuerrechtliche Buchführungspflichten verwiesen werden kann.
Zu § 15 (Prüfungen)
§ 15 orientiert sich an § 16 Abs. 2 und 3 MaBV. Es wird für den Aufzeichnungspflichtigen keine jährliche Prüfungspflicht normiert, sondern lediglich die Befugnis der Behörde, eine Sonderprüfung durchführen zu lassen.
Absatz 2 regelt für Versicherungsberater auf Grundlage des § 34e Abs. 3 GewO eine spezielle anlassbezogene Prüfungsbefugnis zur Durchsetzung des Provisionsannahmeverbots.
Zu § 16 (Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten)
§ 16 normiert wie § 17 MaBV die Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten.
Zu § 17 (Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken)
Satz 1 nimmt in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie die Rückversicherungsvermittler von der Mitteilungspflicht des § 11 sowie der Pflicht zur Kundengeldsicherung aus. Mit Satz 2 wird in Umsetzung von Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie die Ausnahme von der Mitteilungspflicht im Bereich Großrisiken geregelt. Der Verweis stellt klar, dass unter Versicherungsvertrag über ein Großrisiko ein Versicherungsvertrag im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. l, 2 oder 3 EGVVG zu verstehen ist. Auch bei der Vermittlung von Rückversicherungen und laufenden Versicherungen im Sinne des VVG gilt die Informationspflicht des § 11 nicht.
Zu Abschnitt 6 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung)
Zu § 18 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
§ 18 enthält die im Gewerberecht üblichen Bußgeldtatbestände zur Sanktionierung der in der Verordnung angelegten Pflichten und Gebote. Der Bußgeldrahmen verbleibt durch den Bezug auf die Gewerbeordnung im dort üblichen Rahmen.
Zu § 19 (Übergangsregelung)
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Sachkundeprüfung als Voraussetzung der Erlaubniserteilung gem. § 34d Abs. 2 GewO muss sichergestellt sein, dass für die betroffenen Versicherungsvermittler und -berater ein entsprechendes Prüfungsangebot besteht. Die erforderlichen Maßnahmen, u. a. die Einrichtung der Prüfungsausschüsse sowie des Prüfungsaufgabenauswahlausschusses, erfordern eine gewisse Vorbereitungszeit. Auf Grund des § 19 besteht daher für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebene Sachkunde beim Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. abzulegen. Die IHKs können die betroffenen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater auf diese Möglichkeit verweisen.
Zu § 20 (Inkrafttreten)
§ 20 regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit die Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt und bürokratische Belastungen vermieden worden sind.
In dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden drei Informationspflichten der GewO konkretisiert und fünf weitere Informationspflichten eingeführt. Die daraus resultierende zusätzliche bürokratische Belastung wurde nachvollziehbar dargestellt und für die Versicherungswirtschaft in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten auf 14,8 Mill. Euro und jährlich auf 2,8 Mill. Euro geschätzt.
Der nationale Normenkontrollrat erkennt weiterhin an, dass die Informationspflichten durch eine EU-Richtlinie zwingend vorgeschrieben sind. Die EU-Richtlinie gibt allerdings dem nationalen Gesetzgeber einen beachtlichen Umsetzungsspielraum. So ist von der EU-Richtlinie die konkrete Ausgestaltung der Sachkundeprüfung nicht vorgeschrieben. Verlangt werden lediglich angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch einfacher nachgewiesen werden könnten. Der Bundestag hat in § 34d Abs. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts das BMWi ermächtigt, Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. Darüber hinaus hat sich der Bundestag entschieden, die Durchführung der Sachkundeprüfung und Registrierung an die Industrie- und Handelskammern als Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft zu übertragen. Grund dafür war eine Entlastung der staatlichen Organe von solchen verwaltenden Aufgaben mit dem Ziel der Entbürokratisierung. Da die Wirtschaft sich häufig - gerade bei der Umsetzung von EU-Richtlinien - über die zunehmende Bürokratisierung und deren Kosten beklagt, sollte sie in diesem Fall - aufgrund der Aufgabenübertragung an Wirtschaftsorganisationen - die Möglichkeit haben, in eigener Verantwortung eine Minimierung der Kosten der Informationspflichten zu erreichen. Das setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Vorgaben diesen Spielraum geben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat Vorschläge unterbreitet, um den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft entsprechende Ausgestaltungsspielräume zur Umsetzung kostengünstigerer Lösungen zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat diese Vorschläge weitgehend übernommen und zugesagt, die Ergebnisse zur Kostenreduktion durch Kooperation und Synergien nach einem Jahr zu evaluieren. Dies begrüßt der Nationale Normenkontrollrat ausdrücklich.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |