A. Zielsetzung
- Entsprechend der derzeit geltenden Verträge wird der deutsche EU-Führerschein im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei GmbH Berlin gefertigt. Die Laufzeit des Rahmenvertrages endet aufgrund einer Verlängerung statt wie bisher vorgesehen am 31. Dezember 2008 am 31. Dezember 2010. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Neuvergabe der Führerscheinproduktion die Bundesdruckerei GmbH Berlin mit der Führerscheinproduktion bis zum 31. Dezember 2020 beauftragt.
B. Lösung
- Entsprechend der ursprünglichen Laufzeit des Leistungsvertrages mit der Bundesdruckerei GmbH wurde für die Vorschriften der Führerschein-Verwaltungsvorschrift, die sich auf die Produktion des Kartenführerscheins beziehen, das Außerkrafttreten am 1. Januar 2009 festgelegt. Aufgrund der o. g. Verlängerung des Leistungsvertrages ist es nunmehr notwendig, diese Außerkrafttreten-Regelung an die neue Vertragsdauer anzupassen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine sonstigen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. März 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 Grundgesetz erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (- Führerschein-Verwaltungsvorschrift - FSVwV -) vom 22. Dezember 1998 (Bundesanzeiger S. 17900) wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Grundlage für die Herstellung der Führerscheine ist die "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins (VHK)". Das Muster der VHK wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden einschließlich der Ausfüllanleitung und den Vorgaben zum Bestell- und Lieferverfahren im Verkehrsblatt bekannt gemacht."
- b) In Nummer 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesdruckerei" jeweils die Angabe "GmbH" eingefügt.
- c) In Nummer 4.2 Satz 3 wird nach dem Wort "Bundesdruckerei" die Angabe "GmbH" eingefügt.
- 2. In Abschnitt V Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2009" durch die Angabe "1. Januar 2021" ersetzt.
- 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Abschnitt 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "7,26 DM/Stück" wird durch die Angabe "3,71 €/Stück" ersetzt.
- bb) Die Angabe "26,29 DM/Stück" wird durch die Angabe "13,44 €/Stück" ersetzt.
- b) In Abschnitt 5 wird nach dem Wort "Bundesdruckerei" die Angabe "GmbH" eingefügt.
- 4. Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 2
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemein
Entsprechend der derzeit geltenden Verträge wird der deutsche EU-Führerschein im Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei GmbH Berlin gefertigt.
Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u. a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.
Der mit dem derzeitigen Leistungserbringer, der Bundesdruckerei GmbH Berlin, abgeschlossene Rahmenvertrag zur Herstellung und Personalisierung von Kartenführerscheinen, Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörden sowie zur Rücknahme und Entsorgung von Führerscheinen vom 05.07.1998 beinhaltet eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Neuausschreibung erfolgte durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) europaweit in einem nichtoffenen Verfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb. Die Laufzeit des bisherigen Vertrages von 10 Jahren sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet sein. Da es für einen neuen Anbieter jedoch nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren mit den Fahrerlaubnisbehörden bis zum 1. Januar 2009 einzurichten, wurde der Rahmenvertrag mit der Bundesdruckerei nicht zum 31. Dezember 2008 gekündigt. Daraus resultierte eine automatische Verlängerung des Rahmenvertrages um zwei Jahre. Der neue Rahmenvertrag wurde demzufolge auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 terminiert.
Damit hätte auch ein neuer Anbieter genügend Zeit zur flächendeckenden Einrichtung des Verfahrens gehabt.
Mit Schreiben des KBA vom 26. September 2008 wurde der Zuschlag erneut an die Bundesdruckerei GmbH Berlin erteilt. Damit wird die Bundesdruckerei die Produktion und den Vertrieb des deutschen Kartenführerscheins über den 31.12.2010 hinaus bis zum 31.12.2020 fortsetzen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 1. a) und Nummer 4:
Die "Vorlage zur Herstellung eines Kartenführerscheins" (VHK - bisherige Anlage 2) ist ein abgestimmtes Formblatt, mit welchem die Daten zur Erstellung des Führerscheins an die Bundesdruckerei GmbH übermittelt werden. Zusammen mit der Ausfüllanleitung zur VHK (bisherige Anlage 3) und den Details zum Bestell- und Lieferverfahren (bisherige Anlage 4) unterliegt dieses Formular häufig Änderungen. Mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und um das Verfahren zu vereinfachen, sollen die bisherigen Anlagen 2 bis 4 nunmehr unter Zustimmung der Bundesdruckerei GmbH und im Einvernehmen mit den zuständigen Obersten Fahrerlaubnisbehörden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.
Zu Nummern 1 b), c) und Nummer 3 b):
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Bundesdruckerei überwiegend als "Bundesdruckerei GmbH" bezeichnet. Die Ergänzung der benannten Stellen um den Zusatz "GmbH" führt zu einer einheitlichen Bezeichnung.
Zu Nummer 2:
Entsprechend der ursprünglichen Laufzeit des Leistungsvertrages mit der Bundesdruckerei GmbH wurde für die Vorschriften der Führerschein-Verwaltungsvorschrift, die sich auf die Produktion des Kartenführerscheins beziehen, das Außerkrafttreten am 1. Januar 2009 festgelegt.
Aufgrund der o. g. Verlängerung des Leistungsvertrages und der Neuvergabe wird diese Außerkrafttreten-Regelung an die neuen Bedingungen angepasst.
Zu Nummer 3 a):
Die Änderung beinhaltet die Umstellung der bisherigen DM-Beträge in Euro-Beträge.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 794:
Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über den Führerschein und über die Datenübermittlung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |