A. Problem und Ziel
- Der Wald kann seine vielfältigen Funktionen nur dauerhaft erfüllen, wenn er nachhaltig bewirtschaftet wird. Die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes und eine Forstpolitik, die diese Bewirtschaftung fördert, verlangen aber Kenntnisse über Zustand, Struktur, Dynamik und Leistungsfähigkeit der Wälder auf regionaler und nationaler Ebene. Diese sind Basis für Arbeits- und Finanzplanungen und beeinflussen andere Bereiche, wie die Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Strukturpolitik. Zudem kann Deutschland seine forst- und holzwirtschaftlichen sowie umweltpolitischen Interessen regional, national und international nur dann Erfolg versprechend vertreten, wenn ein zutreffender, aktueller und statistisch abgesicherter Datenbestand seiner Wälder vorliegt. Die Bundeswaldinventur (BWI) liefert diese grundlegenden Informationen über den deutschen Wald. Bund und Länder hatten daher 1984 die BWI als gesetzliche Aufgabe zur Förderung der Forst- und Holzwirtschaft in das Bundeswaldgesetz aufgenommen.
- Die Ergebnisse der daraufhin durchgeführten BWI erlaubten zum ersten Mal statistisch abgesicherte Aussagen zu den Waldverhältnissen auf Bundes- und Landesebene des damaligen Bundesgebietes und für alle Eigentumsarten zum Stichtag 1. Oktober 1987.
- Nach der Wiedervereinigung bestand Bedarf nach einer Aktualisierung und Vervollständigung der Information, der mit der Inventur zum Stichjahr 2002 hinsichtlich Waldfläche und Holzvorräte befriedigt wurde. Zuwachs und Nutzung in den neuen Ländern konnten mangels Vergleichsdaten nicht ermittelt werden.
- Die Durchführung der dritten BWI in den Jahren 2011/2012 ist aus folgenden Gründen notwendig:
- - Die Inventur ist eine grundlegende Voraussetzung, um die Berichtspflichten gemäß Kyoto-Protokoll erfüllen zu können. 2012 ist das letzte Jahr der Verpflichtungsperiode. Nur so können aus dem Vergleich zwischen BWI 2 und 3 Veränderungen im Kohlenstoffpool der ober- und unterirdischen Waldbiomasse für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 hergeleitet werden. Bei Durchführung der BWI 3 zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt könnte die Klimaschutzberichterstattung nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen.
- - Die verstärkte Holznutzung in Folge der Verabschiedung der Charta für Holz und der Anstrengungen des Clusters Forst-Holz sowie der Energieverteuerung bedarf zeitnah einer Nachhaltigkeitskontrolle der Waldbewirtschaftung.
- - Die Inventur kann ferner einen Beitrag zu den Berichtspflichten aus der FFH-Richtlinie leisten.
- - Ein 10-jähriger Inventurturnus hat sich zudem international bewährt.
- Eine Wiederholung der BWI ist zudem notwendig, weil
- - Bund und Länder im nationalen und internationalen Dialog auf aktuelle, statistisch abgesicherte und umfassende Daten über die Waldverhältnisse in Deutschland angewiesen sind,
- - für eine langfristige Planung der Waldbewirtschaftung Informationen über das Rohstoffpotenzial und die ökologischen Veränderungen und damit über den aktuellen Zuwachs, die Waldflächenveränderung und die Nutzung in allen Eigentumsarten gebraucht werden,
- - Investitionsentscheidungen auf eine verlässliche Basis gestellt werden können, die Berichterstattung zur Klimarahmenkonvention und zum Kyoto-Protokoll entsprechende Daten erfordert und
- - sie das effizienteste Verfahren ist, um die Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung auf nationaler Ebene zu beurteilen.
B. Lösung
- Durch Rechtsverordnung gemäß § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes wird die Durchführung von Außenaufnahmen für die dritte BWI in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 angeordnet und werden nähere Vorschriften über das anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen durch seine Rolle bei der Methodenentwicklung, Datenverwaltung und Auswertung Kosten in Höhe von etwa 5,3 Mio. € (Preise 2006).
Den Ländern entsteht ein Vollzugsaufwand von etwa 16,5 Mio. € (Preise 2006), der sich einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung auf die Jahre 2006 bis 2015 verteilt. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung werden keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen verursacht.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt oder vereinfacht.
- b) Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürgern eingeführt oder vereinfacht.
- c) Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt oder vereinfacht. Die Verordnung enthält keine abstraktgenerelle Verpflichtung für Behörden, Daten zu übermitteln oder verfügbar zu halten. Im Rahmen der Durchführung der Bundeswaldinventur als einmaliger Maßnahme werden Daten zwischen Bund und Ländern ausgetauscht. Die aus dieser Durchführung entstehenden Kosten der Verwaltung sind unter D 2 Vollzugsaufwand aufgeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vorn Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung)
Vom 2007
Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Zeitpunkt
- In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2012.
§ 2 Stichprobenverfahren
- Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamt Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4 x 4 km Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.
§ 3 Grunddaten
- An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:
- 1. Betriebsart,
- 2. Eigentumsart,
- 3. Waldstruktur,
- 4. Baumarten,
- 5. Alter,
- 6. Baumdurchmesser,
- 7. Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
- 8. Geländeform,
- 9. Schäden,
- 10. Totholz,
- 11. Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage (zu § 2 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km Quadratverband in
- - Bayern im Bereich der Regierungsbezirke - Sachsen, Schwaben und Mittelfranken,
- - Thüringen.
- - Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
Auf einen 2 x 2 km Quadratverband in
- - Baden-Württemberg,
- - Sachsen-Anhalt,
- - Mecklenburg- Vorpommern,
- - Schleswig-Holstein.
- - Rheinland-Pfalz,
Sowohl der 2,83 x 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 x 2 km Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km Grundnetz einzupassen:
Begründung
I. Allgemeiner Teil
- 1. Mit dem 1984 in das Bundeswaldgesetz eingefügten § 41a Abs. 1 ist eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) angeordnet worden. Die BWI soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.
Der Zeitpunkt der BWI sowie Einzelheiten des anzuwendenden Stichprobenverfahrens und der zu ermittelnden Grunddaten nach § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
Die erste BWI wurde mit Stichtag 1. Oktober 1987, die zweite mit Stichtag 1. Oktober 2002 durchgeführt.
Eine Wiederholung ist aus folgenden Gründen erforderlich:
- - Die BWI ist das effizienteste Mittel zur Beurteilung der Nachhaltigkeit in der nationalen Waldbewirtschaftung.
- - Zustand und Veränderung im Wald durch natürliche Abläufe und durch die Waldbewirtschaftung lassen sich anders nicht abschätzen.
- - Für die neuen Bundesländer liegen noch keine BWI-Informationen über die Veränderungen im Wald einschließlich Nutzung und Zuwachs vor. Die dritte BWI als erste Wiederholungsinventur in den neuen Ländern liefert diese Information.
- - Die Wiederholungsmessung der Stichprobenbäume aus der letzten BWI erlaubt eine zuverlässige Schätzung über den Zuwachs in den deutschen Wäldern.
- - Nur durch die Wiederholungsinventur lassen sich zuverlässige Informationen über die Nutzung in allen Eigentumsarten gewinnen. Insbesondere zum Privatwald liegen keine ausreichend genauen Angaben vor.
- - Schätzungen des Rohstoffpotenzials aus den Daten der BWI sind für die Entwicklung langfristiger nationaler Strategien für die Forst- und Holzwirtschaft und für die Politik erforderlich.
- - Investitionsentscheidungen der Forst- und Holzwirtschaft können so auf eine verlässliche Basis gestellt werden können.
- - Die ökologischen Auswirkungen der Umweltveränderungen (Immissionen und Klimaänderungen) erfordern eine Wiederholung der Inventur in periodischen Abständen.
- - Die dritte BWI soll Bund und Ländern für den nationalen und internationalen Dialog aktuelle, statistisch abgesicherte und umfassende Daten bereitstellen.
Eine Wiederholung ist zum Stichjahr 2012 erforderlich:
- - Die Klimaberichterstattung erfordert eine Aktualisierung der Informationen über den Kohlenstoffspeicher und die Kohlenstoffsenke/-quelle Wald für das Jahr 2012 als Abschluss der Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012.
- - Die verstärkte Holznutzung in Folge der Verabschiedung der Charta für Holz und der Anstrengungen des Clusters Forst-Holz sowie der Energieverteuerung bedarf zeitnah einer Nachhaltigkeitskontrolle der Waldbewirtschaftung.
- - Die Inventur kann ferner einen Beitrag zu den Berichtspflichten aus der FFH-Richtlinie leisten.
- - Ein 10-jähriger Abstand hat sich international bewährt.
Die BWI hat das gesamte Bundesgebiet zu umfassen. Die Inventur ist deshalb in allen Ländern nach einem einheitlichen Verfahren und mit einem einheitlichen Zeitbezug (Stichtag) durchzuführen.
Die Außenaufnahmen sollen in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 erfolgen. Anschließend wird der Bund die bundesweite Auswertung vornehmen und den Ländern EDV-Programme für die Durchführung länderspezifischer Auswertungen zur Verfügung stellen.
- 2. Kosten
Erfolgen Erhebung und Auswertung wie geplant in der Zeit von 2011 bis 2012, betragen nach derzeitiger Schätzung die Gesamtkosten der BWI etwa 21,8 Mio. € (Stand: September 2006). Von diesem Betrag entfallen auf den Bund etwa 5,3 Mio. €, auf die Länder für Vollzugsaufwand etwa 16,5 Mio. €.
Die Verteilung der Gesamtkosten wird für Bund und Länder in den jeweiligen Haushaltsjahren wie folgt geschätzt (Angaben in 1.000 €):
Jahr | Bund | Länder |
2006 | 60 | 40 |
2007 | 420 | 100 |
2008 | 570 | 160 |
2009 | 650 | 250 |
2010 | 620 | 2.340 |
2011 | 605 | 5.100 |
2012 | 610 | 6.330 |
2013 | 610 | 1.490 |
2014 | 660 | 690 |
2015 | 510 | 0 |
Summe | 5.315 | 16.500 |
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.
- 3. Die BWI wird sich weder auf die Einzelpreise noch auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, auswirken, da es sich bei dieser Maßnahme ausschließlich um eine Messung und Beschreibung des Waldes handelt. Die erforderlichen Ausgaben werden von Bund und Ländern getragen.
Durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung werden keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen verursacht.
- 4. Informationspflichten im Sinne des Standardkosten-Modells für Unternehmen, Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, verändert oder abgeschafft. Soweit im Rahmen der Durchführung der Bundeswaldinventur als einmaliger Maßnahme Daten zwischen Bund und Ländern übermittelt werden, so sind diese Kosten in den unter Punkt 2.) aufgeführten Vollzugskosten enthalten. Sie sind angesichts der Nutzung elektronischer Datenübermittlung eine kaum zu quantifizierende und wertmäßig vernachlässigbare Größe.
II. Besonderer Teil
Zu § 1 - Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt der BWI wird durch Beginn und Ende der Außenaufnahmen sowie durch den Stichtag der Erhebung bestimmt. Die Außenaufnahmen incl. Datenlieferung an den Bund sind vorgesehen für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis Ende 2012. Die Traktvorklärung bereitet die Außenaufnahmen vor und wird aus organisatorischen Gründen mit einem Vorlauf von etwa bis zu einem halben Jahr durchgeführt.
Die Dauer der Erhebung hängt im Wesentlichen von der Zahl der verfügbaren Aufnahmespezialisten, der zeitlichen Konzentration ihres Einsatzes und der Organisation der Aufnahmekontrolle ab. Die Länder tragen hierfür die Verantwortung. Parallel zu den Außenaufnahmen stellt der Bund die Daten zusammen. Direkt im Anschluss wertet er die erhobenen Daten aus.
Als Stichtag für die Auswertung ist der 1. Oktober 2012 vorgesehen.
Zu § 2 - Stichprobenverfahren:
Die Erfordernisse der BWI erfüllt angesichts des Informationsbedarfs, angesichts der deutschen politischen, organisatorischen und forstlichen Verhältnisse und angesichts der Erfahrungen aus den früheren Inventuren und den Waldinventuren in Österreich, Schweden und der Schweiz ein terrestrisches Stichprobenverfahren mit gleichmäßiger, systematischer Stichprobenverteilung.
Eine Stichprobenverteilung im 4 x 4 km-Quadratverband über das gesamt Bundesgebiet ist ein Minimalstandard zur Erfüllung der Informationsbedürfnissen des Bundes. Die Länder verdichten das Stichprobennetz im Quadratverband wie in der Anlage festgehalten. Damit verbessern sie die Aussagekraft der Inventur inhaltlich und regional in sensiblen Bereichen (z.B. Nutzung und Zuwachs in hohen Altersklassen, Informationen zu seltenen Baumarten). Die Daten aus der Stichprobenverdichtung der Länder sind für den Bund eine unentbehrliche Planungs- und Auswertungsgrundlage. Auf Seiten des Bundes ist die Struktur und Indizierung der Datenbank und die Datenübermittlung vor der Erhebung vorzubereiten.
Zu § 3 - Grunddaten
Die BWI soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Dies erfordert die Erfassung nachfolgend aufgezählter Daten des Waldes, aus denen sich im Wege mathematisch statistischer Auswertung die geforderten Inventuraussagen herleiten lassen. Dabei ergibt sich die Waldfläche aus dem Anteil aller Stichprobenpunkte in Deutschland, die im Wald liegen.
- 1. Betriebsart,
- 2. Eigentumsart,
- 3. Waldstruktur,
- 4. Baumarten,
- 5. Alter,
- 6. Baumdurchmesser,
- 7. Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
- 8. Geländeform,
- 9. Schäden,
- 10. Totholz,
- 11. Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.
Bund und Länder sind sich einig, die Inhalte der dritten BWI auf die zentralen Punkte des gesetzlichen Auftrages (großräumige Waldverhältnisse und forstliche Produktionsmöglichkeiten) zu beschränken. Zudem haben die Länder das Verfahren der BWI grundsätzlich hinterfragt und mögliche Verfahrensalternativen geprüft. Vor diesem Hintergrund soll das Stichprobensystem der zweiten BWI beibehalten werden, um Aussagen zur Veränderung des Waldes mit möglichst großer statistischer Genauigkeit treffen zu können.
Zu § 4 - Aufhebung der zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung
Die Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung kann mit Erlass der neuen Verordnung außer Kraft gesetzt werden.
Zu § 5 - Inkrafftreten, Außerkrafttreten
Die Gültigkeit der Verordnung kann wegen der zeitlichen Konzentration der Außenaufnahmen zeitlich beschränkt werden. Die BWI als langfristiges Großprojekt bedarf der intensiven Vorbereitung. Der Erlass der Verordnung vor Beginn der Vorbereitungsarbeiten und Methodenentwicklung dient der Planungssicherheit. Auch sieht Artikel 5 des Kyoto-Protokolls vor, dass das nationale System zur Erfassung von Emissionen bis zum 1. Januar 2007 etabliert ist. Die BWI 3 ist eine wichtige Voraussetzung, um die unabweisbare Berichterstattung gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls erfüllen zu können.