Der Deutsche Bundestag hat in seiner 208. Sitzung am 5. März 2009 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/12120 - zu dem
- Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 17/09 (Beschluss)
Deutscher Bundestag Drucksache 016/12120
16. Wahlperiode 04.03.2009
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) - Drucksachen 016/7103, 016/11348, 016/12016 -
- Berichterstatterin im Bundestag: Abgeordnete Antje Tillmann
- Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 beschlossene
- Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
wird nach Maßgabe des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 4. März 2009
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen | Antje Tillmann | Christian Wulff |
Vorsitzender | Berichterstatterin | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 3 - zu § 23 Absatz 1 JVEG, Vorbemerkung, Abschnitt 1, 3)
In Artikel 1 Nummer 2 ist Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1) wie folgt zu ändern:
- 1. In Absatz 2 der Vorbemerkung ist die Angabe "310 und 400" durch die Angabe "310, 400 und 401" zu ersetzen.
- 2. In Abschnitt 1 sind die Nummern 102 bis 105 durch folgende Nummern 102 bis 113 zu ersetzen:
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
| "Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | |
102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 EUR |
103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 EUR |
104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: | |
| je angefangenen Monat | 75,00 EUR |
| (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzuwenden. | |
| (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. | |
| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |
105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 EUR |
106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 EUR |
107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 EUR |
| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | |
108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 EUR |
109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 EUR |
110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1 525,00 EUR |
| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): | |
111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 EUR |
112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 EUR |
113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 EUR" |
- 3. Abschnitt 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 305 ist die Angabe "225,00 EUR" durch die Angabe "190,00 EUR" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 306 ist die Angabe "550,00 EUR" durch die Angabe "490,00 EUR" zu ersetzen.
- cc) In Nummer 307 ist die Angabe "1100,00 EUR" durch die Angabe "930,00 EUR" zu ersetzen.
- dd) Die Nummern 311 und 312 sind durch folgende Nummern 311 bis 314 zu ersetzen:
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
| "Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310: | |
311 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 EUR |
312 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 EUR |
313 | - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: | |
| je angefangenen Monat | 25,00 EUR |
314 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 EUR" |