A. Problem und Zielsetzung
- Derzeit werden Forschungseinrichtungen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der universitären Auftragsforschung.
- Die Umsätze aus der Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung werden über die Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Die Zweckbetriebsregelung in § 68 Nr. 9 AO in der derzeitigen Fassung ist für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen nicht anwendbar, deshalb gilt für die Umsätze aus der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 v.H.
- Ziel dieses Gesetzes ist die steuerliche Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen mit privaten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung.
B. Lösung
- Ergänzung der Zweckbetriebsvorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts § 68 Nr. 9 AO.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu geringen Steuermindereinnahmen; ihre Höhe ist nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
- 1. Kosten für die Wirtschaft: Keine.
- 2. Kosten für soziale Sicherungssysteme: Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
In § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I S. 61), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
- Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie für die Auftragsforschung der Hochschulkliniken. Für die Beurteilung als Zweckbetrieb nach Satz 1 ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die gesamte Forschungstätigkeit abzustellen.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 1e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, ber. BGBl. 1977 I S. 667), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (2) § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... ist ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Ziel dieses Gesetzes ist die steuerliche Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen mit privaten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 68 Nr. 9 AO)
Die umsatzsteuerliche Behandlung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der universitären Auftragsforschung.
Die Umsätze aus der Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG). Denn nach § 68 Nr. 9 AO stellen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert, einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar. Die Vorsteuer auf bezogene Leistungen darf in voller Höhe mit 19 v.H. abgezogen werden.
Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeiten waren bis zum 31. Dezember 2003 steuerfrei (§ 4 Nr. 21a UStG). Nachdem der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland deren Gemeinschaftswidrigkeit festgestellt hat, wurde die Umsatzsteuerbefreiung ab 1. Januar 2004 aufgehoben. Da die Zweckbetriebsregelung in § 68 Nr. 9 AO für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen nicht anwendbar ist, gilt für die Umsätze aus der Auftragsforschung der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 v.H.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig.
Dazu gehört die Auftragsforschung, nicht dagegen die Grundlagen- und Eigenforschung, die zum Hoheitsbereich der Universität rechnet und somit von der Gesamtbetrachtung ausgenommen wird. Da sich die Auftragsforschung nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder der Vermögensverwaltung finanziert, ist § 68 Nr. 9 AO nicht anwendbar.
Um mögliche Wettbewerbsnachteile bei der universitären Auftragsforschung zu vermeiden bietet sich die Erweiterung des § 68 Nr. 9 AO an. Durch eine Ergänzung von § 68 Nr. 9 AO wird erreicht, dass die Auftragsforschung der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen und der Hochschulkliniken - soweit sie die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen - als Zweckbetrieb angesehen werden. Damit wird die Gleichbehandlung mit den gemeinnützigen privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtungen wieder hergestellt.
Da durch die Änderung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln (§ 68 Nr. 9 AO) lediglich die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in seiner bestehenden Form erreicht wird, greifen europarechtliche Bedenken nicht durch. Nach Kategorie 14 des Anhangs H zur 6. EG-Richtlinie kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen für wohltätige Zwecke angewandt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Auftragsforschungsleistungen der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen, weil "wohltätige Zwecke" nicht nur "mildtätige Zwecke" sind. Zudem bewirkt die Neuregelung gerade eine steuerliche Gleichbehandlung öffentlichrechtlicher Einrichtungen mit (gemeinnützigen) privaten Einrichtungen.
Zu Artikel 2 (Art. 97 § 1e Abs. 2 EGAO)
Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen sollen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die Änderung ist aber auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.