A. Problem und Zielsetzung
- Derzeit werden Forschungseinrichtungen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der universitären Auftragsforschung.
- Die Umsätze aus der Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung werden über die Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 9 AO mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG). Die Zweckbetriebsregelung in § 68 Nr. 9 AO in der derzeitigen Fassung ist für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen nicht anwendbar, deshalb gilt für die Umsätze aus der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 %.
- Ziel dieses Gesetzes ist die steuerliche Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen mit privaten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Die vorgesehenen Maßnahmen führen zu geringen Steuermindereinnahmen; ihre Höhe ist nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
- 1. Kosten für die Wirtschaft:
Keine.
- 2. Kosten für soziale Sicherungssysteme:
Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 21. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen (Hochschulforschungsförderungsgesetz - HFFördG)
Vom ...
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
- § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. 00000) wird wie folgt gefasst: "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie für die Auftragsforschung der Hochschulkliniken.
- Für die Beurteilung als Zweckbetrieb nach Satz 1 ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die gesamte Forschungstätigkeit abzustellen.
- Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO)
- Artikel 97 § 1e Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) wird wie folgt geändert:
§ 68 Nr. 9 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 00000) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Ziel dieses Gesetzes ist die steuerliche Gleichbehandlung der Auftragsforschung öffentlich- rechtlicher Forschungseinrichtungen mit privaten gemeinnützigen Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 68 Nr. 9 AO)
Die umsatzsteuerliche Behandlung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der universitären Auftragsforschung.
Die Umsätze aus der Auftragsforschung privater gemeinnütziger Forschungseinrichtungen mit öffentlicher Förderung werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG). Denn nach § 68 Nr. 9 AO stellen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar. Die Vorsteuer auf bezogene Leistungen darf in voller Höhe mit 19 % abgezogen werden.
Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeiten waren bis zum 31. Dezember 2003 steuerfrei (§ 4 Nr. 21a UStG). Nachdem der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland deren Gemeinschaftswidrigkeit festgestellt hat, wurde die Umsatzsteuerbefreiung ab 1. Januar 2004 aufgehoben. Da die Zweckbetriebsregelung in § 68 Nr. 9 AO für die Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Forschungseinrichtungen nicht anwendbar ist, gilt für die Umsätze aus der Auftragsforschung der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen der allgemeine Steuersatz von derzeit 19%.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig. Dazu gehört die Auftragsforschung, nicht dagegen die Grundlagen- und Eigenforschung, die zum Hoheitsbereich der Universität rechnet und somit von der Gesamtbetrachtung ausgenommen wird. Da sich die Auftragsforschung nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder der Vermögensverwaltung finanziert, ist § 68 Nr. 9 AO nicht anwendbar.
Um mögliche Wettbewerbsnachteile bei der universitären Auftragsforschung zu vermeiden, bietet sich die Erweiterung des § 68 Nr. 9 AO an. Durch eine Ergänzung von § 68 Nr. 9 AO wird erreicht, dass die Auftragsforschung der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen und der Hochschulkliniken - soweit sie die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen - als Zweckbetrieb angesehen werden. Damit wird die Gleichbehandlung mit den gemeinnützigen privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtungen wieder hergestellt.
Da durch die Änderung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln (§ 68 Nr. 9 AO) lediglich die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in seiner bestehenden Form erreicht wird, greifen europarechtliche Bedenken nicht durch. Nach Kategorie 14 des Anhangs H zur 6. EG-Richtlinie kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen für wohltätige Zwecke angewandt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Auftragsforschungsleistungen der öffentlichrechtlichen Forschungseinrichtungen, weil "wohltätige Zwecke" nicht nur "mildtätige Zwecke" sind. Zudem bewirkt die Neuregelung gerade eine steuerliche Gleichbehandlung öffentlichrechtlicher Einrichtungen mit (gemeinnützigen) privaten Einrichtungen.
Zu Artikel 2 (Art. 97 § 1e Abs. 2 EGAO)
Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen sollen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in Kraft treten. Die Änderung ist aber auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.