A
Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Bezeichnung der Verordnung
Zu Artikel 1 - neu - (Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers)
Zu Artikel 2 - neu - (§ 13p Absatz 1 Nummer 1 PflBeschauV)
- a) Der Bezeichnung der Verordnung sind die Wörter "und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung" anzufügen.
- b) Die Bezeichnung des § 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers"
- c) Nach Artikel 1 - neu - ist folgender Artikel 2 einzufügen:
In § 13p Absatz 1 Nummer 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, werden die Wörter "(Bekanntmachung des Julius Kühn-Institutes vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177)" durch die Wörter "(Bekanntmachung des Julius Kühn-Institutes vom 28. Februar 2014, BAnz. AT 02.04.2014 B3)" ersetzt.'
- d) Der bisherige § 2 wird Artikel 3.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und e" zu ersetzen.
Begründung:
Das Julius Kühn-Institut hat im Bundesanzeiger vom 2. April 2014 die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM) vom 28. Februar 2014 bekannt gemacht. Für den Vollzug der Pflanzenbeschauverordnung, im Zusammenhang mit dem Verbringen von hölzernem Verpackungsmaterial innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere in Drittstaaten, ist die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) von großer Bedeutung.
Die derzeitige Pflanzenbeschauverordnung beruft sich auf den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) in der Fassung von 2011. Diese ist durch die aktualisierte Fassung zu ersetzen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gemäß § 3 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes durch eine eindeutige Formulierung klarzustellen, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten ist und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspricht.