934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 Absatz 4 Satz 1 BQFG)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 11 Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern "innerhalb von sechs Monaten" die Wörter "ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle" einzufügen.
Begründung:
Es ist ein Beginn für den Lauf der sechsmonatigen Frist zu bestimmen. Nach dem Wortlaut von § 11 Absatz 4 Satz 1 BQFG-E beginnt der Fristlauf mit der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Eignungsprüfung. Dieser Zeitpunkt ist jedoch ausweislich der Begründung nicht gewollt. Er wäre auch nicht hinreichend sicher feststellbar. Vielmehr soll die Frist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (erst) mit der Kenntnis der zuständigen Behörde von der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Eignungsprüfung zu laufen beginnen (BR-Drucksache 169/15 (PDF), Seite 11).
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 12 Absatz 5 Satz 3 - neu - BQFG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
'b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Im Falle einer ...
<weiter wie Vorlage>. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gleichzeitig schriftlich von der Entscheidung über die Warnung zu unterrichten." '
Begründung:
Artikel 56a Absatz 6 der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie verlangt, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedsstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden. Diese Informationsverpflichtung muss im BQFG aufgenommen werden.
B
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.