A. Problem und Ziel
- Das Abkommen vom 31. Juli 2002 über die Europäische Schule in Frankfurt am Main regelt die Überlassung eines Schulgrundstückes nebst Gebäuden durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Stadt Frankfurt am Main an den Obersten Rat der Europäischen Schulen zum Betrieb der Europäischen Schule in Frankfurt am Main sowie deren Bauunterhaltungskosten.
- Darüber hinaus wird entsprechend einer europäischen Übung in dem Abkommen eine umfassende Regelung der Vorrechte und Befreiungen der Schule und des Status des abgeordneten Personals der Schule im Steuer- und Sozialrecht getroffen.
B. Lösung
- Das Vertragsgesetz bezweckt, die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Begründung der völkervertraglichen Bindung der Bundesrepublik Deutschland an das Abkommen zu schaffen.
C. Alternativen
D. Kosten
- Bund:
12,673 Mio. Euro (7,158 Mio. Euro + 5,515 Mio. Euro - Bauabschnitt I und II)
- Land Hessen:
6,391 Mio. Euro
- Stadt Frankfurt am Main:
unentgeltliche Bereitstellung des Baugrundstücks und Übernahme der Bauunterhaltungskosten
- nachrichtlich:
Europäische Zentralbank: 3,323 Mio. Euro
- Die auf den Bund entfallenden Kosten sind gedeckt und wurden für den Bauabschnitt I in den Haushalten 2002 und 2003 sowie für den Bauabschnitt II in den Haushalten 2003 und 2004 veranschlagt.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. März 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 31. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 31. Juli 2002 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 des Grundgesetzes erforderlich, da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Abkommen Bestimmungen über Befreiungen von Steuern enthält, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder Gemeinden zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Kosten entfallen auf Bund, Land und Kommune wie folgt:
Bund
Gesamtkosten 12,673 Mio. Euro
Land Hessen
bisher erbrachte Baukosten 16,391 Mio. Euro
Stadt Frankfurt am Main
Bereitstellung des Schulbaugrundstücks und Bauunterhaltung der Gebäude.
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Oberste Rat der Europäischen Schulen - von dem Wunsche geleitet, im Sinne des Artikels 2 des Protokolls vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Europäische Schule in Frankfurt am Main (im Folgenden "Schule" genannt) ihre Aufgaben unter den bestmöglichen ideellen und materiellen Bedingungen erfüllen kann -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Gebäude und Ausstattung der Schule
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zum Zweck und für die Dauer des Betriebs der Schule die dafür erforderlichen Gebäude sowie eine Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie übernimmt die Bauunterhaltung der Gebäude und die Haftung für Risiken, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden. Die laufenden Lasten und die nutzungsbedingten Instandhaltungskosten sowie die Haftung für die mit der Benutzung verbundenen Schäden, insbesondere die Haftung des Benutzers für Schäden an der benutzten Sache, übernimmt die Schule. Die von ihr beschafften Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel bleiben Eigentum der Schule.
(2) Die Stadt Frankfurt am Main bleibt Eigentümerin des Schulgrundstückes in Frankfurt am Main nebst den darauf errichteten Gebäuden und den Einrichtungsgegenständen der Erstausstattung. Die Stadt Frankfurt am Main versichert die Schulgebäude nach Maßgabe der örtlich geltenden Bestimmungen.
Kapitel 2
Vorrechte und Befreiungen
Artikel 2
(1) Die Gebäude der Schule stehen unter dem besonderen Schutz der deutschen Behörden.
(2) Die Archive der Schule sind unverletzlich. Im Rahmen der Verfolgung von Straftaten können durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedoch Akten eingesehen werden. Personalakten von Lehrkräften, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen in jedem Fall nur mit vorheriger Zustimmung des Vertreters des Obersten Rats eingesehen werden.
Artikel 3
(1) Hat die Schule Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, die ausschließlich für ihren satzungsgemäßen Bedarf bestimmt sind, so vergütet das Bundesamt für Finanzen die ihr hierfür von dem Unternehmer in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 25,- € übersteigt. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt, soweit die anderen Satzungsmitglieder den in ihren Hoheitsgebieten ansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende Steuerentlastung gewähren.
(3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen beim Bundesamt für Finanzen zu beantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres einzureichen, das dem Jahr des Umsatzes folgt. Er soll alle Vergütungsansprüche eines Abrechnungszeitraumes, der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen. Der Schule sind schriftliche Bescheide zu erteilen, wenn den Anträgen nicht entsprochen wird.
(4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat die Schule das Bundesamt für Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel erhaltene Vergütungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den Vergütungsansprüchen aufgrund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrechnet werden.
Artikel 4
Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Schule bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. Artikel 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 5
Wird ein Gegenstand veräußert, den die Schule für den satzungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihr eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstandes geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Artikel 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
Artikel 6
(1) Die zusätzlichen Vergütungen, die Entschädigungen und Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen Schulen dem abgeordneten Personal der Schule aufgrund der Vorschriften des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.
(2) Die Gehälter und ähnliche Bezüge, die ein anderes im Obersten Rat vertretenes Satzungsmitglied dem von ihm an die Schule abgeordneten Personal einschließlich des Direktors für seine Tätigkeit an dieser Schule zahlt, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft.
Artikel 7
Die Mitglieder des Obersten Rats und der Inspektionsausschüsse genießen bei der Wahrnehmung ihrer Ämter sowie auf der Reise zum und vom Tagungsort:
- 1. Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
- 2. Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer;
- 3. dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Artikel 8
Das abgeordnete Personal der Schule sowie die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm unterhaltenen Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland bleiben unberührt.
Artikel 9
Dem abgeordneten Personal der Schule stehen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenvorschriften zu, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden.
Artikel 10
(1) Für das abgeordnete Personal der Schule gelten - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das Kindergeld und die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- 1. soweit diese Bediensteten dem System der sozialen Sicherheit der Europäischen Schulen angehören und
- 2. sofern seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit dem Obersten Rat diesem gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Systems der Europäischen Schule ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der Europäischen Schulen und des abgeordneten Personals gerechtfertigt ist; die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung bestimmt wird, mindestens aber auf einen Zeitpunkt, der fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Erklärung im Bundesanzeiger liegt.
(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 von der Schule beschäftigt wird, erfolgt eine Befreiung von den Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Absatzes 1 nur, wenn er damit einverstanden ist. Das Einverständnis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in dem seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 abgegeben worden ist; die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. Die Versicherungspflicht entfällt mit Eingang der Einverständniserklärung. Der Bedienstete kann bestimmen, dass die Versicherungspflicht mit einem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei der Schule entfällt, frühestens jedoch mit dem mit der Erklärung seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeitpunkt.
(3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen vor.
Artikel 11
(1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht aufgrund des Artikels 10 nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der deutschen Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit dem Obersten Rat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der Organisation an diese auszuzahlen. Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27 Absatz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung nach Artikel 10 Absatz 2 abgegeben worden ist. Nicht erstattete Beträge gelten, ohne dass es einer Beanstandung bedarf, als für die freiwillige Versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand.
(2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der Arbeitsförderung, die für die Zeit vor dem 14. August 1985 entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.
Artikel 12
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen werden dem abgeordneten Personal der Schule ausschließlich im Interesse der Schule gewährt. Maßnahmen zur Abberufung eines Mitglieds des abgeordneten Personals der Schule aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erst nach Anhörung des Vertreters des Obersten Rats einleiten.
Kapitel 3
Schlussbestimmung
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Obersten Rat der Europäischen Schulen mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Europäischen Schulen sind rechtsfähige öffentlichrechtliche Bildungseinrichtungen des zwischenstaatlichen Rechts. Sie bieten Kindern der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsamen Schulunterricht, vermitteln ihnen dabei Grundunterricht in Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch und fördern das Erlernen von Fremdsprachen. Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung abgeschlossen, die in allen Mitgliedstaaten als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist. In Deutschland befinden sich drei der insgesamt zwölf Europäischen Schulen, nämlich Karlsruhe (Europäisches Institut für Transurane), München (Europäisches Patentamt) und Frankfurt am Main (Europäische Zentralbank). Entsprechend einer allgemeinen Übung in den Mitgliedstaaten hat Deutschland mit dem Obersten Rat der Europäischen Schulen umfassende Sitzstaatabkommen für die drei genannten Europäischen Schulen geschlossen, die die Überlassung der Schulen, ihren Bauunterhalt sowie die Vorrechte und Befreiungen der Schulen und ihres abgeordneten Personals auf dem Gebiet des Steuer-, Sozial-, und Melderechts regeln.
II. Besonderes
Artikel 1 regelt die unentgeltliche Überlassung des Schulgebäudes und des Schulgrundstücks durch den Bund und die Übernahme der Bauunterhaltslasten.
Artikel 2 regelt die Unverletzlichkeit der Schularchive.
Artikel 3 regelt den Anspruch der Schule auf eine Entlastung von der Umsatzsteuer.
Nach Absatz 1 wird der Schule die Umsatzsteuer vergütet, die ihr durch Unternehmer in Rechnung gestellt wird, wenn sie für ihren satzungsgemäßen Bedarf Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag 25 Euro übersteigt. Beim Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist eine Vergütung ausgeschlossen. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Finanzen.
Durch Absatz 2 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit, der vertraglich bisher nicht gewährleistet ist, faktisch sichergestellt.
Absatz 3 enthält übliche Verfahrensvorschriften.
Absatz 4 verpflichtet die Schule, eine Minderung der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unverzüglich mitzuteilen und den darauf entfallenden Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Artikel 4 regelt die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit der für den satzungsgemäßen Bedarf der Schule eingeführten Gegenstände. Auch hier gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Artikel 5 sieht vor, dass die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder die Einfuhrumsatzsteuer nachzuentrichten ist, wenn die Schule erworbene bzw. eingeführte Gegenstände, für die ihr eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer gewährt worden ist, veräußert. Insoweit ist keine Steuerentlastung mehr gerechtfertigt.
Artikel 6 regelt in Absatz 1 , dass dem abgeordneten Personal gewährte Zulagen steuerbefreit sind.
Nach Absatz 2 sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Gehälter der ausländischen Lehrer von der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft. Die Gehälter aller Lehrer unterliegen somit jeweils der nationalen Besteuerung, die Zulagen sind einkommensteuerbefreit.
Artikel 7 regelt die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Obersten Rats und der Inspektionsausschüsse.
Artikel 8 befreit das abgeordnete Personal von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis.
Artikel 9 gewährt dem abgeordneten Personal der Schulen dieselben Vorrechte in Bezug auf Devisenvorschriften wie den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen.
Die Artikel 10 und 11 stellen das abgeordnete Personal von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Regelungen über Kindergeld sowie die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung frei.
Grundgedanke ist, dass dieser Personenkreis in die jeweiligen nationalen Versorgungssysteme integriert ist. Als Konsequenz der Freistellung von den deutschen sozialrechtlichen Regelungen können allerdings auch die dort gewährten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden.