Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 452/08 (PDF) = AE-Nr.
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit den Bemühungen der EU zu sehen, eine allgemeine Asylpolitik zu entwickeln. Mit der Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems wurde im Mai 1999 unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam begonnen. Als Richtschnur dienten die Vorgaben des Europäischen Rates von Tampere vom Oktober 1999.
In dem auf mehrere Jahre angelegten Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union ist seit 2004 vorgesehen, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der EU einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen. Hierzu wird im Haager Programm in Ergänzung der Legislativmaßnahmen die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros empfohlen, das - nach Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens und auf der Grundlage einer Bewertung - die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems in allen ihren Aspekten koordinieren soll. Auf seiner Tagung vom April 2008 forderte der Rat Justiz und Inneres die Kommission ausdrücklich zur Vorlage entsprechender Vorschläge auf. Daraufhin kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom Juni 2008 über die künftige Asylstrategie (KOM (2008) 360) einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines Unterstützungsbüros an. Ende September 2008 kam der Europäische Rat dann anlässlich der Annahme des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl überein, "2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen".
Mit dem vorliegenden Vorschlag, der sich in ihre im Juni 2008 angenommene Asylstrategie einfügt, kommt die Kommission den Aufforderungen des Rates sowie des Europäischen Rates nach. Die Kommission schlägt vor, ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen in Form einer Regulierungsagentur einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Asyl zu erleichtern und zu intensivieren und zu einer besseren Umsetzung und Anwendung des gemeinsamen Asylsystems beizutragen. In ihrer Mitteilung vom März 2008 über europäische Agenturen (KOM (2008) 135) hatte die Kommission zwar angekündigt, dass vorerst keine neuen Regulierungsagenturen geschaffen werden sollen, den Asylbereich aber ausdrücklich hiervon ausgenommen.
- Allgemeiner Kontext
Die Kommission sieht in ihrer Mitteilung vom Juni 2008 über die künftige Asylstrategie vor, die Rechtsinstrumente, die Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems sind, durch neue Regelungen zu ergänzen. Dieses umfassende Legislativvorhaben muss aber mit einer Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich einhergehen, denn die erheblichen Unterschiede in der Art und Weise, wie die 27 Mitgliedstaaten über Anträge auf internationalen Schutz entscheiden, sind nicht allein auf eine unzureichende Rechtsangleichung zurückzuführen. Hier spielen auch andere Faktoren eine Rolle wie unterschiedliche nationale Gepflogenheiten und Praktiken sowie nicht zuletzt ein unterschiedlicher Informationsstand in Bezug auf die Herkunftsländer der Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen. Es ist deshalb im Interesse einer einheitlicheren Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Asylbereich in der Praxis stärker zusammenarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieses Verordnungsvorschlags wurden diese Probleme von den Kommissionsdienststellen im Rahmen der Folgenabschätzung eingehend untersucht. Die Folgenabschätzung gibt einen Überblick über die verschiedenen Optionen, die einzeln geprüft und bewertet wurden, und stellt die Option vor, die als beste Lösung betrachtet wird.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der vorliegende Verordnungsvorschlag fügt sich in die Vorschriften und Maßnahmen der Gemeinschaft ein, die Bestandteil des gemeinsamen europäischen Asylsystems sind.
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Der vorliegende Vorschlag fügt sich nahtlos in die Asylstrategie ein, die die Kommission im Juni 2008 angenommen hat. Die Asylstrategie zielt zum einen darauf ab, die Rechtsakte im Bereich Asyl in der Weise zu ergänzen, dass ein effizientes und für die Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, gerechtes gemeinsames europäisches Asylsystem geschaffen wird, und soll zum anderen darauf hinwirken, dass diese Rechtsetzungsmaßnahmen durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts unterstützt werden.
2) Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung der interessierten Kreise
Grundlage der Asylstrategie vom Juni 2008, in der die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Einrichtung eines Unterstützungsbüros angekündigt wird, ist ein Grünbuch der Kommission vom Juni 2007, das sich mit den Maßnahmen auseinandersetzt, die für die zweite Phase des gemeinsamen europäischen Asylsystems in Betracht kommen. Das Grünbuch enthält eine Reihe von Fragen, die sich konkret auf die Einrichtung eines Unterstützungsbüros für Asylfragen beziehen. An der Grünbuch-Konsultation, zu der 89 Beiträge eingingen, beteiligte sich ein breites Spektrum an Akteuren aus dem Asylbereich, darunter 20 Mitgliedstaaten, Regional- und Kommunalbehörden, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der UNHCR, Hochschulen, politische Parteien und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen. Die Antworten auf das Grünbuch lassen eine breite Zustimmung der Befragten für einen Ausbau der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich und für die Schaffung einer entsprechenden Unterstützungsstruktur erkennen. Die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen wird in der Asylstrategie ausdrücklich als Option bevorzugt. 2008 gab die Kommission eine externe Studie zur Durchführbarkeit dieser Option in Auftrag. Im Rahmen dieser Studie wurden die beteiligten Akteure umfassend konsultiert: zehn Fallstudien wurden angefertigt und mit mehr als 50 Beteiligten wurden Interviews geführt. Es fanden zwei Arbeitstreffen - im April 2008 und im Juni 2008 - statt, auf denen sich die Beteiligten zu den Aufgaben des Unterstützungsbüros und dessen institutioneller Struktur äußern konnten. Die Studie wurde Ende 2008 fertig gestellt. Von den Kommissionsdienststellen wurde eine Folgenabschätzung erstellt, die diesem Vorschlag beigefügt ist.
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Der Vorschlag sieht die Einrichtung eines Unterstützungsbüros für Asylfragen ("Büro") in Form einer Regulierungsagentur vor, d. h. einer vom europäischen Gesetzgeber geschaffenen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf europäischer Ebene an der Regulierung eines Sektors und der Umsetzung einer Gemeinschaftspolitik mitwirkt. Das Büro soll mit seiner Tätigkeit dazu beitragen, die Umsetzung und Anwendung der Asylvorschriften EU-weit zu verbessern.
Das Büro hat keine Entscheidungsbefugnisse, sondern soll die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich aktiv mit Der Aufgabenbereich des Büros konzentriert sich auf drei Schwerpunktbereiche: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
Ein eigenes Kapitel ist der Koordinierung von Asyl-Unterstützungsteams gewidmet. Diese Unterstützungsteams, denen Fachleute aus dem Asylbereich angehören, sollen Mitgliedstaaten, deren Asylsystem starkem Druck ausgesetzt ist, konkret entlasten.
Um auf das Fachwissen der Akteure außerhalb der EU-Sphäre zurückgreifen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Büro und anderen Akteuren im Asylbereich erforderlich, insbesondere mit dem UNHCR, der in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen wird.
Über den Sitz des Büros entscheiden die Staats- und Regierungschefs1.
Geleitet wird das Büro von einem Verwaltungsrat, dem Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören, sowie von einem Exekutivausschuss. Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag der Kommission einen Exekutivdirektor, der die laufenden Geschäfte des Büros führt. 0
- Rechtsgrundlage
Das Büro wirkt durch den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, die Gewährleistung einer hohen Fachkompetenz und die Koordinierung von Maßnahmen zur Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Asylanträgen an der Umsetzung und Anwendung des gemeinsamen europäischen Asylsystems mit. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 63 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Regelungsgegenstand des vorliegenden Vorschlags fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, so dass das Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht in vollem Umfang verwirklicht werden. Sie lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreichen: Handeln die Mitgliedstaaten allein, besteht die Gefahr, dass Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Mitgliedstaaten weiterhin eine unterschiedliche Behandlung erfahren. Da Fragen des internationalen Schutzes nicht auf einen Mitgliedstaat allein beschränkt sind, kann das Büro insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken und durch die Organisation geeigneter Schulungen dazu beitragen, Unterschiede und Abweichungen bei der Anwendung des europäischen Asylrechts zu verringern, was durch ein Vorgehen allein auf nationaler Ebene im Rahmen der derzeit praktizierten Kooperation nicht spürbar gelungen ist. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht insofern mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Einklang, als das Büro keine Entscheidungsbefugnisse erhält und sich sein Aufgabenbereich auf Unterstützungsfunktionen im Bereich der praktischen Zusammenarbeit und auf eine bessere Umsetzung und Anwendung der Asylvorschriften beschränkt.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Jedes andere Instrument wäre ungeeignet, da Gründungsakt einer Regulierungsagentur stets eine Verordnung ist, die den Aufgabenbereich und die Organisation der Agentur festlegt.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die Gründung des Büros hat Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Finanzregelung des Büros stützt sich auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/20022 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20023 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Das Büro wird aus einer Haushaltslinie des EU-Haushalts finanziert. Dem Verordnungsvorschlag ist ein Finanzbogen beigefügt.
Im Interesse einer rationelleren Verwendung der Ausgaben für die Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich erscheint es notwendig, einen Teil der derzeit dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF)4 zugewiesenen Haushaltsmittel auf das Büro zu übertragen, da dieses bestimmte Aufgaben übernimmt, die bisher aus dem EFF finanziert wurden. Auf diese Weise wird vermieden, dass gleichartige Maßnahmen im Asylbereich aus verschiedenen Instrumenten parallel finanziert werden.
Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten im Asylbereich zu wahren, wird die Kommission daher auch eine Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks5 in Erwägung ziehen.
5) Weitere Angaben
- Inhalt des Vorschlags
Kapitel I - Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Auftrag
Artikel 1 und 2
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften über die Einrichtung des Büros und seinen Auftrag.
Kapitel II - Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Die Aufgaben des Büros sind in drei Abschnitte gegliedert: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
Abschnitt 1 (Artikel 3 bis 7): Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich.
In diesen Artikeln sind die Aufgaben des Büros festgelegt, soweit sie sich auf den Austausch bewährter Praktiken, Herkunftslandinformationen, die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Dublin-Verordnung, die Unterstützung bei der Neuansiedlung von Personen, die sich bereits in der EU befinden, die Unterstützung bei der Bereitstellung von Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, bei Schulungen sowie die technische Unterstützung und die Unterstützung im Außenbereich beziehen.
Abschnitt 2 (Artikel 8 bis 10): Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten.
Dieser Abschnitt enthält eine Definition des Begriffs der besonderen Belastung sowie Vorschriften für die Sammlung und Analyse von Daten und für Unterstützungsmaßnahmen zugunsten belasteter Mitgliedstaaten (unter anderem Einrichtung eines Frühwarnsystems, Erstprüfung von Asylanträgen, rasche Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen im belasteten Mitgliedstaat, Koordinierung der Asyl-Unterstützungsteams, deren Arbeitsweise in Kapitel 3 dieses Verordnungsvorschlags geregelt ist).
Abschnitt 3 (Artikel 11 und 12): Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
Dieser Abschnitt behandelt die Aufgaben des Büros im Hinblick auf die Sammlung und den Austausch von Daten sowie die Berichterstattung und sonstige Veröffentlichungen des Büros (Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union und Veröffentlichungen allgemeinerer Art zur Umsetzung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich wie Leitlinien oder Handbücher).
Kapitel III - Asyl-Unterstützungsteams
Artikel 13 bis 21
Das Büro kann für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonders belastet sind, notwendige operative und technische Unterstützungsmaßnahmen veranlassen und für eine begrenzte Zeit den Einsatz eines oder mehrerer Asyl-Unterstützungsteams in dem betreffenden Mitgliedstaat koordinieren, so lange dies erforderlich ist.
Die Unterstützungsteams stellen ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereit.
Kapitel IV - Organisation des Büros
Artikel 22 bis 32
Dieses Kapitel regelt den institutionellen Aufbau des Büros, seine Organe und Arbeitsweise. Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Büros besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Exekutivdirektor mit Personal, einem Exekutivausschuss und einem Beirat.
Der UNHCR ist über seine Vertretung in verschiedenen Beschlussfassungsorganen und Arbeitsgremien des Büros in vollem Umfang an den Arbeiten des Büros beteiligt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind im Verwaltungsrat vertreten. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme. Die Kommission hat zwei Stimmen.
Kapitel V - Finanzbestimmungen
Artikel 33 bis 37
Dieses Kapitel enthält die Finanz- und Haushaltsvorschriften für das Büro. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.
Kapitel VI - Bestimmungen betreffend das Personal
Artikel 38 und 39
Dieses Kapitel enthält die für das Personal des Büros maßgebenden Vorschriften. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.
Kapitel VII - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 bis 52
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen allgemeiner Art. Es handelt sich um die im Gründungsrechtsakt einer Regulierungsagentur üblichen Standardvorschriften.
- Bewertung
In Artikel 45 der Verordnung ist vorgesehen, dass das Büro spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einer Bewertung unterzogen wird. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt. 2009/0027 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem gerichteten Gemeinschaftspolitik ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der EU einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen.
- (2) In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen zahlreiche Fortschritte auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Asylsystem erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede bei der Gewährung des Schutzes und der Form dieses Schutzes.
- (3) Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie9 angekündigt, sie werde die Entwicklung des gemeinsamen europäischen Asylsystems fortführen. Dazu werde sie einerseits eine Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und andererseits verstärkt die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, unter anderem durch die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden.
- (4) Im September 2008 hat der Europäische Rat bei Annahme des Europäischen Paktes zu Einwanderung und Asyl10 feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Der Europäische Rat hat ausdrücklich vereinbart, "2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen."
- (5) Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll in den Mitgliedstaaten eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse innerhalb des durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Initiativen zur Verbesserung der praktischen Kooperation gegeben. Hierzu zählen beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zur besseren Information über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich.
- (6) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, unterstützt das Büro Solidaritätsmechanismen, mit denen auf einer freiwilligen und koordinierten Basis eine bessere Verteilung der Personen, die internationalen Schutz genießen, von diesen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten gefördert werden soll; gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden.
- (7) Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen ist es notwendig, eine eigene Struktur in Form eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ("Büro") einzurichten, das diese Bemühungen unterstützt und koordiniert.
- (8) Um seine Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, sollte das Büro in fachlichen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Das Büro sollte daher als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden und die Durchführungsbefugnisse ausüben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
- (9) Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zurückgreifen zu können, sollte das Büro eng mit ihm zusammenarbeiten. Der UNHCR, dessen Mandat uneingeschränkt anzuerkennen ist, sollte deshalb in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen werden. Das Büro sollte überdies eng mit der Kommission und mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben im Asylbereich wahrnehmen, sowie mit den nationalen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Büro zusammenarbeiten, um die Erfüllung seines Auftrags zu gewährleisten.
- (10) Das Büro sollte ein Kompetenzzentrum für Asylfragen werden mit dem Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren. Der Aufgabenbereich des Büros sollte sich auf drei Schwerpunktbereiche konzentrieren: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.
- (11) Das Büro sollte weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen können.
- (12) Um die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen, sollte das Büro den Einsatz fachkundiger Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Die Unterstützungsteams sollten ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.
- (13) Das Büro sollte seinen Auftrag unter Bedingungen wahrnehmen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als Referenz zu dienen.
- (14) Um die Arbeitsweise des Büros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der nationalen Asylbehörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Büros und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, um in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen zu werden.
- (15) Im Interesse eines zügigen und effizienten Verwaltungsablaufs sollte das Büro durch einen Exekutivausschuss unterstützt werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und dessen Aufgabe es ist, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung zu nehmen.
- (16) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen.
- (17) Zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte das Büro in dem hierfür erforderlichen Umfang mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/0411 errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die auf der Verordnung (EG) Nr. 168/0712 gründet. Das Büro sollte auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, und Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossen wurden.
- (18) Um seinem Auftrag erfolgreich nachkommen zu können, sollte das Büro der Beteiligung von Ländern wie Dänemark, Norwegen, Island und der Schweiz offenstehen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Das Büro kann im Einvernehmen mit der Kommission nach Maßgabe des EG-Vertrags Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossenen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsrecht übernommen haben und anwenden. Das Büro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen.
- (19) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)13 sollte uneingeschränkt auf das Büro Anwendung finden, das der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)14 beitreten sollte.
- (20) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission15 sollte auf das Büro Anwendung finden.
- (21) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro sollte die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr16 Anwendung finden.
- (22) Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und die speziellen Vorschriften, die für das gesamte Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines adäquaten schulischen Angebots für Kinder und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten, gewährleisten, damit das Büro hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage rekrutieren kann.
- (23) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu erleichtern und zu intensivieren und zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (24) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar ist.
- (25) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta, der das Asylrecht betrifft, angewandt werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen und Auftrag
Artikel 1
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
- Es wird ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen ("Büro") eingerichtet, das zur Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken soll.
Artikel 2
Auftrag des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
- 1. Das Büro erleichtert, koordiniert und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts, um zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auch im Außenbereich beizutragen.
- 2. Das Büro unterstützt die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, mit operativen Maßnahmen, insbesondere durch die Koordinierung von Asyl-Unterstützungsteams, denen Fachleute aus dem Asylbereich angehören.
- 3. Das Büro unterstützt die Politik und die Rechtsetzung der Gemeinschaft in technischer und fachlicher Hinsicht in allen Bereichen, die für Asylfragen unmittelbar oder mittelbar von Belang sind, um die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich in vollem Umfang fördern und seine Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können. Es stellt eine unabhängige Informationsquelle für alle diese Bereiche betreffenden Fragen dar.
- 4. Das Büro nimmt seinen Auftrag unter Bedingungen wahr, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren, seiner Arbeitsweise, seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung als Referenz zu dienen.
- 5. Das Büro nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte übertragen wurden, und arbeitet eng mit dieser Agentur sowie mit dem UNHCR zusammen.
Kapitel 2
Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
Abschnitt 1
Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich
Artikel 3
Austausch von Informationen und bewährten Praktiken
- Das Büro organisiert, fördert und koordiniert alle Maßnahmen im Asylbereich, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.
Artikel 4
Herkunftslandinformationen
- Das Büro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen in Bezug auf Herkunftslandinformationen, insbesondere
- (a) die Sammlung von Informationen über die Herkunftsländer von Asylbewerbern und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, unter Verwendung aller einschlägigen staatlichen wie nichtstaatlichen Informationsquellen;
- (b) die Verwaltung, den Ausbau und die Pflege eines Portals mit Herkunftslandinformationen;
- (c) die Erstellung eines einheitlichen Formats und die Entwicklung einer einheitlichen Methode für die Bereitstellung, Überprüfung und Verwendung von Herkunftslandinformationen;
- (d) die Analyse der Herkunftslandinformationen und die Berichterstattung über Herkunftsländer.
Artikel 5
Unterstützung bei der Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen
- Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, koordiniert das Büro den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren für die auf freiwilliger Basis erfolgende Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen.
Artikel 6
Schulungen
- 1. Das Büro richtet Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und sorgt für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots.
- 2. Das Büro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort.
- 3. Das Büro kann allgemeine, spezifische oder thematische Schulungen anbieten.
- 4. Gegenstand spezifischer Schulungen können sein:
- (a) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen, Schutzbedürftigen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen,
- (b) die Erkennung von Foltermalen und Anzeichen von Folter,
- (c) Gesprächsführungstechniken,
- (d) die Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten im Asylverfahren,
- (e) Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwendung von Herkunftslandinformationen,
- (f) Fragen zum anwendbaren Recht oder zur Rechtsprechung.
- 5. Das Schulungsangebot soll insbesondere ein hohes Ausbildungsniveau der Zielgruppen gewährleisten und wesentliche Grundsätze und bewährte Praktiken vermitteln, um auf diese Weise eine stärkere Annäherung der Praktiken, Verwaltungsverfahren und Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten zu erreichen.
- 6. Das Büro bietet den Mitgliedern des Asyl-Einsatzpools gemäß Artikel 15 Absatz 3 fachbezogene Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Büros festgelegten Plan für fachbezogene Schulungen und Übungen durch.
- 7. Das Büro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen.
Artikel 7
Unterstützung im Außenbereich
- Das Büro koordiniert im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren, die die externe Dimension des gemeinsamen europäischen Asylsystems betreffen.
- Das Büro koordiniert den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der Europäischen Union.
- Das Büro kann nach Maßgabe von Artikel 47 im Rahmen seines Auftrags mit Drittländern in technischen Fragen unter anderem zur Stärkung ihrer Kapazitäten im Rahmen der regionalen Schutzprogramme zusammenarbeiten.
Abschnitt 2
Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten
Artikel 8
Besondere Belastung
- Das Büro koordiniert und unterstützt jedes gemeinsame Vorgehen zugunsten der Mitgliedstaaten, die unter anderem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage oder durch einen plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, besonders belastet sind.
Artikel 9
Sammlung und Auswertung von Informationen
- 1. Um die Bedürfnisse der besonders belasteten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Büro insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und dem UNHCR übermittelten Informationen alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich besondere Belastungssituationen erkennen lassen und die es insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. (.../...) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist17, ermöglichen, zur Bewältigung solcher Belastungssituationen Sofortmaßnahmen vorzubereiten und zu beschließen.
- 2. Das Büro erhebt und analysiert systematisch auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben verfügbaren Ressourcen sowie die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten im Asylbereich, um einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch unter den verschiedenen für Asylfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu fördern.
Artikel 10
Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten
- Das Büro koordiniert die Maßnahmen zur Unterstützung der besonders belasteten Mitgliedstaaten und wird dabei insbesondere in folgender Weise tätig:
- a) Es richtet ein Frühwarnsystem ein, das den Mitgliedstaaten melden soll, wenn ein Massenzustrom von Personen zu erwarten ist, die um internationalen Schutz nachsuchen.
- b) Es koordiniert die Maßnahmen zugunsten der belasteten Mitgliedstaaten mit dem Ziel, eine erste Analyse der Asylanträge zu erleichtern, deren Prüfung von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen wird.
- c) Es koordiniert die Maßnahmen, die eine rasche Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen in dem belasteten Mitgliedstaat ermöglichen, insbesondere Notunterkünfte, Beförderungsmittel und medizinische Versorgung.
- d) Es koordiniert die Asyl-Unterstützungsteams, die im Einzelnen in Kapital 3 geregelt sind.
Abschnitt 3
Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems
Artikel 11
Sammlung und Austausch von Informationen
- 1. Das Büro organisiert, koordiniert und fördert den Austausch von Informationen über die Umsetzung und Anwendung sämtlicher Instrumente des gemeinschaftlichen Besitzstands im Asylbereich zwischen den einzelstaatlichen Asylbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission. Hierzu kann es Datenbanken einrichten, die Sachverhaltsdaten sowie Rechts- und Rechtsprechungsdaten zu den auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumenten enthalten.
- 2. Das Büro stellt unter anderem folgende Angaben zusammen:
- a) Angaben zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz in den einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;
- b) Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zu der Rechtsentwicklung im Asylbereich einschließlich der Rechtsprechung.
Artikel 12
Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Büros
- 1. Das Büro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Büro insbesondere die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um in den Mitgliedstaaten eine bessere Kenntnis der derzeitigen bewährten Praktiken zu fördern und die Qualität, Kohärenz und Effizienz des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu verbessern.
- 2. Das Büro kann auf Ersuchen der Kommission nach Stellungnahme des Exekutivausschusses gemäß Artikel 30 in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission Fachdokumentationen wie Leitlinien oder Handbücher zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich erstellen.
Kapitel 3
Asyl-Unterstützungsteams
Artikel 13
Koordinierung
- Das Büro kann für einen oder mehrere um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaaten, die besonders belastet sind, notwendige operative und technische Unterstützungsmaßnahmen organisieren und für eine begrenzte Zeit den Einsatz eines oder mehrerer Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren, so lange dies erforderlich ist. Das Büro kann insbesondere
- a) in allen Fragen, die die Koordinierung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, seine Unterstützung anbieten, um auf diese Weise aufgetretene Probleme zu lösen;
- b) seine Fachleute zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden in den oder in die betroffenen Mitgliedstaaten entsenden, so lange dies erforderlich ist.
Artikel 14
Technische Hilfe
- Die Asyl-Unterstützungsteams stellen im Rahmen der gemäß Artikel 10 vom Büro durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ihr Fachwissen insbesondere in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereit.
Artikel 15
Asyl-Einsatzpool
- 1. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Exekutivausschuss mit Dreiviertelmehrheit über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Bildung von Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Fachleute (Asyl-Einsatzpool). Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Fachleute des Asyl-Einsatzpools zur Anwendung.
- 2. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie entsprechend den geforderten Anforderungsprofilen Fachleute benennen.
Artikel 16
Entsendung
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen auf Ersuchen des Büros unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Fachleute ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten entsenden ihre Fachleute auf Ersuchen des Büros, es sei denn, die ersuchten Mitgliedstaaten sehen sich einer Ausnahmesituation gegenüber, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt.
- 2. Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt.
Artikel 17
Entscheidung über die Entsendung eines Teams
- 1. Ein Ersuchen um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Der Exekutivdirektor kann gegebenenfalls aus dem Personal des Büros Fachleute entsenden, um die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen.
- 2. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Exekutivausschuss unverzüglich über die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams.
- 3. Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Der Exekutivdirektor teilt seine Entscheidung dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Exekutivausschuss schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.
- 4. Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Asyl-Unterstützungsteams zu entsenden, so erstellen das Büro und der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 18 einen Einsatzplan.
- 5. Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Fachleute, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 19 werden hiervon schriftlich unter Angabe des geplanten Einsatztermins unterrichtet. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
- 6. Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so entscheidet dessen Stellvertreter über die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams.
Artikel 18
Einsatzplan
- 1. Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen für den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams festgelegt sind. Der Einsatzplan enthält Folgendes:
- a) eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;
- b) die voraussichtliche Einsatzdauer der Asyl-Unterstützungsteams;
- c) das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Asyl-Unterstützungsteams eingesetzt werden;
- d) eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Asyl-Unterstützungsteams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungen, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden dürfen;
- e) die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams.
- 2. Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des betreffenden Mitgliedstaats voraus. Das Büro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
Artikel 19
Nationale Kontaktstelle
- Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Büro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen. Die nationale Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.
Artikel 20
EU-Kontaktstelle
- 1. Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal des Büros einen oder mehrere Sachverständige, die als EU-Kontaktstelle die Koordinierung übernehmen. Er setzt den Einsatzmitgliedstaat davon in Kenntnis.
- 2. Die EU-Kontaktstelle wird im Namen des Büros in allen Aspekten tätig, die mit dem Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams zusammenhängen. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
- a) als Schnittstelle zwischen dem Büro und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;
- b) als Schnittstelle zwischen dem Büro und den Mitgliedern der Asyl-Unterstützungsteams zu fungieren und Letztere im Auftrag des Büros in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;
- c) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;
- d) dem Büro über alle Aspekte des Einsatzes der Asyl-Unterstützungsteams zu berichten.
- 3. Der Exekutivdirektor kann die Kontaktstelle ermächtigen, bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einsatzplans und der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.
- 4. Die EU-Kontaktstelle nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur Anweisungen des Büros entgegen.
Artikel 21
Kosten
- Das Büro übernimmt in voller Höhe die nachstehenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Fachleute für den Einsatz in einem Asyl-Unterstützungsteam entstanden sind:
- a) Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,
- b) Impfkosten,
- c) Kosten für besondere Versicherungen,
- d) Kosten für die Gesundheitsfürsorge,
- e) Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,
- f) Kosten für die technische Ausrüstung des Büros.
Kapitel 4
Organisation des Büros
Artikel 22
Organe des Büros
- Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Büros besteht aus:
- a) einem Verwaltungsrat,
- b) einem Exekutivdirektor mit zugehörigem Personal,
- c) einem Exekutivausschuss,
- d) einem Beirat.
Artikel 23
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Mitglied und zwei von der Kommission ernannten Mitgliedern zusammen.
- 2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Mitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.
- 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer Erfahrung und des hohen Niveaus ihres Fachwissens im Asylbereich ernannt.
- 4. Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Verwaltungsrats, besitzt allerdings kein Stimmrecht.
- 5. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
Artikel 24
Vorsitz des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
- 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann nur einmal verlängert werden. Wenn ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch zu demselben Zeitpunkt.
Artikel 25
Sitzungen des Verwaltungsrats
- 1. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Beratungen teil.
- 2. Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.
- 3. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
- 4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
- 5. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Büro wahrgenommen.
Artikel 26
Abstimmungsmodalitäten
- 1. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.
- 2. Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Abstimmungen nicht teil.
- 3. Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.
- 4. Die Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am gemeinschaftlichen Besitzstand im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Befugnisse zur Verwaltung des Büros gemäß Artikel 27 Beschlüsse auf der Grundlage von Gemeinschaftsinstrumenten fasst, an denen sie sich nicht beteiligen.
- 5. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
Artikel 27
Aufgaben des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Büro die ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz des Büros. Insbesondere hat er die Aufgabe,
- (a) sich eine Geschäftsordnung zu geben;
- (b) den Exekutivdirektor nach Maßgabe des Artikels 28 zu ernennen, die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und ihn gegebenenfalls zeitweilig oder dauerhaft aus dem Amt zu entlassen;
- (c) den jährlichen allgemeinen Tätigkeitsbericht des Büros anzunehmen und ihn spätestens zum 15. Juni des darauffolgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln; der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
- (d) auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor des Büros unterbreiteten Entwurfs vor dem 30. September jeden Jahres nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm des Büros für das darauffolgende Jahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln; das Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Gemeinschaft im Asylbereich festgelegt;
- (e) seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Büros in Anwendung des Kapitels 5 wahrzunehmen;
- (f) die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 42 festzulegen;
- (g) die für das Büro geltende Sprachenregelung gemäß Artikel 41 zu beschließen;
- (h) die Organisationsstruktur und die Personalpolitik des Büros unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 38 festzulegen;
- (i) nach Einholung der Stellungnahme der Kommission den Mehrjahresplan für die Personalpolitik anzunehmen;
- (j) alle Beschlüsse zu fassen, die im Hinblick auf die Ausführung des in dieser Verordnung definierten Auftrags des Büros erforderlich sind;
- (k) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;
- (1) alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung interner Arbeitsstrukturen des Büros zu fassen;
- (m) die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben;
- (n) auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission seine Geschäftsordnung festzulegen.
Artikel 28
Ernennung des Exekutivdirektors
Artikel 29
Aufgaben des Exekutivdirektors
- 1. Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
- 2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.
- 3. Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
- 4. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des Büros.
- 5. Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt ein Referatsleiter seine Aufgaben wahr.
- 6. Der Exekutivdirektor hat die Aufgabe,
- (a) die laufenden Geschäfte des Büros zu führen;
- (b) nach Stellungnahme der Kommission die Arbeitsprogramme des Büros vorzuschlagen;
- (c) die Arbeitsprogramme und die Beschlüsse des Verwaltungsrats durchzuführen;
- (d) gemäß Artikel 4 Buchstabe d über die Herkunftsländer Bericht zu erstatten;
- (e) den Entwurf der gemäß Artikel 37 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzregelung des Büros sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten;
- (f) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros sowie der Ausführung seines Haushaltsplans zu erstellen;
- (g) gegenüber dem Personal des Büros die in Artikel 38 genannten Befugnisse auszuüben;
- (h) alle Personalangelegenheiten zu regeln; alle Beschlüsse zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;
- (i) alle Beschlüsse zur Verwaltung der internen Verwaltungsstrukturen des Büros zu fassen.
Artikel 30
Exekutivausschuss
- 1. Um effizienter und schneller arbeiten zu können, setzt das Büro einen Exekutivausschuss aus acht Mitgliedern ein, die aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden.
- 2. Die Kommission ist von Rechts wegen Mitglied des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat des Büros legt die Vorschriften über die Ernennung der weiteren Mitglieder des Exekutivausschusses fest.
- 3. Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Exekutivdirektor oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder mindestens viermal jährlich zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung des Büros festgelegt und veröffentlicht.
- 4. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.
- 5. Der Exekutivausschuss tritt bei Bedarf zusammen, um über konkrete Fragen zu beraten.
- 6. Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und auf Anfrage des Verwaltungsrats oder von sich aus gegenüber dem Verwaltungsrat zum Arbeitsprogramm und zu allen Tätigkeiten des Büros sowie in allen Situationen Stellung zu nehmen, in denen das Büro rasch Entscheidungen treffen muss, insbesondere im Rahmen des Kapitels 3 über die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams in besonders belastete Mitgliedstaaten.
- 7. Das Büro stellt die vom Exekutivausschuss benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Sitzungen des Exekutivausschusses wahr.
- 8. Auf Anfrage des Exekutivausschusses können die Vertreter des UNHCR ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilnehmen.
- 9. Der Exekutivausschuss kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 31
Arbeitsgruppen
- 1. Im Rahmen seines in dieser Verordnung festgelegten Auftrags kann das Büro Arbeitsgruppen bilden, denen Sachverständige der im Asylbereich tätigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich auf Asylfragen spezialisierter Richter, angehören. Die Sachverständigen können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter vertreten werden.
- 2. Die Kommission nimmt von Rechts wegen an den Arbeitsgruppen teil. Die Vertreter des UNHCR können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Büros - je nach Art der erörterten Fragen - ganz oder teilweise teilnehmen.
- 3. Die Arbeitsgruppen können alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, insbesondere Vertreter von im Asylbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen, zu den Sitzungen einladen.
Artikel 32
Beirat
- 1. Das Büro arbeitet eng mit Nichtregierungsorganisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind, und richtet zu diesem Zweck einen Beirat ein.
- 2. Der Beirat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Büro und relevanten Akteuren, stellt sein Fachwissen zur Verfügung und berät in Asylfragen.
- 3. Der Beirat steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Beirats.
- 4. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,
- (a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 27 Buchstabe d zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten,
- (b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zum jährlichen Bericht nach Artikel 27 Buchstabe c sowie zum Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union nach Artikel 12 Absatz 1 zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
- (c) dem Exekutivdirektor und dem Exekutivausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit des Büros von Belang sind, zu übermitteln.
- 5. Die Koordinierung der Aktivitäten des Beirats erfolgt unter der Leitung des Exekutivdirektors.
- 6. Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Kapitel 5
Finanzbestimmungen
Artikel 33
Haushaltsplan
- 1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Büros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan des Büros eingesetzt.
- 2. Der Haushaltsplan des Büros ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
- 3. Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Büros
- (a) einen Beitrag der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
- (b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten,
- (c) Einnahmen aus Veröffentlichungen, Schulungen oder sonstigen Leistungen des Büros.
- 4. Die Ausgaben des Büros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Betriebskosten und die Aufwendungen im Zusammenhang mit von dem Büro geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen.
Artikel 34
Aufstellung des Haushaltsplans
- 1. Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat zuleitet.
- 2. Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf.
- 3. Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros wird der Kommission spätestens zum 10. Februar übermittelt. Der endgültige Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
- 4. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat ("Haushaltsbehörde").
- 5. Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 EG- Vertrag der Haushaltsbehörde vorlegt.
- 6. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an das Büro.
- 7. Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Büros.
- 8. Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
- 9. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.
- 10. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
Artikel 35
Ausführung des Haushaltsplans
- 1. Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Büros aus.
- 2. Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
- 1. Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften18.
- 2. Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
- 3. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung des Büros gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
- 4. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.
- 5. Der Exekutivdirektor leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
- 6. Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
- 7. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.
- 8. Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
- 9. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 37
Finanzregelung
- Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/0219 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0220 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Arbeitsweise des Büros es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.
Kapitel 6
Bestimmungen betreffend das Personal
Artikel 38
Personal
- 1. Für das Personal des Büros, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
- 3. Das Büro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
- 4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zu dem Büro abgeordnet werden.
Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf das Büro anwendbar.
Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Rechtsstellung
- 1. Das Büro ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
- 2. Das Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 3. Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
- 4. Sitz des Büros ist [...].
Artikel 41
Sprachenregelung
- 1. Für das Büro gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft21.
- 2. Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 EG-Vertrag gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Büros nach Artikel 27 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 27 Buchstabe d in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.
- 3. Die für die Tätigkeit des Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
- 4. Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für die Anwendung der Sprachenregelung fest.
Artikel 42
Zugang zu Dokumenten
- 1. Für die Dokumente des Büros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission22.
- 2. Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- 3. Gegen Entscheidungen des Büros nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
- 4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr23.
Artikel 43
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
- 1. Das Büro wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung an. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.
- 2. Das Büro wendet außerdem die von der Europäischen Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen an.
Artikel 44
Haftung
- 1. Die vertragliche Haftung des Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
- 2. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von dem Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
- 3. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 4. Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
- 5. Die persönliche Haftung der Bediensteten des Büros gegenüber diesem bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 45
Bewertung und Überarbeitung
- 1. Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 51 gibt das Büro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
- 2. Im Benehmen mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.
Artikel 46
Verwaltungskontrolle
- Die Tätigkeit des Büros unterliegt der Aufsicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 EG-Vertrag.
Artikel 47
Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern
- 1. Das Büro steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Büros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Büro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.
- 2. Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Büro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union; es kann auch bei technischen Aspekten in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, mit den zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags zusammenarbeiten.
Artikel 48
Zusammenarbeit des Büros mit dem UNHCR
- Das Büro arbeitet mit dem UNHCR in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit dem UNHCR geschlossenen Arbeitsvereinbarungen zusammen.
- Das Büro kann dem UNHCR Zuschüsse gewähren. Mit diesen Zuschüssen sollen Maßnahmen finanziert werden, die dem Büro ermöglichen, auf stabiler und dauerhafter Grundlage auf das Fachwissen des UNHCR in Asylfragen zurückzugreifen. Die Zuschüsse werden im Rahmen der privilegierten Kooperationsbeziehungen zwischen dem Büro und dem UNHCR gemäß diesem Artikel sowie Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.
Artikel 49
Zusammenarbeit mit FRONTEX, der Grundrechte-Agentur und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft sowie mit internationalen Organisationen
- Das Büro arbeitet mit Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen, die mit seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie mit internationalen Organisationen; die Zusammenarbeit erfolgt in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags und den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Einrichtungen.
- Die Zusammenarbeit ermöglicht Synergien zwischen den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen und gewährleistet, dass im Rahmen der Arbeiten, die diese verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen entsprechend ihrem Auftrag durchführen, Überschneidungen und redundante Maßnahmen vermieden werden.
Artikel 50
Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Büros
- Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat des Büros für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem Büro und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat des Büros gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten.
Artikel 51
Aufnahme der Tätigkeit des Büros
- Das Büro nimmt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Tätigkeit auf.
- Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Büros verantwortlich, bis Letzteres über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
- Hierzu
- - kann ein Beamter der Kommission als Interimsdirektor die Aufgaben des Exekutivdirektors des Büros wahrnehmen, bis der Exekutivdirektor des Büros nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 28 die Amtsgeschäfte aufnimmt,
- - können Beamte der Kommission unter der Verantwortung des Interimsdirektors oder des Exekutivdirektors die Aufgaben des Büros wahrnehmen.
- Der Interimsdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Büros zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge - nach Annahme des Stellenplans des Büros auch Arbeitsverträge - schließen.
Artikel 52
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
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- 1 Vgl. Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2008 (11018/1/08, REV 1), die auf den einvernehmlichen Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 verweisen (ABl. L 29 vom 3.2.2004).
- 2 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
- 3 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 4 Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates, ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
- 5 ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 KOM (2008) 360.
- 10 Ratsdokument Nr. 13440/08 vom 24.9.2008.
- 11 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 12 ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
- 13 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 14 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 15 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 16 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 17 KOM (2008) 820.
- 18 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 19 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23).
- 20 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 21 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
- 22 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 23 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.