A. Zielsetzung
- Der Name der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" soll geändert werden. Der jetzige Name ist nicht mehr zeitgemäß, da es sich bei den Contergangeschädigten längst nicht mehr um Kinder handelt. Im Übrigen weckt der derzeitige Name allgemein eine Erwartungshaltung nach individuellen Fördermöglichkeiten für behinderte Kinder. In Abstimmung mit dem Stiftungsrat soll der neue Name der Stiftung "Conterganstiftung für behinderte Menschen" lauten.
- Zudem soll innerhalb der Stiftung eine Neuordnung der Medizinischen Kommission erfolgen, die nach dem bisherigen Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" für die Entscheidung über das Vorliegen eines Contergan-Schadensfalles sowie dessen Bewertung zuständig ist. So soll es u. a. zu einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Medizinischen Kommission von fünf auf acht Mitglieder kommen, um alle relevanten medizinischen Fachbereiche zu berücksichtigen.
- Zugleich soll eine grundlegende Anpassung der Regelungen des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" von 1971 an die aktuellen Gegebenheiten sowie eine Rechtsbereinigung im Sinne der "Initiative Bürokratieabbau" der Bundesregierung erfolgen.
B. Lösungen
- Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des Namens der Stiftung in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" kann das zu beschließende Gesetz nicht mehr "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" heißen. Der Entwurf sieht daher ein neues "Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen" (ContStifG) mit den Regelungen insbesondere zur Namensänderung, zum Stiftungszweck, zu Leistungen sowie zu Organen und Verfahren vor. Das bisherige Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" mit den Regelungen zu dem historischen Vorgang der Errichtung einschließlich der Aufbringung des Stiftungskapitals soll damit außer Kraft treten, behält jedoch seine Geltung für die Vergangenheit.
- Die vorgesehene Anpassung der Regelungen des bisherigen Gesetzes an die aktuellen Gegebenheiten sowie die Rechtsbereinigung in dem neuen Conterganstiftungsgesetz beinhalten insbesondere eine Änderung der Amtszeit des Stiftungsrats von vier auf fünf Jahre mit entsprechender Regelung für den Vorstand, Änderungen und Aktualisierungen von gesetzlichen Verweisen, die Änderungen von Verfahrensvorschriften, die Verlagerung der Zuständigkeit der Zivilgerichte auf die Verwaltungsgerichte, die Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes, die Angabe von DM-Beträgen als Eurobeträge und die Streichung obsoleter Regelungen.
- Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.
C. Alternativen
D. Kosten
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den18. März 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name der Stiftung
Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045) (Errichtungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" erhält den Namen "Conterganstiftung für behinderte Menschen".
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es,
- 1. Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher Chemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können;
- 2. behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
§ 3 Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermögen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- 1. der Stiftungsrat,
- 2. der Stiftungsvorstand.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung benannt. Die weiteren Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag der in § 2 Nr. 1 und zwei Mitglieder auf Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundesebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorganisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender berufen. Satz 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Satzung
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.
§ 9 Verwendung der Mittel
(1) Die auf der Grundlage der finanziellen Ausstattung nach § 12 des Errichtungsgesetzes erwirtschafteten Mittel dürfen nur für Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen nach Abschnitt 2 verwendet werden.
(2) Die auf der Grundlage der finanziellen Ausstattung nach § 25 des Errichtungsgesetzes erwirtschafteten Mittel sind für die Projektförderung nach Abschnitt 3 zu verwenden.
§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
§ 11 Finanzielle Ausstattung
Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die behinderten Menschen gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. Die Leistungen müssen nach § 13 des Errichtungsgesetzes geltend gemacht worden sein.
§ 13 Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen
(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.
(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindesten 511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche Rente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.
(3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Menschen liegt. Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehende Rente beschränkt. Der Anspruch auf Rente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. Die Höhe des Kapitalbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel (§ 11) zu ermitteln. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungsberechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend.
§ 14 Verzinsung
Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.
§ 15 Sonderregelung für Auslandsfälle
(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zugeführt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.
§ 16 Gang des Verfahrens
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.
(2) Eine aus bis zu acht Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat bestellt. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medizinischen Sachverständigen Vorschläge zu machen.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter vorzuschlagen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
Abschnitt 3 Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.
§ 20 Förderungsmaßnahmen
Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung
- 1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter Menschen dienen,
- 2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungsmethoden fördern,
- 3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung von Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen verhindern, fördern.
§ 21 Vergabeplan
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche Förderungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 22 Verfahren
Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
§ 23 Rechtsweg
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. 3022), außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Name der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" soll geändert werden. Der jetzige Name ist nicht mehr zeitgemäß, da es sich bei den Contergangeschädigten längst nicht mehr um Kinder handelt. Im Übrigen weckt der derzeitige Name allgemein eine Erwartungshaltung nach individuellen Fördermöglichkeiten für behinderte Kinder. In Abstimmung mit dem Stiftungsrat soll der neue Name der Stiftung "Conterganstiftung für behinderte Menschen" lauten.
Der Begriff "behinderte Menschen" entspricht der Terminologie des SGB IX. Mit der Aufnahme des Begriffs "Contergan" in den Namen sollen nunmehr nach außen der Anlass für die Stiftungsgründung und der inhaltliche Schwerpunkt deutlich werden. Dadurch werden künftig keine falschen Erwartungen mehr nach individueller Förderung für behinderte Menschen allgemein geweckt. Der Begriff "Contergan" ist eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung, mit der in der Öffentlichkeit die entsprechenden Schädigungen verbunden werden. Die Benennung der Stiftung als "Conterganstiftung" folgt dem inzwischen üblichen Sprachgebrauch. Der Begriff "Contergan" wird bereits in der amtlichen Bezeichnung der Richtlinien der Stiftung verwendet ("Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen").
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des Namens der Stiftung in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" kann das zu beschließende Gesetz nicht mehr "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" heißen. Der Entwurf sieht daher ein neues "Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen" (ContStifG) mit den Regelungen insbesondere zur Namensänderung, zum Stiftungszweck, zu Leistungen sowie zu Organen und Verfahren vor. Das bisherige Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" mit den Regelungen zu dem historischen Vorgang der Errichtung einschließlich der Aufbringung des Stiftungskapitals soll damit außer Kraft treten, behält jedoch seine Geltung für die Vergangenheit. Dabei sind die Verweisungen in dem Entwurf auf das dann außer Kraft getretene Errichtungsgesetz zulässig und ausreichend, um den Text kürzer und einfacher zu gestalten. Die Verweisungen bewirken, dass der in Bezug genommene Text Bestandteil der verweisenden Regelung wird.
Darüber hinaus soll innerhalb der Conterganstiftung eine Neuordnung der Medizinischen Kommission erfolgen, die nach dem bisherigen Stiftungsgesetz für die Entscheidung über das Vorliegen eines Contergan-Schadensfalles sowie dessen Bewertung zuständig ist. So soll in dem neuen Conterganstiftungsgesetz u. a. die Mitgliederzahl der Medizinischen Kommission von fünf auf acht Mitglieder erhöht werden, um alle relevanten medizinischen Fachbereiche zu berücksichtigen.
Diese Änderungen sind zugleich Anlass für eine grundlegende Anpassung der Regelungen des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" von 1971 an die aktuellen Gegebenheiten in dem neuen Conterganstiftungsgesetz sowie für eine Rechtsbereinigung im Sinne der "Initiative Bürokratieabbau" der Bundesregierung. So beinhaltet der Entwurf insbesondere eine Änderung der Amtszeit des Stiftungsrats von vier auf fünf Jahre mit entsprechender Regelung für den Vorstand, Änderungen und Aktualisierungen von gesetzlichen Verweisen, die Änderungen von Verfahrensvorschriften, die Verlagerung der Zuständigkeit der Zivilgerichte auf die Verwaltungsgerichte, die Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes, die Angabe von DM-Beträgen als Eurobeträge und die Streichung obsoleter Regelungen.
Das zu beschließende Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. § 17 des Entwurfs sieht vor, dass Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes Einkommensteuerfrei sind. Da das Aufkommen der Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG den Ländern und dem Bund gemeinsam zusteht, bedarf das Gesetz nach Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates. Dies entspricht der bisherigen Staatspraxis, nach der Gesetze zustimmungsbedürftig sind, die den Verzicht auf die Erhebung von Steuern vorsehen, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder Gemeinden zufließt, auch wenn die Auswirkungen der Steuerbefreiung im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen marginal sind. Auch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder", das nun ersetzt werden soll und eine entsprechende Befreiung von der Einkommensteuer vorsieht, ist mit Zustimmung des Bundesrates ergangen.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften):
Zu § 1
(Name der Stiftung):
Der Name "Hilfswerk für behinderte Kinder" ist nicht mehr zeitgemäß, da es sich bei den Contergangeschädigten längst nicht mehr um Kinder handelt. Im Übrigen weckt der derzeitige Name allgemein eine Erwartungshaltung nach individuellen Fördermöglichkeiten für behinderte Kinder.
Der Begriff "behinderte Menschen" entspricht der Terminologie des SGB IX. Mit der Aufnahme des Begriffs "Contergan" in den Namen sollen nunmehr nach außen der Anlass für die Stiftungsgründung und der inhaltliche Schwerpunkt deutlich werden. Dadurch werden künftig keine falschen Erwartungen mehr nach individueller Förderung für behinderte Menschen allgemein geweckt. Der Begriff "Contergan" ist eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung, mit der in der Öffentlichkeit die entsprechenden Schädigungen verbunden werden. Die Benennung der Stiftung als "Conterganstiftung" folgt dem inzwischen üblichen Sprachgebrauch. Der Begriff "Contergan" wird bereits in der amtlichen Bezeichnung der Richtlinien der Stiftung verwendet ("Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen").
Zu § 2
(Stiftungszweck):
Es handelt sich bei der Formulierung "behinderte Menschen" um eine redaktionelle Änderung (Anpassung an SGB IX). Die Änderung der Firmenbezeichnung erfolgt aufgrund der zwischenzeitlichen Namensänderung von Grünenthal mit Verweis auf den früheren Namen an dieser Stelle zwecks Eindeutigkeit.
Zu § 3
(Steuerbegünstigung):
Wortgleich mit § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (ErrichtungsG).
Zu § 4
(Stiftungsvermögen):
Abs. 1: Die Änderungen zu § 4 Abs. 1 ErrichtungsG ergeben sich aus der Schaffung des neuen ContStifG.
Abs. 2: Wortgleich mit § 4 Abs. 2 ErrichtungsG.
Zu § 5
(Organe der Stiftung):
Wortgleich mit § 6 ErrichtungsG. Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 5 ErrichtungsG (Regelung über die Satzung) erst nach § 7 neu eingefügt.
Zu § 6
(Stiftungsrat):
§ 6 entspricht im wesentlichen der Regelung des § 7 ErrichtungsG.
Abs. 1: Es soll die Aufnahme einer Stellvertreterregelung erfolgen, da eine solche in der Praxis seit jeher besteht. Da die Stellvertreterinnen und Stellvertreterinnen nicht als Mitglieder des Stiftungsrates anzusehen sind, wird der Begriff "stellvertretendes Mitglied" nicht verwandt. Die weiteren Änderungen erfolgen zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes und zur sprachlichen Bereinigung.
Abs. 2: Die Änderungen erfolgen zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie zur sprachlichen Bereinigung und zur Klarstellung des Quorums. Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass auch die erneute Wahl der/des Vorsitzenden zulässig ist. Dies wird seit jeher praktiziert.
Abs. 3: Die Änderungen erfolgt zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes und zur Klarstellung. Die Verlängerung der Amtszeit auf fünf Jahre dient der Verbesserung der Kontinuität der Arbeit des Stiftungsrates. Zusätzlich wird hierdurch Verwaltungsaufwand erspart.
Abs. 4: Unverändert
Abs. 5: Die Änderungen folgen aus der Schaffung des neuen ContStifG sowie zur Klarstellung.
Abs. 6: Umstellung des bisherigen § 7 Abs. 8 ErrichtungsG aus systematischen Gründen. Wortgleich mit § 7 Abs. 8 ErrichtungsG.
Abs. 7: Unverändert
Abs. 8: Umstellung des bisherigen § 7 Abs. 6 ErrichtungsG aus systematischen Gründen. Die Änderungen erfolgen zur sprachlichen Bereinigung.
Zu § 7
(Stiftungsvorstand):
§ 7 entspricht im wesentlichen § 8 ErrichtungsG.
Abs. 1: Die Änderung erfolgt zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Abs. 2: Bislang gab es im Vorstand nie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Da dies auch künftig nicht geplant ist, kann die Stellvertreterregelung entfallen.
Einfügung eines neuen Abs. 3: Die Festlegung einer Amtszeit auch für den Vorstand entspricht der bisherigen Stiftungspraxis. Die Dauer der Amtszeit des Vorstandes entsprach bislang der des Stiftungsrates.
Einfügung eines neuen Abs. 4: Die Aufnahme einer Regelung zur Ehrenamtlichkeit der Vorstandsmitglieder ist sinnvoll, um Unklarheiten über eine etwaige Vergütung auszuräumen. Für den Stiftungsrat existiert eine entsprechende Regelung in § 7 Abs. 4 ErrichtungsG.
Abs. 5: Wortgleich mit § 8 Abs. 3 ErrichtungsG. Abs. 6: Wortgleich mit § 8 Abs. 4 ErrichtungsG.
Zu § 8
(Satzung):
Aus systematischen Gründen wird die Regelung über die Satzung (bisher § 5 ErrichtungsG) erst nach § 7 eingefügt. Der bisherige § 5 Satz 1 ErrichtungsG entfällt, da die Stiftung bereits eine Satzung hat. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen der bereits bestehenden Satzung durch die Bundesregierung (bisher § 5 Satz 2 ErrichtungsG) Satz entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Verwaltungspraxis der Stiftung. Dies zeigt insbesondere der Inhalt der aktuell veranlassten Satzungsneufassung. Die Genehmigungszuständigkeit ist daher auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - und wegen der Regelung möglicher finanzrelevanter Sachverhalte - unter Einbeziehung von BMF zu verlagern.
Zu § 9
(Verwendung der Mittel):
Die Änderungen zum bisherigen § 10 ErrichtungsG ergeben sich aus der Schaffung des neuen ContStifG.
Zu § 10
(Aufsicht, Haushalt und Rechnungsprüfung): Wortgleich mit § 11 ErrichtungsG.
Zu Abschnitt 2 (Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen):
Zu § 11
( Finanzielle Ausstattung):
Die Änderungen zum bisherigen § 12 ErrichtungsG ergeben sich aus der Schaffung des neuen ContStifG.
Zu § 12:
(Leistungsberechtigte Personen):
§ 12 entspricht im wesentlichen § 13 ErrichtungsG.
Die Änderung der Überschrift erfolgt zur sprachlichen Bereinigung.
Die Namensänderung von Grünenthal wird ebenso berücksichtigt wie die redaktionelle Änderung zur Anpassung an SGB IX ("behinderte Menschen"). Der Verweis auf das ErrichtungsG ist wegen der Schaffung des neuen ContStifG notwendig. Die Aufnahme des Wortes "Erbinnen" erfolgt zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Zudem ist Ziffer 2 ersatzlos zu streichen. Seit Errichtung der Stiftung sind insgesamt 57 Beihilfen an die Eltern verstorbener Behinderter mit einer zusammengefassten Bewilligungssumme von rd. 49.000 Euro gewährt worden. Alle Bewilligungen wurden in den siebziger Jahren ausgesprochen. Wegen des bis heute verstrichenen langen Zeitraumes ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Eltern mehr einen Antrag stellen werden, dem aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfrist ohnehin nicht stattgegeben werden könnte.
Zu § 13
( (Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen):
§ 13 entspricht im wesentlichen § 14 ErrichtungsG.
Überschrift: Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Anpassung an SGB IX). Abs. 1: Änderung zur Anpassung an § 12 ContStifG.
Abs. 2: Die Änderungen erfolgen zur Angabe der Beträge in Euro (abgerundet).
Eine Erhöhung der monatlichen Rente kommt derzeit nicht in Betracht. Die letzte Rentenerhöhung erfolgte zum 01.07.2002. Der Gesetzgeber hat alle zwei Jahre zu prüfen, ob eine Anhebung der Renten erforderlich ist. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens des 4. Änderungsgesetzes des ErrichtungsG ist festgelegt worden, dass eine Rentenerhöhung nur erfolgen soll, wenn eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen eingetreten ist. Dies ist wegen des geringen Anstiegs der Lebenshaltungskosten (um 1,1 % im Jahresdurchschnitt 2003 und 1,4 % im ersten Halbjahr 2004) und Nettolöhne (um 0,4 % in 2003 und 1,4 im ersten Halbjahr 2004) nicht der Fall.
Abs. 3:
Die Aufnahme der Verweise auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgt zwecks sprachlicher Bereinigung nunmehr in Satz 2.
Der Verweis auch auf § 72 BVG insgesamt und damit auch auf Abs. 1 (Kapitalisierung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes) ist lediglich eine Klarstellung.
Der Verweis auf § 73 BVG insgesamt und damit auch auf Abs. 1 Nr. 1, wonach eine Kapitalabfindung nur gewährt werden kann, "wenn der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat" sowie auf Ausnahmemöglichkeiten hiervon nach Abs. 2 ist wegen der Länge des Kapitalisierungszeitraumes der Conterganrenten von bis zu 15 Jahren für die Zukunft sinnvoll. Daher wird zugleich auch auf § 74 Abs. 3 Satz 1 BVG verwiesen, wonach eine Beschränkung auf eine fünfjährige Kapitalisierung vorgesehen ist, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt wird.
Der bisherige Verweis auf § 74 Abs. 2 Satz 3 BVG ist wegen des dort enthaltenen 10-Jahres-Zeitraumes nicht haltbar. Daher wird in Satz 7 und 8 die Regelung nunmehr im Wortlaut entsprechend § 74 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVG und unter Bezug auf § 10 Abs. 2 a) der Satzung aufgenommen.
Der Verweis auf § 77 Abs. 1 Satz 2 BVG muss aufgrund des Änderungsgesetzes zum BVG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I S. 910) in § 77 Abs. 1 Satz 3 abgeändert werden. Der bisherige Verweis auf § 77 Abs. 2 BVG entfällt, da sich diese Regelung aufgrund der Änderungen des BVG auf die § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezieht.
In der Praxis kommt es gelegentlich zu Schwierigkeiten mit Grundbuchämtern bei der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVG, da einige Grundbuchämter wegen des zivilrechtlichen Charakters der Verfügungsbeschränkung (Einigung zwischen der/dem Leistungsberechtigten und der Stiftung) eine Eintragung unter
Hinweis auf das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbots gemäß § 137 BGB ablehnen. Dies führte bislang zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Stiftung. Um dies künftig zu vermeiden, ist nunmehr vorgesehen, dass anstelle der leistungsberechtigten Person die Stiftung als Verwaltungsbehörde unmittelbar den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt stellt. Dann bedarf es einer entsprechenden Kostentragungsregelung (Satz 4). Für die leistungsberechtigten Personen, die auch bisher die Kosten der Eintragung tragen mussten, hat dies den Vorteil, dass die Notargebühren für die Beglaubigung entfallen würden.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen (Anpassung an SGB IX).
Abs. 4: Die Änderung ist wegen der Schaffung des neuen ContStifG notwendig. Nach wie vor besteht ein Bedürfnis für diese Regelung.
Abs. 5: Die Änderungen erfolgen zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Abs. 6: Wegen der Änderungen in Absatz 3 ändert sich der Verweis von bisher Satz 4 in Satz 5. Aufgrund des Neunten Änderungsgesetzes zum ErrichtungsG ist der Verweis auch auf Absatz 3 Satz 6 auszudehnen.
Im Übrigen erfolgen die Änderungen zur Anpassung an das neue ContStifG.
Abs. 7: Die Änderungen erfolgen zur sprachlichen Bereinigung.
Neuer Abs. 8: Diese Ergänzung gibt der Stiftung ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung zuviel geleisteter Rentenzahlungen. Der Anspruch kann per Verwaltungsakt geltend gemacht und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts zwangsweise beigetrieben werden. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage muss die Stiftung ihre diesbezüglichen Forderungen zivilrechtlich geltend machen. Durch die Änderung wird eine deutliche Verfahrenserleichterung bei der Geltendmachung zu Unrecht geleisteter Zahlungen eintreten.
Zur Nichtaufnahme der Regelung des § 15 ErrichtungsG (Art und Umfang der Leistungen an Eltern verstorbener Behinderter):
Unter Hinweis auf die Anmerkungen zu § 12 Ziffer 2 ist die Regelung des § 15 ErrichtungsG entbehrlich.
Zu § 14
(Verzinsung):
§ 14 entspricht im wesentlichen § 16 ErrichtungsG.
Die Änderung der Bezugsnorm erfolgt zur Anpassung an das ContStifG.
Die Änderung der Höhe des Zinssatzes ist notwendig, da nach den haushaltsrechtlichen Verfahrensvorschriften des Bundes mittlerweile als Bezugsgröße für die Berechnung von Zinsen ausschließlich der Basiszinssatz nach § 247 BGB (z. Zt. 1,14 %) zugrunde zu legen ist. Die Festsetzung von 2 % über dem Basiszinssatz entspricht den Regelungen im öffentlichen Recht zur Stundung (Verwaltungsvorschriften Ziffer 1.41 zu § 59 BHO) und zur Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 BBauG. Die Verzinsungsregelung im bisherigen § 16 ErrichtungsG dient dem Schutz der Geschädigten. Die Zinsen sind als Ausgleich für den entgangenen Gewinn anzusehen, den die Geschädigten durch den Zeitablauf bei Auszahlung der Kapitalentschädigung erlitten haben.
Zur Nichtaufnahme der Regelung des § 17 ErrichtungsG (Erhöhung der Leistungen):
Im Hinblick darauf, dass das Vermögen nach Teil II des ErrichtungsG bereits seit Mai 1997 aufgezehrt ist, kommt eine Erhöhung der Kapitalentschädigung nach dem bisherigen § 17 ErrichtungsG nicht mehr in Betracht.
Zu § 15
(Sonderregelung für Auslandsfälle):
§ 15 entspricht im wesentlichen § 18 ErrichtungsG. Nach wie vor besteht ein Bedürfnis für diese Regelung.
Überschrift: Das Wort "insbesondere" ist überflüssig.
Abs. 1: Die Änderungen erfolgen zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes und der zwischenzeitlichen Namensänderung der Firma Grünenthal.
Da der Begriff des gesetzlichen Vertreters nach BGB auch den Fall der gemeinschaftlichen Vertretung umfasst, darf hier nicht von "Vertreterinnen" gesprochen werden. Andernfalls wäre die gemeinschaftliche Vertretung nicht geregelt.
Abs. 2: Unverändert
Zu § 16
(Gang des Verfahrens):
§ 16 entspricht im wesentlichen § 19 ErrichtungsG.
Abs. 1: Unverändert
Abs. 2: Diese Änderung ist wegen der Neuordnung der Medizinischen Kommission notwendig. Zudem erfolgt eine sprachliche Bereinigung.
Abs. 3: Die Änderung erfolgt zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Abs. 4: Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die Änderungen des neuen ContStifG.
Abs. 5: Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Änderungen des neuen ContStifG und zur Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes.
Abs. 6: Die Änderungen erfolgen zur Klarstellung und zur sprachlichen Bereinigung.
Zu § 17
( Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze):
§ 17 entspricht im wesentlichen § 21 Abs. 1 ErrichtungsG.
Die Umstellung erfolgt aus systematischen Gründen. Die Änderung erfolgt zur Anpassung an das neue ContStifG.
Abs. 2 wird aus systematischen Gründen in § 18 eingefügt (§ 18 Abs. 1).
Zu § 18
(Verhältnis zu anderen Ansprüchen):
Abs. 1: Aus systematischen Gründen wird der bisherige § 21 Abs. 2 ErrichtungsG zu § 18 Abs. 1 ContStifG.
Durch die inhaltliche Änderung erfolgt zunächst eine Aktualisierung der Gesetzesbezüge: Das Bundessozialhilfegesetz wurde zum 1.1.2005 durch SGB XII abgelöst. Der Bezug auf das Gesetz für Jugendwohlfahrt, das in dieser Form nicht mehr existiert, ist zu streichen, da die Leistungsberechtigten wegen ihres Alters nicht mehr unter diese Norm (heute KJHG) fallen.
Bei der Aufnahme des BGB als Verweis handelt es sich um eine Klarstellung, da die beispielhafte Aufzählung von Gesetzen in § 21 Abs. 2 Satz 1 ErrichtungsG nicht abschließend ist, wie die Formulierung "insbesondere" verdeutlicht. § 21 ErrichtungsG soll sicherstellen, dass die nach dem Errichtungsgesetz zu erbringenden Leistungen echte Zusatzleistungen sind. Die Bundesregierung hat von jeher die Ansicht vertreten, dass diese Leistungen weder Rückforderungsansprüche der Sozialleistungsträger wegen erbrachter Leistungen begründen dürfen noch grundsätzlich bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen und von Sozialleistungen der öffentlichen Hand berücksichtigt werden dürfen.
Dennoch bestand in der Vergangenheit in Einzelfällen bei Scheidungen offensichtlich Unsicherheit darüber, ob die Conterganrenten (in Höhe von § 21 Abs. 2 Satz 2 ErrichtungsG) bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nach BGB herangezogen werden können. Nach
§ 1610a BGB sollen die zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden gewährten Sozialleistungen, wozu auch Conterganrenten gehören, regelmäßig zwar nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Aber diese Sozialleistungen sind im Bereich des Unterhaltsrechts nicht vollständig ausgeklammert. § 1610a BGB führt zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast und enthält die - widerlegliche - Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat. Trotz dieser Beweislastumkehr kann also der Beweis gelingen, dass diese Person solche Mehraufwendungen nicht hat und somit diese Leistungen bei der Unterhaltsbemessung heranzuziehen sind. Dies widerspricht aber dem Wortlaut und der Ratio dieses Gesetzes (s.o.). Bei Errichtung des Gesetzes wurde - in Anbetracht des damaligen Alters der Contergangeschädigten - eine Unterhaltsanrechnung im Trennungs- oder Scheidungsfall nicht explizit geregelt, so dass ein ausdrücklicher Verweis auf das BGB hier unterblieben ist. Dem Gesetzgeber obliegt es jedoch, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden (BVerfGE 42,263). Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen ist es daher erforderlich, klarzustellen, dass die Leistungen nach dem neuen ContStifG auch bei der Bemessung des Unterhalts als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben.
Die Begrenzung von Conterganrenten auf die Grundrente nach BVG gem. § 21 Abs. 2 S. 2 ErrichtungsG bei der Berücksichtigung nach anderen Gesetzen stellt für die Contergangeschädigten in aller Regel keine Einschränkung dar, da die gewährten Conterganrenten bislang unterhalb der Grundrenten des BVG lagen.
Abs. 2: Entspricht dem bisherigen § 22 ErrichtungsG mit einer sprachlichen Bereinigung.
Zur Nichtaufnahme der Regelungen des § 23 ErrichtungsG (Ausschluss von Ansprüchen) und § 24 ErrichtungsG (Behandlung anhängiger Rechtsstreitigkeiten):
Für die bisherigen §§ 23 und 24 ErrichtungsG besteht kein Regelungsbedürfnis mehr, da bereits mit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes die Ansprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH erloschen sind.
Zu Abschnitt 3 (Projektförderung):
Der bisherige Begriff "institutionelle Förderung" für Teil III des ErrichtungsG, der die Förderung eines Trägers zur Erreichung eines definierten Ziels zum Inhalt hat, ist unzutreffend. Die Stiftung führt entsprechend ihrem Zweck nach § 2 Nr. 2 ContStifG regelmäßig nur die Förderung von eng umrissenen Einzelvorhaben und somit Projektförderungen durch.
Zu § 19
(Finanzielle Ausstattung):
§ 19 entspricht im wesentlichen § 25 ErrichtungsG.
Die Änderungen erfolgen aufgrund der Schaffung des neuen ContStifG.
Zu § 20
(Förderungsmaßnahmen):
§ 20 entspricht im wesentlichen § 26 ErrichtungsG.
Ziffer 1: Die Änderungen erfolgen zur sprachlichen Bereinigung und zur Anpassung an SGB IX.
Ziffer 2: Unverändert.
Ziffer 3: Die Änderung erfolgt auf Empfehlung des Stiftungsrates, um den Aspekt der Prävention hervorzuheben.
Zu § 21
(Vergabeplan): Wortgleich mit § 27 ErrichtungsG.
Zu Abschnitt 4 (Schlussvorschriften):
Zu § 22
(Verfahren):
Um Unstimmigkeiten von vornherein auszuschließen ist hier eine Regelung zum Verfahren zu treffen. Da es sich bei den aufgrund des Stiftungsgesetzes getroffenen Maßnahmen und Regelungen um öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, gilt zwar grundsätzlich das VwVfG des Bundes. Die Erwähnung unter Teil IV soll aber Unstimmigkeiten bei der Auslegung von vornherein ausschließen.
Zu § 23
(Rechtsweg):
In dem bisherigen § 20 ErrichtungsG ist der ordentliche Rechtsweg zum Zivilgericht vorgesehen. Da es sich bei den auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen um öffentlichrechtliche Maßnahmen nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, gilt grundsätzlich das VwVfG des Bundes.
Aus folgenden Gründen ist Rechtsschutz künftig nach VwGO zu gewähren:
Die abdrängende Verweisung an das Zivilgericht erscheint heute nicht mehr gerechtfertigt. Der ordentliche Rechtsweg war damals gewählt worden, da die Zivilgerichte häufig über Forderungen zu befinden hatten (und haben), die den hier zu beurteilenden Ansprüchen ähneln. Auch die Verwaltungsgerichte sind durchaus in der Lage, verfahrensrelevante Fragen mit entschädigungsrechtlichem Einschlag zu beurteilen. Darüber hinaus bietet die VwGO den Betroffenen wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes einen umfassenderen Rechtsschutz.
Die Widerspruchsfrist nach VwGO beträgt einen Monat. Eine dreimonatige Widerspruchsfrist erscheint heute nicht mehr notwendig (keine Erstzulassungsverfahren, sondern nur noch Revisionsverfahren, neue Kommunikationstechniken, die es auch ausländischen Berechtigten heute leichter machen, Willenserklärungen an die Stiftung zu richten). Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Stiftung richtet sich nach § 114 VwGO.
Eine Zuweisung zu den Sozialgerichten ist nicht angebracht, da SGB X in besonderer Weise zugeschnitten auf die Systematik des SGB I - IX ist. Für die Conterganstiftung wäre lediglich Kapitel 1 des SGB X anwendbar.
Zu § 24
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten):
Die Änderungen zu dem bisher in § 29 ErrichtungsG geregelten Inkrafttreten ergeben sich aus der Schaffung des neuen ContStifG.
Zur Nichtaufnahme der Regelung des § 28 ErrichtungsG (Berlinklausel): Der bisherige § 28 ist überholt und daher entbehrlich.