A. Problem und Ziel
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar.
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577) den aktuellen
Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2015.
B. Lösung
Erlass einer Änderungsverordnung zur Ferienreiseverordnung, durch die der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 den Erfordernissen angepasst wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
Keiner.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. April 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. 4310) vero rdnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
§ 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. J uni 2013 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. In der Nummer 1 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage."
2. Nummer 4 wird aufgehoben
3. Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 4 bis 19.
4. In der neuen Nummer 4 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstell e Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg."
5. In der neuen Nummer 6 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von Anschlussstelle Schleswig /Jagel bis Anschlussstelle Ha mburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussst elle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen."
6. In der neuen Nummer 12 wird die Spalte "Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
"von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den W ortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Begründung:
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftw agen (Lkw) m it einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Da mit st ellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubso rte in den Hauptreisem onaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2:
Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt sich für das Jahr 2015:
Im Wesentlichen geht dieser auf die Änderungsanzeigen der Länder Thüringen, Niedersachsen und Baden-Württemberg zurück, welche die Aufhebungen von Lkw-Fahrverboten in der Ferienreisezeit auf dem thüringischen Abschnitt der A 4, den niedersächsischen Abschnitten der A 1 und A 7 sowie den badenwürttembergischen Abschnitten der A 5 und A 81 infolge geänderten Ausbauzuständen befürworten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
- a) Bund
Keiner.
- b) Länder und Kommunen
Keiner.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgem eine Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Personen werden von der Regelung nicht unmittelbar betroffen. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Sie wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus.
Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
7. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Die Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln(3) "Klimaschutz", der Nachhaltigkeitsindikator 2 "Klimaschutz", die Lebensqualitätsindikatoren 11 "Mobilität sichern" und 13 "Luftqualität". Durch die Freigabe stauunauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf Ausweichstreck en, Umwegfahrten und somit unnötiger CO 2-Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose A bwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel (3); Indikatoren 2, 13). Die Fr eigabe nicht m ehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 11a).
II. Besonderder Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Ferienreiseverordnung)
Zu Nummer 1 (zu Nummer 1)
Infolge des zwischenzeitlich fertiggestellten 6-streifigen Ausbaus des Streckenabschnittes der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Lohne /Dinklage bis zur AS Cloppenburg besteh t kein Bedarf mehr den genannten Streckenabschnitt vom Lkw-Schwerverkehr freizuhalten.
Zu Nummer 2 (zu Nummer 4)
Die Fertigstellung des 6-streifigen Ausbaus der A 4/E 40 zwischen den AS Magdala und Jena Zentrum (Jagdbergtunnel) ermöglicht vollständige Freigabe des Lkw-Verkehrs durch Thüringen.
Zu Nummer 3 (zu Nummer 5 bis 20)
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 4 (zu Nummer 4(neu)):
Infolge des zwischenzeitlich durchg ängig jeweils 3-streifig ausgebauten Ausbaus des Strecken abschnittes der A 5 von der AS Karlsruhe-Süd bis zur AS Offenbur g ist der Abschnitt für den Lkw-Verkehr wesentlich leistungsfähiger als früher . Der Abschnitt der A 5 ist durch die dichte Folge der A S und hoher Verkehrsdichte zwisch en dem Autobahndreieck Karlsruhe und der AS Karlsruhe geprägt. Insofern ka nn die Freigabe erst südlich de r AS Karlsruhe-S üd (in beiden Richtungen) befürwortet werden.
Zudem besteht mit der sich an die AS Karlsruhe-Süd anschließenden L 605 und Fortführung über die B 10 eine gute Möglichkeit, auf die A 65 und B 9 in Rheinland-Pfalz zu wechseln bzw. von dort zur A 5 zu kommen. Bei der AS Offenburg besteht eine direkte Verbindung nach Frankreich über die L 98 und Anbindung an die B 33a/B 33/B 3.
Zu Nummer 5 (zu Nummer 6(neu)):
Die Aufrechterhaltung des Abschnitts von der AS Soltau-Süd bis zur AS Soltau-Ost als Verbotsstrecke wird aufgegeben. Der Verkehr wird in d em Bereich mittels der Freigabe de s Seitenstreifens in der Fahrverbotszeit durchgängig auf sech s Fahrspuren geführt werden. Die Freigabe der Seitenstreifen ist an den Sonnabenden in der Ferienzeit wegen der Spit zenverkehrswerte beim Reise-/Individualverkehr erforderlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Reiseverkehr an den Samstagen in der Ferienzeit im Bereich Soltau auch in der Verbotszeit reibungslos fließen wird.
Dabei werden die grundsätzlichen Vorgaben betreffend die temporäre Seitenstreifenfreigabe weiter berücksichtigt. Die Freiga be dient grundsätzlich ausschlie ßlich der vorübergehenden Erhöhung der Kapazität und Leistungsfähigkeit hoch belasteter Streckenabschnitte von Autobahnen in den verkehrlich kritischen Zeiten, ohne die vorrangi ge Funktion des Seitenstreifens als z.B. Pannenstreifen grundsätzlich in Frage stellen zu wollen.
Nach Abwägung der vorliegenden Situation ist es deshalb in der Gesamtschau, insbesondere mit Blick auf die im dortigen Bereich neu errichtete AS Schneverdingen, verkehrstechnisch geboten, den betroffenen Streckenabschnitt m it vorhandener temporärer Seitens treifenfreigabe aus der Ferienreiseverordnung zu nehm en. Gleiches gilt für die vorgesehene Belassung des ebenfalls mittels temporärer Seitenstreifenfreigabe regelbaren direkt im Anschluss f olgenden Streckenabschnitts. Durch die Verlegung der ursprünglich au f Soltau zuführenden Bundesstraße 3 in östlicher Richtung (über AS Schneverdingen zur A 7) haben sich die Verkehrsström e insgesamt derart verändert, dass eine kurzfristige Verlager ung des Lkw-Verkehrs, von diesem kurzen Abschnitt der A 7, wieder zurück ins nachgeordnete Streckennetz aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zielführend wäre.
Zu Nummer 6 (zu Nummer 12(neu)):
Mit der Inbetriebnahme der Streckenbeeinflussungsanlage im Zuge der A 81 ab der AS Mundelsheim bis zum AD Leonberg im Frühjahr 2014 haben sich die Verkeh rsverhältnisse auf der A 81 verbessert. Durch den zusätzlichen Schwerverkehr sind auf dem beantragten Teilabschnitt der A 81 an den Samstagen während der Ferienzeit keine Verkehrsstörungen zu erwarten. An der AS Stuttgart-Zuffenhausen kann der Sc hwerverkehr über die B 10 weitergeführt werden. Der Abschnitt der A 81 zwischen der AS Stuttgart-Zuffenhausen und der AS Gärtringen kann aufgrund der extrem hohen Verkehrsstärke und der Bündelung von zwei Autobahnen zwischen dem AD Leonberg und dem AK Stuttgart derzeit nicht aus dem Katalog der Verbotsstrecken herausgenommen werden.
Zu Artikel 2 (Ermächtigung zur Bekanntmachung)
Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Bekanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung erfahren hat.
Zu Artikel 3 (Inkraftreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.