Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 25.05.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Ausschuss für das Europäisches Statistische System wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 071/95 = AE-Nr. 950324
- 1 Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.
Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 30.3.2010
SG-Greffe(2010) D/ 4671
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010)117 final, 29.3.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET PUIGARNAU
Direktor
Europäische Kommission
Brüssel, den 29.3.2010
KOM (2010) 117 endgültig
2010/0063 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Tourismusstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Bedeutung der Tourismusbranche für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Europas wird allgemein anerkannt. Die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus1 sah die Errichtung eines Informationssystems zur Tourismusstatistik auf der Ebene der Europäischen Union vor. Die Richtlinie hat zur Schaffung nationaler Datenerhebungssysteme mit Daten über Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben aus unternehmerischer Sicht sowie über die touristische Nachfrage aus der Sicht der Reisenden beigetragen. Ohne die Richtlinie wäre ein System der Tourismusstatistik in der Europäischen Union, wie es heute zur Verfügung steht nicht möglich gewesen.
Obgleich sich dieses System zu einem Erfolg entwickelt hat, haben sowohl die Nutzer als auch die Produzenten der Daten auf die Notwendigkeit seiner Aktualisierung hingewiesen. Zum einen hat der rasche Wandel des Tourismusmarktes seit dem Inkrafttreten der Richtlinie einen neuen oder anderen Nutzerbedarf entstehen lassen, der eine Änderung der Variablen und Untergliederungen und aktuellere Daten erfordert. Zum anderen können die Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Rechtsrahmens durchaus noch verbessert werden, indem mehr für die Harmonisierung der Variablen und Konzepte getan wird. Ein Nebeneffekt dürfte sein, dass mehr tourismusstatistische Ausgangsdaten für die Erstellung von Tourismus-Satellitenkonten (TSA) zur Verfügung stehen.
- Allgemeiner Kontext
Ziel dieses Vorschlags ist es, den bestehenden Rechtsrahmen für die europäische Tourismusstatistik, nämlich die Richtlinie 95/57/EG des Rates, zu aktualisieren und zu optimieren. In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mitteilungen der Kommission und Entschließungen des Europäischen Parlaments Änderungen der Rechtsgrundlage für die Tourismusstatistik gefordert.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie haben sich sowohl die Tourismusindustrie als auch die touristische Nachfrage erheblich verändert. Im Einklang mit der Anforderung, dass die amtliche Statistik relevant sein, d. h. dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen sollte, werden in dem Vorschlag Variablen wie die Reiseausgaben überarbeitet und neuere Entwicklungen wie etwa die gestiegene Zahl von Kurzreisen mit weniger als vier Übernachtungen oder die Nutzung des Internet für die Reisebuchung berücksichtigt. Von der Angebotsseite her gesehen wird mit dem Vorschlag auf den veränderten Bedarf der Nutzer, zum Beispiel an Daten über die Zimmerbelegung, reagiert. Außerdem werden in dem Vorschlag auch die Übermittlungsfristen für die Daten aktualisiert.
Des Weiteren werden die Variablen und Konzepte harmonisiert, und auch die Vollständigkeit der Tourismusstatistiken wird wesentlich verbessert, indem zum Beispiel alle gemieteten Unterkünfte abgedeckt und die statistischen Daten über Tagesbesucher und Nichturlauber, nach denen eine starke Nachfrage besteht, einbezogen werden.
Ferner wurde in dem Vorschlag darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen einerseits dem Nutzerbedarf und andererseits der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen Ämter herzustellen. Die Einführung neuer Variablen oder Untergliederungen wurde durch die Streichung einiger Anforderungen der bestehenden Richtlinie ausgeglichen. Zusätzliche Anforderungen, vor allem was die Auskünfte der Unternehmen betrifft, sollen nur soweit anfallen, dass die Gesamtbelastung relativ konstant bleibt. Bei den Informationen, die bei Haushalten oder Touristen einzuholen sind, werden die Effizienz der Datenerhebung und die Belastung der Auskunftgeber in Einklang gebracht, indem für Variablen, die voraussichtlich von eher struktureller Beschaffenheit sind, rotierende Fragen und für die Urlaubsreisestatistik die Übermittlung von Mikrodaten eingeführt werden. Damit soll den nationalen Datenproduzenten die gemeinsame Nutzung von Spiegelstatistiken auf der Grundlage einer harmonisierten Erstellung von Tourismusstatistiken ermöglicht und die Konvergenz von Konzepten, Definitionen und Meldeformaten für die übermittelten Daten erreicht werden.
Sollte sich die Aktualisierung des Rechtsrahmens als unmöglich erweisen, könnte die europäische Tourismusstatistik einiges an Relevanz verlieren und dies könnte den fundierten Entscheidungsprozess in den mit dem Tourismus zusammenhängenden Politikbereichen erschweren.
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Da mit diesem Vorschlag die derzeitigen Bestimmungen aktualisiert und an den neuen Bedarf angepasst werden sollen, sollte die bestehende Rechtsgrundlage - d. h. die Richtlinie 95/57/EG des Rates - aufgehoben werden.
- Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Die entscheidende Rolle, die dem Tourismus bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zukommt, wurde vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2007 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes betont. Die zunehmende Bedeutung des Tourismus und seine Auswirkungen auf andere politische Bereiche, von der Regionalpolitik und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft über Meerespolitik, Beschäftigung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit bis hin zur Sozialpolitik und sozialen Eingliederung ("Tourismus für alle"), machen eine Anpassung des statistischen Systems unerlässlich.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten
In der Zeit von 2004 bis 2009 fanden in den zuständigen Taskforces und Arbeitsgruppen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems intensive fachliche Beratungen mit Datenproduzenten statt. Dabei wurden die nationalen Datenproduzenten mehrfach aufgefordert, die Interessenträger ihres Landes an den Erörterungen zu beteiligen. Darüber hinaus wurden Konsultationen innerhalb der Kommission (Generaldirektionen ENTR, AGRI, MARE, REGIO, SANCO ENV, EAC, TREN , EMPL) und mit Interessenträgern aus der Tourismusbranche geführt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Dieser Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen allen interessierten Parteien; die jeweiligen Prioritäten des zusätzlichen Nutzerbedarfs wurden berücksichtigt und gegen den sich möglicherweise ergebenden zusätzlichen Erhebungs- und Verarbeitungsaufwand abgewogen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die nationalen Vertreter in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Tourismusstatistik" sind Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssystemen für die Tourismusstatistik vertraut sind.
Sachverständige für Tourismus oder tourismusbezogene politische Analysen aus den zuständigen Kommissionsabteilungen wurden konsultiert.
Methodik
Von 2004 bis 2008 wurden die Eurostat-Vorschläge von Taskforces erörtert, denen Vertreter der nationalen statistischen Ämtern oder der Forschungsabteilungen der nationalen Tourismusbehörden, anderer Kommissionsabteilungen und externe Interessenträger angehörten. Anschließend wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe vorgelegt die sie im Rahmen ihrer Vollsitzungen diskutierte. Außerdem führte Eurostat in der ersten Jahreshälfte 2007 bilaterale Gespräche mit anderen Abteilungen der Kommission, für die der Tourismus unter Umständen relevant ist.
Maßgebliche konsultierte Organisationen/Sachverständige Nationale statistische Ämter, nationale Tourismusbehörden, Kommissionsabteilungen, Interessenträger aus der Tourismusbranche (z.B. HOTREC und EFFAT).
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es gab keinen Hinweis auf mögliche ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen.
Die Sachverständigen waren sich allgemein darüber einig, dass die Rechtsgrundlage für die Tourismusstatistik aktualisiert werden muss.
Die von den Sachverständigen in den zahlreichen Sitzungen und Konsultationsrunden abgegebenen Stellungnahmen haben zu einem ausgewogenen Vorschlag geführt, der dem Nutzerbedarf beispielsweise im Bereich der Meerespolitik oder der sozialen Dimension des Tourismus gerecht wird, dabei aber auch die Effizienz der Datenerhebung berücksichtigt, damit die zusätzliche Belastung der Auskunftgeber so gering wie möglich gehalten wird.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Unterlagen und Protokolle der Taskforces und Arbeitsgruppen stehen auf CIRCA zur Verfügung.
- Analyse der Auswirkungen und Folgen
- Option 1 (Grundoption, d. h. keine neue Intervention der Europäischen Union). Sollte die Europäische Union keine neuen Maßnahmen treffen, würden Vergleichbarkeit und Harmonisierung der europaweiten Tourismusstatistik geschwächt, und die Möglichkeiten einer effizienten Nutzung von Statistiken, die von Partnerländern auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate erstellt werden, würden nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, und das vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der überwiegende Anteil des Tourismus Reisen innerhalb der EU betrifft. In den Fällen, in denen Tourismusstatistiken aus amtlichen Quellen nicht harmonisiert sind oder nicht zur Verfügung stehen bzw. auf freiwilliger Basis geliefert werden und daher nur teilweise zur Verfügung stehen, ist es notwendig, kommerzielle Quellen heranzuziehen. Dies könnte der Qualität der Daten abträglich sein und ihre effiziente Verwendung in den erwähnten politischen Entscheidungsprozessen sogar gefährden.
- Option 2 (Intervention der Europäischen Union wie vorgeschlagen). Der vorgeschlagene Rechtsrahmen für europäische Statistiken bewirkt, dass die Daten vergleichbarer und somit für die Nutzer auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene relevanter werden. Hinzu kommt, dass die Verwendung gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate zu einer effizienteren Erhebung und Nutzung von Tourismusstatistiken beitragen kann, indem z.B. Informationen über ein und dieselbe Reise entweder im Wohnsitzland oder im besuchten Mitgliedstaat erhoben werden.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über den Tourismus, der die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter europäischer Statistiken über die touristische Nachfrage und das touristische Angebot durch die Mitgliedstaaten regelt.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darin sind auch die bei der Erstellung europäischer Statistiken zu erfüllenden Erfordernisse festgelegt, nämlich Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Vergleichbarkeit ist ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art. Die Mitgliedstaaten können die Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, in denen gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Daher gibt es seit 1995 europäische Rechtsvorschriften im Bereich des Tourismus. Nutzer und Produzenten haben jedoch eine Aktualisierung gefordert.
Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde sich aus folgendem Grund nachteilig auf deren Interessen auswirken: Da der Tourismus sich nicht auf den Binnenreiseverkehr beschränkt, sondern durch den Ein- und Ausreiseverkehr auch eine wichtige internationale Dimension aufweist, benötigen die Tourismusbehörden der Mitgliedstaaten international vergleichbare statistische Informationen. Ohne solche nach einem gemeinsamen Rahmen auf der Ebene der Europäischen Union erhobenen und aufbereiteten Statistiken wären Relevanz und Wirksamkeit der (nationalen)
Systeme der Tourismusstatistik geringer. Darüber hinaus würde das Fehlen eines gemeinsamen Rahmens mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten die Möglichkeit, Spiegelstatistiken auszutauschen, beeinträchtigen oder sogar gänzlich ausschließen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Europäischen Union verwirklicht werden:
Die Ziele des Vorschlags lassen sich besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines europäischen Rechtsaktes verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über den Tourismus kann dagegen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV entsprechende Maßnahmen treffen.
Was die Verwendung qualitativer Indikatoren anbelangt, die belegen, dass die Ziele besser durch eine Maßnahme der Union verwirklicht werden können, so kann der Vorschlag, der die Erstellung harmonisierter europäischer Statistiken über den Tourismus zum Ziel hat, nur auf der Ebene der Europäischen Union wirksam umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wird zu besser vergleichbaren und daher relevanteren Daten führen.
Der Vorschlag zielt auf eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Themen und der Merkmale der verlangten Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien sowie der Meldefristen und Ergebnisse ab, damit relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken erstellt werden können. Wie sie die Daten erheben wollen, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, da die nationalen Datenproduzenten am ehesten in der Lage sind, die jeweils am besten geeigneten Methodiken und Datenquellen zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Initiative der Europäischen Union im Bereich der Methodikstandards darauf beschränkt bleiben in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Leitlinien zu erarbeiten.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die Verordnung auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit ihr werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.
Die geringere Häufigkeit der Datenübermittlung für bestimmte Fälle und die Möglichkeit der stärkeren Nutzung von anderen Quellen als Erhebungen (z.B. von Verwaltungsquellen oder geeigneten statistischen Schätzverfahren) dürfte die finanzielle und administrative Belastung der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürger verringern.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht die Tendenz bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen zielen auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften ab. Sie sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, stellen es jedoch den nationalen Behörden frei, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen.
Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag per se hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
Dennoch können die Mitgliedstaaten - sofern entsprechende Mittel im Haushalt der Europäischen Union zur Verfügung stehen - von der Europäischen Kommission einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 70 % der zuschussfähigen Kosten gemäß den Regeln für Finanzhilfen der Haushaltsordnung in Bezug auf etwaige künftige Adhoc-Module nach Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags erhalten.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.
Die weniger tiefe Untergliederung der Angebotsdaten nach Regionen, die Möglichkeit der Begrenzung des Erfassungsbereichs nach Maßgabe der Größe der Beherbergungsbetriebe und die Abschaffung der Übermittlung vierteljährlicher Nachfragestatistiken werden die Arbeit der EU und der einzelstaatlichen Verwaltungen vereinfachen.
Durch die Möglichkeit, den Umfang der Datenerhebung über Kapazität und Belegung der Beherbergungsbetriebe zu begrenzen, wird sich die Belastung der Auskunftgeber, insbesondere der Kleinstunternehmen, verringern. Die Tatsache, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die erforderlichen Angaben mit Hilfe einer Kombination unterschiedlicher Quellen (Erhebungen, aber auch Verwaltungsdaten oder
Schätzverfahren) zu erstellen, soll die Belastung der Auskunftgeber, und zwar sowohl der Unternehmen als auch der Haushalte, verringern.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Tourismusstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat unterstrich am 14. Dezember 2007 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes die entscheidende Rolle, die dem Tourismus bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der EU zukommt, und forderte die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Tourismusbranche und andere Interessenträger auf, gemeinsam auf die fristgerechte Umsetzung der Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus hinzuarbeiten.
- (2) Zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusindustrie in der Europäischen Union mit ihrem hohen Stellenwert in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, wo touristische Aktivitäten ein großes Potenzial zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten haben, sind genaue Kenntnisse über den Umfang der Reiseströme, ihre Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben erforderlich.
- (3) Es werden monatliche Informationen benötigt, um die saisonalen Einflüsse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität zu messen und so den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von geeigneteren Strategien und politischen Konzepten zur Verbesserung der saisonalen Verteilung der Ferientermine und der touristischen Aktivitäten helfen zu können.
- (4) Die Mehrzahl der in der Tourismusbranche tätigen europäischen Unternehmen sind kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), deren strategische Bedeutung für den europäischen Tourismus sich nicht auf ihren wirtschaftlichen Wert und ihr beträchtliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen beschränkt. Sie sind vielmehr auch ein Grundpfeiler für Stabilität und Wohlstand lokaler Gemeinschaften und ein Garant für den Wert von Gastfreundschaft und lokaler Identität, den Markenzeichen des Tourismus in den europäischen Regionen. In Anbetracht der geringen Größe der KMU muss ihre potenzielle administrative Belastung berücksichtigt werden, und es sollte ein Schwellensystem eingeführt werden, damit dem Nutzerbedarf entsprochen werden kann, während gleichzeitig der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen, insbesondere die KMU, verringert wird.
- (5) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus2 hat sich das Reiseverhalten verändert, und die zunehmende Bedeutung von Kurzurlauben und Tagesausflügen, die in vielen Regionen oder Ländern wesentlich zum Einkommen aus dem Tourismus beitragen, die wachsende Bedeutung von nicht gemieteten Unterkünften oder Unterkünften in kleineren Beherbergungsbetrieben sowie der zunehmende Einfluss des Internet auf das Buchungsverhalten der Touristen und auf die Tourismusindustrie machen es erforderlich, die Erstellung der Tourismusstatistik an die neuen Entwicklungen anzupassen.
- (6) Um die makroökonomische Bedeutung des Tourismus in den europäischen Volkswirtschaften auf der Grundlage des international akzeptierten Rahmens für die Erstellung von Tourismus-Satellitenkonten bewerten zu können, müssen Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Ausführlichkeit der Tourismusstatistiken, die als eine Grundlage für die Erstellung solcher Konten und, falls von der Kommission als notwendig erachtet, für die Vorbereitung eines späteren Legislativvorschlags zur Übermittlung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten dienen, verbessert werden, was eine Aktualisierung der derzeit in der Richtlinie 95/57/EG festgelegten rechtlichen Anforderungen notwendig macht.
- (7) Um im Tourismusbereich wichtige Themen von sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung eingehend untersuchen zu können, insbesondere neue Themen, die spezielle Forschungsarbeiten erfordern, benötigt die Kommission Mikrodaten. Der Tourismus in Europa hat eine überwiegend innereuropäische Dimension, so dass Mikrodaten aus der harmonisierten europäischen Statistik über die touristische Nachfrage im Bereich des Ausreiseverkehrs für den Zielmitgliedstaat eine aufwandfreie Quelle für statistische Daten über die touristische Nachfrage im Bereich des Einreiseverkehrs darstellt und somit eine Doppelerfassung von Reiseströmen vermieden wird.
- (8) Ein anerkannter Rahmen auf Unionsebene kann helfen, zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten zu gewährleisten, die wiederum eine angemessene Beobachtung von Struktur und Entwicklung der touristischen Nachfrage und des touristischen Angebots ermöglichen. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms statistischer Daten und Metadaten auf Unionsebene ist von wesentlicher Bedeutung.
- (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken3, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sollten Statistiken unter Einhaltung hoher Standards der Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung erhoben werden.
- (10) Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft4 beigefügt ist.
- (11) Da die Erhebung und Aufbereitung vergleichbarer und umfassender europäischer Tourismusstatistiken wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Unionsebene mit Hilfe eines gemeinsamen statistischen Rahmens durchgeführt werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (12) Da sich sowohl die Tourismusindustrie als auch die Art der von der Kommission und anderen Nutzern der europäischen Tourismusstatistik benötigten Informationen verändert haben, sind die Bestimmungen der Richtlinie 95/57/EG nicht länger angemessen. Da die entsprechenden Rechtsvorschriften aktualisiert werden müssen, sollte die Richtlinie 95/57/EG aufgehoben werden.
- (13) Eine Verordnung ist das geeignete Mittel, um sicherzustellen, dass gemeinsame Standards verwendet und vergleichbare Statistiken erstellt werden.
- (14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 erlassen werden.
- (15) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Definitionen, die abgedeckten Themen und die Merkmale der verlangten Informationen, den Erfassungsbereich und die Fristen für die Datenübermittlung anzupassen -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen.
- Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.
Artikel 2
Definitionen
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (a) "Bezugszeitraum" ist der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;
- (b) "Bezugsjahr" ist ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;
- (c) "NACE Rev. 2" ist die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates6 eingeführt wurde;
- (d) "NUTS" ist die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingeführt wurde;
- (e) "Tourismus" ist die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten; eingeschlossen sind Übernachtungsgäste und Tagesbesucher;
- (f) "gewohnte Umgebung" bezieht sich auf das (nicht unbedingt zusammenhängende) geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs;
- (g) "Binnenreiseverkehr" bezieht sich auf Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind;
- (h) "Einreiseverkehr" bezieht sich auf Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind;
- (i) "Ausreiseverkehr" bezieht sich auf Reisen von Personen außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind;
- (j) "nationaler Tourismus" umfasst den Binnenreiseverkehr und den Ausreiseverkehr;
- (k) "Inlandstourismus" umfasst den Binnenreiseverkehr und den Einreiseverkehr;
- (1) "Beherbergungsbetrieb" bezeichnet eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates8, die gegen Entgelt - auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen - Dienstleistungen der vorübergehenden oder kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet;
- (m) "nicht gemietete Unterkünfte" umfassen von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen.
- 2. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um Anpassungen der Definitionen in Absatz 1 vorzunehmen.
Artikel 3
Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Informationen
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 zu liefernden Daten:
- (a) den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;
- (b) den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;
- (c) den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;
- (d) den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die von der Kommission durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 9 erlassen.
- 2. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um Anpassungen der abgedeckten Themen und der Merkmale der verlangten Informationen sowie des Inhalts der Anhänge vorzunehmen.
- 3. Adhoc-Module, die über die benötigten Informationen hinausgehen, dürfen einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten und werden spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugszeitraums nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Der Umfang solcher Adhoc-Module darf nicht mehr als fünf Variablen umfassen.
Artikel 4
Erfassungsbereich
- 1. In den Erfassungsbereich für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen fallen alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist.
- 2. In den Erfassungsbereich für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen fallen alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften.
- 3. In den Erfassungsbereich für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen, die die Daten über die Teilnahme am Tourismus betreffen, fallen alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist.
- 4. In den Erfassungsbereich für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen, die die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden betreffen, fallen alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums angetreten wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist.
- 5. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um den Erfassungsbereich für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Anforderungen, die die Daten über Merkmale von Tagesausflügen betreffen, festzulegen.
- 6. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um Anpassungen des Erfassungsbereichs an die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen vorzunehmen.
Artikel 5
Qualitätskriterien und Berichte
- 1. Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.
- 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.
- 4. Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 6
Datenquellen
- Was die Grundlage für die erhobenen Informationen anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Informationen durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:
- (a) Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,
- (b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,
- (c) geeignete statistische Schätzverfahren.
Artikel 7
Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen in der Europäischen Union zur Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig überprüften und aufbereiteten, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen - wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.
- 4. Die Mitgliedstaaten übermitteln:
- (a) die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;
- (b) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten monatlichen Daten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums;
- (c) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren zu den Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums;
- (d) die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;
- (e) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums; für Anhang II Abschnitt 2 können zusätzliche Datensätze über Urlaubsreisen, die während des Bezugszeitraums angetreten, aber nicht abgeschlossen wurden, innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt werden.
- 5. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um Anpassungen der in Artikel 4 festgelegten Übermittlungsfristen vorzunehmen.
- 6. Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.
Artikel 8
Methodikhandbuch
- Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Informationen und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.
Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2, Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6 und in Artikel 7 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 10 und Artikel 11 festgelegten Bedingungen.
Artikel 10
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2, Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.
- 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die diesbezüglichen Gründe.
Artikel 12
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 13
Aufhebung
- Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben.
- Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume des Jahres, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.
Artikel 14
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Anhang I
Inlandstourismus
Abschnitt 1
Kapazität der Beherbergungsbetriebe
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
1) Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft | Variablen | Untergliederungen |
NACE 55.1 | Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten Zahl der Zimmer | Art des Ortes a) und b) |
NACE 55.2 | Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten | Art des Ortes a) und b) |
NACE 55.3 | Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten | Art des Ortes a) und b) |
2) [fakultativ] Nur auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft | Variablen | Untergliederungen |
NACE 55.1 | Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten Zahl der Zimmer | Größenklasse |
B. Begrenzung des Erfassungsbereichs
- 1) "Hotels, Gasthöfe und Pensionen" und "Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten": Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.
- 2) "Campingplätze": Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.
- 3) Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erfassungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.
Abschnitt 2
Belegung der Beherbergungsbetriebe (Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr)
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
1) Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft | Variablen | Untergliederungen |
Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Art des Ortes a) und b) |
NACE 55.1 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer | |
NACE 55.2 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
NACE 55.3 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
2) Nur auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft | Variablen | Untergliederungen |
NACE 55.1 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Art des Ortes a) und b) Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat [fakultativ] Größenklassen |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer | [fakultativ] Größenklassen |
NACE 55.2 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Art des Ortes a) und b) Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
NACE 55.3 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Art des Ortes a) und b) Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
B. Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
Art der Unterkunft | Variablen | Untergliederungen |
NACE 55.1 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer | |
NACE 55.2 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
NACE 55.3 | Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben | |
C. Begrenzung des Erfassungsbereichs
- 1) "Hotels, Gasthöfe und Pensionen" und "Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten": Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.
- 2) "Campingplätze": Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.
- 3) Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erfassungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.
- 4) Wird der Erfassungsbereich wie unter 1), 2) oder 3) beschrieben begrenzt, wird jährlich eine Schätzung der Gesamtzahl der Übernachtungen übermittelt, die während des Bezugsjahres von Inländern und Nichtinländern in den vom Erfassungsbereich ausgeschlossenen Beherbergungsbetrieben getätigt wurden.
- 5) Für das erste Bezugsjahr, für das Daten gemäß dieser Verordnung zu liefern sind, wird die unter Nummer 4 beschriebene Schätzung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.
- 6) Die Mitgliedstaaten können den Erfassungsbereich der Nettobelegungsrate der Zimmer in Hotels, Gasthöfen und Pensionen weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit 25 oder mehr Zimmern erfassen.
D. Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren
Bei den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c dieser Verordnung genannten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren handelt es sich um die Variablen zu der unter Rubrik B aufgeführten Zahl der Übernachtungen.
Abschnitt 3
Für Abschnitt 1 und Abschnitt 2 anzuwendende Klassifikationen
A. Art der Unterkunft
Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:
- - Hotels, Gasthöfe und Pensionen
- - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten
- - Campingplätze
B. Art des Ortes a)
Die drei für die Art des Ortes a) zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:
- - dicht besiedeltes Gebiet
- - Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte
- - gering besiedeltes Gebiet
C. Art des Ortes b)
Die zwei für die Art des Ortes b) zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:
- - Lage am Meer
- - Lage nicht am Meer
D. Größenklasse
Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:
- - kleine Beherbergungsbetriebe: unter 25 Zimmer
- - mittlere Beherbergungsbetriebe: zwischen 25 und 99 Zimmer
- - große Beherbergungsbetriebe: 100 oder mehr Zimmer
E. Länder und geografische Gebiete
Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:
- - Europäische Union (EU); gesondert melden: Mitgliedstaaten der EU
- - Europäische Freihandelsassoziation (EFTA); gesondert melden: Island, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein)
- - andere europäische Länder (außer den EU- oder EFTA-Staaten sowie außer Russland, der Türkei und der Ukraine)
- - Russland
- - Türkei
- - Ukraine
- - Afrika; gesondert zu melden ist Südafrika
- - Nordamerika; gesondert zu melden sind die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada
- - Süd- und Zentralamerika; gesondert zu melden ist Brasilien
- - Asien; gesondert zu melden sind die Volksrepublik China, Japan und die Republik Korea
- - Australien, Ozeanien und andere Gebiete; gesondert zu melden ist Australien
Abschnitt 4
Inlandstourismus in nicht gemieteten Unterkünften
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen
[fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres
B. Untergliederung
[fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von EU-Inländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während in Drittländern ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.
Anhang II
Nationaler Tourismus
Abschnitt 1
Teilnahme am Tourismus
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
| Variablen | Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus privaten/persönlichen Gründen | Soziodemografische Untergliederungen |
1. | Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus privaten/persönlichen Gründen teilgenommen haben 2. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus privaten/persönlichen Gründen teilgenommen haben | a) Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung) b) Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise) c) Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise) d) Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung) e) Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen) f) Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen) g) Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) h) Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) i) Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) | 1. Geschlecht 2. Altersgruppe 3. [fakultativ] Bildungsstand 4. [fakultativ] Erwerbsstatus 5. [fakultativ] Haushaltseinkommen |
Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus privaten/persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.
B. Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
| Variablen | Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich) | Soziodemografische Untergliederungen |
1. | Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus privaten Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben) | a) Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren) b) Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen c) Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium) d) Gesundheitliche Gründe e) Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause) f) Sicherheitsgründe g) Sonstige Gründe | 1. Geschlecht 2. Altersgruppe 3. [fakultativ] Bildungsstand 4. [fakultativ] Erwerbsstatus 5. [fakultativ] Haushaltseinkommen |
Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.
Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist das zweite Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.
C. Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen
- 1) Geschlecht: männlich, weiblich
- 2) Altersgruppe: unter 15 Jahren [fakultativ], 15-24, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 oder älter, wobei Teilsummen für die Altersgruppen 25-44 und 45-64 anzugeben sind.
- 3) Bildungsstand: niedrig (ISCED 0, 1 oder 2), mittel (ISCED 3 oder 4), hoch (ISCED 5 oder 6).
- 4) Erwerbsstatus: Erwerbstätiger (Angestellter oder Selbständiger), Erwerbsloser, Student (oder Schüler), sonstige Nichterwerbsperson.
- 5) Haushaltseinkommen: in Quartalen.
Abschnitt 2
Urlaubsreisen und Reisende
A. Zu übermittelnde Variablen
| Variablen | Zu übermittelnde Kategorien | Periodizität |
1. | Monat der Abreise | | Jährlich |
2. | Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen) | | Jährlich |
3. | [Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland | | Dreijährlich |
4. | Hauptreiseziel | gemäß der Länderliste des nach Artikel 8 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs | Jährlich |
5. | Hauptgrund der Reise | a) Private/persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub Private/persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten c) Private/persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.) d) Dienstliche/ geschäftliche Gründe | Jährlich |
6. | [Nur bei Reisen aus privaten/persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich) | a) Stadt b) Ort am Meer c) Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen) d) Kreuzfahrtschiff e) Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.) f) Sonstige | Dreijährlich |
7. | [Nur bei Reisen aus privaten/persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder | a) Ja b) Nein | Dreijährlich |
8. | Wichtigste Beförderungsmittel | a) Flugzeug (auch sonstiger Luftverkehr) b) Schiff (Linien-Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe usw.) c) Eisenbahn d) Bus, Reisebus (Linienverkehr oder Sonderfahrten) e) Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder Mietwagen) f) Sonstige | Jährlich |
9. | Wichtigste Arten von Unterkünften | a) Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen b) Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen) c) Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (Betriebe mit medizinischen Einrichtungen, Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen usw.) d) Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser e) Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkünfte bei Verwandten oder Freunden f) Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte | Jährlich |
10. | Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung des Hauptbeförderungsmittels | a) Ja b) Nein c) Weiß nicht | Dreijährlich |
11. | Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung der Hauptunterkunft | a) Ja b) Nein c) Weiß nicht | Dreijährlich |
12. | [Nur bei Reisen, für die kein Reiseveranstalter oder Reisebüro für die Buchung des Hauptbeförderungsmittels oder der Hauptunterkunft in Anspruch genommen wurde] (selbständige) Reisebuchung | a) Dienstleistungen wurden direkt beim Anbieter gebucht b) Buchung war nicht erforderlich | Dreijährlich |
13. | Reisebuchung: Pauschalreise | a) Ja b) Nein | Dreijährlich |
14. | Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels | a) Ja b) Nein c) Weiß nicht | Dreijährlich |
15. | Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft | a) Ja b) Nein c) Weiß nicht | Dreijährlich |
16. | Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person) | | Jährlich |
17. | Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person) | | Jährlich |
18. | Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); gesondert anzugeben (18b): Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert | | Jährlich |
19. | Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien) | a) Männlich b) Weiblich | Jährlich |
20. | Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren) | | Jährlich |
21. | Profil des Reisenden: Wohnsitzland | | Jährlich |
22. | [fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand | a) Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2) b) Mittel (ISCED 3 oder 4) c) Hoch (ISCED 5 oder 6) | Jährlich |
23. | [fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus | a) Erwerbstätiger (Angestellter oder Selbständiger) b) Erwerbsloser c) Student (oder Schüler) d) Sonstige Nichterwerbsperson | Jährlich |
24. | [fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartalen | | Jährlich |
B. Begrenzung des Erfassungsbereichs
In den Erfassungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung angetreten wurde, wobei die Angaben für Kinder unter 15 Jahren fakultativ sind.
C. Periodizität
- 1) Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.3, A.6 und A.7 aufgeführten Kategorien ist das zweite Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.
- 2) Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.10 bis A.15 aufgeführten Kategorien ist das dritte Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.
- 1 ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
- 2 ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
- 3 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- 4 KOM (2005) 217 endg.
- 5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 6 ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
- 7 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- 8 ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.