12. Zu Artikel 1 ( § 28p SGB IV) und Artikel 2 Nummer 4 ( § 35 KSVG)
Das Prüfverfahren zur Künstlersozialabgabe muss so gestaltet werden, dass es für die zu prüfenden Betriebe und Unternehmen und für die prüfende Deutsche Rentenversicherung bzw. Künstlersozialkasse zu möglichst geringem bürokratischen Aufwand kommt.
Der Bundesrat bittet deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Beitragsprüfungen nach § 28p SGB IV und die Abgabenprüfung nach § 35 Absatz 2 KSVG möglichst zeitgleich durchzuführen sind, damit das neue Verfahren für die zu prüfenden Betriebe und Unternehmen praktikabel gestaltet wird. Die in § 35 Absatz 4 KSVG enthaltene Regelung ist hierbei nicht klar genug formuliert.
In § 35 KSVG wird für die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei den Arbeitgebern eingeführt. In Absatz 4 soll geregelt werden, dass die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht bei den Arbeitgebern eng zusammenarbeiten und sich laufend abstimmen. Diese allgemeine Bestimmung erscheint nicht ausreichend. Vielmehr muss festgelegt werden, dass eine zeitliche Trennung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf.
13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a - neu - (§ 24 Absatz 1 Satz 3 - neu - KSVG)
In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für ehrenamtliche Musikvereine, soweit für sie Musiklehrer in der Nachwuchsausbildung des Vereins tätig sind."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Aufträge ... <weiter wie Vorlage>"'
Begründung:
In der Praxis haben sich die Fälle gemehrt, in denen nicht kommerzielle Musikvereine, insbesondere ehrenamtlich geführte Jugendmusikkapellen, im Zusammenhang mit ihrer Nachwuchsausbildung zur Künstlersozialversicherungsabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) herangezogen werden. Bei den hier im Raum stehenden Nachzahlungsforderungen für bis zu fünf Jahre sieht sich mancher Verein vom finanziellen Ruin bedroht. Dies ist mit dem notwendigen ehrenamtlichen Engagement und mit der überaus wünschenswerten Integration von Kindern und Jugendlichen in Musikvereine und Gesellschaft sowie dem Gedanken der Brauchtumspflege nicht vereinbar.
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 wurde im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe vereinbart, die Abgrenzung von ehrenamtlicher und künstlerischer Tätigkeit zu schärfen. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt diese Vereinbarung nicht um.
Mit der Rechtsänderung soll bewirkt werden, dass die zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände und der Künstlersozialkasse vereinbarten sogenannten Berliner Kriterien entgegen dem teilweise anders interpretierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. November 2008 (B 3 KS 5/07 R) wieder Anwendung finden und Rechtssicherheit hergestellt wird. Demnach sollen Musikvereine dann nicht zu einer Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz verpflichtet sein, wenn
- - die musikalische Ausbildung nur zum Nachwuchs für das eigene Orchester betrieben wird (und zwar unabhängig davon, wie viele Musiker der Verein ausbildet); - nur für Instrumente ausgebildet wird, die das Orchester benötigt; - keine eigene Organisationsstruktur für den Bereich der musikalischen Ausbildung unterhalten wird (zum Beispiel eigene Abteilung, eigener Briefbogen);
- - nur Vereinsmitglieder ausgebildet werden;
- - die Einnahmen aus den Gebühren für die Ausbildung unter den Gesamtkosten liegen (das heißt der Verein leistet regelmäßig einen Zuschuss zu den Gesamtkosten der musikalischen Ausbildung).
Damit bleiben ehrenamtliche Musikvereine abgabefrei, soweit ihre Nachwuchsausbildung nicht einer gewerblichen Musikschule gleichkommt.
Der Bundesrat hat bereits zweimal einen gleichlautenden Beschluss zum KSVG gefasst (BR-Drucksache 152/10(B) und BR-Drucksache 315/11(B) ). Die Bundesregierung hat das Anliegen zuletzt unter Verweis auf die von Künstlersozialkasse und Trägern der Deutschen Rentenversicherung mit dem Bundesversicherungsamt gefundenen Verwaltungspraxis zurückgewiesen (vergleiche BT-Drucksache 17/6764). Das erzielte Ergebnis ist jedoch nicht ausreichend. Hiernach sind nur Vereine mit bis zu 20 Schülern grundsätzlich nicht abgabepflichtig. Bei bis zu 60 Schülern wird die Abgabepflicht grundsätzlich nur verneint, wenn der Verein keinem Ausbilder mehr als die sogenannte Übungsleiterpauschale (2 400 Euro per anno) zahlt. Mit der Orientierung der Abgabepflicht an der Zahl der Musikschüler ist eine zufrieden stellende Verbesserung für Laienmusikvereine nicht erreicht. Dies unterstreicht auch eine Massenpetition von Blasmusikkapellen mit 33 000 Unterschriften. Nach der Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2013 hat sich jedoch eine tatsächliche Änderung nicht ergeben. Es wurde zwar vom Vertreter der Bundesregierung die Einführung eines die Praxis erleichternden Fragebogens angeboten. Dieser wurde vom Blasmusikverband entwickelt, aber letztlich in einer Weise verändert, dass keine Rechtssicherheit für die Vereine besteht, von der Abgabe befreit zu sein. Sie müssen im Gegenteil bei der vorgesehenen intensivierten Prüfung verstärkt damit rechnen, mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen konfrontiert zu werden.