A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius besser abgebaut werden, als es nach dem im Verhältnis Mauritius noch weiter geltenden deutschmauritischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) möglich ist. Das Abkommen vom 7. Oktober 2011 enthält die dafür not wendigen Regelungen. Es entspricht im Wesentlichen dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Insbesondere wird der Informationsaustausch an den aktuellen OECD-Standard eines effektiven Informationsaustauschs angepasst.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen dürften die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintretenden Steuermindereinnahmen geringfügig übersteigen.
E. Erfüllungsaufwand
Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Er füllungsaufwand.
Das Abkommen regelt zudem den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zur Republik Mauritius. Insoweit werden durch das Abkommen Pflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels belastbarer Daten nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Port Louis am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und 6 des Grundgesetzes zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die folgenden vorgesehenen Änderungen im Revisionsabkommen zwischen Deutschland und Mauritius vom 7. Oktober 2011 sind hervorzuheben:
- - Wegfall der Quellenbesteuerung bei Zinsen gegenüber der bisherigen uneingeschränkten Quellenbesteuerung,
- - Reduzierung des Quellensteuersatzes bei Lizenzen von derzeit 15 v.H. auf 10 v.H. und - Einführung eines Quellensteuerrechts auf Sozialversicherungsrenten im Quellenstaat.
Es wurde außerdem die bisher bestehende Möglichkeit zur Anrechnung fiktiver, tatsächlich nicht gezahlter mauritischer Steuer abgeschafft. Dies hat ebenfalls eine geringere Anrechnung der mauritischen Steuer auf die deutsche Steuer zur Folge.
Durch die Einführung einer Umschwenkklausel, die einen Wechsel von der Freistellungsmethode zur uneingeschränkten Anwendung der Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands vorsieht, ergeben sich weitere positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen.
Die Änderungen des neuen Abkommens zwischen Deutschland und Mauritius führen insgesamt betrachtet zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Durch den erweiterten Informationsaustausch entsprechend dem modernen OECD-Musterabkommen bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Republik Mauritius: die Einkommensteuer (im Folgenden als "mauritische Steuer" bezeichnet);
- b) in der Bundesrepublik Deutschland:
- (i) die Einkommensteuer,
- (ii) die Körperschaftsteuer und
- (iii) die Gewerbesteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck "Mauritius" die Republik Mauritius und umfasst
- (i) alle Hoheitsgebiete und Inseln, die nach mauritischem Recht den Staat Mauritius bilden,
- (ii) das Küstenmeer von Mauritius und
- (iii) alle Gebiete außerhalb des Küstenmeers von Mauritius, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach mauritischem Recht als ein Gebiet, einschließlich des Kontinentalsockels, bezeichnet wurden oder künftig bezeichnet werden, in dem die Rechte von Mauritius bezüglich des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden können.
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Mauritius;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- h) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- i) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- (i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- (ii) in Bezug auf Mauritius: alle natürlichen Personen, die die mauritische Staatsangehörigkeit besitzen, oder alle juristischen Personen, Personengesellschaften (société) oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Mauritius geltenden Recht errichtet worden sind;
- k) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- (i) in Mauritius der Minister, dem die Verantwortung im Bereich Finanzen zugeordnet ist, oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- l) bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die deutsche oder die mauritische Steuer.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
- (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die natürliche Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
- (3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst zudem:
- a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit verbundene Aufsichtstätigkeit, sofern ihre Dauer zwölf Monate überschreitet;
- b) eine Anlage oder ein Bauwerk zur Erforschung natürlicher Ressourcen, sofern die Nutzung zwölf Monate überschreitet.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
- (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
- (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
- (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt. Die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- (5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
- (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
- (7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.
- (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
Artikel 11
Zinsen
- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck "Zinsen" beinhaltet keine Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividende behandelt werden.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematografischer Filme sowie Filmen, Bändern oder Datenträgern für Hörfunk- oder Fernsehübertragungen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, über die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen wurde, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
- (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
- (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen oder sonstigen Rechten am Kapital einer Gesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- (5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
- (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht eingeschlossen.
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
- (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.
Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
- (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
- (1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Zahlungen, die im Rahmen eines zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gehörenden öffentlichen Systems gezahlt oder geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
- (3) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
- (1)
- a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, oder
- (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- (2)
- a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
Artikel 19
Professoren und Lehrer
- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
- (2) Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern gänzlich oder hauptsächlich zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.
Artikel 20
Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat lediglich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise ansässig war, ist mit den Zahlungen, die er für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung von außerhalb des erstgenannten Staates erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
Artikel 21
Andere Einkünfte
- (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Artikel 22
Besondere Bestimmungen
- (1) Eine Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer ist der Nachweis durch eine in Mauritius ansässige Person, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke ihrer Geschäftstätigkeit oder der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihres Erwerbs oder Besitzes der Beteiligung oder sonstigen Vermögens, aus denen die betreffenden Einkünfte bezogen werden, nicht darin bestand, diese Vergünstigungen zu erlangen.
- (2) Eine in Mauritius ansässige Gesellschaft hat Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen, wenn es sich um eine "berechtigte Gesellschaft" handelt. Die Gesellschaft gilt als "berechtigte Gesellschaft", wenn sie nachweisen kann, dass
- a) die unmittelbar und ausschließlich Nutzungsberechtigten ihres Kapitals Mauritius oder eine seiner Gebietskörperschaften, in Mauritius ansässige natürliche Personen oder natürliche Personen mit Ansässigkeit in Staaten oder Hoheitsbereichen sind, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist, und die Gesellschaft von den vorgenannten ansässigen Personen beherrscht wird sowie
- b) mehr als 50 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte weder unmittelbar noch mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich für Zinsen oder Lizenzgebühren) gegenüber Personen verwendet werden, die in einem Staat oder Hoheitsbereich ansässig sind, in dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:
- (1) In Mauritius:
- a) Bezieht eine in Mauritius ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf diese Einkünfte auf die bei dieser ansässigen Person erhobene mauritische Steuer angerechnet werden,
- b) Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Mauritius ansässige Person, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 vom Hundert des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft beherrscht, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a gegebenenfalls anrechnungsfähigen deutschen Steuer) die von der erstgenannten Gesellschaft zu entrichtende deutsche Steuer auf die Gewinne, aus denen diese Dividende gezahlt wird, berücksichtigt, sofern ein nach Buchstabe a oder b zulässiger Anrechnungsbetrag die für die Gewinne oder Einkünfte aus deutschen Quellen zutreffende (vor der Anrechnung ermittelte) mauritische Steuer nicht übersteigt.
- (2) In der Bundesrepublik Deutschland:
- a) Auf die deutsche Steuer auf Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Mauritius besteuert werden können, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mauritische Steuer angerechnet, die nach mauritischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist.
- b) Sind Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, kann die Bundesrepublik Deutschland bei der Berechnung der Steuer auf das übrige Einkommen dieser ansässigen Person die von der Steuer befreiten Einkünfte berücksichtigen.
Artikel 24
Gleichbehandlung
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
- (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
- (5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Ver ständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
- (1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
- (3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
- (4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
- (5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
- (6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
- (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
- a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
- b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
- (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
- c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
- d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.
Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
- (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
- (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Antragstellers verlangen.
- (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 31
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 32
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden danach so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; und
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
- (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 15. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden hinsichtlich aller Steuern, für die dieses Abkommen gemäß Absatz 2 gilt.
Artikel 33
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; und
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Geschehen zu Port Louis am 7. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H.-D. Stell
Für die Republik Mauritius
Xavier-Luc Duval
Protokoll zu dem am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius haben ergänzend zum Abkommen vom 7. Oktober 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 4:
Der Ausdruck "allgemeine mauritische Steuer" bedeutet die für alle Steuerpflichtigen geltende mauritische Steuerregelung in Abgrenzung zu besonderen Steuerregelungen, sofern vorhanden, die eine steuerliche Begünstigung vorsehen.
2. Zu den Artikeln 4 und 22:
Es wird davon ausgegangen, dass der Status einer Gesellschaft als in Mauritius ansässige Person und als berechtigte Gesellschaft von der Bestätigung der mauritischen zuständigen Behörde abhängt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind die Verfahren gemäß Artikel 25 anzuwenden.
3. Zu den Artikeln 6 bis 21:
Sind nach diesem Abkommen aus einem Vertragsstaat stammende Einkünfte in diesem Staat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte mit dem Betrag dieser Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht jedoch mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte steuerpflichtig, so ist eine nach diesem Abkommen gegebenenfalls vorgesehene Steuerbegünstigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der im anderen Vertragsstaat besteuert wird.
4. Zu Artikel 7:
- a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es durch eine Betriebsstätte dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
- b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- c) Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist.
5. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und
- b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.
6. Zu Artikel 18:
- a) Es wird davon ausgegangen, dass eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- b) Artikel 18 Absatz 1 und 2 ist auch auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
7. Zu den Artikeln 4 und 26:
Es wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde von Mauritius gemäß Artikel 26 Informationen über Personen und insbesondere über Gesellschaften mit einer globalen Geschäftslizenz der Kategorie 2 (Category 2 Global Business Licence) bereitstellt, unabhängig davon, ob diese der allgemeinen mauritischen Steuer unterliegen.
8. Zu Artikel 26:
Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.
- b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26 Abs. 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönlichen Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis hätte. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten spontan übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind. In dem Fall, dass die übermittelten Daten nicht benötigt werden, hat die empfangende Stelle die Daten unverzüglich zu löschen.
- d) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die bei der übermittelnden Stelle erhobenen Daten zu unterrichten; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- f) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
- g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
- h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- i) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Geschehen zu Port Louis am 7. Oktober 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. H.-D. Stell
Für die Republik Mauritius
Xavier-Luc Duval
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Port Louis am 7. Oktober 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen löst das bisherige Abkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) ab. Dieses Abkommen wird durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser entsprechenden Vertrag ersetzt.
Das Abkommen entspricht weitgehend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen in 2009 aktuellen OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt das revidierte Abkommen zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunfts arten zu. Artikel 22 enthält eine besondere Vorteilsbegrenzungsklausel. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.
Das Abkommen enthält vom OECD-Musterabkommen abweichende Regelungen, da im Hinblick auf Besonderheiten im Rahmen des nationalen Steuerrechtes von Mauritius auch besondere Schutzklauseln notwendig sind:
Das mauritische Steuerrecht sieht Besonderheiten insbesondere bei den sogenannten Global Business-Licence (GBL)-Unternehmen vor, um auf diese Weise für ausländische Unternehmen einen Anreiz zu bieten, in Mauritius zu investieren.
GBL1-Unternehmen können jede beliebige Tätigkeit im Rahmen ihrer Geschäfte außerhalb von Mauritius ausüben und unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 v.H. (0 v. H., wenn sie vor dem 1. Juli 1998 gegründet wurden). Etwaige ausländische Steuern können pauschal und ohne Nachweis bis zur Höhe von 80 v.H. der mauritischen Steuer angerechnet werden.
GBL2-Unternehmen (früher: "International Company") können jede beliebige Tätigkeit im Rahmen ihrer Geschäfte außerhalb von Mauritius ausüben, mit Ausnahme von Finanz-, Unternehmens- und Treuhänderdienstleistungen. Sie gelten in Mauritius nach dortigem nationalem Income Tax Act als nicht ansässig.
Ziel der deutschen Seite war es sicherzustellen,
- - dass über GBL1-Unternehmen keine besonderen Abkommensvorteile auch zugunsten Drittstaatler möglich sind; - dass für GBL2-Unternehmen, obwohl sie in Mauritius als nicht ansässig gelten und keine Abkommensvorteile in Anspruch nehmen können, ein Informationsaustausch gleichwohl nach Artikel 26 möglich ist;
- - zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung oder einer Niedrigbesteuerung die Anrechnungsmethode für in Deutschland ansässige Personen umzusetzen.
Das Abkommen enthält daher verschiedene Schutzklauseln (siehe Artikel 4, 22 und 23 einschließlich der entsprechenden Protokollregelungen).
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Der Ausdruck "Person" in Buchstabe d umfasst auf mauritischen Wunsch auch Trusts. Das mauritische Recht kennt die Rechtsform des Trusts. Hiernach ist der Trust keine juristische Person und kein Personenzusammenschluss, sondern eine besondere Rechtsform für Vermögen, die - ohne Ergänzung in Buchstabe d keine Person im Sinne des Abkommens wäre.
Auf mauritischen Wunsch wurde eine Begriffsdefinition für "Steuer" als Buchstabe l aufgenommen.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Die Regelung weicht vom OECD-Musterabkommen ab, da im Hinblick auf Besonderheiten im Rahmen des nationalen Steuerrechtes von Mauritius auch besondere Schutzklauseln notwendig sind (siehe auch Ausführungen unter I. Allgemeines ).
Nach Absatz 1 Buchstabe a ist künftig eine Person in Mauritius ansässig, wenn sie als natürliche Person dort ihren Wohnsitz hat oder als juristische Person in Mauritius gegründet wurde und dort auch die Geschäftsleitung hat. Für beide Fälle ist für die Ansässigkeit Voraussetzung, dass sie in Mauritius einer allgemeinen mauritischen Einkommensteuer unterliegen. Dabei ist in Nummer 1 des Protokolls zu Artikel 4 der Begriff "allgemeine mauritische Steuer" erläutert. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass die nach derzeitigem nationalen mauritischen Recht in Mauritius steuerfreien GBL2-Unternehmen keine nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ansässige Personen sind. GBL1-Unternehmen hingegen sind ansässig, da sie in Mauritius einer allgemeinen mauritischen Einkommensteuer unterliegen.
Ergänzend wurde in Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen zu Artikel 4 eine Protokollregelung vereinbart, dass die zuständigen Behörden in Mauritius zu bestätigen haben, dass eine Gesellschaft den Status einer in Mauritius ansässigen Person nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Klarstellend ist zudem geregelt, dass gegebenenfalls in Zweifelsfällen eine Verständigung auf der Basis von Artikel 25 erforderlich ist.
In Absatz 1 Buchstabe b wird für die Ansässigkeit in Deutschland grundsätzlich an das innerstaatliche Recht angeknüpft.
In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 entsprechend dem OECD-Musterabkommen nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
In Absatz 3 Buchstabe a konnte erreicht werden, dass Bauausführungen und Montagen oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit nur dann als Betriebsstätten gelten, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Im bisherigen Abkommen gelten Bauausführungen und Montagen nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
Dem ausdrücklichen Wunsch der mauritischen Seite, den Betriebsstättenbegriff um Einrichtungen, die der Suche nach Naturschätzen dienen, zu ergänzen, wurde in Absatz 3 Buchstabe b Rechnung getragen. Die deutsche Seite konnte erreichen, dass eine Betriebsstätte jedoch erst dann entsteht, wenn sie mehr als zwölf Monate andauert.
Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere, dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
Zu Artikel 6
Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.
Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".
Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen ist für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und alle anderen im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" enthalten. Nach mauritischem Recht setzt die Steuerpflicht in Mauritius voraus, dass Einkünfte aus ausländischen Staaten nach Mauritius überwiesen werden müssen. Nach der Protokollklausel werden Abkommenserleichterungen im Quellenstaat Deutschland nur gewährt, soweit die Quelleneinkünfte nach Mauritius überwiesen und dadurch dort steuerpflichtig werden.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne, einschließlich der Besteuerung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit entsprechend dem OECD-Musterabkommen.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Es konnte erreicht werden, dass Nummer 4 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen hierzu klarstellende und ergänzende, den OECD-Maßstäben entsprechende Regelungen wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung enthalten.
Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.
Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren ist es gelungen, in Nummer 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung zu treffen.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 8
Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 2 regelt gegenüber dem bisherigen Abkommen, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.
Absatz 3 bestimmt den Sitzstaat, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines See- oder Binnenschiffes ist.
Absatz 4 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 9
Dieser Artikel stellt gegenüber dem bisherigen Abkommen und entsprechend dem OECD-Musterabkommen klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.
Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die Quellensteuersätze sind damit gegenüber dem geltenden DBA unverändert, allerdings wurde im bisherigen Abkommen eine Schachtelbeteiligung angenommen, wenn mindestens 25 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft gehalten werden.
Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.
Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.
Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 11
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Damit ist abweichend vom geltenden Abkommen künftig kein Quellensteuerabzug im Quellenstaat mehr möglich.
Der Wegfall der Quellenbesteuerung bei Zinsen dürfte im Ergebnis zu keinen finanziellen Auswirkungen führen. Eine Anrechnung mauritischer Steuern auf die deutsche Steuer erfolgt wegen fehlender Besteuerung von Zinsen in Mauritius schon nach heutigem Recht nicht. Die Besteuerung von Zinsen in Deutschland (beschränkte Steuerpflicht) ist an die dingliche Sicherung des Kapitalvermögens durch inländischen Grundbesitz geknüpft und entfällt somit im Regelfall.
Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Dabei ist es gelungen, den Quellensteuersatz auf 10 v.H. (bisheriges Abkommen 15 v. H.) des Bruttobetrags der Lizenzgebühren zu begrenzen.
Die Reduzierung des Quellensteuersatzes bei Lizenzen führt zum einen zu einer geringeren Quellensteuer für Deutschland und zum anderen zu einer geringeren Anrechnung der mauritischen Steuer auf die deutsche Steuer. Da jedoch nur sehr geringe Zahlungsströme von Lizenzzahlungen zwischen Deutschland und Mauritius vorliegen (laut Deutscher Bundesbank-Zahlungsbilanzstatistik), ergeben sich aufgrund der vorgesehenen Änderungen nach dem heutigen Erkenntnisstand derzeit keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen.
Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren und in Anlehnung an das bisherige DBA mit Mauritius den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.
Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung
- - von unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1, - von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung nach Absatz 2,
- - von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient; nach Absatz 3 ist Quellenstaat der Staat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; er hat das ausschließliche Besteuerungsrecht,
- - nicht nur von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft, sondern - entsprechend dem geltenden DBA - auch aus Anteilen an jeder anderen Gesellschaft; nach Absatz 4 hat der Sitzstaat der Gesellschaft das Besteuerungsrecht.
Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 14
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaates nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend dem OECD-Musterabkommen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.
Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 15
Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 16
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.
Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.
Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften finanziert wird.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.
Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.
Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2, abweichend vom bisherigen Abkommen, jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip).
Absatz 3 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 18
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Der Begriff "öffentlicher Dienst" umfasst nach Artikel 18 ausdrücklich auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Begriff "Körperschaft des öffentlichen Rechts" ist in Nummer 6 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen auf mauritischen Wunsch bestimmt.
Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).
Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.
Das Kassenstaatsprinzip nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 ist nach Nummer 6 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes anzuwenden.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 19
Nach Absatz 1 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrbeauftragten und Forschern Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden;
dies gilt nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
Nach Absatz 2 erfolgt bei Forschung im privaten Interesse allerdings keine Steuerbefreiung im Gaststaat.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 20
Zur Förderung des Austauschs von Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) dürfen bestimmte Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis, die unter anderem dem Unterhalt dienen, im Gaststaat nicht besteuert werden.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 21
Nach Absatz 1 können entsprechend dem geltenden Abkommen und dem OECD-Musterabkommen alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen enthält für alle im Abkommen geregelten Einkünfte eine allgemeine "Überweisungsklausel" (vergleiche hierzu auch Ausführungen zu Artikel 6).
Zu Artikel 22
Aufgrund des nationalen Steuerrechtes von Mauritius, insbesondere zu GBL-Unternehmen (siehe auch Ausführungen zu I. Allgemeines ) hat die deutsche Seite eine Regelung zur Vorteilsbegrenzung in Artikel 22 durchsetzen können.
In Absatz 1 ist der allgemeine Grundsatz enthalten, dass in Deutschland Abkommensvorteile nicht gewährt werden, wenn eine Person in Mauritius ansässig ist und die Erlangung dieser Abkommensvorteile der Hauptzweck des Geschäfts ist. Dies entspricht ähnlichen Vorschlägen im OECD-Kommentar 2005 Nummer 21.4 zu Artikel 1.
Absatz 2 regelt, dass in Mauritius ansässige Gesellschaften nur als "berechtigte Gesellschaft" Abkommensvorteile beanspruchen können. Eine "berechtigte Gesellschaft" ist nur dann gegeben, wenn unter anderem ihr Kapital ausschließlich von Personen gehalten wird, die in Staaten ansässig sind, mit denen Deutschland ein DBA hat (Buchstabe a) und mehr als 50 v.H. ihrer Brutto-Einnahmen nicht dazu verwendet werden, an Personen weitergeleitet zu werden, die in einem Staat ansässig sind, mit denen Deutschland kein DBA hat (Buchstabe b). Dies entspricht ähnlichen Vorschlägen im OECD-Kommentar 2005 Nummer 16 zu Artikel 1.
Ergänzend wurde in Nummer 2 des Protokolls zu Artikel 4
und 22 eine Protokollregelung vereinbart, dass die zuständigen Behörden in Mauritius zu bestätigen haben, dass eine Gesellschaft den Status einer in Mauritius ansässigen Person nach Artikel 4 Absatz 1 und als "berechtigte Gesellschaft" nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt. Klarstellend ist zudem geregelt, dass auch in Zweifelsfällen eine Verständigung auf der Basis von Artikel 25 notwendig ist.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuert werden können.
Nach Absatz 1 behebt Mauritius die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.
Im Hinblick auf die geringe Besteuerung in Mauritius (siehe auch I. Allgemeines ) wendet Deutschland - abweichend vom bisherigen Abkommen - nach Absatz 2 nur noch die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte werden demnach in Deutschland besteuert, und eine etwaige mauritische Steuer wird im Einzelfall zur Vermeidung der Doppel besteuerung angerechnet. Deutschland verzichtet demnach auf deutsche Steuern nur, soweit mauritische Steuern anfallen.
Im Verhältnis zu Mauritius würde eine Anwendung der Freistellungsmethode zu in beiden Staaten nicht oder nur geringst besteuerten Einkünften führen und damit nicht dem Zweck dieses Abkommens, Entlastung nur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dienen.
Es konnte entsprechend der aktuellen deutschen DBA-Politik erreicht werden, dass die im geltenden Abkommen vorgesehene Anrechnung fiktiver mauritischer Steuern abgeschafft wird; diese ist im neuen Abkommen nicht mehr enthalten.
Zu Artikel 24
Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 26
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommensteuern beschränkt. Das bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden müssen. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer beziehungsweise Begünstigten intransparenter Rechtsträger. Diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können. Ein Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.
Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen stellt auf deutschen Wunsch klar, dass die zuständige mauritische Behörde auch Informationen über Personen bereitstellt, die aufgrund der Schutzklausel nach Artikel 4 nicht abkommensberechtigt sind. Dies betrifft die mauritischen GBL2-Unternehmen, die keine nach dem DBA ansässige Personen sind.
Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Zu Artikel 27
Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf Abkommensteuern begrenzt.
Zu Artikel 28
Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen beziehungsweise -befreiungen. Es wird bestimmt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vor nahme eines Steuerabzugs zunächst nach nationalem Recht nicht berührt. Außerdem sollen unter anderem Verfahren zur Freistellung bei Quellensteuern bereitgestellt werden.
Zu Artikel 29
Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften und bestätigt damit die schon bisher geltende Auffassung zur Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften.
Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können. Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.
Zu Artikel 30
Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.
Zu Artikel 31
Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.
Zu Artikel 32
Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.
Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch gültige Abkommen vom 15. März 1978 (BGBl. 1980 II S. 1261, 1262; 1981 II S. 8) nebst Protokoll außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.
Zu Artikel 33
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.