Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis:
Drucksache 757/02 = AE-Nr. 023037
Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 07. April 2020 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Europäische Kommission
Brüssel, den 2.4.2020 COM (2020) 139 final 2020/0057 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Seit die ersten Fälle von COVID-19 aufgetreten sind, arbeitet die Europäische Union unermüdlich daran, die Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen. Die Kommission hat ihr allgemeines Frühwarnsystem "ARGUS" für die Krisenkoordinierung aktiviert, und der Krisenkoordinierungsausschuss trifft regelmäßig zusammen, um die Maßnahmen der einschlägigen Abteilungen und Dienststellen der Kommission und der EU-Agenturen zu koordinieren. Außerdem hat die Kommission einen Krisenstab eingesetzt, der auf politischer Ebene die Koordinierung übernimmt. Dieser Stab setzt sich aus den fünf Kommissionsmitgliedern zusammen, die für die von der Krise am stärksten betroffenen Politikbereiche zuständig sind. Nach den Videokonferenzen der EU-Führungsspitzen vom 10., 17. und 26. März 2020 hat die Kommission ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs an allen Fronten weiter intensiviert. Am 13. März 2020 veröffentlichte sie eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe ("Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie"). Im Bereich Wirtschaft hat die Kommission die "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vorgeschlagen, um durch einen flexiblen Einsatz der EU-Strukturfonds auf den dringlichen Handlungsbedarf in den am stärksten gefährdeten Bereichen wie dem Gesundheitswesen, bei KMU und auf den Arbeitsmärkten zu reagieren und den am heftigsten betroffenen Gebieten und den Bürgerinnen und Bürgern zu helfen. Der Vorschlag wurde inzwischen angenommen, die entsprechende Regelung trat am 30. März in Kraft. Die Kommission hat ferner einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften die in den Beihilfevorschriften vorgesehene Flexibilität voll auszuschöpfen. Zudem hat sie den Rat aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts aktivieren; die Unionsorgane werden diese Klausel im Rahmen der Unionsstrategie zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch rasche, energische Maßnahmen und eine koordinierte Fiskalpolitik anwenden.
Die Krise, mit der wir aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, verursacht nicht nur großes menschliches Leid, sondern wirkt sich auch in sozioökonomischer Hinsicht äußerst nachteilig aus. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen, kollektiv und im Geiste der Solidarität handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den Patienten zu helfen und wirtschaftliche Schäden sowie negative sozioökonomische Auswirkungen abzufedern. Im Rahmen dieser gemeinsamen koordinierten Reaktion wurde auch der Vorschlag der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit und zur Festlegung spezifischer Maßnahmen, die für eine Finanzierung infrage kommen, verabschiedet; dies ist ein klares Zeichen für die große Solidarität der Union mit den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Krise.
Wie in der Mitteilung vom 13. März 2020 angekündigt, ist die Union bereit, die Mitgliedstaaten so gut wie möglich zu unterstützen, um Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf besonders stark betroffene Sektoren abzumildern. Das dem Rat vorgeschlagene neue Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support mitigating Unemployment Risks in Emergency, SURE) ist ein ergänzendes befristetes Instrument, das finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 100 Mrd. EUR in Form von Darlehen der Union an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Um die Vereinbarkeit der aus diesen Unionsdarlehen resultierenden Eventualverbindlichkeit mit den Haushaltsvorgaben der EU zu gewährleisten, sind Garantien der Mitgliedstaaten für den Unionshaushalt in Höhe von 25 % der gewährten Darlehen vorgesehen, wobei die Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union erfolgt. SURE wird eine zusätzliche finanzielle Unterstützung darstellen, die die nationalen Maßnahmen und die regulären Zuschüssen, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds für ähnliche Zwecke gewährt werden, ergänzt.
Das SURE-Instrument sollte Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, die erhebliche Finanzmittel mobilisieren müssen, um die wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen des COVID-19-Ausbruchs auf ihrem Hoheitsgebiet einzudämmen. SURE ist ein weiterer konkreter Ausdruck der Solidarität in der Union. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig über die Union; die zusätzlichen Finanzmittel werden in Form von Darlehen bereitgestellt. Das SURE-Instrument ermöglicht einen finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten, die ihre öffentlichen Ausgaben sehr kurzfristig hochfahren müssen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Es wird als zweite Verteidigungslinie dienen, Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen unterstützen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Arbeitsplätze und damit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen. Kurzarbeitsregelungen sind öffentliche Programme, die es Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, ermöglichen, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vorübergehend herabzusetzen; ihre Beschäftigten erhalten für die nicht geleisteten Arbeitsstunden eine staatliche Einkommensunterstützung. Ähnliche Regelungen gibt es in Form eines Einkommensersatzes für Selbstständige in Notsituationen. Die Unterstützung von Mitgliedstaaten durch dieses Instrument sollte unter anderem davon abhängig gemacht werden, ob die tatsächlichen und möglicherweise auch die geplanten öffentlichen Ausgaben zur Erhaltung von Arbeitsplätzen infolge des Ausbruchs von COVID-19 unvermittelt und heftig angestiegen sind und ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit in Reaktion auf die Krise eingeführten oder erweiterten Kurzarbeitsregelungen und anderen ähnlichen Maßnahmen besteht.
SURE ist als Darlehenssystem auf der Grundlage von Garantien der Mitgliedstaaten konzipiert. Dieses System wird es der Union ermöglichen,
(1) das Volumen der Darlehen zu erhöhen, die Mitgliedstaaten, die im Rahmen von SURE finanziellen Beistand beantragen, erhalten können;
(2) sicherzustellen, dass die aus dem Instrument resultierende Eventualverbindlichkeit für die Union mit den Haushaltsvorgaben der Union vereinbar ist.
Damit das Instrument seinen Zweck erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten der Union glaubwürdige, unwiderrufliche und unmittelbar abrufbare Garantien entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union zur Verfügung stellen. Durch das System der Garantien wird vermieden, dass die Mitgliedstaaten vorab Bareinzahlungen leisten müssen, und trotzdem die nötige Bonitätsverbesserung erzielt, um ein hohes Kreditrating zu gewährleisten und den Unionshaushalt zu schützen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
- - ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;
- - eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können;
- - Möglichkeiten für einen Rollover.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden "Verordnung (EG) Nr. 2012/2002"). Die Verordnung (EU) Nr. 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wurde, um seinen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung in Frage kommen, wurde am 30. März angenommen.
Beim EUSF handelt es sich um ein ständiges Instrument, SURE wäre dagegen befristet. Zudem ist SURE in seinem geografischen Geltungsbereich auf die Mitgliedstaaten beschränkt und erstreckt sich nicht auf Länder, die sich in Beitrittsverhandlungen befinden. In thematischer Hinsicht entsprechen sich die beiden Instrumente dagegen: Sie dienen der Bewältigung größerer Krisen infolge von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, wobei der EUSF dauerhaft eingesetzt werden kann, während das SURE-Instrument auf den besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs beschränkt ist. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der EUSF eine zuschussbasierte Finanzierung bietet und Vorschusszahlungen ermöglicht. Das SURE-Instrument basiert dagegen auf Darlehen.
Ein finanzieller Beistand der Union im Rahmen des SURE-Instruments setzt einen entsprechenden Vorschlag der Kommission an den Rat voraus. Der betreffende Mitgliedstaat müsste vorher um einen solchen Beistand ersuchen. Bevor der Rat einen finanziellen Beistand durch das SURE-Instrument gewährt, sollte die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat Rücksprache halten, um zu bewerten, wie unvermittelt und heftig die (tatsächlichen oder erwarteten) öffentlichen Ausgaben für den Schutz von Arbeitsplätzen angestiegen sind. Der Mitgliedstaat sollte bei der Beantragung von Unterstützung diesen unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und möglicherweise auch der geplanten Ausgaben belegen. Wenn die Bedingungen des Instruments erfüllt sind, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsbeschluss zur Genehmigung des finanziellen Beistands. Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat schließen eine Darlehensvereinbarung. Die Prüfung der unvermittelt gestiegenen Ausgaben beschränkt sich auf infolge des COVID-19-Ausbruchs ergriffene öffentliche Sofortmaßnahmen des Beschäftigungsschutzes. Die gewährten Darlehen werden dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen einfacher finanzieren können, und ihnen dabei helfen, Arbeitsplätze und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie die "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise", die in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Dabei wird eine Technik genutzt, die die Union bereits in der letzten Finanzkrise beim Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) eingesetzt hat, um Mitgliedstaaten, die durch ein außergewöhnliches Ereignis, das sich ihrer Kontrolle entzieht, von Schwierigkeiten betroffen oder bedroht sind, kurzfristig finanzielle Unterstützung der Union zu gewähren; eine weitere Grundlage bietet der in der Haushaltsordnung von 2018 vorgesehene neue Rahmen für die Verwaltung von Eventualverbindlichkeiten. Das Instrument unterstützt Mitgliedstaaten in diesem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs durch Anleihe- und Darlehenstransaktionen und könnte so als zweite Verteidigungslinie genutzt werden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren, die dazu beitragen, Arbeitsplätze und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.
Dieses befristete Instrument sollte unbeschadet der möglichen Schaffung eines dauerhaften Instruments auf einer anderen Rechtsgrundlage des AEUV als Notfall-Operationalisierung einer europäischen Arbeitslosenrückversicherungsregelung vor dem spezifischen Hintergrund der COVID-19-Krise gesehen werden.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Instruments bildet Artikel 122 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es stützt sich sowohl auf Absatz 1 als auch auf Absatz 2 von Artikel 122 AEUV.
Der Ausbruch von COVID-19 ist ein plötzliches und außergewöhnliches Ereignis mit massiven Auswirkungen auf die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten, das eine kollektive Reaktion im Geiste der Solidarität erfordert. Die Schaffung des Garantiesystems auf der Grundlage freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten an die Union zur Unterlegung des finanziellen Beistands im Rahmen des SURE-Instruments beruht auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV. Das heißt, die Mitgliedstaaten würden im Geiste der Solidarität Maßnahmen ergreifen, die der beispiellosen Wirtschaftslage infolge des Ausbruchs von COVID-19 angemessen sind.
Artikel 122 Absatz 1 AEUV ist somit die richtige Rechtsgrundlage für die Garantieregelung zur Unterlegung des SURE-Instruments.
Die Organisation und Verwaltung der Darlehensregelung stützt sich auf Artikel 122 Absatz 2 AEUV, wonach der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, auf Vorschlag der Kommission befristet und ad hoc einen finanziellen Beistand der Union gewähren kann. Dies wäre die Rechtsgrundlage für die Darlehenskomponente des SURE-Instruments.
Artikel 122 Absatz 2 AEUV wurde bisher einmal angewandt. Während der Finanzkrise diente er als Rechtsgrundlage für die Einführung eines befristeten Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die aufgrund drastisch gestiegener Finanzierungskosten nur noch einen beschränkten oder gar keinen Zugang zum Markt mehr hatten. Die Union hat dieses Instrument genutzt, um Irland und Portugal Darlehen und Griechenland eine Brückenfinanzierung zu gewähren.
Artikel 122 Absatz 2 AEUV kann bei jeder außergewöhnlichen Krisensituation genutzt werden und ist nicht auf Finanz- oder Finanzstabilitätskrisen beschränkt. Der Rat verfügt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Bei den Mitgliedstaaten, die von der starken Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch den COVID-19-Ausbruch und dessen wirtschaftlichen und sozialen Folgen am stärksten betroffen sind, sind diese Voraussetzungen eindeutig gegeben.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag zielt darauf ab, Mitgliedstaaten, die aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses des COVID-19-Ausbruchs von einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung betroffen sind, zu unterstützen und durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen die Solidarität Europas mit diesen stark betroffenen Mitgliedstaaten unter Beweis zu stellen. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um den Regierungen zu helfen, Arbeitsplätze und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.
Eine solche Unterstützung würde der betroffenen Bevölkerung helfen, zu einer raschen Rückkehr zu normalen Lebensbedingungen in den betroffenen Regionen beitragen und die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abmildern.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Instruments
Dieser Rechtsakt wird in Form einer Verordnung erlassen, da durch ihn ein neues spezifisches, befristetes Instrument geschaffen wird, das von jedem Mitgliedstaat genutzt werden könnte; er muss in allen seinen Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Auch in der Finanzkrise wurde eine Verordnung des Rates über die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV als Instrument gewählt, um Verfahren und Praktiken für die Erstellung und Bewertung der Anträge der betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen und die finanzielle Unterstützung rasch und wirksam umzusetzen. Eine Verordnung stellt zudem sicher, dass ein angemessener und kohärenter Rahmen für nachfolgende Durchführungsbeschlüsse des Rates zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten gegeben ist. Eine für alle Mitgliedstaaten geltende Verordnung ist auch das am besten geeignete Rechtsinstrument, um das der Darlehensvergabe im Rahmen des SURE-Instruments zugrundeliegende Garantiesystem, das auf freiwilligen Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, zu organisieren.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.
- Folgenabschätzung
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf den Finanzmärkten Anleihen mit dem Ziel der Weitergabe an den Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SURE-Instruments beantragt, auszugeben.
SURE ist als Darlehenssystem auf der Grundlage von Garantien der Mitgliedstaaten mit einem Volumen von bis zu 100 Mrd. EUR konzipiert. Dieses System wird es der Union ermöglichen,
(1) das Volumen der Darlehen zu erhöhen, die Mitgliedstaaten, die im Rahmen von SURE finanziellen Beistand beantragen, erhalten können;
(2) sicherzustellen, dass die aus dem Instrument resultierende Eventualverbindlichkeit für die Union mit den Haushaltsvorgaben der Union vereinbar ist.
Damit das Instrument seinen Zweck erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten der Union glaubwürdige, unwiderrufliche und unmittelbar abrufbare Garantien entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union zusagen. Durch das System der Garantien wird vermieden, dass die Mitgliedstaaten vorab Bareinzahlungen (eingezahltes Kapital) leisten müssen, und gleichzeitig für die nötige Bonitätsverbesserung gesorgt, um ein hohes Kreditrating zu gewährleisten und den Unionshaushalt zu schützen.
Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:
- - ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement;
- - eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können;
- - Möglichkeiten für einen Rollover.
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung des Rates sieht die Schaffung des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE) vor. Angesichts der gewählten Rechtsgrundlage würde es sich um ein befristetes Adhoc-Instrument handeln. Es würde Mitgliedstaaten, die aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses des COVID-19-Ausbruchs von einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung betroffen sind, finanziellen Beistand gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung gewähren.
In Artikel 2 der vorgeschlagenen Verordnung wird der komplementäre Charakter des SURE-Instruments hervorgehoben. Es sollte die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen ergänzen und wird einen Teil des unvermittelten und heftigen Anstiegs der öffentlichen Ausgaben abdecken, der infolge der Anstrengungen zur Abfederung der unmittelbaren Konsequenzen der COVID-19-Krise eintritt. Der Einsatz des SURE-Instruments steht der Anwendung anderer einschlägiger EU-Instrumente zur Bekämpfung einer starken Bedrohung der öffentlichen Gesundheit und zur finanziellen Unterstützung wie dem EUSF nicht entgegen.
In Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung sind die Bedingungen für die Aktivierung des Instruments festgelegt. Die Mitgliedstaaten können finanziellen Beistand beantragen, wenn ihre tatsächlichen und möglicherweise auch ihre geplanten öffentlichen Ausgaben für die Beschäftigungspolitik aufgrund nationaler Maßnahmen infolge des COVID-19-Ausbruchs unvermittelt und heftig gestiegen sind. Das SURE-Instrument sollte insbesondere Mitgliedstaaten unterstützen, die aufgrund von Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeitsplätze und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen, finanziell stark belastet sind.
In Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung ist erstens festgelegt, dass die finanzielle Unterstützung im Rahmen des vorgeschlagenen SURE-Instruments in Form eines dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Darlehens gewährt wird. Zweitens ist vorgesehen, die Kommission dazu zu ermächtigen, auf den Finanzmärkten Anleihen mit dem Ziel der Weitergabe an den betreffenden Mitgliedstaat auszugeben.
In Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung ist der Höchstbetrag des im Rahmen des SURE-Instruments möglichen finanziellen Beistands durch die Union festgelegt. Dieser Betrag beläuft sich auf maximal 100 Mrd. EUR.
In Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung ist das Verfahren für die rasche Gewährung einer finanziellen Unterstützung an die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Kommission würde nach Antrag eines Mitgliedstaats diesen konsultieren, um zu prüfen, wie stark die öffentlichen Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schaffung oder Ausweitung von Kurzarbeiterregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, insbesondere zugunsten von Selbstständigen, gestiegen sind. Eine solche Rücksprache hilft der Kommission auch, die Modalitäten der Darlehensvergabe ordnungsgemäß zu bewerten. In diesem Zusammenhang sollten Elemente wie der Betrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Preisgestaltung, der Bereitstellungszeitraum der Unterstützung und die technischen Modalitäten für die Umsetzung festgelegt werden.
Die Artikel 7 bis 10 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten die Verfahrensregeln für die Auszahlung und Durchführung der im Rahmen des SURE-Instruments gewährten Unterstützung in Form von Darlehen. Sie betreffen im Einzelnen die Auszahlungsbedingungen, die Anleihe- und Darlehenstransaktionen, die Aufsichtsregeln für das Darlehensportfolio des Instruments und die Verwaltung der Darlehen.
Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung befasst sich mit dem Finanzierungsmechanismus des Instruments. Die Darlehensvergabe an die Mitgliedstaaten wird durch ein System von Garantien unterlegt, die die Mitgliedstaaten der Union auf freiwilliger Basis zusagen. Dieses System wird es der Union ermöglichen, das Volumen der finanziellen Unterstützung durch Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des SURE-Instruments gewährt werden können, zu erhöhen. Die der Union zugesagten Garantien sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen gebunden und unmittelbar abrufbar sein und in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Beiträge würden als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.
Artikel 12 der vorgeschlagenen Verordnung enthält eine Bestimmung bezüglich des Bereitstellungszeitraums des Instruments. Eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des SURE-Instruments ist erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem alle Mitgliedstaaten ihre Garantien für die Union zugesagt haben.
Die Artikel 13 und 14 der vorgeschlagenen Verordnung enthalten Vorschriften für Kontrollen, Audits und Berichterstattung.
In Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung wird schließlich klargestellt, dass dieses Instrument nicht für das Vereinigte Königreich gilt, da gemäß Artikel 143 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft1 die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt ist, die die Union vor dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union getätigt hat. Da sich jede Eventualverbindlichkeit der Union aus der finanziellen Unterstützung nach dieser Verordnung nach dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben würde, sollte sich das Vereinigte Königreich an der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht beteiligen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE)
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über Maßnahmen zu beschließen, die der sozioökonomischen Lage infolge des COVID-19-Ausbruchs angemessen sind.
(2) Nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV kann der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanziellen Beistand der Union gewähren.
(3) Das Coronavirus 2 (SARS-CoV-2), das die Coronaviruserkrankung (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom) auslöst und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) kurz als COVID-19 bezeichnet wird, ist ein neuer Coronavirusstrang, der bislang nicht beim Menschen festgestellt wurde. Diese Krankheit breitet sich weltweit mit großer Geschwindigkeit aus und wurde von der WHO zur Pandemie erklärt. Seit dem Ausbruch in der Union wurden in den Mitgliedstaaten bis zum 30. März 2020 334 396 Infektionen und 22 209 Todesfälle verzeichnet.
(4) Zur Eindämmung von COVID-19 und dessen Folgen haben die Mitgliedstaaten zu außergewöhnlichen Maßnahmen gegriffen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 in der Union wird als hoch eingeschätzt. Neben den Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und der erheblichen Zahl an Todesfällen hat der Ausbruch von COVID-19 die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert, zu gesellschaftlichen Verwerfungen geführt und die öffentlichen Ausgaben in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten in die Höhe getrieben.
(5) Diese Ausnahmesituation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht und einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung dazu zwingt, ihre Arbeit ruhen zu lassen, hat die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für Kurzarbeiterregelungen und ähnliche Maßnahmen vor allem für Selbstständige unvermittelt und heftig ansteigen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen in die Lage versetzt werden, diesen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben zu bewältigen, bis der COVID-19-Ausbruch und seine Folgen für die Erwerbsbevölkerung unter Kontrolle sind.
(6) Die Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise ("SURE") dürfte es der Union ermöglichen, koordiniert, schnell und wirkungsvoll und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten auf die Krise am Arbeitsmarkt zu reagieren, dadurch die Beschäftigungsfolgen für den Einzelnen und die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige abzumildern und so die unmittelbaren Auswirkungen dieser Ausnahmesituation auf die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten abzuschwächen.
(7) Nach Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates2 kann finanzieller Beistand der Union für die Mitgliedstaaten in Form von Darlehen erfolgen. Solche Darlehen sollten Mitgliedstaaten gewährt werden, in denen die ab dem 1. Februar 2020 im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch getroffenen nationalen Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und möglicherweise auch der geplanten öffentlichen Ausgaben geführt haben. Dieses Datum stellt die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sicher und sorgt dafür, dass tatsächliche und möglicherweise auch geplante Ausgabenerhöhungen, die mit den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, wann COVID-19 in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgebrochen ist, gedeckt sind. Die ab diesem Datum getroffenen nationalen Maßnahmen sollten unmittelbar mit der Schaffung oder Ausweitung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, einschließlich für Selbstständige getroffener Maßnahmen, in Verbindung stehen. Kurzarbeitsregelungen sind öffentliche Programme, die es in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen unter bestimmten Umständen ermöglichen, die Zahl der Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter vorübergehend herabzusetzen, wobei diese für die nicht geleisteten Stunden eine Einkommensunterstützung der öffentlichen Hand erhalten. Ähnliche Regelungen gibt es für Einkommensersatzleistungen für Selbstständige. Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand beantragen, sollten einen Nachweis für den unvermittelten und heftigen Anstieg ihrer tatsächlichen und möglicherweise auch ihrer geplanten öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeiterregelungen oder ähnliche Maßnahmen erbringen.
(8) Um den betroffenen Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel zur Eindämmung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs für ihren Arbeitsmarkt zu verschaffen, sollte die Union im Rahmen von SURE Mittel in ausreichender Höhe aufnehmen und vergeben. Die von der Union vergebenen Darlehen sollten deshalb über die internationalen Kapitalmärkte finanziert werden.
(9) Der COVID-19-Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher Beiträge aller Mitgliedstaaten in Form von Garantien, mit denen die Darlehen aus dem Unionshaushalt abgesichert werden. Solche Garantien sind notwendig, damit die Union zur Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Darlehen in ausreichender Höhe vergeben kann. Um zu gewährleisten, dass die Eventualverbindlichkeit aus den von der Union im Rahmen von SURE gewährten Darlehen mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und den Eigenmittelobergrenzen vereinbar ist, sollten die Garantien der Mitgliedstaaten unwiderruflich, nicht an Auflagen gebunden und unmittelbar abrufbar sein, während die Robustheit des Systems durch zusätzliche Sicherungen erhöht werden sollte.
(10) Bei den zusätzlichen Sicherungen, die die Robustheit des Systems erhöhen sollen, sollte es sich um ein konservatives Finanzmanagement, eine Obergrenze für das jährliche Engagement und eine ausreichende Diversifizierung des Darlehensportfolios handeln.
(11) Die im Rahmen dieses Instruments vergebenen Darlehen stellen finanziellen Beistand im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar. Nach Artikel 282 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird Artikel 220 für die im Rahmen dieses Instruments vergebenen Darlehen erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 gelten. Für die Anleihe- und Darlehenstransaktionen sollten die Anforderungen in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 allerdings schon ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.
(12) Damit die Eventualverbindlichkeit, die sich aus den von der Union im Rahmen dieses Instruments gewährten Darlehen ergibt, mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und den Eigenmittelobergrenzen vereinbar ist, müssen Aufsichtsvorschriften festgelegt werden, die auch die Möglichkeit eines Roll-Overs bei den im Namen der Union ausgegebenen Anleihen vorsehen.
(13) Aufgrund ihrer besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern Beschlüsse zur Gewährung eines finanziellen Beistands der Union auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten.
(14) In Artikel 143 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft3 wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für dessen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union getätigt hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union aus einem im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistand entstünde nach dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Aus diesem Grund sollte sich das Vereinigte Königreich nicht am finanziellen Beistand im Rahmen dieser Verordnung beteiligen.
(15) Da das Instrument der Eindämmung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs dient und somit zeitlich begrenzt ist, sollte die Kommission alle sechs Monate prüfen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die Grund für die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den Mitgliedstaaten sind, nach wie vor bestehen.
(16) Angesichts der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und der Notwendigkeit, diesen durch sofortige Maßnahmen zu begegnen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten - hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Schaffung des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (im Folgenden "das Instrument")
(1) Das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE), im Folgenden "das Instrument" genannt, mit dem die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und die sozioökonomischen Konsequenzen eingedämmt werden sollen, wird hiermit geschaffen.
(2) In dieser Verordnung werden die Bedingungen und Verfahren für den finanziellen Beistand festgelegt, den ein Mitgliedstaat, der von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht ist, für die Finanzierung von Kurzarbeit oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, erhalten kann.
Artikel 2
Komplementarität des Instruments
Das Instrument soll die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten ergänzen, indem diese durch finanziellen Beistand dabei unterstützt werden, den unvermittelten und heftigen Anstieg ihrer tatsächlichen und möglicherweise auch ihrer geplanten öffentlichen Ausgaben zur Abmilderung der unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen des COVID-19-Ausbruchs und der dadurch bedingten Ausnahmesituation zu bewältigen.
Artikel 3
Bedingungen für die Inanspruchnahme des Instruments
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Union um finanziellen Beistand ersuchen, wenn seine tatsächlichen und möglicherweise auch seine geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 aufgrund nationaler Maßnahmen, die unmittelbar mit Kurzarbeiterregelungen und ähnlichen Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen des COVID-19-Ausbruchs und der dadurch bedingten Ausnahmesituation in Verbindung stehen, unvermittelt und heftig angestiegen sind.
(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten nutzen den im Rahmen dieses Instruments gewährten finanziellen Beistand der Union für nationale Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen.
Artikel 4
Form des finanziellen Beistands
Der in Artikel 3 genannte finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat.
Zu diesem Zweck ist die Kommission befugt, gemäß einem nach Artikel 6 Absatz 1 gefassten Durchführungsbeschluss des Rates zum günstigsten Zeitpunkt im Namen der Union Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union an den Märkten zu wahren.
Artikel 5
Obergrenze des finanziellen Beistands
Der in Artikel 3 genannte finanzielle Beistand darf für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen nicht über 100 000 000 000 EUR hinausgehen.
Artikel 6
Verfahren für die Beantragung finanziellen Beistands
(1) Der in Artikel 3 genannte finanzielle Beistand wird durch einen vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefassten Durchführungsbeschluss gewährt.
(2) Bevor die Kommission dem Rat einen solchen Vorschlag unterbreitet, konsultiert sie unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat, um sicherzugehen, dass dessen tatsächliche und möglicherweise auch geplante Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeiterregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die der um Beistand ersuchende Mitgliedstaat aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der dadurch bedingten Ausnahmesituation getroffen hat.
Zu diesem Zweck legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Nachweise vor. Die Kommission vergewissert sich ferner, dass die in Artikel 9 genannten Aufsichtsvorschriften erfüllt sind.
(3) Der Beschluss zur Gewährung des in Artikel 3 genannten finanziellen Beistands umfasst:
- a) Die Höhe des Darlehens, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Formel, nach der die Kosten des Darlehens berechnet wurden, die maximale Zahl der Tranchen, die Bereitstellungsdauer sowie die sonstigen für die Gewährung des finanziellen Beistands notwendigen detaillierten Regeln
- b) Eine Beurteilung, ob der Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannten Bedingungen erfüllt
- c) Eine Beschreibung der nationalen Kurzarbeitsregelung(en) oder ähnlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Beistandsersuchens sind.
Artikel 7
Auszahlung des Darlehens
Das in Artikel 6 Absatz 3 genannte Darlehen wird in Tranchen ausgezahlt.
Artikel 8
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Die in Artikel 4 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro abgewickelt.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genannten Darlehenskonditionen werden in einer Darlehensvereinbarung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart. Diese Vereinbarung muss die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bestimmungen enthalten.
(3) Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen.
(4) Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist über eine solche Refinanzierung oder Neuregelung zu unterrichten.
Artikel 9
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
(1) Der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben wurden, darf nicht über 60 % des in Artikel 5 genannten Betrags hinausgehen.
(2) Die von der Union in einem Jahr zahlbaren Beträge dürfen nicht über 10 % des in Artikel 5 genannten Betrags hinausgehen.
(3) Bleibt eine Rückzahlung durch einen Mitgliedstaat aus, kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen entsprechenden Anleihen erneut Kredite aufnehmen ("Rollover").
Artikel 10
Verwaltung der Darlehen
(1) Die Kommission trifft mit der EZB die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Vorkehrungen.
(2) Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des erhaltenen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Ferner überweist er die im Rahmen des Darlehens fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen zwanzig TARGET2-Geschäftstage vor dem entsprechenden Fälligkeitstermin auf ein Konto der Union bei der EZB.
Artikel 11
Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument beitragen, indem sie das von der Union eingegangene Risiko durch eine Rückgarantie absichern.
(2) Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgen in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien.
Die Kommission schließt mit jedem beitragenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung über unwiderrufliche, nicht an Auflagen geknüpfte und unmittelbar abrufbare Garantien. In dieser Vereinbarung werden die Zahlungsbedingungen festgelegt.
(3) Für den Abruf mitgliedstaatlicher Garantien gelten in allen Fällen dieselben Konditionen (pari passu). Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf nicht rechtzeitig nach, hat die Kommission das Recht, unter denselben Konditionen zusätzliche Garantien anderer Mitgliedstaaten abzurufen, bis der Gesamtbeitrag erreicht ist. Solche zusätzlichen Beiträge werden den Mitgliedstaaten aus eingezogenen Beträgen zurückerstattet.
(4) Die in Absatz 1 genannten Beiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen für dieses Instrument im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar.
Artikel 12
Verfügbarkeit des Instruments
(1) Der in Artikel 3 genannte finanzielle Beistand steht erst zur Verfügung, wenn alle Mitgliedstaaten in Höhe von mindestens 25 Prozent des in Artikel 5 genannten Betrags den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Beitrag zu dem Instrument geleistet haben und der relative Anteil des Beitrags eines jeden Mitgliedstaats an den Gesamtbeiträgen der Mitgliedstaaten dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am Gesamtbruttonationaleinkommen der Union entspricht, wie es aus Teil A Tabelle 3 Spalte 1 "Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union" im Einnahmenteil des Haushalts für 2020 hervorgeht, der in dem am 27. November 2019 angenommenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 20204 festgelegt ist.
(2) Die Kommission unterrichtet den Rat, sobald das Instrument zur Verfügung steht.
Artikel 13
Kontrollen und Prüfungen
Die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verlangten Kontrollen und Prüfungen.
Artikel 14
Berichterstattung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Beschäftigungsausschuss und dem Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie sechs Monate danach im Rahmen von Artikel 250 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 einen Bericht über die Nutzung des finanziellen Beistands und den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die die Anwendung der vorliegenden Verordnung rechtfertigen.
Artikel 15
Anwendbarkeit
Diese Verordnung findet auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in dieser Verordnung auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dies das Vereinigte Königreich nicht ein.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
- 2 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013
, (EU) Nr. 223/2014
, (EU) Nr. 283/2014
und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- 3 ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
- 4 Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2020/227 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (ABl. L 57 vom 27.2.2020. S. 1).