843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A.
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (SchfHwG) und Artikel 2 (SchfG)
Der Bundesrat bekennt sich zu der Verantwortung, dem Schornsteinfegerhandwerk einen gleitenden Übergang in einen wettbewerblich organisierten Markt für Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu ermöglichen. Dem dienen die im Gesetzentwurf enthaltenen Übergangsfristen. Auf der Basis des fristgebunden fortbestehenden Kehrbezirks können die Bezirksschornsteinfegermeister und ihre Betriebe die Voraussetzungen für ein späteres Bestehen im Wettbewerb schaffen.
Der Bundesrat sieht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Handwerke in der Übergangsfrist so gering wie möglich zu halten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Auswirkungen des Gesetzes während dieser Übergangszeit auf andere Handwerke zu überprüfen. [Hilfsweise bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den Gesetzentwurf diesbezüglich eine Evaluierungsklausel aufzunehmen, um die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke überprüfen zu können.] [nur Wi]
Begründung
Nach § 48 SchfHwG-E gilt für bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister wie auch für die noch bis zum 31. Dezember 2009 zu bestellenden Bezirksschornsteinfegermeister die Übergangsfrist, unter der sie bis zum 31. Dezember 2012 den ihnen übertragenen Kehrbezirk nach den derzeit geltenden Vorschriften unter Monopolbedingungen verwalten und bearbeiten. Alle im Kehrbezirk anfallenden Arbeiten dürfen somit bis 31. Dezember 2012, abgesehen von der Sonderregel für EU-Ausländer, nur vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden. Das Einkommen des Bezirksschornsteinfegermeisters ist somit bis zum Ablauf der Befristung wie bisher durch die vorgegebenen Kehrgebühren gesichert.
Nach Artikel 2 Nr. 10 entfällt die Vorschrift des § 14 SchfG. Dadurch steht es dem Bezirksschornsteinfegermeister frei, sich ab Verkündung des neuen Gesetzes zusätzlich in anderen Handwerken zu betätigen. Den in diesen Handwerken tätigen Konkurrenten ist es bis zum 31. Dezember 2012 wegen der bis dahin geltenden Monopolbildung im Schornsteinfegerhandwerk nicht möglich, ihre handwerklichen Tätigkeiten auf das Schornsteinfegerhandwerk auszudehnen.
2. Zu Artikel 1 (SchfHwG), Artikel 2 (SchfG), Artikel 3 (SGB VI) und Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in dem Entwurf für einen ab dem 1. Januar 2010 bestellten Bezirksinhaber gewählte Bezeichnung "Bezirksbevollmächtigter" in die Bezeichnung "Bezirksschornsteinfeger" zu ändern.
Begründung
Die Bezeichnung "Bezirksschornsteinfeger" ist gegenüber einer neuen Bezeichnung "Bezirksbevollmächtigter" vorzugswürdig und sollte beibehalten werden. Ausschlaggebend für diese Bewertung sind folgende Gründe:
- - Auch die zukünftige Bezeichnung sollte eine funktionale Beziehung zu der dahinter stehenden Tätigkeit und dem Handwerk aufweisen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Einordnung zu erleichtern.
- - Die Einführung einer neuen Bezeichnung verursacht unnötige Bürokratiekosten, da ggf. Geschäftsbezeichnungen, Eintragungen in Telefon- und Branchenbüchern, Firmenschilder etc. geändert werden müssen, ohne dass sich daraus ein Mehrwert ergeben würde.
- - Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Umstellung, speziell in der Übergangsphase, erheblich belastet. Die Einführung einer neuen Bezeichnung würde die Gewöhnung an die veränderten Verhältnisse zusätzlich erschweren.
- - Es besteht ein erhebliches Interesse, dass die neue Bezeichnung eine berufliche Identifikation erlaubt, um für die wichtige Aufgabe der Feuerstättensicherheit auch in Zukunft qualifiziertes Personal gewinnen zu können.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
- Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu veranlassen, sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Bei systematischer Auslegung ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung lediglich als Duldungspflicht zu verstehen.
Die Formulierung des Gesetzentwurfs folgt der Terminologie der §§ 14 und 15 der 1. BImSchV, wonach der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen "feststellen zu lassen" hat. Die 1. BImSchV regelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Messungen von Amts wegen vorzunehmen und dem Betreiber lediglich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchführung der Messung vorher schriftlich anzukündigen hat. Die Feststellungspflicht des Betreibers ist demnach ersichtlich als Duldungspflicht ausgestaltet.
Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass die Eigentümer verpflichtet werden, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen.
4. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG)
- bei Annahme entfällt Ziffer 5
In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen)" durch die Wörter "welche Rauchableitungen von Feuerstätten und welche Abgasanlagen, Feuerstätten sowie Lüftungsanlagen, die der Verbrennungsluftzufuhr dienen," zu ersetzen.
Begründung
Die Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks sind nur im Zusammenhang mit der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz zu regeln, und nur, soweit sie in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Feuerungsanlagen und Anlagen, die zu deren Betrieb erforderlich sind, stehen.
Daher werden zur Klarstellung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG-E nach dem Wort "Rauchableitungen" die Wörter "von Feuerstätten" eingefügt, so dass deutlich wird, dass Anlagen zur Rauchableitung gem. DIN EN 12101 (also alle natürlichen und mechanischen Rauchabzugsanlagen) nicht unter den Anwendungsbereich des SchfHwG fallen. Diese bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen zur Rauchableitung im Brandfall sind i. d. R. schon jetzt durch Sachverständige und Sachkundige zu prüfen.
Ebenfalls zur Klarstellung werden nach dem Wort "Lüftungsanlagen" die Wörter " ..., die der Verbrennungsluftzufuhr dienen,..." eingefügt. Soweit andere Lüftungsanlagen überprüfungspflichtig sein sollen, liegt die Zuständigkeit für solche Regelungen bei den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder und kann auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erfolgen.
Die Wörter "oder sonstige Einrichtungen (Anlagen)" werden gestrichen. Eine Ausdehnung der Tätigkeiten der Schornsteinfeger auf weitere, derzeit nicht bekannte Anlagen ohne hinreichend bestimmten Bezug zu Feuerungsanlagen ist zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht geboten. Im Übrigen besteht durch § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG-E für die Länder bei neueren Erkenntnissen die Möglichkeit, in besonderen Fällen eigene Regelungen zu treffen.
Die redaktionelle Umstellung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG-E erfolgt aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf Grund der vorgenommenen Ergän-zungen.
5. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG)
- entfällt bei Annahme von Ziff. 4
In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter ", Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen)" durch die Wörter "von Feuerstätten und Lüftungsanlagen, die der Verbrennungsluftzufuhr dienen," zu ersetzen.
Begründung
Die Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks beschränken sich nur auf die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes von Feuerungsanlagen und die zu deren Betrieb erforderlichen weiteren Anlagen.
Zur Klarstellung wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG-E nach dem Begriff "Rauchableitungen" der Zusatz "von Feuerstätten" eingefügt, der Begriff "Lüftungsanlagen" um den Passus "die der Verbrennungsluftzufuhr dienen" ergänzt und die Wörter "oder sonstige Einrichtungen (Anlagen)" gestrichen. Dadurch wird deutlich, dass die Regelung zur Überprüfung aller anderen Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und sonstigen Einrichtungen (Anlagen), die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von Feuerstätten stehen, den baurechtlichen Regelungen der Länder unterstehen. Eine Vorschrift, wie und durch wen eine eventuelle Überprüfung solcher Anlagen durchzuführen ist, kann nur auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erfolgen.
Die Länder haben bei neuen länderspezifischen Erkenntnissen im Übrigen die Möglichkeit, für weitere Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG-E eine eigene Regelung zu treffen.
6. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "gereinigt und überprüft" durch die Wörter "gereinigt oder überprüft" zu ersetzen.
Begründung
Nicht bei allen Abgasanlagen, Feuerstätten etc. ist sowohl eine Reinigung als auch eine Überprüfung vorzunehmen. Die Änderung dient der Rechtsklarheit und orientiert sich an dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 SchfG.
7. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Die Landesregierungen" sind die Wörter "oder die von ihr bestimmten Stellen" einzufügen.
- 8. b) Die Wörter "gereinigt und überprüft" sind durch die Wörter "gereinigt oder überprüft" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a
Die Änderung entspricht dem geltenden Recht (§ 1 Abs. 2 SchfG). Die Kehr- und Überprüfungsordnung wird in den Ländern bisher vielfach nicht von der Landesregierung, sondern durch das jeweils für das Schornsteinfegerwesen zuständige Ministerium erlassen. Dies muss auch künftig möglich sein. Eine abweichende Verfahrensweise erscheint insbesondere im Hinblick auf den damit den Ländern entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand sachlich nicht geboten.
Zu Buchstabe b
Nicht bei allen Abgasanlagen, Feuerstätten etc. ist sowohl eine Reinigung als auch eine Überprüfung vorzunehmen. Die Änderung dient der Rechtsklarheit und orientiert sich an dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 SchfG.
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 SchfHwG)*
In Artikel 1 sind in § 2 Abs. 2 die Wörter "in Bezirken, in denen Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind, nur von diesen" durch die Wörter "nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, Bezirksbevollmächtigten" zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Gesetzentwurf bestünden für die Jahre 2010 bis 2012 zeitgleich zwei verschiedene Rechtssysteme. In Bezirken, die mit einem Bezirksschornsteinfegermeister besetzt sind, bestünde das Schornsteinfegermonopol uneingeschränkt fort. In Bezirken mit Bezirksbevollmächtigten würde schon der weitgehend freie Wettbewerb gelten. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen hinsichtlich der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers und der Entgeltvereinbarung. Um einen einheitlichen Rechtsvollzug zu gewährleisten, sind für die dreijährige Übergangszeit die Bezirksbevollmächtigten den Bezirksschornsteinfegermeistern gleichzustellen.
* Ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.
10. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 SchfHwG)
- bei Annahme entfällt Ziffer 11
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Dauer der Übergangsfrist in § 2 Abs. 2 SchfHwG (bis 31. Dezember 2012) im Hinblick auf potenziell wettbewerbsverzerrende Wirkungen zu überprüfen.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht weitgehende Übergangsfristen vor, um den Schornsteinfegern und den Haus- und Wohnungseigentümern die Umstellung auf das neue Schornsteinfegerrecht zu erleichtern. Bis zum 31. Dezember 2012 soll das Kehrmonopol der bestellten Bezirksschornsteinfegermeister (mit allen Aufgaben) weitgehend erhalten bleiben, während das Nebentätigkeitsverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird, um es dem Berufsstand zu ermöglichen, sich für andere Tätigkeiten zu qualifizieren und auf einen Wettbewerb einzustellen. Lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der Schweiz sollen Reinigungs- oder Überprüfungsarbeiten im Bezirk eines bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters durchführen dürfen. Mit dieser Regelung wird den bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern somit ihr auskömmliches Einkommen weitgehend sichergestellt.
In der dem Schornsteinfegerhandwerk zugestandenen Übergangszeit können wettbewerbsverzerrte Konkurrenzsituationen entstehen, die vor allem das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (SHK) belasten könnten. Den entsprechend qualifizierten inländischen SHK-Unternehmen soll es erst ab 1. Januar 2013 erlaubt sein, Schornsteinfegerarbeiten als wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung ihres Betriebs anzubieten, während Schornsteinfegerbetriebe - wenn sie die einschlägigen handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen - in den Grenzen des § 18 SchfHwG-E bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes Arbeiten des SHK-Handwerks im Rahmen einer nun erlaubten unbeschränkten Nebentätigkeit anbieten können.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern, die bisher im wettbewerbsfreien Raum mit staatlich garantiertem Einkommen gearbeitet haben, eine angemessene Zeit gegeben werden muss, sich auf künftiges Arbeiten unter Wettbewerbsbedingungen einzurichten. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist sollte aber nochmals auf Angemessenheit überprüft werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 SchfHwG)
- entfällt bei Annahme von Ziffer 10
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Länge der Übergangsfrist in § 2 Abs. 2 SchfHwG (bis 31. Dezember 2012) im Hinblick auf potenziell wettbewerbsverzerrende Wirkungen zu überprüfen.
Der Gesetzentwurf sieht weitgehende Übergangsfristen vor, um den Schornsteinfegern und den Haus- und Wohnungseigentümern die Umstellung auf das neue Schornsteinfegerrecht zu erleichtern. Bis zum 31. Dezember 2012 soll das Kehrmonopol der bestellten Bezirksschornsteinfegermeister (mit allen Aufgaben) weitgehend erhalten bleiben. Das Nebentätigkeitsverbot wird allerdings mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dementsprechend können Schornsteinfegerbetriebe - wenn sie die einschlägigen handwerksrechtlichen Vorausset-zungen erfüllen - bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes Arbeiten des Sanitär- Heizung- Klima- Handwerks (SHK) im Rahmen einer unbeschränkten Nebentätigkeit anbieten. Dem SHK-Handwerk ist es hingegen erst ab dem 1. Januar 2013 erlaubt, Schornsteinfegerarbeiten als wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung ihres Betriebs anzubieten.
In dieser Übergangssituation können wettbewerbsverzerrende Konkurrenzsituationen entstehen, die vor allem das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (SHK) belasten könnten und damit auch Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben aus anderen Rechtsgebieten, z.B. der 1. BImSchV, haben könnten.
12. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet" durch die Wörter "durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" zu ersetzen.
Begründung
Auch für Eigentümer, die selbst keinen Internetanschluss zur Verfügung haben, ist im Gesetz eine zur Auskunft verpflichtete Stelle festzulegen. Das Internet sollte nicht der einzige Weg sein, um Auskünfte zu erhalten. Zur Auskunft verpflichtet sollte die Stelle sein, die das Schornsteinfegerregister führt.
13. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG)
In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 das Wort "vier" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.
Begründung
Eine Frist von vier Wochen zum Nachweis der Mängelbehebung, gerechnet ab dem Tag, an dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, ist zu kurz bemessen und führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer vermeidbaren Einschaltung der zuständigen Behörden. Gründe, die zu einem Nichteinhalten der Vierwochenfrist führen, sind beispielsweise die notwendige Zeit für das Einholen von Kostenvoranschlägen, witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten auf Hausdächern oder Ferienzeiten. Die Fristverlängerung dient dazu, die Anzahl der den Behörden zu meldenden, nicht fristgerecht abgestellten Mängel zu verringern und damit den Verwaltungsaufwand einzudämmen. Eine noch weitergehende Verlängerung der Vierwochenfrist ist nicht angezeigt, damit die Hauseigentümer sich auch tatsächlich um eine zügige Mängelbehebung bemühen.
Gefahren sind mit dem Änderungsvorschlag nicht verbunden. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfHwG-E sind nämlich Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr droht, ohnehin unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
14. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 5 Abs. 2 die Wörter "bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr" durch die Wörter "durch die unmittelbare Gefahren" und das Wort "Umwelteinwirkungen" durch das Wort "Umwelteinflüsse" zu ersetzen.
Begründung
Die ursprüngliche Fassung: "Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und ....." könnte bei dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin zu der Annahme führen, dass vor der unverzüglichen Meldung an die zuständige Behörde und dem oder der zuständigen Bezirksbevollmächtigten zuerst eine Frist zur Mängelbehebung - ähnlich wie in § 5 Abs. 1 SchfHwG-E - gesetzt werden muss. Dieses aber soll gerade wegen der Gefahren, die von den hier gemeinten Mängeln ausgehen, nicht sein.
15. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -,* § 9 Abs. 3 Nr. 8 - neu - SchfHwG)
- bei Annahme entfällt Ziff. 16
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem § 8 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:
"Eine Haftung des Staates für Bezirksbevollmächtigte besteht nicht. Sie sind verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit als Bezirksbevollmächtigte ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten."
- b) In § 9 Abs. 3 Nr. 7 ist der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
8. Vorlage eines Nachweises über eine Berufshaftpflichtversicherung.
Begründung
Die Staatshaftung sollte generell ausgeschlossen sein und der Bezirksbevollmächtigte eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass für Fehler der Bezirksbevollmächtigten trotz der öffentlichrechtlichen Bestellung nicht die Bestellungskörperschaft haftet. Solche Haftungsfreizeichnungen des Staates bei Beleihungen, öffentlichen Bestellungen bestimmter Berufe usw. gibt es bereits auf zahlreichen Rechtsgebieten (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO, § 1 Abs. 3 PrBHaftG).
Die Vorschrift dient auch der Rechtsvereinheitlichung, weil in einigen Ländern bereits jetzt schon die Staatshaftung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Auch die gesetzliche Vorschrift über den Abschluss einer Berufshaftpflicht ist in vielen Gesetzen bereits vorgesehen (§ 19a BNotO, § 54 WPO, § 51 BRAO). Im Übrigen haben auch bisher schon viele Bezirksschornsteinfegermeister fakultativ eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
16. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 - neu - SchfHwG)*
- entfällt bei Annahme von Ziffer 15
Artikel 2 Nr. 2a - neu - (§ 3 Abs. 3 - neu - SchfG)
- a) In Artikel 1 ist dem § 8 der folgende Absatz anzufügen:
(3) Eine Haftung des Staates für Bezirksbevollmächtigte besteht nicht. Sie sind verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit als Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten."
* Ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.
Als Folge ist in Artikel 1 in § 9 Abs. 3 Nr. 7 der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
8. Vorlage eines Nachweises über eine Berufshaftpflichtversicherung.
- 17. b) In Artikel 2 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer einzufügen:
"2a. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Eine Haftung des Staates für Bezirksschornsteinfegermeister besteht nicht. Sie sind verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrecht zu erhalten."
Als Folge ist in Artikel 2 Nr. 3 dem § 5 der folgende Satz anzufügen:
- Zur Bestellung ist ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen.
Begründung
Mit der Anfügung soll klargestellt werden, dass trotz der öffentlichrechtlichen Bestellung für Fehler der Bezirksbevollmächtigten nicht die Bestellungsbehörde haftet. Somit wird generell eine Haftung des Staates ausgeschlossen.
Eine Haftungsfreizeichnung des Staates und die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gibt es z.B. auch bei den Notaren (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO, § 19a BNotO). Die Ergänzung dient auch der Rechtsvereinheitlichung, da in einigen Ländern bereits jetzt schon die Staatshaftung für die Bezirksschornsteinfegermeister gesetzlich ausgeschlossen ist.
Im Übrigen ist die Berufshaftpflichtversicherung Bestandteil der Geschäftskosten und geht somit in die Kehr- und Überprüfungsgebührenberechnung ein.
18. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 9 Abs. 2 die Wörter "oder die Inhaber oder Beschäftigte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind" zu streichen.
Begründung
Der jetzige Wortlaut ist missverständlich und stimmt nicht mit der Begründung des Gesetzentwurfs überein. Durch die Verknüpfung mit dem Wort "oder" entsteht der Eindruck, dass die in § 9 Abs. 2 erster Halbsatz SchfHwG-E aufgestellte Voraussetzung alternativ zu den im zweiten Halbsatz genannten Voraussetzungen zu sehen sind.
Ein Ersetzen des Wortes "oder" durch "und" - wie in der Begründung vorgesehen - würde zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass arbeitslosen Schornsteinfegern die Möglichkeit der Bewerbung genommen würde.
19. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 4 SchfHwG)
In bei Annahme entfällt Ziffer 23
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 10 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" zu ersetzen.
- b) § 14 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist das Wort "zweimal" durch das Wort "einmal" zu ersetzen.
- bb) Absatz 4 ist zu streichen.*
Begründung
Die beabsichtigte Bestellung des Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre ist im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG-E zu sehen. Die Abstände für die Feuerstättenschau, die bisher alle fünf Jahre stattfand, soll wegen des Bestellungszeitraums des Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre drastisch verkürzt werden. In § 14 Abs. 1 SchfHwG-E ist vorgesehen, dass die Bezirksbevollmächtigten zweimal in sieben Jahren sämtliche Anlagen persönlich besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen prüfen. Eine Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau ist aus Entbürokratisierungsgesichtspunkten nicht vertretbar. Die bisherigen Prüfintervalle von fünf Jahren würden dagegen mit einer fünfjährigen Bestellung des Bezirksbevollmächtigten harmonieren.
Die Neuregelung würde darüber hinaus für den Bürger eine erhebliche Verschlechterung und Verteuerung bedeuten. Eine Notwendigkeit für die Verkürzung der Feuerstättenschau auf dreieinhalb Jahre ist nicht erkennbar. Aus Entbürokratisierungsgesichtspunkten ist die Verkürzung abzulehnen. Es dürfte dem Bürger kaum zu vermitteln sein, weshalb seine bisherige identische Anlage nun in kürzeren Abständen der Feuerstättenschau unterliegen soll.
- * vgl. auch Ziffer 21 (Folgeänderung)
20. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)
In, Wo In Artikel 1 ist in § 14 Abs. 1 nach dem Wort "prüfen" das Wort "umfassend" einzufügen.
Begründung
Bei der Feuerstättenschau handelt es sich bisher um eine alle fünf Jahre, zusätzlich zu den Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten, stattfindende Kontrolle der Feuerungsanlage und der mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten. Da nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich der Bezirksschornsteinfegermeister diese Arbeiten an Feuerungsanlagen innerhalb seines Kehrbezirks vornehmen darf und er den Zustand der Anlagen aufgrund seiner Tätigkeiten bereits weitgehend kennt, lag der Schwerpunkt der Feuerstättenschau - neben einer optischen Sichtprüfung der von außen sichtbaren Anlagenteile - auf der Überprüfung der Räumlichkeiten auf ihre Feuersicherheit.
Da die Hauseigentümer zukünftig anstelle des Bezirksbevollmächtigten einen anderen Schornsteinfegerbetrieb aus dem Schornsteinfegerregister mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragen können, kommt der Bezirksbevollmächtigte, wenn er nicht den Auftrag vom Hauseigentümer erhält, nur noch im Rahmen der rechnerisch alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau an die Anlage. Somit fehlt ihm das Wissen um den sicherheitsrechtlich relevanten Zustand der Anlage. Anhand seines Kehrbuchs und der vorliegenden Formblätter kann er nur feststellen, ob die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden oder nicht. Um seinem gesetzlichen Auftrag, die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen, nachkommen zu können, genügt der Umfang der bisherigen Feuerstättenschau nicht. Anstelle der aufgrund der Monopolsituation bislang ausreichenden optischen Sichtprüfung der von außen sichtbaren Anlagenteile ist unter Wettbewerbsbedingungen eine Ergänzung der Feuerstättenschau um eine Prüfung des inneren Zustandes der Anlage erforderlich. Um Doppelüberprüfungen zu Lasten der Hauseigentümer zu vermeiden, sind in der neu zu schaffenden Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie entsprechende Regelungen aufzunehmen, die eine Überschneidung von Überprüfungsarbeiten im Rahmen der Feuerstättenschau und nach der Kehr- und Überprüfungsordnung ausschließen.
21. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 - neu - SchfHwG)
In Artikel 1 ist dem § 14 Abs. 1 der folgende Satz anzufügen:
- Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Als Folge ist* in Artikel 1 § 14 Abs. 4 zu streichen.
Begründung
Durch die Zusammenfassung von § 14 Abs. 1 und 4 SchfHwG-E wird der Text deutlich gestrafft.
22. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- - § 14 Abs. 1 SchfHwG-E um eine Regelung zu ergänzen, in der Art und Umfang der künftigen Feuerstättenschau eindeutig definiert werden sowie
- 23. - im Interesse der betroffenen Eigentümer zu prüfen, ob die in § 14 Abs. 1 SchfHwG-E vorgesehene Verkürzung der Prüfintervalle bei der Feuerstättenschau tatsächlich erforderlich ist.
- entfällt bei Annahme von Ziffer 19
Begründung
Zum ersten Spiegelstrich:
Die Feuerstättenschau ist nach geltender Rechtslage lediglich eine reine Sichtkontrolle als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind; es besteht keine Kongruenz zwischen den genannten Arbeiten. Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus vorhandenen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.
- * vgl. auch Ziffer 19 (Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb)
Der Umfang der Feuerstättenschau ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit vom Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Insbesondere muss unmissverständlich geregelt werden, ob die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.
Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Durchführung der turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr der Feuerstättenschau durch den Bezirksbevollmächtigten aus kontrolltechnischen Gründen zweckmäßig sein kann, aber zwangsläufig die Vorbehaltsaufgaben der Bezirksbevollmächtigten erhöht, wodurch zugleich die Arbeitsvolumina der im Wettbewerb stehenden Tätigkeitsbereiche reduziert werden.
Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Bundesregierung, die Thematik in der neuen "Bundes-Kehr- und Überprüfungs-ordnung" zu regeln, Rechtsbedenken begegnen. Denn die Pflicht des Bezirksbevollmächtigten zur Durchführung einer Feuerstättenschau wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz begründet. Demzufolge ist hier auch der Umfang der Feuerstättenschau zu regeln, zumal das Gesetz keine Ermächtigung enthält, ergänzende Vorschriften zur Feuerstättenschau in einer Verordnung zu erlassen.
Zum zweiten Spiegelstrich:
Die Verkürzung der Prüfintervalle von bisher einmal in fünf Jahren auf künftig zweimal in sieben Jahren führt zu zusätzlichen, insbesondere finanziellen Belastungen der Eigentümer und bedarf einer nachvollziehbaren Rechtfertigung, dies insbesondere vor dem Hintergrund der vorgesehenen gegenläufigen Verlängerung der Prüfintervalle nach der "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" und der 1. BImSchV.
24. Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG),* Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG)
- bei Annahme entfallen die Ziffern 25 und 26
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe einzufügen:
Begründung
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:
Entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 4 der Musterbauordnung in der Fassung von November 2002 wird der überholte Begriff der "Bauabnahme" durch die Bezeichnung "Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen" ersetzt. Die Fassung dient weiterhin der Rechtsklarheit. Sie stellt heraus, dass die Regelungskompetenz für das Ausstellen von bauordnungsrechtlichen Bescheinigungen ausschließlich den Ländern zusteht.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Die Wörter "zu Bauabnahmen" sind als Folge der Änderung von § 16 Satz 1 SchfHwG-E zu streichen. Sie sind auch deshalb entbehrlich, da die verbleibende Bezeichnung "Bescheinigungen nach § 16 Satz 1" inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Zu Buchstabe b:
Da das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs geändert werden soll, erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten soll, ist hier ebenfalls eine Anpassung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG (Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht) an die Landesbauordnungen erforderlich.
25. Zu Artikel 1 (§ 16 SchfHwG), Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG)
In entfällt bei Annahme von Ziffer 24 Bei Annahme entfällt Ziffer 26
- a) In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "zu Bauabnahmen nach Landesrecht in ihren jeweiligen Bezirken" durch die Wörter "über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 ist das Wort "Bauabnahme" durch die Wörter "Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1" zu ersetzen.
- b) In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc1 einzufügen:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 4 der Musterbauordnung in der Fassung November 2002 wird der überholte Begriff der "Bauabnahme" durch die Bezeichnung "Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen" ersetzt. Die Fassung dient weiterhin der Rechtsklarheit. Sie stellt heraus, dass die Regelungskompetenz für das Ausstellen von bauordnungsrechtlichen Bescheinigungen ausschließlich den Ländern zusteht.
Zu Buchstabe b:
Da das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft tritt, ist hier ebenfalls eine Anpassung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG (Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht) an die Landesbauordnungen erforderlich.
26. Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 SchfHwG)*
Wi entfällt bei Annahme der Ziffer 24 oder 25
In Artikel 1 ist § 16 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 16 Satz 2 ist das Wort "Bauabnahme" durch die Wörter "Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1" zu ersetzen.
- b) In § 18 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "zu Bauabnahmen" zu streichen.
Begründung
Entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 4 der Musterbauordnung in der Fassung November 2002 wird der überholte Begriff der "Bauabnahme" durch die Bezeichnung "Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen" ersetzt. Die Fassung dient weiterhin der Rechtsklarheit. Sie stellt heraus, dass die Regelungskompetenz für das Ausstellen von bauordnungsrechtlichen Bescheinigungen ausschließlich den Ländern zusteht.
* Ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.
27. Zu Artikel 1 (§ 16 SchfHwG)*
- a) Der vorliegende Entwurf berücksichtigt nur ungenügend die bisher im Brandfall praktizierte Zusammenarbeit zwischen den Bezirksschornsteinfegermeistern (künftig: Bezirksbevollmächtigten) und den Feuerwehren.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 16 SchfHwG-E - "Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten" - um entsprechende Regelungen zu erweitern.
Begründung
Es ist eine im Brandschutz gesicherte Erkenntnis, dass der unsachgemäße Betrieb von Feuerstätten zu Bränden führen kann. Bei den dadurch ausgelösten Einsätzen der Feuerwehren (z.B. Kaminbrand) kann es erforderlich werden, auf die Sach- und Anlagenkenntnis des für die Sicherheit von Feuerstätten bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters zurückzugreifen.
Diese Möglichkeit der fachlichen Zusammenarbeit zwischen Schornsteinfegern und Feuerwehren im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr hat sich seit langer Zeit bewährt und wird traditionell durch zwei Regelungen des bisher geltenden Schornsteinfegergesetzes sichergestellt: zum einen durch die Residenzpflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 17, der im Kehrbezirk wohnen soll, um kurzfristig verfügbar zu sein, und zum anderen durch die Verpflichtung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 18, der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören.
Es ist jedoch nachvollziehbar, dass diese beiden Regelungen entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission im Schornsteinfegergesetz aufgehoben werden müssen.
Die in den bisherigen Regelungen enthaltenen Festlegungen zum Zusammenwirken in der Gefahrenabwehr und ihre sicherheitstechnische Bedeutung dürfen jedoch aus Sicht des Brandschutzes nicht verloren gehen. Sie müssen sinngemäß erhalten und in geeigneter Weise in die Neuregelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (Artikel 1) überführt werden.
Für den nach dem Gesetzentwurf in Artikel 1 Kapitel 3 vorgesehenen Bezirksbevollmächtigten (§§ 7 bis 12) muss in § 16 - "Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten" - eine ergänzende Regelung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass er oder ein Vertreter bei Bränden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich als fachlicher Ansprechpartner für die Feuerwehr zur Verfügung steht.
* Ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.
28. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG)
In Artikel 1 ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
- 2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort;
Begründung
Die neu aufgenommenen Daten sind für das Emissionskataster für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erforderlich.
29. Zur Artikel 1 (§ 20 Abs. 1 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 20 Abs. 1 nach der Angabe "und § 16" die Wörter "und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 17" einzufügen.
Begründung
Die Erstellung des Feuerstättenbescheids ist eine Pflichtaufgabe des Bezirksbevollmächtigten, die eine Kostenpflicht begründet. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Kehrbuchführung durch Gebühren bzw. Kosten abgegolten werden muss, die entweder in die Kosten der Feuerstättenschau oder der Erstellung des Kostenbescheids einkalkuliert werden müssen.
30. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG)
In Artikel 1 sind in § 20 Abs. 3 Satz 2 die Wörter "für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde" durch die Wörter "die der Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist" zu ersetzen.
Begründung
In § 20 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG-E ist nicht eindeutig geregelt, wem die nicht gedeckten Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen sind.
Aus dem Abhängigkeitsverhältnis bei der Beitreibung rückständiger Forderungen und der Verpflichtung trotz Zahlungsverzugs oder Zahlungsausfalls zur Leistung ist eine Belastung mit diesen Kosten dem Bezirksbevollmächtigten nicht zumutbar. Weiterhin würde diese Verwaltungspraxis eine Verschlechterung der zum Teil ohnehin schon bedenklichen Zahlungsmoral fördern und damit den Bezirksbevollmächtigten in seiner Existenz bedrohen. Eine eindeutige Regelung zur Verpflichtung des säumigen Zahlungspflichtigen, auch die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, ist notwendig.
31. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG)*
In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "setzt" die Wörter ", nachdem der Bezirksbevollmächtigte oder Bezirksschornsteinfegermeister nach nochmaliger Anmeldung erfolglos versucht hat, die Arbeiten auszuführen," einzufügen.
Begründung
Die Regelung dient der Entlastung der Verwaltungsbehörden und bietet dem Eigentümer die Gelegenheit, die Ersatzvornahme abzuwenden.
32. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 5 SchfG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 5 SchfG-E eine einheitliche Übergangsregelung für alle Neubestellungen zu treffen.
Begründung
Die vorgesehenen Übergangsregelungen bezüglich der Besetzung freiwerdender Kehrbezirke führen für die Dauer von drei Jahren zu einer Parallelität von zwei Rechtssystemen mit unmittelbaren Auswirkungen auch auf die Eigentümer. Denn die bis 31. Dezember 2009 bestellten Bezirksinhaber behalten bis einschließlich 31. Dezember 2012 fast vollständig die nach geltendem Recht dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehaltenen Monopolarbeiten, während die ab 1. Januar 2010 bestellten Bezirksinhaber bereits vollständig dem neuen Wettbewerbsrecht unterliegen. Eigentümer in Bezirken, die ab 1. Januar 2010 neu besetzt werden, können sich somit bereits ab 2010 ihren Schornsteinfeger frei wählen, während diese Wahlmöglichkeit Eigentümern in Bezirken, die vor 2010 neu besetzt werden, erst drei Jahre später, also ab 2013, eröffnet ist. Diese unterschiedliche Rechtsposition der Eigentümer dürfte durch die zuständigen Landesbehörden schwer zu vermitteln sein und zu einer nicht unerheblichen Beschwerdezahl führen.
* Ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.
33. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b (§ 13 Abs. 3 SchfG)
In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b ist in § 13 Abs. 3 Satz 1 die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8 und 10 bis 12" durch die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12" zu ersetzen.
Begründung
Die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG sind - zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand - im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG durchzuführen, soweit die Länder eine entsprechende Aufgabenübertragung vorgenommen haben. Die Durchführung der Feuerstättenschau ist aber weiterhin einem nach deutschem Recht hoheitlich Beliehenen vorbehalten. Eine von der Feuerstättenschau getrennte Überwachung von Feuerungsanlagen bezüglich der Anforderungen der Energieeinsparverordnung durch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU ist nach geltender Rechtslage daher nicht möglich. Im Hinblick auf sich ergebende zusätzliche Belastungen der Eigentümer wäre eine eigenständige Prüfung der Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG auch nicht sinnvoll.
B.
- 34. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.