Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 - neu - (§ 6 Absatz 2 Satz 2a - neu - SprengG), Buchstabe c - neu - (§ 6 Absatz 4 - neu - SprengG), Nummer 12a - neu - (§ 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SprengG) Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a1 - neu - (§ 45 Absatz 4a - neu - 1. SprengV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe einzufügen: "a1) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können." "
- bbb) Folgender Buchstabe ist anzufügen: "c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben." "
- bb) Nach Nummer 12 ist folgende Nummer einzufügen:
- "12a. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden." "
- b) In Artikel 2 Nummer 37 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen: "a1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
- "(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen." "
Begründung
Artikel 1 und 2 werden mit den Ergänzungen zur Einführung von technischen Regeln zum Sprengstoffrecht an die Rechtssystematik des Arbeitsschutzrechts angepasst.
Bereits schon jetzt sind Arbeitsgruppen mit der Erstellung von Regeln befasst, die allgemeine, insbesondere den Bereich "Arbeitsschutz" betreffende Schutzzielformulierungen des SprengG und der Verordnungen zum SprengG konkretisieren.
Das SprengG sollte daher analog entsprechender Regelungen des Arbeitsschutzrechts ergänzt werden. Die Entscheidung, ob die vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe ermittelten Regeln dann auch bekannt gegeben werden, muss von den jeweiligen Bundesministerien getroffen werden. Bekannt gemachte Regeln erhalten eine Vermutungswirkung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - (§ 34 Absatz 5 - neu - SprengG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer einzufügen:
- "15a. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird." "
Begründung
Aufnahme einer analogen Regelung entsprechend § 45 Absatz 5 WaffG zur Sicherstellung des Sofortvollzugs bei fehlender oder abhanden gekommener Zuverlässigkeit und/oder persönlicher Eignung.
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 ( § 36 Absatz 6 SprengG) und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a (§ 26 Absatz 6 AWaffV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 Nummer 16 ist § 36 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
"(6) Die Verfahren nach den §§ [einsetzen: die vom Bundesministerium des Innern im laufenden Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des Normenscreenings als dienstleistungsrelevant identifizierten Verfahren] können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
- b) In Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a ist § 26 Absatz 6 wie folgt zu fassen:
"(6) Die Verfahren nach §§ [einzufügen: die vom Bundesministerium des Innern im laufenden Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des Normenscreenings als dienstleistungsrelevant identifizierten Verfahren] können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Begründung
Im Interesse einer bundeseinheitlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Verwaltungspraxis und im Interesse eines eindeutigen Gesetzesvollzugs sind die als dienstleistungsrelevant einzustufenden Verwaltungsverfahren explizit im Fachrecht zu nennen. Da dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Waffen- und Sprengstoffrecht obliegt, führt auch er das europarechtlich notwendige Normenscreening gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt durch. Die Ergebnisse sind bundesrechtlich festzulegen und im laufenden Gesetzgebungsverfahren in die entsprechenden Vorschriften einzuarbeiten. Den Ländern diese Festlegungsaufgabe zu überlassen, ist nicht mit der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Waffen- und Sprengstoffrecht vereinbar.
Eine Genehmigungsfiktion ist im SprengG und in § 26 Absatz 6 AWaffV nicht vorgesehen. Grundsätzlich sieht die europäische Dienstleistungsrichtlinie vor, dass für die als dienstleistungsrelevant identifizierten Verfahren auch die Genehmigungsfiktion vorzusehen ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz muss nach Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie ausführlich begründet werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c ( § 47 Absatz 3 SprengG)
In Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c § 47 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für
- 1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt beantragt wurde,
- 2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung nachgewiesen ist."
Begründung
Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 ab dem 4. Juli 2013, während für die anderen Feuerwerkskategorien die Anwendung der Richtlinie bereits ab dem Jahr 2010 verbindlich wird.
Dies ist darin begründet, dass für die Kategorie 4 bisher keine harmonisierten Normen und keine der Konformitätsbewertung vergleichbare nationale Zulassung existiert. Das seit dem 1. Juli 2003 verpflichtende nationale Qualitätssicherungsverfahren gewährleistet, dass auch im Zeitraum bis 2013 nur sichere Feuerwerkskörper der Kategorie 4 im Inland zur legalen Verwendung gelangen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ( § 49 Absatz 2 SprengG)
Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Regelung ist entbehrlich und trägt zudem zur Verwirrung der Rechtsanwender und -unterworfenen bei. Es wird der unzutreffende Eindruck erweckt, als müsse für dienstleistungsrelevante Verfahren die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze geregelt werden. Diese finden aber bereits aufgrund ihrer eigenen Regelungen zum Anwendungsbereich (vgl. § 1 VwVfG) grundsätzlich bei nichtdienstleistungsrelevanten und dienstleistungsrelevanten Verfahren nach dem Sprengstoffrecht Anwendung.
Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sind lediglich im jeweiligen Fachrecht die für dienstleistungsrelevante Verfahren erforderlichen Anordnungen zur Genehmigungsfiktion und zur Verfahrensdauer (§ 42a Absatz 1 Satz 1 VwVfG) sowie zum Verfahren über eine einheitliche Stelle (§ 71a Absatz 1 VwVfG) zu treffen.
Die Anordnung zum Verfahren über eine einheitliche Stelle ist bereits in Artikel 1 Nummer 16 ( § 36 Absatz 6 SprengG) vorgesehen.
Auf die Anordnung zur Genehmigungsfiktion und zur Verfahrensdauer soll ausweislich der Begründung verzichtet werden. Dies muss als Abweichen vom Grundsatz der Dienstleistungsrichtlinie nach Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie ausführlich begründet werden.
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 1 ist Nummer 12 zu streichen.
Begründung
Die Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände setzt für die Verwendung von Feuerwerksartikeln die Prüfung und Anerkennung in einem Zulassungsverfahren durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft voraus. Diese Anforderung betrifft auch Feuerwerksartikel, die zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten Verwendung finden sollen.
Pyrotechnische Gegenstände, wie Feuerwerksartikel, werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen und nicht durch die zuständigen Landesbehörden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d (§ 4 Absatz 6 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 6 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
- "d) In Absatz 6 wird das Wort "Klasse I" durch das Wort "Kategorie 1" ersetzt."
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung des § 4 Absatz 6 der 1. SprengV ist laut Begründung zum 4. SprengÄndG erforderlich, da mit Artikel 2 Nummer 24 (§ 20 Absatz 2 der 1. SprengV-E) die kategoriespezifischen Altersrestriktionen der Richtlinie 2007/23/EG umgesetzt werden.
Hierdurch wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Altersbeschränkung bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 auf 12 Jahre festgelegt ist, diesem Personenkreis jedoch bei Streichung des § 4 Absatz 6 der 1. SprengV keine derartigen pyrotechnischen Gegenstände übergeben werden dürfen, da § 22 Absatz 3 SprengG i. V. m. § 22 Absatz 1 Satz 3 SprengG unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindestalter von 16 Jahren vorschreibt.
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 Absatz 3 Satz 2 1. SprengV), Nummer 16 Buchstabe b (§ 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. SprengV) Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 12a Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 1. SprengV), Nummer 19 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 1. SprengV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 9 § 6 Absatz 3 Satz 2 ist das Wort "Baumusterprüfung" durch das Wort "EG-Baumusterprüfung" zu ersetzen.
- b) Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) In den Absätzen 2, 3 und 5 werden jeweils in Satz 1 nach dem Wort "EG-Baumusterprüfbescheinigung" die Wörter "bzw. Konformitätsbescheinigung" eingefügt."
- bb) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- c) In Nummer 19 § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 ist jeweils das Wort "Baumusterprüfbescheinigungen" durch das Wort "EG-Baumusterprüfbescheinigungen" zu ersetzen.
Begründung
Die genannten Module sehen eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder eine Konformitätsbescheinigung vor. Hierbei handelt es sich um richtlinienübergreifend definierte Begriffe, die auch bei einer nationalen Umsetzung zu übernehmen sind, sofern keine Klarstellung im Rahmen einer Begriffsbestimmung erfolgt.
Eine derartige Begriffsbestimmung ist im Entwurf des 4. SprengÄndG jedoch nicht vorgesehen.
Die EG-Baumusterprüfbescheinigung kann lediglich im Modul B erstellt werden.
Modul G sieht die Erstellung einer Konformitätsbescheinigung durch die benannte Stelle vor.
Daher ist eine parallele Nennung beider Dokumente im Text erforderlich.
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 9 § 6 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Richtlinie 2008/43 EG zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gilt nur für Explosivstoffe, nicht für pyrotechnische Gegenstände10. Zu Artikel 2 Nummer 19 (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Nummer 10 - neu 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 19 § 14 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 7 sind die Wörter "bei pyrotechnischen Gegenständen:" durch die Wörter "bei pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge:" zu ersetzen.
- b) Der abschließende Punkt in Nummer 9 ist durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:
"10. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG erstellt wird.
Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden."
Begründung
Vollständige Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2007/23/EG.
11. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a (§ 20 Absatz 2 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a § 20 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das 12. Lebensjahr vollendet haben. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht aufbewahren.
Begründung
Die jetzige Formulierung steht in Konflikt mit den Ausnahmemöglichkeiten des Sprengstoffrechts von Altersbeschränkungen, z.B. des § 27 Absatz 5 SprengG oder des § 22 Absatz 3 SprengG. Aus diesem Grund enthält Artikel 7 "Altersbeschränkungen" der Richtlinie 2007/23/EG keine Angaben zum Mindestalter fachkundiger Personen. Lediglich für pyrotechnische Gegenständen der Kategorie 1 ist die Nennung einer Altersbeschränkung erforderlich. Satz 2 dient der Klarstellung für den Bereich "Silvesterfeuerwerk" und entspricht § 21 Absatz 1 Satz 3 der 1. SprengV in der momentanen Fassung. Die Altersbeschränkungen für andere pyrotechnische Gegenstände ergeben sich aus § 22 Absatz 1 SprengG.
12. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 22 Absatz 1 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 25 § 22 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach den §§ 7 oder 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
Begründung
Der Entwurf sieht vor, im Zeitraum der vier Tage vom 28. bis 31. Dezember für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 drei zulässige Verkaufstage durch Landesrecht bestimmen zu lassen.
Eine solche Regelung hätte in allen Ländern einen zusätzlichen Gesetzgebungsaufwand zur Folge. Das liefe zum Einen den Bestrebungen nach Deregulierung zuwider. Zum Anderen ist trotz erheblichen Zusatzaufwandes die Situation mit dem derzeit gültigen Rechtsstand vergleichbar.
Im Ergebnis würden auch in der Praxis neue Probleme erwartet.
Die zu schaffenden Länderregelungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Insbesondere in Gebieten zu angrenzenden Ländern würden abweichende Regelungen in der Praxis zusätzliche Unsicherheiten hervorrufen.
Ebenso wären Unverständnis und zusätzliche Unsicherheiten bei bundesweit tätigen Handelsunternehmen zu erwarten.
Ein hinreichender Nutzen ist fraglich.
Deshalb sollte es bei der bisherigen, bundeseinheitlichen Regelung bleiben, jedoch mit der im Entwurf enthaltenen Ergänzung zu den Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern.
Die hier vorgeschlagene Formulierung - Angabe der möglichen Tage - entspricht dem Entwurf. Sie hat im Vergleich zum Entwurf - Angabe der verbotenen Tage - den Vorteil, dass der Inhalt auch für den Anwender (Verkaufseinrichtungen) leichter lesbar und verständlicher ist.
Hinsichtlich des möglichen Sonntages im betreffenden Zeitraum dient Satz 3 der Klarstellung, dass die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten unberührt bleiben.
13. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 23 Absatz 1 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 25 sind in § 23 Absatz 1 nach dem Wort "Altersheimen" die Wörter "sowie Reet- und Fachwerkhäusern" einzufügen."
Begründung
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Bränden von Reet- und Fachwerkhäusern gekommen, die durch die ortsnahe Anwendung von Pyrotechnik ausgelöst wurden.
In den Silvesternächten 2006 und 2007 sind allein in Niedersachsen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wertvolle denkmalgeschützte Fachwerkgebäude in den Fachwerkstädten Goslar und Osterode a. Harz den Flammen zum Opfer gefallen. Nur durch schnelles Eingreifen konnten die Feuerwehren eine weitere Brandausbreitung auf angrenzende Fachwerkgebäude verhindern.
Um in Zukunft weitere Schäden an wertvollem Kulturgut einhergehend mit erheblichem wirtschaftlichen Schaden auch in anderen Fachwerkstädten zu vermeiden, ist hier ein generelles Verbot sicherheitstechnisch angezeigt und vertretbar.
Es wird von den kommunalen Brandschutzbehörden mit Recht gefordert.
Mit einem solchen Verbot werden darüber hinaus kommunale Entscheidungsträger entlastet, die bisher in Verbotsanordnungen über § 32 Absatz 1 der 1. SprengV in jedem Einzelfall tätig werden müssen, um Brandschutzbelangen in historischen Altstädten angemessen Rechnung tragen zu können.
14. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 23 Absatz 3 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe "Kategorien 3, 4, P1 und P2 oder T1 und T2" durch die Angabe "Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung.
15. Zu Artikel 2 Nummer 25 (§ 23 Absatz 6 und 7 - neu - 1. SprengV) und Nummer 38 Buchstabe d (§ 46 Nummer 8c und 8d 1. SprengV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 25 ist § 23 Absatz 6 durch folgende Absätze zu ersetzen:
- (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
- (7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
- b) In Nummer 38 Buchstabe d ist § 46 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 8c sind nach der Angabe "§ 23 Absatz 3 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 7" einzufügen und das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
- bb) Nummer 8d ist zu streichen.
Begründung
Der Entwurf sieht vor, dass Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Versammlungsstätten erprobt und mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmt werden. Bei Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, T2 und P2 sowie explosionsgefährlichen Stoffen an Film- und Fernsehproduktions-Aufnahmeorten ist in die Abstimmung zusätzlich die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Stelle einzubeziehen.
Die Vorschriften für Versammlungsstätten erfassen das Gewollte jedoch nicht im gesamten Umfang, z.B. sind Regelungen für Versammlungsstätten erst ab einer bestimmten Besucherzahl anzuwenden. Dadurch sind nicht alle in Frage kommenden kleineren Aufführungsorte einbezogen.
Unklar bleibt bei der vorgesehenen Regelung auch, inwieweit ein einmal erprobter und abgestimmter Effekt ohne erneute Erprobung und Abstimmung wiederholt angewendet werden darf. Das kann beim Rechtsverpflichteten zu Unsicherheiten führen, wann erneute Abstimmungen erforderlich sind.
Da bei den Effekten nicht nur Brandschutzaspekte zu betrachten sind, fehlt die Beteiligung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle.
Es ist zudem nicht vorgesehen, in welcher Form die Behörden
- - vorab über die Durchführung der Abstimmung informiert und
- - nach erfolgter Abstimmung z.B. bei Kontrollen in Kenntnis über die Ergebnisse gesetzt werden sollen.
Schließlich begrüßen es nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis die Anwender im Sinne der Rechtssicherheit, wenn sie eine behördliche Genehmigung nachweisen können.
Daher sollten die derzeit gültigen Regelungen bestehen bleiben.
16. Zu Artikel 2 Nummer 33 (§ 40 Absatz 3 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 33 § 40 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.
Begründung
Die Änderung stellt klar, dass es nicht Pflicht der zuständigen Behörde ist, auf Wunsch des Antragstellers eine individuelle ergänzende Fachkundevermittlung anzubieten. Dadurch steht es dem Antragsteller frei, zugunsten einer ergänzenden Fachkunde auf den Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs zu verzichten, sofern er einen geeigneten Anbieter einer derartigen Fachkundevermittlung findet.
17. Zu Artikel 2 Nummer 33 (§ 40 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 5 Satz 2 sind die Wörter "Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die" zu streichen.
Begründung
Der Organisation und der Ablauf der Prüfung innerhalb der vorgegebenen Drei-Monats-Frist liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
18. Zu Artikel 2 Nummer 33 (§ 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 33 sind in § 40a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "besteht" die Wörter ", wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde" zu streichen.
Begründung
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen führt bei unzureichender Fachkunde generell zu Gefährdungen von Personen, also nicht nur zu Gefährdungen der Dienstleistungsempfänger, sondern auch von Dritten, wie z.B. Zuschauern oder Anwohnern. Aus diesem Grund können wesentliche Unterschiede in der Qualifikation der Dienstleistungserbringer nicht akzeptiert werden.
19. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe a (§ 46 Nummer 2a 1. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 38 ist Buchstabe a zu streichen.
Begründung
In § 46 Nummer 2a der 1. SprengV wird auf § 12a Absatz 2 der 1. SprengV Bezug genommen, der in Artikel 2 Nummer 16 geändert wird. Diese Änderung ist redaktioneller Art.
Das Wort "EG-Baumusterprüfbescheinigung" wird durch das Wort "Baumusterprüfbescheinigung" ersetzt.
Der Regelungsinhalt der Ordnungswidrigkeit in § 46 Nummer 2a der 1. SprengV bleibt jedoch unverändert.
20. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a01, a02 und a03 - neu - (§ 14 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 3 und § 25 Absatz 2 WaffG)
In Artikel 3 Absatz 5 sind dem Buchstaben a folgende Buchstaben voranzustellen:
- "a01) In § 14 Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3" durch die Wörter "des Absatzes 2 Satz 2 und 3" zu ersetzen.
- a02) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.
- a03) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt."
Begründung
Zu Buchstabe a01:
Mit der gegenwärtig geltenden Fassung des Waffengesetzes ist der Waffenerwerb von den in § 14 Absatz 4 genannten Waffenarten für Sportschützen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip - lediglich eingeschränkt durch das Erwerbsstreckungsgebot - freigegeben.
Die Änderung soll sicherstellen, dass der Erwerb von Waffen der in § 14 Absatz 4 genannten Arten für organisierte Sportschützen nur dann möglich ist, wenn sie diese Waffen zur Ausübung ihres organisierten Schießsports benötigen.
Der Bundesrat hatte dazu bereits mehrfach Stellung bezogen und zuletzt in seiner Sitzung am 14. März 2008 eine Entschließung -BR-Drucksache 129/08(B) - gefasst. Darin machte der Bundesrat deutlich, dass mit der vorgeschlagenen Regelung sichergestellt würde, dass Sportschützen nur die Waffen besitzen dürfen, die sie zur Ausübung des Schießsports in ihrem Verband benötigen. Eine solche klarstellende Bedürfnisregelung ist nötig, um das bloße Anhäufen von Schusswaffen zu verhindern. Zu bedenken ist, dass Waffenanhäufungen auch das Risiko erhöhen, dass die Waffen nicht immer sicher verwahrt sind.
Zu Buchstabe a02 und a03:
Redaktionelle Änderung durch Verweis auf die richtige Vorschrift.
21. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d ( § 48 Absatz 4 WaffG)
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d sind in § 48 Absatz 4 nach dem Wort "können" die Wörter ", soweit sie Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) betreffen," einzufügen.
Begründung
Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einheitliche Stellen einzurichten, über welche Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten alle vor Erbringung der unter die Richtlinie fallenden Dienstleistungen erforderlichen Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen am Dienstleistungsort erhalten und mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten können.
Der derzeitige Gesetzentwurf sieht jedoch ohne jede Einschränkung vor, dass jeder Antragsteller alle Verfahren nach dem oder aufgrund des Waffengesetzes über eine einheitliche Stelle abwickeln kann. Er geht damit weit über den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie hinaus. Um die Möglichkeit des Antragstellers, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln, auf den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu beschränken, müssten die Bundesländer von ihrer Abweichungsbefugnis nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Gebrauch machen. In den Fällen, in denen das Bundesverwaltungsamt oder das Bundeskriminalamt zuständige Behörde ist (s. a. §§ 15, 15 a WaffG, § 48 Absatz 2 WaffG, § 48 Absatz 3 i. V. m. § 2 Absatz 5 WaffG) und damit die Regelung des Verwaltungsverfahrens dem Bund obliegt, wäre eine entsprechende Einschränkung durch Ländergesetze jedoch nicht möglich.
Mit der vorgeschlagenen/beantragten Einfügung wird erreicht, dass bundeseinheitlich nur die Vorgaben der EU-Richtlinie umgesetzt werden. Den Bundesländern bleibt es unbenommen, darüber hinaus für Angelegenheiten, die der Dienstleistungsrichtlinie nicht unterfallen, Antragstellern die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle zu eröffnen.
22. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e1 - neu - (§ 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG)
In Artikel 3 Absatz 5 ist nach Buchstabe e folgender Buchstabe einzufügen:
- "e1) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "1.2.4" durch die Angabe "1.2.5" ersetzt."
Begründung
Mit der letzten Änderung des Waffengesetzes wurde der Umgang mit mehrschüssigen Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt, verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 zum Waffengesetz).
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bislang nicht strafbewehrt. Der Systematik folgend, ist die Strafvorschrift des § 52 WaffG entsprechend zu ergänzen.
23. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa - neu - und bbb - neu - (§ 53 Absatz 1 Nummer 7 WaffG)
In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
- "cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "§ 20 Satz 1" wird durch die Angabe "§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- bbb) Die Wörter "§ 10 Abs. 1 Satz 4 oder" werden gestrichen."
Begründung
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Entspricht dem Regierungsentwurf.
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Redaktionelle Änderung durch Verweis auf die richtige Vorschrift.
24. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd - neu - (§ 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG)
In Artikel 3 Absatz 5 ist dem Buchstaben f folgender Doppelbuchstabe anzufügen:
- "dd) In Nummer 23 wird die Angabe "§ 15 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe "§ 15a Absatz 4" ersetzt."
Begründung
Redaktionelle Änderung durch Verweis auf die richtige Vorschrift.
25. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe g - neu - ( § 58 Absatz 10 WaffG)
Dem Artikel 3 Absatz 5 ist folgender Buchstabe anzufügen:
- "g) In § 58 Absatz 10 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt."
Begründung
Redaktionelle Änderung durch Verweis auf die richtige Vorschrift.
26. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h - neu - (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 - neu - WaffG)
Dem Artikel 3 Absatz 5 ist folgender Buchstabe anzufügen:
Begründung
Auf die Begründung zu Artikel 3 Absatz 4 (WaffRÄndG) des Gesetzentwurfs wird Bezug genommen. Die Ergänzung dient mit Blick auf die sog. Drittstaatenregelungen der Wiederherstellung des vor dem 1. April 2008 geltenden Rechtszustandes, wonach das Verbringen und die Mitnahme von Waffen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, von der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht freigestellt war (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 - BGBl. I S. 3970 -).
Regelungstechnisch kann die Ergänzung nicht im Rahmen des Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzentwurfs umgesetzt werden, weil die seinerzeitige Streichung, anders als die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Bestimmungen, bereits am 01. April 2008 in Kraft getreten ist.
27. Zu Artikel 3 Absatz 5 (Waffengesetz)
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mögliche Änderungen des Waffenrechts unter Berücksichtigung der nach dem Amoklauf in Winnenden am 11. März 2009 auszuwertenden Erfahrungen unter Einbeziehung der Innenminister und -senatoren der Länder zu prüfen. Eine kritische Überprüfung ist insbesondere im Hinblick auf die bisher zahlenmäßig nicht beschränkte Verfügbarkeit von Schusswaffen und Munition, deren Aufbewahrung in privaten Wohnungen und Häusern sowie eine wirksamere Kontrolle der Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen erforderlich.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- 1. ein computergestütztes nationales Waffenregister schnellstmöglich, noch vor dem 31. Dezember 2014, einzuführen und
- 2. in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob über die in der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG genannten Datensätze hinaus weitere Daten, wie insbesondere Waffen- und Munitionsbesitzverbote, aufgenommen werden sollten.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die tragischen Folgen des Amoklaufs eines 17-jährigen Attentäters an der Albertville-Realschule in Winnenden werfen die Frage auf, ob das geltende Waffenrecht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch ausreichend Rechnung trägt.
Zu Buchstabe b:
Durch die letzte Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen und darin für mindestens 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.
Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden der Länder, ohne dass eine Vernetzung existiert. Dies verdeutlicht, dass neben möglichen Änderungen des Waffenrechts die Schaffung einer sicheren Tatsachengrundlage besonders wichtig ist und daher schnellstmöglich, in jedem Fall noch deutlich vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Waffenrichtlinie am 31. Dezember 2014 erfolgen sollte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann z.B. insoweit auf eigene positive Erfahrungen zurückgreifen. Dort wurde die Waffenverwaltung bei der Polizei im Juli 2003 zentralisiert und anschließend ein elektronisches Waffenregister (Waffennachweisdatei - WANDA) aufgebaut.
Die Datei stellt unter anderem bei Einsatzlagen der Sicherheitsbehörden umfassende Daten zur Verfügung. Dadurch werden die Möglichkeiten zur Eigensicherung der Polizei verbessert. Die Polizeibeamten können z.B. bei einem Einsatz wegen eines Einbruchs abfragen, ob sich eine Schusswaffe in der Wohnung befindet und um welche Waffe (z.B. Kleinkalibergewehr) es sich handelt.
Die Prüfbitte zur Aufnahme weiterer, über die Anforderungen der EU-Waffenrichtlinie hinausgehender Datensätze, dient der Schaffung eines möglichst aussagekräftigen Waffenregisters. So werden in Hamburg z.B. auch Waffen- und Munitionsbesitzverbote gespeichert. Die Polizei wird so in die Lage versetzt, entsprechende Verstöße auch bei Kontrollen aus anderem Anlass (etwa bei Verkehrskontrollen) festzustellen. Diese Verstöße blieben sonst unbemerkt.
Weiterhin können die Vollzugspolizeibeamten, wenn sie bei Gewalttätern Waffen finden, sich schnell Gewissheit verschaffen, ob der Täter eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und dann die Waffenerlaubnisbehörde zeitnah unterrichten, damit diese prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf sowie ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot vorliegen.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende Anwendung findet, soweit das Sprengstoffrecht die notwendigen Befugnisse der Vollzugsbehörden für die Durchführung der Marktüberwachung nicht ausdrücklich enthält (z.B. systematische, verdachtsunabhängige Marktüberwachung anhand von Stichproben, Kostentragungspflicht der Hersteller, Einführer oder Händler für Probenahme und Prüfung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 GPSG, die Informationspflichten nach § 10 GPSG und das Recht auf Verbraucherwarnung nach § 8 Absatz 4 Satz 3 GPSG).
- b) Im Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengÄndG) heißt es: "Die Änderungen des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes, der Ersten und Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten." (Teil 1, Seite 2 unter: "B. Lösung").
Der Bundesrat stellt fest, dass jedoch die geplante Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) im Gesetzentwurf nicht enthalten ist. Die 2. SprengV ist die bundesweite und zentrale Regelung zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen.
Spätestens in der Besprechung der Sprengstoffreferenten von Bund und Ländern zum Thema "Illegales Feuerwerk" am 26. Januar 2006 in Berlin (BAM) wurde in der Diskussion auch von Seiten der Länder klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Aktualisierungsgrad der 2. SprengV mangelhaft ist und großer Handlungsbedarf für eine Überarbeitung besteht (siehe zu TOP 4.1 des Protokolls). Entsprechend dem Vorschlag der BAM wurden auch unter Beteiligung der Länder Arbeitsgruppen gebildet, die entsprechende Entwürfe erarbeitet haben.
Eine für die Praxis und den Vollzug dringend erforderliche Aktualisierung der 2. SprengV ist seit Jahren - bis auf punktuelle Teile hinsichtlich der "kleinen Mengen" - seitens der Bundesregierung nicht erfolgt.
Der Bundesrat nimmt den Entwurf des 4. SprengÄndG zum Anlass, die Bundesregierung zu bitten, möglichst noch im Jahr 2009 eine Aktualisierung der 2. SprengV (insbesondere des Anhangs zu § 2) vorzunehmen.
Dabei sollen auch die in Drucksache 106/02(Beschluss) unter Ziffer 16 angeführten Grundsätze Berücksichtigung finden. Im Sinne dessen wird eine Beibehaltung der Konzentration der Regelungen zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen in einer Rechtsvorschrift des Sprengstoffgesetzes empfohlen.
Begründung
Zu Buchstabe b:
Die 2. SprengV mit ihrem sehr umfangreichen Anhang sowie die nachgeordneten Sprengstofflager-Richtlinien sind von großer Bedeutung in der Praxis.
Die Regelungen, die zum Teil noch auf dem Stand der 70er und 80er Jahre stehen, entsprechen heute nicht mehr vollinhaltlich dem Stand der Technik und bedürfen dringend der Anpassung. Ebenso sind Anpassungen an den bereits mehrfach geänderten Stand des Sprengstoffgesetzes erforderlich.
29. Zur Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz
Der Bundesrat stellt fest:
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz entsprechen nicht dem für den Vollzug notwendigen aktuellen Stand. Die bereits begonnene Überarbeitung (SprengVwV) erfolgte kontinuierlich mit aktiver Beteiligung der Länder bis zum Arbeitsstand Mai 2006. Auf Grund aktueller Rechtsetzungsverfahren und anderer Prioritäten wurden die Arbeiten im Wesentlichen vorübergehend eingestellt.
Das Vorliegen des Entwurfs zum Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengÄndG) sollte nun Anlass sein, die notwendigen Anpassungen an den bestehenden Entwurf der Überarbeitung der SprengVwV vorzunehmen, die sich insbesondere durch Änderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Pyrotechnik-Richtlinie ergeben.
Der Bundesrat erachtet eine Beibehaltung der bundesweiten SprengVwV im Interesse der bundesweiten "Gleichbehandlung" und im Interesse der Sicherheit für notwendig.
Dazu ist es erforderlich, dass die Inhalte der SprengVwV konform sind mit dem aktuellen Rechtstext.
Insbesondere im Vergleich mit den letzten Rechtsänderungen im Bereich des Sprengstoffgesetzes besteht in der Praxis dringender Bedarf hinsichtlich der Anwendbarkeit einer aktuellen Verwaltungsvorschrift.
Der derzeit notwendige Aufwand der Überarbeitung dürfte auf Grund des bereits vorliegenden Entwurfes nicht unermesslich sein.
Der Bundesrat nimmt den Entwurf des 4. SprengÄndG zum Anlass, die Bundesregierung zu bitten - auch zur Unterstützung des Gedankens der Sicherheit -ohne weitere Verzögerung die Überarbeitung der SprengVwV wieder aufzunehmen und so schnell wie möglich die aktuelle Fassung bekanntzumachen.
Begründung
Die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz ist seit längerem geboten und erfolgte kontinuierlich mit aktiver und umfangreicher Beteiligung der Länder bis zum Arbeitsstand Mai 2006.
Die anschließende Unterbrechung war den aktuellen Rechtssetzungsverfahren und zwischenzeitlich besonderen Zusatzaufgaben im Bundesministerium des Innern geschuldet.
Für das Behördenhandeln stellen Verwaltungsvorschriften, so auch die SprengVwV, eine unbedingt notwendige Ergänzung zu den Rechtsvorschriften dar. Jedoch sind die bereits mehrfach vorgenommenen Änderungen im Sprengstoffrecht bislang in den Verwaltungsvorschriften nicht berücksichtigt.