Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/12510 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG) - Drucksache 17/12014 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 668/12 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen".
2. Nach der Eingangsformel wird folgende Artikelüberschrift eingefügt:
"Artikel 1
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)".
3. Artikel 1 § 9 wird aufgehoben
4. Die folgenden Artikel 2 bis 4 werden angefügt:
"Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle] wird wie folgt gefasst:
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2013 in Kraft."
In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle] geändert worden ist, wird die Angabe "1. August 2013" jeweils durch die Angabe "1. Dezember 2013" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."