A. Problem und Ziel
Die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes sind seit dem Beginn der Finanzkrise im Jahr 2007 weiter gestiegen. Die Staaten der Eurozone benötigen daher schlagkräftigere Mechanismen für ein effektiveres Krisenmanagement zur Unterstützung überschuldeter Staaten, die eine angemessene und mit marktwirtschaftlichen Prinzipien vereinbare Kostentragung des Privatsektors ermöglichen. Im Rahmen der gegenwärtigen Diskussionen haben Überlegungen zur Einführung von Umschuldungsklauseln ("Collective action clauses") eine zentrale Rolle übernommen. Im Kern sind diese Klauseln darauf gerichtet, staatliche Umschuldungen zu erleichtern, indem hierfür benötigte Beschlüsse der Gläubiger an Mehrheitserfordernisse gebunden werden, die unterhalb der Einstimmigkeit liegen.
Bereits Ende des Jahres 2011 hatten sich die Staaten der Eurozone auf Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln verständigt. Der am 2. Februar 2012 von allen Staaten des Euro-Währungsgebietes unterzeichnete Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet nunmehr die Staaten des Euroraumes zur Einführung solcher Umschuldungsklauseln ab dem 1. Januar 2013, deren rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebietes jeweils gleich zu sein hat. Aus diesem Grund ist künftig die Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorgesehen. Diese Klauseln kommen nur im Fall eines drohenden Zahlungsausfalls zur Anwendung.
Dem Bundesschuldenwesengesetz, das die Aufgaben und Instrumente des Schuldenwesens regelt, werden Vorschriften hinzugefügt, die die Möglichkeit vorsehen, Umschuldungsklauseln in die Emissionsbedingungen des Bundes einzuführen. Wesentliche Inhalte der beabsichtigten Ergänzung der Emissionsbedingungen werden im Sinne eines Leitbilds verankert.
Hierbei trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 305, 312) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Nach dem für eine Inhaltskontrolle grundlegenden Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen. Die wesentlichen Grundgedanken der Umschuldungsklauseln sollen mit diesem Änderungsgesetz verankert werden. Das Bundesschuldenwesengesetz übernimmt somit die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Eurozonenstaaten abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet.
B. Lösung
Um die Einführung von Umschuldungsklauseln im Bereich der Bundeswertpapiere zu ermöglichen, ist das Bundesschuldenwesengesetz im Hinblick auf mögliche gerichtliche Inhaltskontrollen um ein Leitbild für solche Klauseln zu ergänzen. Dieses Leitbild enthält wesentliche Elemente der von den Staaten der Eurozone vereinbarten Musterbestimmungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand bei Bürgern führen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.
F. Weitere Kosten
Auch zusätzliche Kosten insbesondere in der Finanzbranche entstehen nicht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k neu eingefügt:
" § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.
§ 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
- (1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche Beschlüsse):
- 1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 2. die Verringerung der Hauptforderung, die Veränderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 3. die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen oder des Zahlungsortes;
- 4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes;
- 5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Freigabe oder die Änderung der Bedingungen nicht bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;
- 6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt werden können;
- 7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus den Schuldverschreibungen;
- 8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht unterliegen;
- 9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde.
- (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.
- (3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
- (4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstimmung gefasst werden und eine anleiheübergreifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
- (5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
- (6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger der von der Änderung betroffenen Anleihen gleichermaßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger dieser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraussetzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerversammlung oder dem Beginn der schriftlichen Abstimmung liegen darf, bekannt macht und wenn diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.
- (7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen stets der Zustimmung des Bundes.
- (8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger unverzüglich bekannt zu machen.
§ 4c Stimmrecht
- (1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am Stichtag hält.
- (2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere dann als nicht ausstehend, wenn sie
- 1. der Bund hält oder
- 2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen kann.
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
- 1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,
- 2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teilhaber handeln muss oder
- 3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, die keine Schuldverschreibungen hält, die als nicht ausstehend anzusehen wären.
- (3) Die Gläubiger können abweichend von Absatz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
- (4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können.
§ 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
§ 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
- (1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens 10 Prozent des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschreibungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
- (2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
- (3) In der Einberufung sind anzugeben:
- 1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung
- 2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschlussfassung und die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit
- 3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung abhängen
- 4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten
- 5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlichkeit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleiheübergreifenden Änderung abhängt, bei der die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger der von der Änderung betroffenen Anleihen erreicht werden und
- 6. die Berechnungsstelle.
- (4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu machen.
§ 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit
- (1) Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung. Sofern die vom Bund ernannte Person in der Versammlung nicht erscheint, können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der Versammlung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bestimmen.
- (2) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
- (3) Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversammlung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. Die vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst werden, ist die vertagte Gläubigerversammlung beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
- (4) Die Gläubiger können den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen abweichend von den Absätzen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Beschluss.
§ 4g Vertretung
- (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung nachzuweisen.
- (2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam, wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt wird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.
§ 4h Schriftliche Abstimmung
Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden.
§ 4i Anfechtung von Beschlüssen
- (1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingungen durch Klage angefochten werden.
- (2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben; § 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
- (3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.
§ 4k Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2, § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger und im Internet unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie durch die Deutsche Bundesbank."
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend."
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 4 werden die Wörter "das nach Satz 3 zuständige Gericht" durch die Wörter "ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts" sowie die Wörter "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
- b) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzesvorhabens
Nachdem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 305, 312) davon auszugehen ist, dass Emissionsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen können, sollen wesentliche Grundgedanken der auf europäischer Ebene vereinbarten Umschuldungsklauseln mit diesem Änderungsgesetz im Sinne eines Leitbildes verankert werden.
Dieses Leitbild orientiert sich eng an den zwischen den Staaten des Euro-Währungsgebiets in englischer Sprache ausgehandelten Musterbestimmungen.
II. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzentwurfs
Da das Bundesschuldenwesengesetz die Aufgaben und Instrumente der Schuldenverwaltung regelt, wird dieses Gesetz um Regelungen ergänzt, die die Möglichkeit vorsehen, Umschuldungsklauseln in Emissionsbedingungen des Bundes zu verwenden. Wesentliche Inhalte der beabsichtigten Ergänzung der Emissionsbedingungen werden im Sinne eines Leitbilds verankert.
1. Gesetzlicher Regelungsbedarf der wesentlichen Grundgedanken der Umschuldungsklauseln
a) Grundsätzliche Ausrichtung der Umschuldungsklauseln
Die zwischen den Staaten des Euro-Währungsgebietes ausgehandelten Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln stellen ein Kompendium von standardisierten Klauseln dar, die von allen Eurostaaten mit jeweils gleichartigem Inhalt zur Anwendung zu bringen sind. Sie verwenden harmonisierte Begriffe und Bedingungen und sind in ihrer Gesamtheit auf gleiche Marktbedingungen für alle Eurozonenstaaten ausgerichtet. Diese Gleichbehandlungskomponente soll negative Effekte aus andernfalls drohenden Wettbewerbsverzerrungen unter den einzelnen Mitgliedstaaten der Eurozone ausschließen. Die Frage, ob es Gründe geben könnte, Umschuldungsklauseln bei einem finanzstarken Emittenten anders auszugestalten als bei einem finanzschwachen Emittenten, stellte sich daher bei dem Zustandekommen dieser Musterklauseln nicht.
Generelle Zielrichtung der Klauseln ist es, die kollektive Repräsentation von Gläubigern im Fall eines drohenden Zahlungsausfalls in vielfacher Hinsicht sowohl inhaltlich zu erleichtern als auch formal zu beschleunigen. Dazu dienen Bestimmungen über Restrukturierungsverhandlungen zwischen der Gläubiger- und Schuldnerseite. Zum einen geht es um die Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, zum anderen um diejenigen unter den einzelnen Gläubigern. Diese lassen sich in drei Regelungskomplexe aufteilen: Die Beschlussgegenstände von Gläubigerbeschlüssen, den Gang der Entscheidungen der Gläubiger und die Gewichtung der einzelnen Gläubiger. Die einzelnen Schritte der Beschlussfassung der Gläubiger werden geregelt - von der Einberufung einer Gläubigerversammlung bis hin zum Vollzug der Gläubigerbeschlüsse. Im Verlauf der eigentlichen Beschlussfindung über Restrukturierungsvorschläge kommt es sehr darauf an, durch eine zulässige qualifizierte Gläubigermehrheit mit Zustimmung des Schuldners die Änderung insbesondere der relevanten Anleihebedingungen wie Forderungshöhe, Fristen und sonstige Zahlungsmodalitäten durchsetzen zu können.
b) Anwendungsbeginn und Anwendungsbreite der Umschuldungsklauseln
In Artikel 12 Absatz 3 des am 2. Februar 2012 von allen Staaten der Eurozone unterzeichneten Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) wird der Beginn der Einführung der Umschuldungsklauseln für neu emittierte Schuldverschreibungen auf den 1. Januar 2013 festgelegt. Hiervon ausgenommen sind Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten. Nicht erfasst sind öffentlich garantierte Anleihen, syndizierte Darlehen und Emissionen von Gliedstaaten der Staaten des Euroraumes.
2. Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Der Gesetzentwurf enthält auch zwei Änderungen des Schuldverschreibungsgesetzes. Da die Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln auch für alle anderen Staaten der Eurozone maßgeblich sind, sollen die zur Umsetzung der Musterbestimmungen vorgesehenen Regelungen im Bundesschuldenwesengesetz für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen dieser Staaten entsprechend anwendbar sein.
Ferner soll eine aus der Praxis angeregte Änderung des § 20 des Schuldverschreibungsgesetzes erfolgen; hierbei sollen die Regelungen für das Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz an die Regelungen im Aktiengesetz angepasst werden.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Für die Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (Artikel 1) steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache zu. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes (Artikel 2) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (das gerichtliche Verfahren) und Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes. Der Bund hat durch das Schuldverschreibungsgesetz bereits in der Vergangenheit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Eine bundeseinheitliche Regelung der Änderungen ist auch weiterhin im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes erforderlich, um eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die Märkte zu vermeiden.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und die Verwaltung, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.
2. Nachhaltigkeit
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (§§ 4a bis 4k)
§ 4a regelt die Möglichkeit, Umschuldungsklauseln in die Emissionsbedingungen von neu zu begebenden Schuldverschreibungen des Bundes aufzunehmen, um während der Laufzeit einer Anleihe durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes Änderungen der Emissionsbedingungen zu vereinbaren. Einem überschuldeten Staat soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil oder die Gesamtheit seiner ausstehenden Kapitalmarktverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der emittierten Schuldverschreibungen zu reduzieren. Die Umschuldungsklauseln können nur in Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit über einem Jahr zu Anwendung kommen. Dabei kommt zum einen zum Ausdruck, dass bei einer kurzen Laufzeit Umschuldungsmaßnahmen keine Wirkung entfalten können und zum anderen das breite Einvernehmen unter den Eurozonenstaaten, dass alle Anleihen mit einer Laufzeit von über einem Jahr in den weit gefassten Anwendungsbereich der Musterklauseln fallen sollen. Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für eine Mehrzahl von Anleihen vorsehen.
In § 4b werden neben den wesentlichen Beschlussgegenständen die Anforderungen an Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger geregelt. Eine schnelle Verständigung der Gläubiger über eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten kann nur erreicht werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit die übrigen Gläubiger überstimmen kann und das Ergebnis für alle Gläubiger verbindlich ist. Je höher der Schwellenwert einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angesetzt ist, umso schwieriger dürfte sich die wirksame Beschlussfassung gestalten. Bei wesentlichen Beschlüssen, die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden und eine einzelne Anleihe betreffen, ist neben der Zustimmung des Bundes eine Gläubigermehrheit von mindestens 75 Prozent des bei Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen ausreichend, wobei die Gläubigerversammlung nur bei Erreichen eines Quorums von 66 2/3 Prozent beschlussfähig ist, d.h. es müssen insgesamt mindestens 50 Prozent aller stimmberechtigten Gläubiger zugestimmt haben (> 75% x 66 2/3 = > 50 %). Bei einer anleiheübergreifenden Änderung ist eine bestimmte Gläubigermehrheit bezogen auf alle von der Änderung betroffenen Anleihen sowie eine (etwas geringere) Gläubigermehrheit bei jeder einzelnen Anleihe erforderlich.
§ 4c bestimmt, wann ein Gläubiger zur Teilnahme an Beschlussfassungen der Gläubiger berechtigt ist. Für das Stimmrecht ist der Nennwert maßgeblich. Bei besonderen Anleiheformen etwa bei Nullkuponanleihen, indexierten Anleihen oder Fremdwährungsanleihen kann es sachgerecht sein, davon abzuweichen und rechnerische Korrekturen vorzunehmen. Die Einzelheiten können einer Regelung in den Emissionsbedingungen überlassen bleiben. Besondere Bedeutung hat die Regelung über Stimmrechtsbeschränkungen. Nicht stimmberechtigt sind insbesondere alle direkt oder indirekt vom Bund beherrschten Rechtsträger, wobei dem Beherrschungserfordernis ein weites Verständnis zugrunde liegt, um auch die bloße rechtliche Möglichkeit zu beherrschen, ohne davon Gebrauch zu machen oder Gebrauch gemacht zu haben, einzubeziehen. Nicht stimmberechtigt sind ferner Unternehmen mit staatlicher (Mehrheits)Beteiligung.
Aus § 4d ergibt sich, dass eine Berechnungsstelle vorzusehen ist. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor der Beschlussfassung eine Bescheinigung insbesondere über die ausstehenden und nicht ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Angaben in der Bescheinigung sind grundsätzlich für alle Gläubiger verbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung schriftlich und unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der Angaben widerspricht und sodann einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach der Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage anficht.
§ 4e betrifft Einzelheiten der Einberufung der Gläubigerversammlung.
§ 4f regelt unter anderem die Beschlussfähigkeit. Das erforderliche Quorum ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine erstmalig einberufene oder um eine vertagte Gläubigerversammlung handelt und ob ein wesentlicher Beschluss gefasst werden soll oder nicht.
§ 4g regelt die Vertretung in der Gläubigerversammlung.
§ 4h betrifft die schriftliche Abstimmung. Die Musterklauseln enthalten hierfür keine bestimmten Vorgaben. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend. Die Emissionsbedingungen sollten freilich zumindest Bestimmungen über die Person des Abstimmungsleiters und die Modalitäten der Stimmabgabe vorsehen.
§ 4i regelt in Anlehnung an die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes und des Aktiengesetzes die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen. Die von den Eurostaaten entwickelten Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln enthalten zwar - über den in § 4d Absatz 3 geregelten Rechtsschutz gegen die Bescheinigung hinaus - keine Regelung zur Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen, eine solche Regelung erscheint aber sinnvoll, damit möglichst rasch Rechtssicherheit über die Wirksamkeit eines Gläubigerbeschlusses herbeigeführt werden kann. Abweichend von den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes und des Aktiengesetzes soll jedoch wegen der Bedeutung der Sache über Anfechtungsklagen erstinstanzlich das Oberlandesgericht am Sitz der Deutschen Bundesbank entscheiden.
§ 4j regelt die Wirksamkeit und Vollziehung von Gläubigerbeschlüssen. Dabei wird die Vollziehung abweichend von den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes geregelt, da es für in Form von Schuldbuchforderungen begebene Schuldverschreibungen des Bundes keine Urkunde gibt.
§ 4k regelt, wie die in den §§ 4b ff. vorgesehenen Bekanntmachungen zu erfolgen haben. Mit dem Begriff "Bundesanzeiger" ist der ab dem 1. April 2012 als alleiniges Veröffentlichungsmedium fortgeführte Bundesanzeiger in elektronischer Form gemeint.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Mit § 9 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Schaffung des Bundesschuldenwesengesetzes noch mehrere Landesgesetze auf das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz oder sogar noch dessen Vorläuferregelungen verwiesen. Diesen Verweisungen sollte für eine Übergangszeit die Grundlage erhalten werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Zudem wurde den Ländern ermöglicht, die Verwahrfähigkeit ihrer Schuldbuchforderungen bis zum 31. Dezember 2008 neu zu regeln. Da diese Übergangsfristen lange abgelaufen sind, wird die Vorschrift zur Entlastung des Gesetzestextes mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Ergänzung des § 1 Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verwendung von Umschuldungsklauseln in ihren ab dem 1. Januar 2013 begebenen Schuldverschreibungen verpflichtet sind, wobei sich die Staaten der Eurozone auf Musterbestimmungen für diese Umschuldungsklauseln verständigt haben. Diese Musterklauseln weichen jedoch in einzelnen Punkten von den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes, das für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen ausländischer Staaten gilt, ab. Deshalb wird angeordnet, dass für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen eines anderen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets die §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes (in denen die von den Staaten der Eurozone entwickelten Musterbestimmungen für Umschuldungsklauseln umgesetzt sind) als Spezialregelung entsprechend gelten. Die §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes können jedoch nur entsprechend angewendet werden, soweit sie auch auf Schuldverschreibungen ausländischer Staaten passen; so sind zum Beispiel Bekanntmachungen gemäß § 4k im Internet nicht unter der Adresse der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und nicht durch die Deutsche Bundesbank vorzunehmen. Auf § 4j des Bundesschuldenwesengesetzes wird nicht verwiesen, da ausländische Staaten keine Schuldbuchforderungen begeben können und es daher keiner besonderen Regelung der Vollziehung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung bedarf. Es bleibt insoweit bei der Anwendung des § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 20)
Die Änderung dient der Anpassung der Regelungen für das Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz an die Regelungen in § 246a des Aktiengesetzes, indem auch für das Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz insbesondere die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sowie die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vorgesehen werden. Diese mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) eingeführten Regelungen haben sich bewährt und in der Praxis zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer geführt. Da auch Freigabeverfahren nach dem Schuldverschreibungsgesetz möglichst zügig durchgeführt werden sollen, damit insbesondere eine mögliche Sanierung des Schuldners nicht verzögert wird, erscheint die Übernahme der Regelungen aus dem Aktiengesetz sachgerecht.
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2065:
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Das Gesetz enthält keine Regelungen, die zu einem Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern führen. Für die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Anwendung des Gesetzes im Rahmen der Einführung der Umschuldungsklauseln insoweit keine Auswirkungen hat.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter