Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Ersetzung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Futtermittel durch eine EG-Verordnung. Der vorliegende Vorschlag trägt zur Vereinfachung und Modernisierung der derzeit geltenden Vorschriften bei.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene auf folgende Änderungen im Verordnungsvorschlag hinzuwirken:
- 3. Deutsche Sprachfassung Die vorliegende deutsche Fassung ist sorgfältig zu prüfen und mit den anderen Sprachfassungen abzugleichen. Es sind die Begrifflichkeiten zu verwenden, die aus anderen Regelungen bereits vorliegen, um eine einheitliche Terminologie zu erreichen.
- 4. Begriffsbestimmungen (Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a bis d)
Die Begriffsbestimmungen "zur Lebensmittelerzeugung bestimmtes Tier" und "nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere" sowie "Heimtiere" und "Pelztiere" sollten geändert werden. Es sollte eine klare Begriffsunterscheidung von zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren und anderen Tieren getroffen werden. Es sollte geprüft werden, ob darüber hinaus auch eine Bewertung und Zuordnung unter Berücksichtigung der Nutzung eines Einzeltieres ermöglicht werden soll.
Darüber hinaus hält es der Bundesrat für erforderlich, die in verschiedenen Rechtstexten der EU enthaltenen Definitionen abzugleichen und zu vereinheitlichen.
- 5. Zu Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe h
Die vorliegende Fassung der Begriffsbestimmungen zu Ergänzungsfuttermitteln umfasst nicht Mischfuttermittel, die zwar nicht für eine tägliche Ration ausreichen und somit keine Alleinfuttermittel sind, bei denen aber auch kein Futtermittel-Ausgangserzeugnis einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist. Daher empfiehlt der Bundesrat, das Wort "aufweist" durch die Wörter "aufweisen kann" zu ersetzen.
- 6. Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Artikel 16)
Die verbindlichen Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sehen eine Bezeichnung der Ausgangserzeugnisse sowie eine "Erklärung" gemäß Anhang IV vor. Eine Anpassung der Terminologien im Verordnungstext und im Anhang IV ist notwendig. Es sollte sichergestellt werden, dass ein Ausgangserzeugnis mit einer Bezeichnung entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftskatalogs den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ansonsten sind andere Bezeichnungen zu wählen.
Ein Gemeinschaftskatalog für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse führt auf Grund der dort genannten Bedingungen zu einer klaren Beschreibung der Produkte und zu einer deutlich verbesserten Futtermittelsicherheit. Eine definierte Bezeichnung kann nur dann verwendet werden, wenn die Voraussetzung zum Tragen dieser Bezeichnung erfüllt ist.
- 7. Deklaration der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Artikel 17)
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass der Mischfuttermittelhersteller die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) in absteigender Reihenfolge entsprechend den Gewichtsanteilen angibt. Auf Anfrage sind die Gewichtsanteile der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in Mischfuttermitteln für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere enthalten sind, anzugeben. Durch den Toleranzbereich von +/- 15 % bei dieser Angabe der mengenmäßigen Zusammensetzung von Mischfuttermitteln wird dem Urteil des EuGH zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln entsprochen und den Herstellerinteressen ausreichend Rechnung getragen. Ein zusätzliches Auskunftsverweigerungsrecht, wie es der Verordnungsvorschlag vorsieht, unter Berufung auf "sensible Geschäftsinformationen" bzw. das Recht auf "geistiges Eigentum" würde dieser Bestimmung jedoch letztlich ihren Sinn nehmen. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht sollte daher nicht zusätzlich eröffnet werden.
- 8. Kostenfreie Telefonnummern (Artikel 19)
Die Verpflichtung zur Angabe einer kostenfreien Telefonnummer auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln sollte in eine "Kann-Bestimmung" umgewandelt werden. Eine solch weitgehende Verpflichtung wird für kleine und mittlere Hersteller von Heimtierfuttermitteln als unverhältnismäßig angesehen und besteht auch nicht in anderen, sensibleren Bereichen des Verbraucherschutzes.
- 9. Zu Artikel 21 Abs. 1 und 3
Die Formulierung der Ausnahmen für die Primärproduktion ist zu eng. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass beim Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Die Ausnahmen sollten auch die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe g (Feuchtegehalt) und Artikel 16 Abs. 1 umfassen.
- 10. Gemeinschaftskatalog (Artikel 25)
Die Erstellung eines Gemeinschaftskatalogs für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) wird ausdrücklich befürwortet. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der Katalog im Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 29 Abs. 3 verabschiedet, von wem er aktualisiert und wo er veröffentlicht wird.
- 11. Besondere Nebenprodukte Der Bundesrat empfiehlt, im Verordnungsvorschlag eine Ausnahmeregelung einzufügen entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 Futtermittelverordnung für als Nebenprodukte der Lebensmittelherstellung anfallende Futtermittel (Ausnahmen zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln mit einem Wassergehalt von mehr als 50 %, z.B. Biertreber, Bierhefe, Zuckerrübenpressschnitzel, Schlempe). Andernfalls würde der Handel mit solchen Futtermitteln erheblich erschwert bzw. käme eventuell zum Erliegen.
- 12. Zu den Anhängen III, IV und V
Der Bundesrat empfiehlt klarzustellen, auf welche Basis sich die angegebenen Grenzwerte für obligatorische oder fakultative Kennzeichnungsangaben beziehen (beispielsweise Trockensubstanzgehalt).
- 13. Festlegungen in Anhang III
Die Festlegungen in Anhang III des Verordnungsvorschlags sind in Abstimmung mit allen beteiligten Kreisen und unter Berücksichtigung der bisherigen Werte zu prüfen. Insbesondere die zukünftige Strategie hinsichtlich der Verwendung getrennter Toleranzen für die "Analytik" und den "Herstellungsprozess" oder der weiteren Verwendung von "Gesamttoleranzen" ist ausreichend zu diskutieren.
Die in dem Entwurf der Verordnung vorgeschlagenen Toleranzen weichen zum Teil deutlich von den bisher angewandten Toleranzen ab. Diese Abweichungen müssen begründbar sein. Weiterhin bleibt unklar, welche Konsequenzen sich aus einer getrennten Anwendung von Analysen- und Herstellertoleranzen insgesamt ergeben.
Die Zusammenführung unterschiedlicher Inhaltsstoffe mit dem Ziel einer "Vereinfachung" sollte unter Berücksichtigung der Lesbarkeit und der Möglichkeit der Anwendung zielgenauerer Toleranzwerte überprüft werden.
- 14. Zu Anhang IV Nr. 1
Der Bundesrat empfiehlt, wie bei den Nummern 2, 4, 6 und 8 auch bei Grünfutter und Raufutter die obligatorischen Angaben zu Rohprotein und Rohfasern zu streichen. Damit werden einheitliche Ausnahmen für alle Primärerzeugnisse geschaffen und unnötige Handelserschwernisse vermieden.