A. Zielsetzung
Die nach § 13 Abs. 8 TierSchlV zulässige Methode zur Tötung von Krustentieren wird um eine praxisgerechte Tötungsmethode für Taschenkrebse ergänzt, die im Einklang mit den Grundsätzen des § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) steht.
B. Lösung
- Die in § 13 Abs. 8 TierSchlV allein zulässige Methode zur Tötung von Krustentieren wird um eine Ausnahmeregelung zur Tötung von Taschenkrebsen durch zeitnahes mechanisches Zerstören beider Hauptnervenzentren ergänzt.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
A
Der Bundesrat hat in seiner 787. Sitzung am 11. April 2003 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat hält es auf Grund bisheriger Erfahrungen für erforderlich, die Vorschriften der Tierschutz-Schlachtverordnung umfassend zu überprüfen, um den Schlachtvorgang auf allen Stufen durch technische Vorkehrungen nach aktuellem Stand sowie durch organisatorische Maßnahmen im Sinne eines schonenderen Schlachtablaufs zu verbessern. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah einen umfassenden Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vorzulegen in dem alle Bereiche des Schlachtens und Tötens unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geregelt werden.
In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat an seinen Beschluss vom 22. März 2002 (BR-Drucksache 088/02(Beschluss) ), worin er die Bundesregierung aufgefordert hat, durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 1 Buchstabe c des Tierschutzgesetzes die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen das Schächten im Ausnahmefall zulässig ist.
Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Auf Grund des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Artikel 1
In § 13 Abs. 8 Satz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "heißem Dampf" die Wörter "sowie Taschenkrebse durch zeitnahe, mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Nach § 13 Abs. 8 der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), geändert durch Verordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2392), gilt: "Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden; das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celcius heißem Dampf getötet werden."
Gemäß der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 835/96 ) entstammt diese Bestimmung der Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren von 1936, da über die Leidensfähigkeit und das Schmerzempfindungsvermögen von Krustentieren noch wenig bekannt ist. Zudem zielt diese Tötungsmethode auf die übliche Tötung durch den Endverbraucher (in der Regel durch die Gastronomie). Die Tiere werden dazu in der Regel lebend gefangen und vermarktet.
Die Praxis zeigt, dass eine Lebendvermarktung der Tiere in Deutschland nicht generell möglich ist, da die entsprechenden Abnehmerkreise nicht existieren. Stattdessen können jedoch die rohen Scheren als sogenannte Knieper vermarktet werden. Diese gelten inzwischen u. a. als Helgoländer Delikatesse. Die Krebskörper werden zum großen Teil als Köder in Reusen zum Fang von Hummer, Dorschen, Butt und Kliesche unmittelbar weiterverwendet.
Die Tötung der Tiere nach § 13 Abs. 8 ist nicht möglich, da durch das Kochen der Taschenkrebse die Scheren nicht mehr vermarktungsfähig wären und die Krebskörper nicht mehr als Köder dienen könnten. Zudem ist ein Kochen an Bord der kleinen, offenen Boote aus Arbeitsschutzgründen nicht möglich.
Es soll deshalb eine tierschutzgerechte Tötungsmethode ermöglicht werden, die an Bord der kleinen Boote durchgeführt werden kann und eine Vermarktung der Scheren in rohem Zustand zulässt.
Ein aktuelles Gutachten der Biologischen Anstalt Helgoland - AWI kommt zu dem Ergebnis, dass eine zeitnahe, mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren (Oberschlundganglion und Rumpfganglion) bei Taschenkrebsen eine tierschutzgerechte Tötungsmethode darstellt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass schon allein die Zerstörung des Oberschlundganglions die Tiere sehr wahrscheinlich empfindungsunfähig macht und somit die bisher praktizierte Tötungsmethode der Fischer (kräftiger Schlag der Frontalpartie auf den Rand des Fangkorbes) als tierschutzgerecht angesehen werden kann. Da jedoch nicht völlig ausgeschlossen wird, dass auch im Rumpfganglion Zentren der Schmerzempfindung lokalisiert sind, wird die zusätzliche zeitnahe Zerstörung des hinteren Nervenzentrums (Rumpfganglion) empfohlen.