Punkt 15 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 25 Absatz 3 VwVfG), Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - (§ 73 Absatz 1a - neu - VwVfG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 Buchstabe b ist § 25 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Satz 1 ist folgender Satz voranzustellen:
"Der Träger eines Vorhabens informiert die Behörde frühzeitig über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können."
- bb) In Satz 1 sind nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gibt" einzufügen.
- cc) Nach Satz 1 sind folgende Sätze einzufügen:
"Hierbei sollen auch elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Die Behörde berät den Träger des Vorhabens über Inhalt und Umfang einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung."
- dd) In Satz 2 ist das Wort "möglichst" zu streichen.
- ee) Satz 3 ist zu streichen.
- b) In Nummer 6 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen: 'a0) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
- (1a) Vor der Einreichung des Plans soll der Träger des Vorhabens eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen. Der Träger des Vorhabens hat sich mit den dabei vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen und dies zu dokumentieren. Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in das sich anschließende Verfahren einzubeziehen."'
Folgeänderungen:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können," durch die Wörter "eines solchen Vorhabens" zu ersetzen.
- b) In Satz 5 sind die Wörter "Satz 1 gilt nicht" durch die Wörter "Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das Gesetz zeigt, dass der Bedarf nach einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich erkannt wurde. Allerdings geht die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht weit genug.
Im Gesetz ist, damit die Behörde auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken kann, ausdrücklich festzuhalten, dass ein Vorhabenträger die Behörde bei bestimmten Vorhaben über seine Pläne zu informieren hat (Satz 01 - neu -). Nach dem Gesetz umfasst die Legaldefinition der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich eine Unterrichtung durch den Vorhabenträger. Eine bloße Unterrichtung, noch dazu auf freiwilliger Basis, verdient die Bezeichnung frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Daher ist die Legaldefinition im bisherigen Satz 1 um die im Gesetz (dort in Satz 3) vorgesehene Äußerungs- und Erörterungsmöglichkeit zu ergänzen. Zur Sicherung von mehr Transparenz ist darüber hinaus eine Soll-Vorschrift zur Nutzung elektronischer Informationstechnologien aufzunehmen (Satz 1a - neu -).
Im Sinn einer nutzbringenden Bürgerbeteiligung hat die Behörde nicht nur auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken, sondern den Vorhabenträger zusätzlich über den Inhalt und den Umfang einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zu beraten (Satz 1b - neu -). Hierzu gehört beispielweise, den Vorhabenträger auf aus Sicht der Behörde bestehende mögliche Konfliktpotentiale aufmerksam zu machen. Bezüglich des Umfangs einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff beziehungsweise der Adressatenkreis der "betroffenen Öffentlichkeit" weit zu verstehen ist. Mögliche andere Bedeutungen des Begriffs in anderen Rechtsvorschriften sind nicht bindend für das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der gemeinte Personenkreis in § 25 Absatz 3 VwVfG ist begrifflich gerade nicht beschränkt auf den Kreis potentieller Einwender im anschließenden Verwaltungsverfahren. Erfasst werden darüber hinaus auch jede anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sein können, insbesondere die anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände innerhalb ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches.
Das Gesetz sieht vor, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung möglichst vor Antragstellung stattfinden soll. Das Wort "möglichst" ist überflüssig und zu streichen (bisheriger Satz 3). Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll gemäß der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 17/12525) sowie dem Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drucksache 160/13 (PDF) ) neben der Behörde auch der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden (bisheriger Satz 4).
Als Folgeänderung der vorgenommenen Änderungen ist aufzunehmen, dass die neuen Sätze 1 bis 4 nicht gelten, soweit eine entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung nach anderen Rechtsvorschriften vor Antragstellung stattzufinden hat (bisheriger Satz 5).
Zu Buchstabe b:
Die Freiwilligkeit der in § 25 Absatz 3 VwVfG vorgesehenen frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist für Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend.
Diese betreffen in der Regel größere Infrastrukturverfahren, die als besonders konfliktträchtig anzusehen sind. In diesen Fällen soll eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden (Satz 1). Dabei hat sich der Vorhabenträger erkennbar mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen und dies festzuhalten (Satz 2). Indem im Gesetzeswortlaut festgehalten wird, dass das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im anschließenden Verfahren einzubeziehen ist, wird sichergestellt, dass sich die Anhörungs- und die Planfeststellungsbehörde mit dem Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren befassen (Satz 3).