Punkt 21 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:
- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 8c Absatz 1 Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt: "Dient ein schädlicher Beteiligungserwerb der Sanierung, sind Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Eine Sanierung liegt vor, wenn der Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person neues wesentliches Betriebsvermögen zuführt und diese Maßnahme geeignet ist, die Sanierung herbeizuführen.
Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens einem Viertel des Werts des in der Schlussbilanz im Sinne des § 4h Absatz 2 Buchstabe c Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Wird dadurch die nach Satz 7 erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 5 nicht mehr anzuwenden."
- b) Nach § 34 Absatz 7b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 8c Absatz 1 Sätze 5 bis 9 in der Fassung des Gesetzes vom ..... (BGBl ...) gilt für Beteiligungserwerbe die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 erfolgen. Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 9 bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.""
2. Zu Artikel 5b - neu - (Änderung der Abgabenordnung)
Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5b eingefügt:
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. I 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850), wird wie folgt geändert:
In § 89 Absatz 3 wird folgender Satz 5 angefügt: "Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit sich die verbindliche Auskunft auf die steuerliche Beurteilung der Frage bezieht, ob auf einen Sachverhalt § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom ... (BGBl. I ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anzuwenden ist.""
Begründung:
Allgemein
In Folge der Wirtschaftskrise und den dadurch bedingten "Rettungsmaßnahmen" finden bei vielen Unternehmen Veränderungen im Aktionärsbestand statt, sei es durch einen Wechsel der Anteilseigner, sei es durch Kapitalerhöhungen oder vielfach auch beides zusammen. In all diesen Fällen droht den betroffenen Unternehmen der steuerliche Verlustvortrag verlorenzugehen ( § 8c KStG).
Die Bundesregierung hat diese Vorschrift bereits als Hemmschuh für "Rettungsmaßnahmen" des Staates im Bankensektor erkannt und für die Übernahme von Anteilen an Kreditinstituten aus Mitteln des SoFFin eine Befreiung von § 8c KStG im Finanzmarktstabilisierungsgesetz verankert.
Die Problemlage besteht aber nicht nur im Bankensektor und dort auch nicht nur bei solchen Rettungsmaßnahmen, die mit staatlichen Geldern aus deutschen Kassen bewirkt werden. Dieselben Schwierigkeiten ergeben sich etwa auch in allen anderen Sektoren und Branchen, wenn Personen oder Körperschaften im wesentlichen Umfang Anteile übernehmen oder anderweitige Kapitalerhöhungen durchführen. Das heißt, bei allen "Rettungskäufen" aus privaten inländischen oder ausländischen Kapitalien wird der Verlustwegfall genauso zum Hemmnis wie im Ausgangsfall einer Bundesbeteiligung aus dem SoFFin.
Deshalb ist es notwendig, dass der Staat den derzeit zur Bewältigung der Krise ablaufenden Restrukturierungsprozessen mit dem erforderlichen Maß an Neutralität begegnet. Es gilt zu verhindern, dass der Gesetzgeber einseitig die Verstaatlichung oder Teilverstaatlichung von Unternehmen steuerlich begünstigt und auf der anderen Seite eine Kapitalzufuhr aus privaten Quellen mit dem Wegfall des steuerlichen Verlustabzugs bestraft.
Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ist eine echte Sanierungsklausel erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass neben den Fällen des Schuldenerlasses auch alle anderen krisenbedingten Sanierungsfälle dergestalt begünstigt werden, dass der Verlustvortrag mit künftigen Gewinnen verrechnet werden kann.
Daneben soll mit einer Änderung der Abgabenordnung sichergestellt werden, dass die Finanzverwaltung verbindliche Auskünfte zu diesen Fragen ausnahmsweise kostenfrei bearbeitet, um dieses Instrument hier zu befördern und die Anzahl möglicher Streitfälle vor Gericht zu reduzieren.
- a) Zu § 8c Absatz 1 Satz 5 bis 8
§ 8c KStG enthält bislang keine Klausel zur Sanierung von Unternehmen.
Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, (BStBl I S. 736) verweist zu Unternehmenssanierungen seinerseits auf das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240). Mit dem letztgenannten BMF-Schreiben wird aber nur in den Fällen des Schuldenerlasses die Festsetzung von Körperschaftsteuern verhindert. Die bestehenden Verlustvorträge gehen trotzdem unter. Es wird lediglich die Mindestbesteuerung suspendiert.
Außerdem ist derzeit unklar, ob das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 auch für Zwecke der Gewerbesteuer gilt.
Eine Sanierung setzt voraus, dass die Körperschaft im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs sanierungsgeeignet ist und der Erwerb mit Sanierungsabsicht erfolgte. Die Voraussetzungen zur Sanierungseignung entsprechen denen wie sie Rechtsprechung und Verwaltung zu § 3 Nummer 66 EStG in der Fassung vor dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform entwickelt haben. Im Hinblick auf die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise wird die Sanierungsbedürftigkeit allgemein unterstellt. Durch die in § 8c Absatz 1 Satz 6 geforderte Betriebsvermögenszuführung drückt sich die Sanierungsabsicht des Erwerbers aus. Nur wenn der Erwerber einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung in das Vermögen der Körperschaft leistet, liegt eine begünstigte Sanierung vor. Liegt eine Sanierung auf der Ebene einer Obergesellschaft vor, sind auch die dadurch ausgelösten schädlichen mittelbaren Anteilseignerwechsel bei den Untergesellschaften begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Obergesellschaft im Inland oder im Ausland ansässig ist. Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wird als Vergleichsmaßstab für die Betriebsvermögenszuführung auf das Aktivvermögen zu Buchwerten in der Schlussbilanz im Sinne des § 4h Absatz 2 Buchstabe c Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes, die dem schädlichen Beteiligungserwerb vorgeht, abgestellt. Dadurch werden Abgrenzungsfragen, wie sie bei § 8 Absatz 4 KStG in der Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 aufgetreten sind, vermieden. Die Betriebsvermögenszuführung steht in zeitlichem Zusammenhang mit dem schädlichen Beteiligungserwerb, wenn sie ein halbes Jahr vor oder nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt. Eine 25%ige Betriebsvermögenszuführung ist nur bei einem Anteilserwerb von 100% erforderlich. Werden nur 60% der Anteile an einer Körperschaft erworben, sind auch nur 15% (60% von 25%) neues Betriebsvermögen zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten wird der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichgestellt. Dadurch werden auch Fälle begünstigt, bei denen Fremdkapitalgeber ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln. Um zu verhindern, dass das zugeführte Betriebsvermögen an Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird, führen Leistungen der Kapitalgesellschaft zu einer Verminderung des zugeführten Betriebsvermögens. Kommt es dadurch zu einem Unterschreiten der erforderlichen Betriebsvermögenszuführung, liegen die Voraussetzungen von Satz 5 von Anfang an nicht vor.
- b) Zu § 34 Absatz 7b Satz 2 und 3
Die Sanierungsklausel wird zeitlich begrenzt, da sie darauf abzielt, während der Dauer der Finanz- und Wirtschaftskrise die Restrukturierung betroffener Unternehmen zu erleichtern, ohne dass es zu einer Kürzung der Verlustvorträge kommt. Da nach § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Beurteilung eines schädlichen Beteiligungserwerbes auf einen Zeitraum von fünf Jahren abgestellt wird, stellt Satz 3 sicher, dass während der Geltung der Sanierungsklausel vollzogene begünstigte Beteiligungserwerbe nicht für weitere Beteiligungserwerbe nach Ablauf der Sanierungsklausel mitzurechnen sind. Ein Beteiligungserwerb ist erfolgt, wenn entweder das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen übergeht oder die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.
Zu Artikel 5b - Änderung der Abgabenordnung
Eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von Beteiligungserwerben anhand der durch dieses Gesetz geänderten Fassung des § 8c KStG schafft Rechtssicherheit und erleichtert die Planung und Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen in den Unternehmen, welche in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von hoher Bedeutung sind.
Dies rechtfertigt es, verbindliche Auskünfte zu entsprechenden Sachverhalten kostenfrei zu erteilen.