843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die von den Mitgliedstaaten erstellten und aktualisierten Listen von der Kommission nach Mitgliedstaaten zusammengeführt und zentral veröffentlicht werden.
Gleiches gilt für die von Drittländern erstellten Listen.
Des Weiteren soll nach Auffassung des Bundesrates der vorgelegte Richtlinienentwurf um die Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG sowie die Entscheidung 2001/812/EG mit Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen ergänzt werden.
- 2. Die derzeit unter der Internetadresse http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/list_en.htm eingestellten Listen der Mitgliedstaaten genügen den Ansprüchen in der Mehrzahl nicht.
Hinzu kommt das Erfordernis, die Listen auch in den drei Hauptsprachen der EU zu veröffentlichen.
Für eine wirksame amtliche Überwachung des innergemeinschaftlichen Handels und der Einfuhr aus Drittländern ist der schnelle und unkomplizierte Zugriff auf vollständig und aktuell geführte Listen der zugelassenen Betriebe und Einrichtungen auf EU-Ebene zwingend erforderlich. Nur so lassen sich die Handels- und Begleitpapiere zu Tier- oder Warensendungen sofort und effektiv überprüfen.
- 3. Auch sollen die in anderen Rechtsnormen vorgesehene Listungen von Betrieben und Einrichtungen in gleicher Weise zentral veröffentlicht werden. Hierzu gehören insbesondere
- - Transportunternehmer und Fahrzeuge bzw. Schiffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- - Kontrollstellen nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
- - Zirkusse nach der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffern 1 und 3:
Durch die EU-Entscheidung 2007/846 wurde ein Muster zur Listung der Stellen vorgegeben, welche nach gemeinschaftlichen Veterinärrecht zugelassen sind und zum Zwecke der Veröffentlichung an die Kommission zu übermitteln sind. Die gilt für Sammelstellen, Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Quarantänestationen für Vögel.
Durch die vorgesehene Delegation der Veröffentlichungspflicht auf die Mitgliedstaaten werden das Verfahren sowie die Veröffentlichungsplattform uneinheitlich.
Um eine wirksame und schnelle amtliche Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels sowie bei der Einfuhr aus Drittländern zu gewährleisten, müssen diese Listen vollständig, aktualisiert und mittels eines raschen unkomplizierten zentralen Zugriffs auf EU-Ebene zur Verfügung stehen. Dies ist durch mögliche Sprachbarrieren und aufwändige Internetrecherchen auf den jeweiligen Internetauftritten der Mitgliedstaaten bei der Suche der im Einzelfall benötigten Listungen nicht gegeben.
Im Rahmen der Einfuhr sind die Grenzkontrollstellen ergänzend zu berücksichtigen.
In anderen EU-Rechtsnormen, insbesondere beim Tierschutz, sind auch andere Einrichtungen zulassungspflichtig, deren Rechtskonformität ggf. im Rahmen der amtlichen Kontrollen bei Verbringungen bzw. Einfuhren kurzfristig überprüft werden muss. Daher sind die Vorgaben zur Listung und Veröffentlichung auf diese Bereiche auszudehnen.
Zu Ziffer 2:
Die bereits auf der Internetadresse http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/list_en.htm veröffentlichten Listen der zugelassenen Unternehmen in den Sektoren Lebensmittel, Tierische Nebenprodukte und Futtermittel machen deutlich, dass eine laufende Kontrolle durch die Kommission erforderlich ist, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ggf. einzufordern und die Aktualität der Listen zu gewährleisten.