Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat lehnt den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Begründung:
Der Bundesrat sieht die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen als überflüssig und im Hinblick auf die notwendige Umsetzung der Energiewende als kontraproduktiv an.
Aus fachlichen Gesichtspunkten besteht kein Bedürfnis für eine solche Länderöffnungsklausel:
- - Bereits das geltende Recht gibt den Ländern und insbesondere den Kommunen über bauplanungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zu anderen baurechtlich zulässigen Nutzungen, insbesondere zur Wohnbebauung, auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen.
- - Hinzu kommt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in ihren Flächennutzungsplänen über die sich aus dem Immissionsschutzrecht und dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Abstände hinaus größere Vorsorgeabstände im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zwischen Windenergieanlagen und schutzbedürftigen Einrichtungen festlegen können; es besteht also bereits über die kommunale Bauleitplanung eine Art "Öffnungsklausel".
Der Gesetzentwurf verlagert im Übrigen Folgeprobleme auf die Ebene der Länder und enthält keinerlei Übergangsregelungen, beispielsweise zum Verhältnis zwischen durch Landesgesetz eingeführten Mindestabständen zu bereits bestehenden Windenergiestandorten. Derzeit ist nicht auszuschließen, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39 ff. BauGB bei Aufhebung oder Reduzierung eines Vorranggebietes mit Eignungswirkung oder einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan besteht ("Wegplanung" von Standorten). Ein entsprechendes Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Für die Einführung einer Regelung, die es den Ländern ermöglicht, das Greifen des Privilegierungstatbestandes nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB von der Einhaltung von Mindestabständen abhängig zu machen, besteht kein Bedarf. Vielmehr würde die Einführung einer entsprechenden Länderöffnungsklausel dazu führen, dass die Privilegierung der Windenergie ausgehöhlt beziehungsweise unterlaufen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Siedlungsdichte in der Bundesrepublik Deutschland Abstandsregelungen die zentrale "Stellschraube" für die Entscheidung sind, wieviel Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung steht. Entsprechend hoch festgesetzte Mindestabstände könnten den notwendigen Ausbau der Windenergienutzung unmöglich machen oder zumindest stark einschränken.
Die Energiewende ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, die von allen Ländern gemeinsam bewältigt werden muss. Dazu sind auch möglichst einheitliche Rahmenbedingungen erforderlich.