A. Problem und Ziel
- Mit dem Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 wurde die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) geregelt.
- Dieses Gesetz soll erweitert werden um die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die bereits am 20. November 2009 in Kraft getreten ist, deren Artikel 3 mit den dort geregelten Bedingungen des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen jedoch erst ab dem 20. August 2010 Anwendung findet.
- Des Weiteren soll die Mitwirkung der Zollbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), welche ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden ist, durch eine Änderung des Seefischereigesetzes vom 6. Juli 1998 geregelt werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes ist von nur geringfügigen Kosten für Bund und Länder auszugehen.
E. Sonstige Kosten
- Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der verarbeitenden Pelzbetriebe, können wirtschaftliche Einbußen durch den Wegfall der Produkte entstehen, die aus Robbenerzeugnissen hergestellt werden. Andere Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise von Produkten aus Robbenerzeugnissen sind nicht zu erwarten, da das Inverkehrbringen solcher Produkte grundsätzlich nicht mehr erlaubt sein wird. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
- Durch die Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entstehen der Wirtschaft keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Die bereits im Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz bestehenden Informationspflichten (zwei Pflichten für die Wirtschaft) werden auf die Robbenerzeugnisse ausgedehnt. Hierbei handelt es sich zum einen um eine allgemeine Auskunftspflicht natürlicher und juristischer Personen sowie nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen gegenüber den Überwachungsbehörden (§ 3 Abs. 1 TierErzHaVerbG [neu]) und zum anderen um eine Pflicht zur Vorlage des Ergebnisses einer von der Überwachungsbehörde im Falle des Verdachts eines Verstoßes angeordneten und vom Betroffenen selbst durchzuführenden Untersuchung (§ 3 Abs. 5 TierErzHaVerbG [neu]).
- Nach statistischen Zahlen für 2008 wurden Robbenerzeugnisse mit einem Gesamtgewicht von ca. 248 t (2006: ca. 480 t; 2007: ca. 300t) nach Deutschland eingeführt. Für die Folgejahre ab 2010 ist aufgrund des grundsätzlichen Verbots des Inverkehrbringens und der damit verbundenen geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Einfuhr von Robbenerzeugnissen ein weiterer Rückgang der Importe zu erwarten. Unter Zugrundelegung vorsichtiger Annahmen erfolgen jährlich 50 Einfuhren von Robbenerzeugnissen nach Deutschland. Aufgrund der geringen Fallzahl von unter 10.000 pro Jahr kann die Belastung durch Bürokratiekosten somit in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
- Unter Annahme einer engmaschigen Kontrolle und zugleich stark gehäuft auftretenden Verdachtsfällen ist davon auszugehen, dass der Wirtschaft durch die Informationspflichten nach § 3 Absatz 1 und Absatz 5 TierErzHaVerbG (neu) jährliche Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt € 7.961,70 entstehen. Selbst bei einer signifikant höher liegenden Zahl der Einfuhren, die aufgrund der restriktiven Gesetzgebung nicht zu erwarten ist, lägen die Belastungen im Rahmen der exante-Abschätzung der Bürokratiekosten deutlich unterhalb von € 100.000. Weitergehende Abschätzungen sind daher entbehrlich.
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden durch die Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Die Änderung des Seefischereigesetzes führt nicht zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Informationspflichten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Katzen- und Hundefell- Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG)
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "§ 1" das Wort "jeweils" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe "§ 1" das Wort "jeweils" eingefügt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen."
- c) In Absatz 5 werden
- aa) nach der Angabe "§ 1" das Wort "jeweils" und
- bb) nach den Wörtern "Felle enthält," die Wörter "oder ein Robbenerzeugnis," eingefügt.
- 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Mitwirkung der Zollbehörden
- (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
- 1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
- 2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
- 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
- a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- b) dieses Gesetzes oder
- c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und
- 3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden."
- 6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder
- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt."
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung
- 1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
- 2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, oder
- 3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1523/2007" die Wörter "oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Union" ersetzt.
- 8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union kostendeckende Gebühren und Auslagen.
Nach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:"
§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung
- (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
- 1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
- 2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind, unterliegen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
- 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
- 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen, und
- 3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Mit dem Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 wurde die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) geregelt.
Dieses Gesetz soll um die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) erweitert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 regelt, dass Robbenerzeugnisse nur in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen in den Verkehr gebracht werden dürfen und diese Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr gelten. Zur Durchführung dieser Vorschriften werden Verfahrensregelungen getroffen und Ordnungswidrigkeiten vorgesehen.
Des Weiteren soll die Mitwirkung der Zollbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), welche ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden ist, durch eine Änderung des Seefischereigesetzes vom 6. Juli 1998, geregelt werden.
Aufgrund der Zuweisung neuer Aufgaben an die Zollverwaltung bedarf der Gesetzentwurf nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Zudem ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages erforderlich.
2. Gesetzgebungskompetenz
a) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Das vorgeschlagene Gesetz enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 und die Bestimmungen zur Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die erforderlichen Bußgeldbestimmungen hat ihre Grundlage in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
b) Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung unter anderem auf den Gebieten des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 20 das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung im Hinblick auf Robbenerzeugnisse ergibt sich daraus, dass das Ziel eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus über Ländergrenzen hinweg anders nicht gewährleistet werden kann. Hinsichtlich des grundsätzlichen Verbots des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen besteht die Möglichkeit, dass die Bundesländer das Verfahren zur Durchführung der EG-Verordnung Nr. 1007/2009 voneinander abweichend regeln und damit wesentliche Unterschiede in der Überwachung des Verkehrs mit Robbenerzeugnissen in Deutschland entstehen.
Weiterhin sind von den für eingeführte Erzeugnisse geltenden Bedingungen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nahezu alle Bundesländer betroffen, da die Einfuhr nicht nur an Außengrenzen, sondern auch an Flughäfen und Häfen stattfinden kann. Müsste hier jedes Bundesland eine Regelung treffen, wäre eine Zersplitterung der Rechtseinheit bei den Kontrollen zu befürchten.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Vollzugsregelungen Verwaltungsaufwendungen.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Vollzug des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes werden allerdings nur geringfügige finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwartet.
4. Sonstige Kosten
Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der pelzverarbeitenden Betriebe können wirtschaftliche Einbußen durch den Wegfall der Robbenerzeugnisse entstehen. Im Jahr 2008 wurde Bekleidung aus Robbenfellen im Umfang von 248 t und einem Warenwert von € 44.962.000 nach Deutschland eingeführt. Aufgrund des Inverkehrbringensverbots gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, welches ab dem 20. August 2010 gilt, ist die Einfuhr nach Deutschland wirtschaftlich unattraktiv. Ein Markt für Robbenerzeugnisse wird dann in Deutschland grundsätzlich nicht mehr bestehen. Andere Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise von Produkten aus Robbenerzeugnissen sind nicht zu erwarten, da das Inverkehrbringen solcher Produkte grundsätzlich nicht mehr erlaubt sein wird. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Durch die Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entstehen der Wirtschaft keine Kosten.
5. Bürokratiekosten
Die bereits im Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz bestehenden Informationspflichten (zwei Pflichten für die Wirtschaft) werden auf die Robbenerzeugnisse ausgedehnt. Nach § 3 Absatz 1 TierErzHaVerbG (neu) sind natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen den nach § 1 des Gesetzes jeweils zuständigen Behörden zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die zur Durchführung der den Behörden durch das Gesetz jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind. § 3 Absatz 5 TierErzHaVerbG (neu) bestimmt, dass der nach § 3 Abs. 1 TierErzHaVerbG Auskunftspflichtige auf Verlangen das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde im Verdachtsfall angeordneten und vom Auskunftspflichtigen selbst durchzuführenden der Untersuchung eines Robbenerzeugnisses vorzulegen hat.
Nach statistischen Zahlen für 2008 wurden Robbenerzeugnisse mit einem Gesamtvolumen von ca. 248 t (2006: ca. 480 t; 2007: ca. 300t) nach Deutschland eingeführt. Für die Folgejahre ab 2010 ist aufgrund des grundsätzlichen Verbots des Inverkehrbringens und der damit verbundenen geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Einfuhr von Robbenerzeugnissen ein weiterer Rückgang der Importe zu erwarten. Unter der vorsichtigen Annahme, dass Robbenerzeugnisse mit einem gegenüber dem Jahr 2008 maximal gleich bleibenden Gesamtgewicht in kleinen Transporteinheiten von durchschnittlich jeweils 5 t eingeführt werden, erfolgen jährlich 50 Einfuhren nach Deutschland. Aufgrund der geringen Fallzahl von unter 10.000 pro Jahr kann die Belastung durch Bürokratiekosten somit in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
Unter Annahme einer engmaschigen Kontrolle jeder zweiten Einfuhr von Robbenerzeugnissen, wäre die Informationspflicht des § 3 Absatz 1 TierErzHaVerbG (neu) jährlich in 25 Fällen anzuwenden. Die Auskunftspflicht zählt zur Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (einfache Komplexität)". Der Kostenfaktor beträgt demnach € 2,48. Bei einem mittleren Zeitaufwand von 15 min betragen die Kosten für die Standardaktivität "Einarbeitung in die Informationspflicht" € 37,20 (€ 2,48 x 15). Insgesamt entstehen für die Wirtschaft also jährliche Kosten in Höhe von € 930,00 (€ 37,20 x 25).
Unter der Voraussetzung, dass die Kontrolle im Rahmen der Informationspflicht des § 3 Absatz 1 TierErzHaVerbG (neu) in jährlich 25 Fällen durchgeführt wird, und dabei stark gehäuft Verdachtsfälle auftreten, ist anzunehmen, dass wiederum in jedem zweiten Fall das Ergebnis einer Untersuchung nach § 3 Absatz 5 TierErzHaVerbG (neu) vorzulegen ist. Dies betrifft demnach jährlich 13 Fälle. Diese Auskunftspflicht zählt zur Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)". Der Kostenfaktor beträgt demnach € 26,06. Bei einem mittleren Zeitaufwand von 15 min betragen die Kosten für die Standardaktivität "Beschaffung von Daten" € 540,90 (€ 26,60 x 15). Insgesamt entstehen für die Wirtschaft durch diese Informationspflicht also jährliche Bürokratiekosten in Höhe von € 7031,70 (€ 540,90 x 13).
Durch die Informationspflichten nach § 3 Absatz 1 und Absatz 5 TierErzHaVerbG (neu) entstehen der Wirtschaft somit Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt € 7961,70. Selbst bei einer signifikant höher liegenden Zahl der Einfuhren, die aufgrund der restriktiven Gesetzgebung nicht zu erwarten ist, lägen die Belastungen im Rahmen der exante-Abschätzung der Bürokratiekosten deutlich unterhalb von € 100.000. Weitergehende Abschätzungen sind daher entbehrlich.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden durch die Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Die Änderung des Seefischereigesetzes führt nicht zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Informationspflichten.
6. Nachhaltigkeit
Das Gesetz ist nachhaltig, da es unter Wahrung der Rechte von Minderheiten und bei angemessenem Einsatz staatlicher Ressourcen sowie geringer Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum zum Erhalt der weltweiten Artenvielfalt beiträgt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Da der Anwendungsbereich des Gesetzes nunmehr auch die Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften für Robbenerzeugnisse umfasst, ist die Überschrift entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zweck des § 1 ist es, die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften durch staatliche Überwachung zu gewährleisten. Dabei führen die Bundesländer das Gesetz als eigene Angelegenheit aus.
Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes regelt § 1 nun auch die Durchführung der für die Robbenerzeugnisse geltenden Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009. In Absatz 2 erfolgt eine Klarstellung.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Die Änderungen sind Folge der Erweiterung des Anwendungsbereichs. Nach § 2 Absatz 1 können sowohl die Bundesanstalt als auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Durchführungszuständigkeiten nach § 1 nunmehr auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten, treffen, insbesondere die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen. So hat beispielsweise die Bundesanstalt die Befugnis, Robbenerzeugnisse, bei denen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr die Bedingungen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse nicht erfüllt sind, zu beschlagnahmen oder anzuordnen, dass diese an den Ort der Herkunft zurückzubringen oder zu vernichten sind. Kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 liegt vor, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllt sind.
Der neu eingefügte Absatz 3 regelt den Sofortvollzug der von der Bundesanstalt oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2. Dies ist im Sinne eines effektiven Vollzugs erforderlich, da andernfalls eine Anfechtung dieser Maßnahmen regelmäßig eine aufschiebende Wirkung entfalten würde, sodass die betroffenen Sendungen zunächst eingeführt oder in den Verkehr gebracht werden dürften.
Zu Nummer 4 (§ 3)
§ 3 enthält die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
Durch die Änderungen werden nun auch Robbenerzeugnisse erfasst.
Zu Nummer 5 ( § 4)
Durch die Neufassung werden nun auch Robbenerzeugnisse vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Um die volle Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 zu gewährleisten, ist eine Überwachung durch die Zollbehörden bei der Einfuhr erforderlich.
Die Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung von Katzen- und Hundefellen wurde zudem zur Erleichterung der Kontrollen auf die Ausfuhr ausgedehnt.
Zu Nummer 6 (§ 5)
Die Änderung berücksichtigt die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Robbenerzeugnisse, so dass auch Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen geahndet werden können.
Damit wird Artikel 6 und dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Rechnung getragen.
Zu Nummer 7 (§ 6)
Aufgrund der Aufnahme von Robbenerzeugnissen in den Anwendungsbereich des Gesetzes wurde § 6 Absatz 1 Satz 1 neu gefasst.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Aufgrund der Neufassung des § 7 werden nun auch für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union kostendeckende Gebühren und Auslagen vorgesehen.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 wird ein neuer § 7a in das Seefischereigesetz eingefügt. § 7a dient der Regelung der Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung, der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen.
Die Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern (Ein- und Ausfuhr) gehört zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung als Teil der Bundesverwaltung. Sie soll deshalb bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auch im Hinblick auf Fischereierzeugnisse mitwirken.
Die in § 7a Absatz 2 genannten Befugnisse haben die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die in Nummer 1 vorgesehenen Befugnisse, Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anzuhalten, sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Zollbehörden notwendig. Nummer 2 gibt den Zolldienststellen die Befugnis, auch dann tätig zu werden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Verdacht eines Verstoßes feststellen. Die Möglichkeit der Mitteilung des Verdachts an die zuständigen Behörden ist zur wirksamen Durchsetzung der bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen bestehenden Verbote oder Beschränkungen erforderlich. Gleiches gilt für die in Nummer 3 vorgesehen Befugnis der Zollbehörden, im Verdachtsfall die Vorlage von Sendungen bei der zuständigen Behörde anzuordnen.
Zu Artikel 3
Es wird die Bekanntmachungserlaubnis geregelt.
Zu Artikel 4
Es wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1184:
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell- Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei für die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen bestehende Informationspflichten der Wirtschaft auf die Einfuhr von Robbenerzeugnissen ausgeweitet. Das Ressort schätzt, dass für die betroffenen Unternehmen marginale Mehrkosten von insgesamt rund 8.000 € jährlich entstehen.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |