A. Problem und Ziel
Durch die Richtlinie 2014/80/EU der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52) wird Anhang II der bestehenden Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006 (ABL. L 372 vom 27.12.2006 S. 1) geändert. Zur Umsetzung in das deutsche Recht muss die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 angepasst werden. Damit werden insbesondere zwei neue Parameter für die Beurteilung des Grundwassers aufgenommen, nämlich Nitrit und ortho-Phosphat. Außerdem wird festgelegt, wie natürliche hydrogeologische Hintergrundwerte abgeleitet werden und bei der Ableitung von Schwellenwerten zu berücksichtigen sind. Des Weiteren werden die Anforderungen an die Inhalte der Bewirtschaftungspläne konkretisiert.
B. Lösung
Verabschiedung der beigefügten Verordnung.
C. Alternativen
Zur Umsetzung der geänderten europäischen Grundwasserrichtlinie in deutsches Recht gibt es keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Diese Verordnung begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Behörden in den Ländern entsteht voraussichtlich ein geringer jährlicher Erfüllungsaufwand, im Einzelfall bis zu 400 Euro für Analysenkosten einer Messung. Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 15. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vom ...
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 11 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Grundwasserverordnung
Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
- (3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, der der Grundwasserkörper zuzuordnen ist, soll die zuständige Behörde für den betroffenen Grundwasserkörper einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Schwellenwerte" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3" eingefügt.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächensumme beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder"
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:
"b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilometer pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer sind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt,"
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
- (1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
- 1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,
- 2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit
- a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,
- b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
- c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängige Landökosysteme und
- d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,
- 3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Stoffe,
- 4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,
- 5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen, räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Absatz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Berechnung,
- 6. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Beschreibung der natürlichen, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachten Gründe und die Angabe, in welchem Umfang die Messergebnisse von den Hintergrundwerten der betreffenden hydrogeochemischen Einheit und von den Schwellenwerten abweichen.
- (2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Informationen aufzunehmen:
- 1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,
- 2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,
- 3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper geführt haben,
- 4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, unter Angabe der Höhe der Überschreitung und
- 5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und
- a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funktionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und
- b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper abhängigen Landökosystemen.
- (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt."
4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Schwellenwerte
Stoffe und Stoffgruppen | CAS-Nr. 1 | Schwellenwert | Ableitungskriterium |
Nitrat (NO3) | 14797-55-8 | 50 mg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG |
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten2,5, Biozid | | jeweils 0,1 pg/l insgesamt 4 0,5 pg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG |
Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechseloder Abbaubzw. Reaktionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten3,5 | - | | |
Arsen (As)5 | 7440-38-2 | 10 µg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter |
Cadmium (Cd)5 | 7440-43-9 | 0,5 µg/l | Hintergrundwert |
Blei (Pb)5 | 7439-92-1 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter |
Quecksilber (Hg)5 | 7439-97-6 | 0,2 µg/l | Hintergrundwert |
Ammonium (NH4+) | 7664-41-7 | 0,5 mg/l | Trinkwassergrenzwert für I nd i katorparameter |
Chlorid (Cl−) | 168876-00-6 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorparameter |
Nitrit | 14797-65-0 | 0,5 mg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung) |
ortho-Phosphat (PO43-) | 14265-44-2 | 0,5 mg/l | Hintergrundwert |
Sulfat (SO42-) | 14808-79-8 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorparameter |
Summe aus Triund Tetrachlorethen | 79-01-6 127-18 4 | 10 pg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter |
- 1. Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
- 2. Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 3. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- 4. "Insgesamt" bedeutet die Summe alle einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten.
- 5. Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt.
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
"Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)
Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
- 1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentativen Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.
- 2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1:200.000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
- 3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsverfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Ausgabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert, Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.
- 4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.
- 5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
- 6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die ausreichende Überwachungsdaten vorliegen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Ort Datum
- 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52).
- 2. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1:0000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Die Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) setzt die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006 (ABL. L 372 vom 27.12.2006 S. 1; im Folgenden Grundwasserrichtlinie) in nationales Recht um. Die Grundwasserrichtlinie dient der Präzisierung der in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1; im Folgenden Wasserrahmenrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers.
Auf der Grundlage von Artikel 8 der Grundwasserrichtlinie wurde ihr Anhang II durch die Richtlinie 2014/80/EU der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21.06.2014 S. 52) geändert. Dieser Änderung vorangegangen war eine erste Überprüfung der Anhänge I und II seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der Grundwasserrichtlinie.
Bei den Änderungen der Grundwasserrichtlinie (im Folgenden geänderte Grundwasserrichtlinie) geht es im Wesentlichen um:
- - die Aufnahme von Nitrit und ortho-Phosphat in die Liste der Schadstoffe und Indikatoren gemäß Anhang II Teil B, einhergehend mit der Anforderung, auf nationaler Ebene einen Schwellenwert für diese Stoffe festzulegen,
- - die Festlegung hydrogeologischer Hintergrundwerte und ihre Berücksichtigung bei der Festlegung von Schwellenwerten (Änderung von Anhang II Teil A Nummer 3),
- - erweiterte Anforderungen an den Inhalt der Bewirtschaftungspläne (Anhang II Teil C)
- - im Zusammenhang mit der Ausweisung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern verbunden mit der Vorgabe, qualitative und quantitative Defizite bei der Messung und Erhebung der Gewässerbelastung mit Stoffen und Indikatoren zu beheben bzw. zu kompensieren sowie o im Hinblick auf Grundwasserkörper, die als gefährdet eingestuft worden sind.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in der Grundwasserverordnung ergänzt die bisherige Systematik der Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands sowie der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends von Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern. Sowohl die Einführung von Standards für die Ableitung von Hintergrundwerten als auch die Steigerung des Detaillierungsgrades der Bewirtschaftungspläne führen zur Verbreiterung der Datenbasis zum Zustand der Grundwasserkörper. Insofern verbessern die Änderungen die Möglichkeit, Handlungsbedarfe bezüglich der Verhinderung oder der Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und der Abwehr von Verschlechterungen des Grundwasserzustands zu erkennen und auf diese zu reagieren. Zudem befördern die Änderungen die Qualität und EU-weite Vergleichbarkeit der Grundwasseranalysen und tragen so zu einem kohärenten und umfassenden Vollzug aller EU-rechtlichen Vorgaben zum Gewässerschutz bei.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der GrwV sollen darüber hinaus in geringem Umfang Anpassungen vorgenommen werden, die den guten chemischen Zustand betreffen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Anforderungen konkretisiert, unter denen der chemische Grundwasserzustand trotz Überschreitung von Schwellenwerten noch als gut eingestuft werden kann. Darüber hinaus wird in Anlage 4 die Überwachung des Grundwassers auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metaboliten von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln ausgedehnt.
II. Wesentliche Bestimmungen
Die Änderungen der Grundwasserverordnung betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
1. Ableitung von Hintergrundwerten (§ 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a)
Die Schwellenwerte nach Anlage 2 regeln Obergrenzen für Belastungen, die auf anthropogen verursachte Einträge in das Grundwasser zurückzuführen sind. Insofern kommt der zutreffenden Erfassung der Hintergrundbelastung des Grundwassers mit natürlich vorkommenden (geogenen) Stoffen bei der Festlegung von Schwellenwerten erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund regelt der neue Absatz 2 in Verbindung mit der neuen Anlage 4a die Ableitung von Hintergrundwerten für geogene Stoffe, jeweils bezogen auf gleichartige hydrogeochemische Einheiten im Bundesgebiet. Ist der Schwellenwert niedriger als der Hintergrundwert, soll die zuständige Behörde nach Absatz 3 für den betroffenen Grundwasserkörper auf der Basis der vorliegenden Messdaten einen abweichenden Schwellenwert festlegen.
2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten (§ 7 Absatz 3 Nummer 1)
Schon nach dem geltenden § 7 Absatz 3 Nummer 1 führt nicht jede Überschreitung von Schwellenwerten im jeweiligen Grundwasserkörper zu einer Einstufung des chemischen Zustands als schlecht. Im Einzelfall sind vielmehr Ausnahmen nach Maßgabe eines Flächenkriteriums möglich, das die maßgebliche Relevanzschwelle definiert. Die Neufassung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 konkretisiert flächenbezogen die Belastungen, die bei einer Überschreitung von Schwellenwerten der Einstufung von Grundwasserkörpern in den guten Zustand nicht entgegenstehen. Sie folgt damit in erhöhtem Maße dem europäischen "Leitfaden zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser" (Technical Report - 2009 - 026 Guidance Document No. 18, Guidance on Groundwater Status and Trend Assessment; im Folgenden europäischer Leitfaden Nr. 18; Quelle: http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/wasser/WGEV/EULeitfadenNr. 18-Grundwasser.pdf ) .
3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen (§ 8a)
Der neue § 8a dient der Umsetzung von Anhang II Teil C der geänderten Grundwasserrichtlinie. Die Vorschrift bündelt die bestehenden und zusätzlichen Anforderungen an die Inhalte der Bewirtschaftungspläne in einem neuen Paragraphen, der den derzeitigen § 5 Absatz 4 ersetzt. Der neue § 8a differenziert in übersichtlicher Form zwischen allgemeinen stoffbezogenen Informationen zu Grundwasserkörpern (Absatz 1) und weiter gehenden Informationen zu als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern (Absatz 2).
4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen
Die in Anlage 2 aufgeführte Liste von Stoffen und Stoffgruppen, die sich aus der von der geänderten Grundwasserrichtlinie vorgegebenen Mindestliste von Stoffen, für die Schwellenwerte festzulegen sind, sowie den europäischen Qualitätsnormen für Nitrat und Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten (Anhang I der Grundwasserrichtlinie) zusammensetzt, wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2014/80/EU (Änderung von Anhang II Teil B Nummer 1 der Grundwasserrichtlinie) um die Stoffe Nitrit und ortho-Phosphat erweitert. Für beide Stoffe wird ein bundeseinheitlich für alle Grundwasserkörper geltender Schwellenwert vorgegeben.
III. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Änderungsverordnung erfüllt die verbindlichen Vorgaben der geänderten Grundwasserrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie. Sie setzt die Vorgaben der Richtlinie 2014/80/EU in deutsches Recht um und ist auch mit sonstigem EU-Recht vereinbar.
IV. Alternativen
Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen, weil verbindliches EU-Recht umgesetzt werden muss.
V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Dievorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
VI. Befristung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, weil die vorgesehenen Änderungen der Grundwasserverordnung EU-rechtlich auf Dauer notwendig sind.
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Die Änderungen der Grundwasserverordnung ergänzen die für Bund, Länder und Gemeinden bereits bestehenden Verpflichtungen zum Grundwasserschutz aus der Wasserrahmenrichtlinie um einzelne zusätzliche Erhebungs- und Berichtspflichten. Die Regelungen zu Hintergrundwerten in § 5 Absatz 2 und 3 entsprechen der bisher schon angewendeten Vorgehensweise. Neue Ermittlungen erfolgen nicht. Die Ableitung neuer Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 und die Erfüllung der erhöhten Anforderungen an die Inhalte der Bewirtschaftungspläne nach § 8a können mit Kosten verbunden sein. Diese Kosten fallen auf die jeweiligen Landeshaushalte zurück. Gegenüber der derzeitigen Situation, zu der ebenfalls bereits die Ableitung von Hintergrundwerten und die Erarbeitung von Bewirtschaftungsplänen gehört, ist der zusätzliche Kostenaufwand als vernachlässigbar anzusehen. Durch die Ergänzung der bestehenden Verpflichtungen entsteht auf Bundesebene kein Mehraufwand.
Nach Aussage der meisten Länder werden die Parameter Nitrit und ortho-Phosphat im derzeit schon bestehenden Landesmessnetz analysiert. Durch die Verordnung wird kein Neubau von Messstellen begründet. Die Zahl der Messstellen für die anorganischen Parameter liegt bei etwa 10.000. Die Kosten einer Untersuchung für die von der EU geforderten Parameter Nitrit und ortho-Phosphat werden nach Aussage der Länder mit bis zu 40 Euro angegeben. Da die Länder bereits an allen Messstellen diese Parameter analysieren, fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
Die Analysekosten für pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metaboliten (nrM) betragen im Einzelfall (je Messstelle) bis zu 400 Euro. Diese Kosten können sich aber relativieren, wenn gleichzeitig andere anorganische Parameter bzw. Pflanzenschutzmittelwirkstoffe erfasst werden. Ausweislich des PSM-Berichts der LAWA (siehe Nummer 6) wurden bereits an insgesamt 8.400 Messstellen der Länder nrM gemessen, lediglich ein Bundesland führt noch gar keine Messungen durch, wobei dort die Relevanz für nrM auch sehr gering sein dürfte. Die Häufigkeiten der Messungen variieren zwischen zwei Mal im Jahr und alle vier Jahre. Die Aufnahme der nrM in die Überblicksüberwachung verpflichtet die Länder nicht dazu, häufigere Untersuchungen durchzuführen. Im Ergebnis ist anzunehmen, dass auch die Einführung des Schwellenwertes für nrM im Wesentlichen zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand führt. Allenfalls sind im Einzelfall Mehrkosten von bis zu 400 Euro für eine Messung anzunehmen.
IX. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, treten nicht ein.
X. Nachhaltige Entwicklung
Die Änderungsverordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der Grundwasserverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 2 und 3)
Zu Buchstabe a)
Die bestehende Fassung von § 5 Absatz 2 wird durch die neuen Absätze 2 und 3 ersetzt. Der neue Absatz 2 regelt in Verbindung mit der neuen Anlage 4a die Berechnung von Hintergrundwerten für natürlich vorkommende geogene Stoffe für alle hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet. Diese sind in der hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1:0000 (HÜK200) festgelegt. Grundlage der Berechnung sind die von den zuständigen Behörden - in der Regel den geologischen Diensten der Länder - ermittelten Hintergrundwerte, die insbesondere aus der Überwachung des Grundwassers stammen. Eine Erhebung zusätzlicher Überwachungsdaten für die Hintergrundwerte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich wird mit dieser Vorgehensweise auf eine von den Staatlichen Geologischen Diensten Deutschlands (SGD) und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) etablierte und bewährte statistische Auswertung der Analysen der Grundwässer Deutschlands zurückgegriffen. Nach Satz 2 erfolgt ein Abgleich zwischen gleichartigen, mehrfach vorkommenden hydrogeochemischen Einheiten in Deutschland. Die so ermittelten Hintergrundwerte werden dem Umweltbundesamt mitgeteilt, das daraufhin eine Zusammenstellung der Hintergrundwerte für alle 186 hydrogeochemischen Einheiten in Deutschland im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit wird dem vielfach geäußerten Wunsch Rechnung getragen, diese Daten transparent zu machen. In der Sache bestehen zu der bisherigen Vorgehensweise keine Unterschiede, eine erneute Ableitung für Stoffe, für die schon Hintergrundwerte vorliegen, ist nicht vorgesehen.
Der neue Absatz 3 entspricht im Grundsatz dem Satz 1 des bisherigen Absatzes 2, wird aber präzisiert. Absatz 3 regelt den Fall, dass der Schwellenwert nach Anlage 2 niedriger ist, als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, der der Grundwasserkörper zuzuordnen ist. Dies kann dadurch entstehen, dass die hydrogeochemische Einheit, in der sich der Grundwasserkörper befindet, im Vergleich zu anderen gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten in anderen Bundesländern eher im höheren Konzentrationsbereich lag und durch die Flächenmittlung bei der Festlegung des Schwellenwertes nicht in dem Umfang berücksichtigt wurde. Absatz 3 setzt jedoch voraus, dass diese "Überschreitung" des Schwellenwertes auf natürliche Ursachen zurückzuführen ist. Die zuständige Behörde soll in diesen Fällen für einen Stoff oder eine Stoffgruppe einen abweichenden Schwellenwert für den Grundwasserkörper festlegen..
Zu Buchstabe b)
Der geänderte Satz 1 im neuen Absatz 4 nennt aus Gründen der Klarstellung die von der Vorschrift erfassten Fälle der Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 2 entspricht dem derzeitigen Recht, die Bezugnahme auf Absatz 3 ist eine Folgeänderung von Buchstabe a).
Zu Buchstabe c)
Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Die Inhalte dieses Absatzes werden in § 8a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 verschoben.
Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 2 und 3)
Zu Buchstabe a)
Die Änderung in Absatz 2 Nummer 1 ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 5.
Zu Buchstabe b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 regelt die Voraussetzungen hinsichtlich der Belastungsausdehnung, unter denen im Fall von Überschreitungen des Schwellenwertes an Messstellen nach § 9 eine Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als "gut" gleichwohl noch möglich ist. Nach Nummer 1 Buchstabe a ist in dem Fall, in dem die Summe der Flächen, bei denen der Schwellenwert eines relevanten Stoffs oder einer relevanten Stoffgruppe überschritten wird, weniger als ein Fünftel der Gesamtfläche des Grundwasserkörpers beträgt, der Grundwasserzustand noch im guten Zustand. Diese Bestimmung, die an die Stelle des bislang maßgeblichen Flächenanteils von einem Drittel der Gesamtfläche der Grundwasserkörpers tritt, folgt dem europäischen Leitfaden Nummer 18 (Kapitel 4.4.2 General assessment of the chemical status of the groundwater body as a whole).
Als Folgeänderung wird dementsprechend der bisherige Buchstabe b) in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gestrichen.
Als weitere Folgeänderung wird der bisherige Buchstabe c) zu Buchstabe b). Inhaltlich ist der neue Buchstabe b) gegenüber dem bisherigen Buchstaben c) unverändert. Neben kleineren redaktionellen Änderungen wird zur Klarstellung ergänzt, dass sich die Regelung auf jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe bezieht.
Zu Nummer 3 (§ 8a neu)
Im neuen § 8a werden die Inhalte der Bewirtschaftungspläne zusammengefasst, die über die Informationen nach § 83 Absatz 2 WHG hinaus zusätzlich erforderlich sind.
§ 8a Absatz 1 und 2 dient der Umsetzung der Neuregelung in Anhang II Teil C der geänderten Grundwasserrichtlinie. Die Vorschriften werden ergänzt durch die bisherigen Anforderungen nach § 5 Absatz 4, die in zum Teil geänderter Form fortgeführt werden. Die durch die Richtlinie 2014/80/EU geforderten erweiterten Inhalte der Bewirtschaftungspläne werden gegliedert nach solchen Angaben, die für alle Grundwasserkörper erforderlich sind (§ 8a Absatz 1) und solchen, die zusätzlich für als gefährdet eingestufte Grundwasserkörper erforderlich sind (§ 8a Absatz 2). Mit der Verlagerung der Regelungen zu den Inhalten der Bewirtschaftungspläne in den § 8a werden die Berichtspflichten in den Bewirtschaftungsplänen in einen systematischen Zusammenhang mit den §§ 6 bis 8 gestellt, in denen weitere behördliche Verpflichtungen zur Überprüfung und Überwachung des Zustands der Grundwasserkörper normiert sind.
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dient der inhaltlichen 1:1-Umsetzung des geänderten Anhangs II Teil C Buchstabe b bis f der Grundwasserrichtlinie. Nach den Nummern 1 bis 3 sind im Zusammenhang mit den Schwellenwerten nach Anlage 2 sowie den von der zuständigen Behörde für bestimmte Grundwasserkörper festgelegten Schwellenwerten eine Reihe von Angaben zu machen. Dies gilt auch für Schwellenwerte auf der Grundlage von Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 3. Für die mit dem Grundwasser verbundenen Oberflächengewässer und die grundwasserabhängigen Landökosysteme (Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c) werden die Schwellenwerte mit den spezifischen Anforderungen verglichen, die für diese Ökosysteme gelten. Bei den grundwasserabhängigen Landökosystemen sind in der Regel die Festlegungen der dafür zuständigen Naturschutzbehörden maßgeblich. Grundsätzlich sind die Schwellenwerte nach Anlage 2 so abgeleitet, dass sie auch die Ökotoxikologie berücksichtigen und die Ökosysteme schützen. Nur in den Fällen, in denen anderweitige spezifische Anforderungen bestehen, bedarf es deshalb eines tatsächlichen Vergleichs. Absatz 1 Nummer 3 entspricht dem derzeitigen § 5 Absatz 4 Nummer 4. Absatz 1 Nummer 5 setzt die Anforderungen des Anhangs II Teil C Buchstabe f der geänderten Grundwasserrichtlinie hinsichtlich der erforderlichen Informationen zur Einstufung des chemischen Gewässerzustands in nationales Recht um. Mit dem Verweis in Absatz 1 Nummer 5 auf § 7 Absatz 3 wird u.a. der Anforderung der geänderten Grundwasserrichtlinie entsprochen, dass die Festlegung eines akzeptablen Ausmaßes an Aggregationen von Grundwasserbelastungen bei der Einstufung des chemischen Grundwasserzustands auf Grundlage einer stringenten Systematik zu erfolgen hat, die sich entsprechend in den Bewirtschaftungsplänen wiederfinden muss. Absatz 1 Nummer 6 erfordert zur Verbesserung der Transparenz eine Beschreibung der Fälle, in denen für Teile von Grundwasserkörpern bei Überschreitung eines Schwellenwertes aufgrund natürlicher, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachter Gründe, der Schwellenwert als eingehalten gilt (vgl. § 7 Absatz 3 Satz 2).
§ 8a Absatz 2 führt die bereits bisher in § 5 Absatz 4 vorgegebenen Inhalte von Bewirtschaftungsplänen für als gefährdet eingestufte Grundwasserkörper in zum Teil geänderter Form fort und enthält weitere Vorgaben, die zur Umsetzung von Anhang II Teil C Buchstabe a der geänderten Grundwasserrichtlinie erforderlich sind. Die Nummern 1 und 3 führen die Nummern 1 und 2 des derzeitigen § 5 Absatz 4 inhaltlich unverändert fort. Nummer 2 führt die derzeitige Regelung zu Hintergrundwerten in § 5 Absatz 4 Nummer 3 unter Berücksichtigung der Neuregelungen in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 fort. Nach Nummer 4 müssen Bewirtschaftungspläne für als gefährdet eingestufte Grundwasserkörper zusätzlich zu den bisherigen Inhalten unter Bezugnahme auf die einzelnen Stoffe oder Stoffgruppen Angaben zur Höhe der Überschreitung von Schwellenwerten enthalten. Nummer 5 entspricht Anhang II Teil C Buchstabe a iii) der geänderten Grundwasserrichtlinie. Buchstabe a) trägt dem Umstand Rechnung, dass Gewässerbenutzungen unbeschadet einer Zulassung oder ihrer Zulassungsfähigkeit potenziell geeignet sind, Bewirtschaftungsziele zu beeinträchtigen. Der Begriff der Zulassung wird dabei als Oberbegriff für Erlaubnisse und Bewilligungen verstanden. Die Anforderung verlangt eine Prognose bezüglich Art und Umfang künftiger zulassungsfähiger Nutzungen. Buchstabe b) führt die bisherige Regelung in § 5 Absatz 4 Nummer 5 fort und erfasst die Abhängigkeiten zwischen gefährdeten Grundwasserkörpern und den Oberflächengewässern und grundwasserabhängigen Landökosystemen.
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass weitere Vorschriften der Grundwasserverordnung, die schon jetzt erforderliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne regeln, unberührt bleiben.
Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Absätze 2 und 3 des § 5.
Zu Nummer 5 (Anlage 2)
Die neu gefasste Anlage 2 führt die bereits in der derzeitigen Anlage 2 aufgeführten Stoffe (Nitrat, Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten einschließlich Metaboliten, Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Summe aus Tri- und Tetrachlorethen) und ihre Schwellenwerte unverändert fort. Lediglich der Schwellenwert für Sulfat wird von 240 auf 250 mg/l erhöht und damit an die zwischenzeitlich geänderte Trinkwasserverordnung angepasst. Darüber hinaus werden zwei bislang ungeregelte Stoffe mit Schwellenwerten in die Anlage 2 aufgenommen. Im Übrigen werden punktuell redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
Spalte 1 Zeile 1 der Anlage 2 wird redaktionell an die Begrifflichkeiten der Grundwasserverordnung angepasst und das Wort "Substanzname" durch den Terminus "Stoffe und Stoffgruppen" ersetzt. Für Cadmium und Quecksilber dient als Ableitungskriterium für den Schwellenwert von Stoffen und Stoffgruppen ein bundesweit ermittelter Hintergrundwert, der entsprechend § 5 Absatz 3 in Spalte 4 der Anlage 2 nunmehr als Hintergrundwert bezeichnet wird.
Anlage 2 führt des Weiteren im Umsetzung des geänderten Anhangs II Teil B Nummer 1 der Grundwasserrichtlinie bundesweit für alle Grundwasserkörper Schwellenwerte für Nitrit und ortho-Phosphat ein, die für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern heranzuziehen sind. Die Festlegung des Schwellenwertes für Nitrit folgt dabei der Trinkwasserverordnung, da die Ableitung eines eigenständigen Wertes für das Grundwasser aufgrund der Instabilität und der Umwandlung von Nitrit in andere Stickstoffparameter nicht opportun erscheint. Nach Aussage der Länder spielt die Nitritkonzentration für die Beurteilung des Grundwassers in der Regel keine Rolle, ein Verzicht auf die Aufnahme des Schwellenwertes ist jedoch aus europarechtlichen Gründen nicht möglich. Beim Schutz des Grundwassers wird auch der Phosphor-/Phosphatkonzentration im Grundwasser nur eine geringe Bedeutung zugemessen. Phosphor bzw. Phosphate sind hingegen bei Oberflächengewässern maßgeblich für Eutrophierungserscheinungen verantwortlich. Das Algenwachstum ist jedoch abhängig vom Lichtangebot. Bei der Ableitung des Schwellenwertes für (Gesamt) Phosphor/Phosphate im Grundwasser wird auf die gelöste Fraktion, das orthoPhosphat, abgehoben, da sonst mir stärkeren Verfälschungen durch partikuläre Stoffe, an denen sich Phosphor in seinen verschiedenen Verbindungen anlagern kann, zu rechnen wäre. Für die Ermittlung des Schwellenwertes wurden die Messwerte aus den Bundesländern für von anthropogenen Einflüssen unbeeinflusstes Grundwasser berücksichtigt Auffällig ist dabei die große Schwankungsbreite der natürlichen Verhältnisse. Insbesondere in den Stadtstaaten finden sich hohe Konzentrationen. Nach Auswertung aller Messergebnisse ergibt sich ein flächengewichteter Mittelwert (90-Perzentil) von 326 µg/l ortho-Phosphat. Der in die Anlage 2 aufgenommene Wert von 500 µg/l liegt damit deutlich über dem Hintergrundwert, der üblicherweise als 90-Perzentil definiert wird.
Die bestehende Regelung zu Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln, Biozidwirkstoffen sowie den Folgeprodukten dieser Wirkstoffe wird terminologisch den Begrifflichkeiten der jeweiligen EU-Verordnungen angepasst, aber inhaltlich unverändert fortgeführt.
Die neue Fußnote 5 regelt die Probenvorbehandlung bei Stoffen und Stoffgruppen, die adsorptiv an Feststoffe gebunden sein können. In entsprechenden Fachkreisen - insbesondere im Rahmen der Beurteilung von Oberflächengewässern - spielt diese Frage eine große Rolle. Im Grundwasser ist die Bedeutung geringer, da die Trübung, die bei Oberflächengewässern z.B. nach starken Regenfällen oder bei Hochwasser auftritt und durch die Filtration beseitigt werden soll, nicht ins Grundwasser durchschlägt. Aufgrund landesspezifischer Besonderheiten wird es aber zugelassen, dass auf eine Membranfiltration verzichtet werden kann, wenn das gewonnene Grundwasser in einem vergleichbaren Zustand vorliegt.
Zu Nummer 6 (Anlage 4)
Nach dem neuen Punkt 2.4 sind Grundwasserkörper unter Gebieten, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden, auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln (nrM) zu untersuchen. Bei der bisherigen freiwilligen Überwachung durch die Länder wurden an rund 32 % der insgesamt etwa 8.400 einbezogenen Messstellen die nrM mit Konzentrationen über 0,1 µg/l und in 10,5 % der Messstellen mit Konzentrationen über 1 µg/l nachgewiesen. (LAWA-Bericht zur Grundwasserbeschaffenheit - Pflanzenschutzmittel - Berichtszeitraum 2009 bis 2012 [LAWA 2015, ISBN 978-3-88961-347-9]).
Die Elimination von nrM im Wasserwerk stößt teilweise auf große technische Probleme bei der Aufbereitung. In Einzelfällen wurde deshalb von den Gesundheitsämtern eine Verteilung von Trinkwasser mit erhöhten Werten von nrM aus trinkwasserhygienischen Gründen untersagt. Auch im Hinblick auf das im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) verankerte Ziel, die gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) für nrM bis 2018 für neue Einträge nicht zu überschreiten, wird in Nummer 2.4 die Verpflichtung eingeführt, das Grundwasser dort, wo es durch die Anwendung von Pflanzenschutzmittel belastet sein kann, auch auf nrM zu untersuchen. Entsprechende Untersuchungsprogramme und Ursachenaufklärungen sind heute schon gängige Praxis im Vollzug der Länder, wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser beurteilt werden können (vgl. Anlage 4 Nummer 2.1.1).
Zu Nummer 7 (Anlage 4a)
Die neue Anlage 4a dient der Umsetzung und Konkretisierung von Anhang II Teil A Nummer 3 der geänderten Grundwasserrichtlinie.
Die Methode entspricht der im Bericht "Hydrogeochemische Hintergrundwerte im Grundwasser und ihre Bedeutung für die Wasserwirtschaft" (September 2015) des Bund-Länderausschusses Bodenforschung (BLA-GEO) und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ausführlich beschriebenen Methode (siehe http://www.lawa.de/documents/KGSGDLAWAHintergrundwerte1510019c1.pdf ) .
Nummer 1 legt fest, dass die zuständigen Behörden Hintergrundwerte für im Grundwasser vorkommende natürliche Stoffe oder Stoffgruppen ermitteln. Dafür werden Daten aus der Grundwasserüberwachung herangezogen, weitere Datenerhebungen sind nicht vorgesehen. Dabei wird für jede Messstelle bestimmt, welche Daten repräsentativ sind und für die weitere Auswertung herangezogen werden sollen.
Nach Nummer 2 werden die so ermittelten Überwachungsergebnisse von der zuständigen Behörde jeweils bestimmten hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der HÜK200 beschrieben sind.
Nummer 3 bestimmt, dass nach bestimmten statistischen Verfahren Anomalien ausgeschlossen werden, um eine Verfälschung bei der Ableitung des Hintergrundwertes für die jeweilige hydrogeochemische Einheit zu verhindern.
Nummer 4 legt fest, dass nach dieser Ausmusterung von verfälschenden Daten für jede Messstelle noch mindestens zehn Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen müssen. Aus diesen Datensätzen wird dann über das 90. Perzentil der Hintergrundwert für die hydrogeochemische Einheit berechnet. Diese statistische Vorgehensweise entspricht § 5 Absatz 2 Satz 2 der derzeitigen Grundwasserverordnung.
Nummer 5 und Nummer 6 der Anlage 4a dienen der 1:1-Umsetzung von Anhang II Teil A Nummer 3 Buchstabe b) und c) der geänderten Grundwasserrichtlinie und zielen darauf ab, quantitative und qualitative Datendefizite aus der Grundwasserüberwachung, die für die Ermittlung von Hintergrundwerten benötigt werden, zu beheben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.