A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Jahr 1999 wurde das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um Elemente des Geburtsortsprinzips (iussoli) ergänzt. Durch die frühzeitige Zuerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit sollte den hier aufgewachsenen Kindern ausländischer Eltern ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse erleichtert werden. Der ius soli-Erwerb ist mit der Verpflichtung verbunden, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu wählen (Option). Diese Optionspflicht, ohne deren Ausübung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, wird künftig jährlich bis zu 40 000 deutsche Staatsangehörige betreffen. Dadurch werden viele junge Deutsche vor eine schwierige Entscheidung gestellt; sie laufen Gefahr, möglicherweise sogar ungewollt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Diejenigen, die in Deutschland aufgewachsen sind und dadurch enge Bindungen an Deutschland entwickelt haben, sollen die deutsche Staatsangehörigkeit in Zukunft von vornherein nicht mehr verlieren können. Für sie soll die Optionspflicht künftig entfallen und die durch Geburt entstandene Mehrstaatigkeit dauerhaft hingenommen werden.
B
Lösung
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Ausgaben belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der vorgesehenen Änderung wird künftig für die in Deutschland aufgewachsenen ius soli-Kinder die Verpflichtung wegfallen, ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben und dies nachzuweisen. Die Mehrheit wird in Zukunft überhaupt nicht mehr in Kontakt zu den Behörden treten müssen. Dem steht nur für bestimmte Betroffene der erheblich geringere Aufwand für den Nachweis eines deutschen Schulabschlusses, eines sechsjährigen Schulbesuchs in Deutschland oder eines achtjährigen Aufenthalts in Deutschland gegenüber.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist kein Erfüllungsaufwand erkennbar.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung könnte sich verringern, weil in Zukunft nicht mehr jedes ius soli-Kind angeschrieben und ausführlich informiert werden muss. Die regelmäßige Prüfung, ob die ausländische Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, oder ob eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden muss, obliegt der Verwaltung künftig nur noch für die ius soli-Kinder, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind. Dafür muss sie für die anderen ius soli-Kinder künftig prüfen, ob diese im Inland aufgewachsen sind. Dies wird allerdings regelmäßig bereits durch das Meldedatenverfahren erfolgen können.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bei den Betroffenen weiterhin ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den derzeit geltenden Optionsregelungen eintreten kann.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt gefasst:
§ 29
- (1) Optionspflichtig ist, wer
- 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
- 2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
- 3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
- 4. innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
- (1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
- 1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
- 2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- 3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
- (2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.
- (3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
- (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
- (5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
- (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen."
2. § 34 wird wie folgt gefasst:
§ 34
- (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 7. Geschlecht,
- 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
- (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend."
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
" § 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Entwurfes
In Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern sollen die deutsche Staatsangehörigkeit in Zukunft nicht mehr verlieren können. Für sie, die in der Regel enge Bindungen an Deutschland entwickelt haben, soll die Optionspflicht künftig ersatzlos entfallen. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit tritt vor dem Hintergrund des Hineinwachsens dieser jungen Menschen in die deutschen Lebensverhältnisse zurück.
In Deutschland aufgewachsen ist nach diesem Gesetzentwurf, wer sich, bezogen auf das 21. Lebensjahr, acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Diese Voraussetzungen dürfte von dem weit überwiegenden Teil der ius soli-Deutschen erfüllt werden, so dass nur noch eine kleine Gruppe weiterhin der Optionspflicht unterliegt. Die Betroffenen können die Frage, ob sie nach der Definition des Gesetzes in Deutschland aufgewachsen und damit von der Optionspflicht befreit sind, bereits frühzeitig nach Erwerb des Schulabschlusses, nach sechsjähriger Schulzeit oder nach Vollendung ihres achten Lebensjahres durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich klären lassen und damit bereits früh Rechtssicherheit über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status bekommen.
Den Belangen der Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben und die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllen, kann im Rahmen der geltenden Regelungen Rechnung getragen werden. Im Falle des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 in der bisherigen Fassung können die für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts im Inland zuständigen Länder im Rahmen der Ermessensnorm des § 8 und das für Auslandsfälle zuständige Bundesverwaltungsamt im Rahmen des § 13 eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vornehmen. Sofern Optionspflichtige ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, kann ihnen vor einem beabsichtigten Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Absatz 2 auf Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenbefreiung gewährt werden.
Mit der wesentlichen Neuregelung der Optionspflicht werden zugleich vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem bisherigen Optionsverfahren verwaltungstechnische Nachbesserungen an der Optionsregelung vorgenommen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Staatsangehörigkeit im Bunde.
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.
2. Erfüllungsaufwand
Bei der Berechnung der Fallzahlen wurden die bisherigen Fallzahlen, sowie die Zahlen aus der Geburtenstatistik des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt.
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit der vorgesehenen Änderung wird für die in Deutschland aufgewachsenen ius soli-Kinder die Verpflichtung wegfallen, die ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Damit fallen für die Bürgerinnen und Bürger ausländische Entlassungsgebühren nicht mehr an. Da die Entlassungsgebühren in den ausländischen Staaten sehr unterschiedlich sind, werden die Entlassungsgebühren nebst Nebenkosten (Fahrkosten, Beglaubigungskosten usw.) im Mittel auf ca. 300 Euro pro Fall geschätzt. Außerdem fällt der Aufwand für das Besorgen, Ausfüllen und Versenden der ausländischen Entlassungsunterlagen weg, was pauschal mit ca. 50 Euro pro Fall angesetzt wird.
Den Ersparnissen stehen beim Bürger aber auch Mehraufwendungen gegenüber, die entstehen, soweit nachgewiesen werden muss, dass der Betroffene in Deutschland aufgewachsen ist (z.B. Besorgen und Vorlegen von Schul- oder Ausbildungszeugnissen usw.). Dafür wird ein pauschaler Aufwand von ca. 30 Euro angenommen.
Im Ergebnis ergeben sich beim Bürger Einsparungen von ca. 320 Euro pro Fall.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist kein Erfüllungsaufwand erkennbar.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung könnte sich verringern, weil in Zukunft nicht mehr jedes ius soli-Kind angeschrieben und ausführlich informiert werden muss.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden müssen die ius soli-Kinder, soweit nicht bereits festgestellt wurde, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind, weiterhin nach Vollendung des 21. Lebensjahres anschreiben und über ihre Rechte und Pflichten nach § 29 informieren. Die Staatsangehörigkeitsbehörden werden künftig im Normalfall zwar zusätzlich prüfen müssen, ob die Betroffenen in Deutschland aufgewachsen sind. Dies könnte etwa durch Prüfung von Schulzeugnissen, Meldebescheinigungen usw. erfolgen. Dafür fällt aber in ca. über 90 v.H. der Fälle die Prüfung weg, ob die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit überhaupt und wenn ja, ob sie rechtzeitig erfolgt ist oder ob - im Falle eines Beibehaltungsantrages - die Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfüllt sind. Diese Prüfung obliegt der Verwaltung künftig nur noch für die kleine Gruppe der ius soli-Kinder, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind.
d) Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.
IV. Sonstige Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Gesetzesänderung sind nicht ersichtlich.
V. Nachhaltigkeit
Die Regelung ermöglicht mehr Bürgern, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten und bindet damit auch mehr Menschen, die hier in der Regel eine gute Ausbildung erhalten haben, langfristig an Deutschland.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 29 StAG)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nimmt in Deutschland aufgewachsene ius soliDeutsche von der Optionspflicht aus.
Durch Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, ebenfalls von der Optionspflicht ausgenommen. Dies dient der Vereinfachung, da nach § 12 Absatz 2, der über § 29 Absatz 4 auch im Optionsverfahren Anwendung findet, hinsichtlich der Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Mehrstaatigkeit generell hingenommen wird.
Den Behörden wird mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Frist von einem Jahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Optionspflichtigen eingeräumt, um diesem den Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 zuzustellen. Hierdurch soll das Optionsverfahren insgesamt gestrafft werden, da die Fristen zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung und für den Eintritt des Verlustes der ausländischen Staatsangehörigkeit nach Absatz 3 Satz 2 erst mit Zustellung des Hinweises nach Absatz 5 Satz 5 beginnen.
In Deutschland aufgewachsen ist nach Absatz 1a Satz 1, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Deutschland einen Schul- oder Ausbildungsabschluss erworben, sechs Jahre in Deutschland eine Schule (einschließlich Berufsschule) besucht hat oder sich mindestens acht Jahre im Inland aufgehalten hat. Um für Einzelfallgerechtigkeit in besonders gelagerten Fällen sorgen zu können, sieht Satz 2 eine Härtefallklausel vor.
In Absatz 2 Satz 2 entfällt die Verlustregelung, da neben den Verlustregelungen in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 keine Notwendigkeit für eine eigene Verlustregelung bei unterlassener Erklärung besteht. Damit hat eine unterlassene Erklärung keine Auswirkungen auf den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit.
In Absatz 3 Satz 2 wird nicht mehr auf den Nachweis sondern auf die Tatsache des Verlustes der ausländischen Staatsangehörigkeit abgestellt. Diese Änderung ist erforderlich, da andernfalls bei einem Verlust vor und einem Nachweis erst nach dem Ablauf der Frist Staatenlosigkeit eintreten könnte. Zugleich wird die Möglichkeit eröffnet, eine Beibehaltungsgenehmigung auch von Amts wegen zu erteilen. Damit kann z.B. auf Fälle reagiert werden, in denen zwar kein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt wurde, aber ohnehin feststeht, dass ein Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist.
Absatz 5 Satz 1 räumt den ius soli-Deutschen das Recht ein, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag durch die zuständige Behörde verbindlich feststellen zu lassen, dass sie nicht der Optionspflicht unterliegen. Damit können die Betroffenen bereits sehr früh Rechtssicherheit über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status erhalten. Ist eine solche frühzeitige Klärung nicht erfolgt, prüft die Behörde anhand der ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten, ob sie die Optionspflicht verneinen kann. Ist dies danach nicht feststellbar, schreibt sie den Betroffenen an. In dem Anschreiben wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, nachzuweisen, dass bei ihm die Optionspflicht nicht besteht. Kann die Behörde insoweit das Bestehen der Optionspflicht nicht verneinen, weist sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hin.
Absatz 6 bleibt unverändert.
Zu Nummer 2 (§ 34 StAG)
Als Folgeänderung der Anhebung des Bezugsalters in § 29 Absatz 1 wird in Absatz 1 der Zeitpunkt für die Datenübermittlung von der Meldebehörde an die Staatsangehörigkeitsbehörde von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 21. Lebensjahres geändert. Zugleich wird der Umfang der zu übermittelnden Daten erweitert, damit den Staatsangehörigkeitsbehörden die notwendigen Informationen für ihre Prüfung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 vorliegen.
Zu Nummer 3 (§ 41 StAG)
Die §§ 30, 31 und 34 werden aus dem Anwendungsbereich dieser Regelung herausgenommen, da hier keine zwingende Notwendigkeit für einheitliche Verfahrensregelungen besteht.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachung)
Aufgrund bereits zahlreicher Änderungen durch frühere Änderungsgesetze ist eine Neubekanntmachung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlich.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2798:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand (und Gebühren): | Bei Bürgerinnen und Bürgern ist von einer Entlastung auszugehen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie kann mehrere hundert Euro betragen. |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Verwaltung | Bei der Verwaltung ist von einer Entlastung |
Erfüllungsaufwand: | auszugehen. Wie groß diese Entlastung ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Entwurf soll ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden: die Abschaffung der Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern.
Das Ressort nimmt an, dass durch das Regelungsvorhaben künftig in 90 Prozent aller Fälle (von etwa 40.000 Fällen jährlich) die Optionspflicht entfällt. Daraus wird sich im Regelfall eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung ergeben. In welchem Umfang eine Entlastung eintritt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Die Betroffenen sollen künftig von der Optionspflicht dann befreit sein, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Betreffende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- - sich acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat,
- - sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
- - über einen deutschen Schulabschluss oder Berufsausbildung verfügt.
Daher muss der Betreffende künftig, sofern nicht bereits im Vorfeld über den Fortbestand oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entschieden wurde, entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorlegen. Dafür entfällt jedoch für ihn die Verpflichtung, eine Staatsangehörigkeit aufzugeben, und die damit verbundenen Kosten. Die Kosten für die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit sind sehr unterschiedlich. In manchen Staaten fallen keine Kosten an, in anderen belaufen sich die Kosten auf mehrere hundert Euro (in Russland beispielsweise belaufen sich die Kosten derzeit auf etwa 600 Euro). Hinzu kämen Fahrtkosten, soweit die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur bei persönlichem Erscheinen bei der zuständigen Behörde im betreffenden Staat möglich ist. Insgesamt dürfte damit im Regelfall von einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger auszugehen sein.
Die Verwaltung hat künftig zu prüfen, sofern nicht bereits im Vorfeld über den Fortbestand oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entschieden wurde, ob sich der Betreffende mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage der Daten aus dem Melderegister. Kann anhand dieser Daten keine Entscheidung getroffen werden, muss die zuständige Behörde den Betreffenden auf die Möglichkeit zum Nachweis hinweisen, dass er in Deutschland aufgewachsen ist. Entsprechend der Reaktion des Bürgers soll die Behörde dann den Fortbestand der Staatsangehörigkeit feststellen oder ihn auf seine Verpflichtungen und mögliche Rechtsfolgen hinweisen. Wie bei Bürgerinnen und Bürgern ist auch bei der Verwaltung insgesamt von einer Entlastung auszugehen. Auch hier hängt der Umfang der Entlastung vom jeweiligen Einzelfall ab.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin