9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Verhandlungen auf folgende Änderungen des Richtlinienvorschlags hinzuwirken:
- Zu Artikel 4 (Organisation)
Zusätzlich zur Delegation der Zuständigkeit des Informationsaustausches auf zu benennende Beamte sollte sichergestellt werden, dass eine einzelfallbezogene Übertragung der Zuständigkeit weiterhin möglich sein wird. Es sollte insoweit eine Klarstellung erfolgen.
- Zu Artikel 7 (Fristen)
Grundsätzlich wird die Einführung von Fristen zur Beantwortung von Ersuchen begrüßt, da diese zur Beschleunigung des Informationsaustausches beitragen könnten. Allerdings wird insbesondere die in der Richtlinie vorgesehene Ein-Monats-Frist für zu kurz bemessen erachtet. Es sollte daher darauf hingewirkt werden, in den Fällen des Absatzes 1, 2. Unterabsatz, des Absatzes 4 und des Absatzes 6 eine einheitliche Frist von drei Monaten einzuführen.
- Zu Artikel 8 und 9 (Automatischer Auskunftsaustausch/Spontaner Auskunftsaustausch)
Die Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen beider Artikel bedarf einer Klärung. Dies ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der inländischen Anhörungspflicht gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) und deren Ausnahmen nach § 91 Absatz 2 und 3 AO geboten.
- Zu Artikel 10 (Anwesenheitsrechte/Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Der Umfang der "Prüfungsbefugnisse" der ausländischen Bediensteten ist nicht eindeutig erkennbar. Es bedarf insoweit - auch unter dem rechtlichen Aspekt des § 7 AO (Amtsträger) und der Problematik der eventuellen Nichtigkeit von Verwaltungsakten ausländischer Bediensteter (§ 125 AO) - einer klaren Definition.
- Zu Artikel 13 (Rückmeldungen)
Zur Vermeidung von Verwaltungs- und Arbeitsaufwand sollte - soweit das deutsche Steuergeheimnis einer Rückmeldung nicht grundsätzlich entgegensteht - darauf hingewirkt werden, von einer in jedem Einzelfall verpflichtenden Rückmeldung abzusehen und diese nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Rückmeldung vom anderen Mitgliedstaat ausdrücklich gewünscht wird.
- Zu Artikel 20 (Praktische Vorkehrungen)
Die Regelungen zur Kostentragung sollten offener gehalten werden, um auch andere außergewöhnliche Kosten dem ersuchenden Mitgliedstaat auferlegen zu können. Die Kostenfrage sollte zudem in Artikel 16 aufgeführt werden.
- Zu Artikel 27 (Umsetzung)
Der vorgesehene Umsetzungstermin sollte hinausgeschoben werden, damit den Mitgliedstaaten nach Verabschiedung der Richtlinie ausreichend Zeit für die Durchführung erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen verbleibt.