A. Problem und Ziel
Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun abgebaut werden. Deutsches Hauptziel ist dabei, dass im internationalen Verkehr tätige deutsche Luftfahrtunternehmen Einkünfte und Vermögen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuern. Dieses Abkommen enthält die dafür notwendigen Regelungen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Abkommen hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 27. April 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Jaunde am 24. August 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vom 24. August 2017 vorgesehene ausschließliche Besteuerung deutscher Luftfahrtunternehmen in Deutschland dazu führt, dass künftig in Kamerun auf entsprechende Einkünfte und Vermögen deutscher Luftfahrtunternehmen keine kamerunische Steuer erhoben werden kann. Ohne die Regelungen des Abkommens kann kamerunische Steuer auf Einkünfte und Vermögen deutscher Luftfahrtunternehmen erhoben werden, die dann auf die deutsche Steuer anzurechnen wäre.
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden und somit das Steueraufkommen des Gesamtstaates gesichert wird. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kamerun - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen zu fördern und zu stärken - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Unternehmen, die Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben und in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die von einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befind lichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- b) bedeutet der Ausdruck "Republik Kamerun" das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun, einschließlich des Küstenmeeres und der Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der Republik Kamerun, in denen die Republik Kamerun in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zum Zweck der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Kamerun;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- i. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat,
- ii. in der Republik Kamerun der für Finanzen zuständige Minister oder dessen gehörig befugter Vertreter;
- e) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- g) bedeutet der Ausdruck "ansässige Person eines Vertragsstaats" jede Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
- h) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen eines Vertragsstaats" ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- i) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Luftfahrt
- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung von Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
- (5) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr":
- a) Einkünfte oder Bruttoerträge aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen für die Beförderung von Personen, Tieren, Gütern, Post oder Waren,
- b) Gewinne aus der Vercharterung von vollständig ausgerüsteten oder leeren Luftfahrzeugen,
- c) Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die der Beförderung von Containern dienen). Standgebühren, die bei verspäteter Abholung von Containern erhoben werden, gelten jedoch nicht als Gewinne aus internationalem Verkehr.
- d) Zinsen aus unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängenden Guthaben.
Artikel 5
Verständigungsverfahren
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Konsultation zu beseitigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 6
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 7
Kündigung
Geschehen zu Jaunde am 24. August 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des englischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Dieter Stell
Für die Republik Kamerun
Alamine Ousmane Mey
Denkschrift
I. Allgemeines
Das in Jaunde am 24. August 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen entspricht weit gehend den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens. Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat freizustellen.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 3 den Geltungsbereich sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen.
Artikel 4 weist die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Besteuerungsrecht für das Vermögen zu. Die Artikel 5 bis 7 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel weist das Besteuerungsrecht zu.
Nach Absatz 1 dürfen dabei Gewinne, nach Absatz 2 das Vermögen und nach Absatz 3 Veräußerungsgewinne jeweils aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 4 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Absatz 5 stellt klar, dass zu dem Begriff "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch Ein künfte aus
- - Beförderungsleistungen (Buchstabe a),
- - der Vercharterung von leeren Luftfahrzeugen (Buchstabe b),
- - der Nutzung oder Vermietung von Containern (Buchstabe c) sowie
- - Zinserträgen aus betrieblichen Guthaben (Buchstabe d) gehören können.
Zu Artikel 5
Dieser Artikelsieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten durch Ratifikation und in Absatz 2 den Anwendungsbeginn des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit und das Außerkrafttreten des Abkommens.