Punkt 18a) der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 oder 15 der Ausschussempfehlungen folgende Maßgabe beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 2, Satz 4 DüV)
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der einleitende Satzteil ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach den Wörtern "abweichende Vorschriften" sind die Wörter "nach Maßgabe des Satzes 3" zu streichen.
- bbb) Die Wörter "für Gebiete zu erlassen" sind durch die Wörter "zu erlassen für" zu ersetzen.
- bb) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 mg/l Nitrat in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung, oder"
- cc) In Nummer 2 ist vor den Wörtern "die dem jeweils" das Wort "Gebiete," einzufügen.
- b) In Satz 4 sind nach den Wörtern "Soweit und solange dies" die Wörter "zur Einhaltung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Grenzwertes von 50 Milligramm Nitrat je Liter oder bei einem Nitratgehalt von mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und einer ansteigenden Tendenz des Nitratgehalts zur Erreichung der Trendumkehr oder zur Verringerung der Eutrophierung nach Satz 1 Nummer 2" zu streichen.
Begründung:
Die Düngeverordnung stellt die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar und ist gleichzeitig die zentrale verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Zielerreichung im Hinblick auf Gewässerbelastungen in Folge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung. Die Abgrenzung der Gebiete, in denen zusätzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung gelten sollen, muss sich mithin an den im Zuge der Bestandsaufnahme nach WRRL identifizierten Grundwasserkörpern orientieren. Diese sind bundesweit auf der Basis der Grundwasserverordnung abgegrenzt und bewertet. Sie sind in den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG dargestellt und somit seit vielen Jahren öffentlich bekannt. Sie sind zudem Grundlage für freiwillige Maßnahmen wie Gewässerschutzberatung und Agrarumweltmaßnahmen in den Ländern und in diesem Zusammenhang breit akzeptiert.
Ein Abweichen von dieser Grundlage würde Neuabgrenzungen erfordern, für die es keine einheitliche Methode gibt. Da der Bundesgesetzgeber hier keine Vorgaben macht, müssten die Länder die Gebietsabgrenzungen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichem Zeitbedarf bis zum Inkrafttreten der Regelungen vornehmen. Ohne rechtlich verbindliche Regelungen wird es zu abweichenden Ergebnissen und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten kommen. Aufwand und Nutzen zusätzlicher Gebietsabgrenzungen stehen zudem in keinem Verhältnis.
Die Änderungen in § 13 Absatz 2 Nummer 1 stellen keine Verschärfung der Regelung dar, erhöhen aber durch die Bezugnahme auf die Grundwasserverordnung die Rechtssicherheit. Der Bezug zur Grundwasserverordnung war bereits im Regierungsentwurf durch die Übernahme des Begriffes "Grundwasserkörper" gegeben. Weitere Differenzierungen bleiben den Ländern nach Satz 3 vorbehalten.
Die Streichungen in Satz 4 stellen die Konformität zur Grundwasserverordnung sicher.