"Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 22. Februar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Februar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
"Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 066/95 = AE-Nr. 950347
Begründung
- 1. Am 7. März 1997 veröffentlichte Eurostat den ersten Satz harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates. HVPI waren für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation gedacht, und sie bilden die Grundlage für den Verbraucherpreisindex der Währungsunion (VPI-EWU), der unter anderem von der Europäischen Zentralbank zur Überwachung der Inflation in der Wirtschafts- und Währungsunion verwendet wird.
- 2. Die HVPI bilden die beste statistische Grundlage für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation. In Bezug auf die Harmonisierung der Methoden wurden bereits erhebliche Fortschritte erzielt.
- 3. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates hat die Kommission bisher 13 ausführliche Verordnungen mit einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der HVPI erlassen.
- 4. Die vorgeschlagene Verordnung des Rates über den zeitlichen Rahmen der Preiserfassung für den HVPI ist im HVPI-Arbeitsprogramm und im Statistischen Programm der Kommission von 2004 und 2005 (Thema 55) enthalten.
- 5. Zweck der vorgeschlagenen Ratsverordnung ist es, Mindeststandards für den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den HVPI festzulegen, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit der HVPI zu verbessern.
- 6. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 2494/95 des Rates über den HVPI heißt es: "1. Der HVPI, der EVPI und der VPI-EWU werden monatlich erstellt.
- 2. Die Preiserhebung erfolgt mit monatlicher Periodizität. Sofern eine weniger häufige Erhebung der Erstellung eines den Vergleichbarkeitserfordernissen des Artikels 4 entsprechenden HVPI nicht entgegensteht, kann die Kommission(Eurostat) Ausnahmen von der monatlichen Preiserhebung gestatten. Dieser Absatz steht einer häufigeren Preiserhebung nicht entgegen."
- 7. Außerdem sollte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission der HVPI anhand von Zielstichproben erstellt werden, die innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise enthalten, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen.
- 8. Derzeit gibt es in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Zeiträume für die Preiserhebung. Einige Mitgliedstaaten sammeln Preise nur an einem Tag in jedem Monat, andere dehnen die Preiserhebung über mehrere Wochen aus, und wieder andere begrenzen die Erhebung auf den Anfang des Bezugsmonats. Ein Mitgliedstaat sammelt Preise für die zweite Hälfte des vorangegangenen Monats, um Preisänderungen gegenüber dem laufenden Monat darzustellen.
- 9. Bei Erzeugnissen, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (wie Energieprodukte und frische Lebensmittel), können die Auswirkungen unterschiedlicher Preiserhebungszeiträume besonders markant sein. Zum Beispiel wird ein HVPI für einen Mitgliedstaat, der Energiepreise zu Beginn eines Monats erfasst, nicht die gleiche Preisentwicklung widerspiegeln wie ein HVPI, bei dem Energiepreise den ganzen Monat hindurch erhoben werden, da sich Energiepreise innerhalb eines Monats oft signifikant ändern.
- 10. Durch die unterschiedlichen Zeiträume bei der Preiserhebung kann es zu signifikanten kurzfristigen Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen für die verglichenen Zeiträume kommen. Deshalb ist ein harmonisierter Ansatz beim zeitlichen Rahmen für den HVPI notwendig, damit gewährleistet wird, dass bei den errechneten HVPI die Anforderungen des dritten Absatzes von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit erfüllt werden.
- 11. Die vorgeschlagene Ratsverordnung stellt Mindeststandards auf, indem sie vorsieht, dass die Preiserhebung während eines Zeitraums von mindestens einer Arbeitswoche etwa in der Mitte eines Kalendermonats stattfinden muss. Außerdem sollte sie für Produkte, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen typisch sind, auf mehr als eine Woche ausgedehnt werden, vor allem für Energieprodukte und frische Lebensmittel. Diese Produkte haben oft signifikante Auswirkungen auf die monatliche und jährliche Inflationsrate im HVPI.
- 12. Die vorgeschlagene Verordnung sollte sich weder auf die Schnelligkeit der Veröffentlichung der HVPI auswirken noch die Freigabe von vorläufigen HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen ausschließen, die auf einem Teil der erfassten Preisinformationen basieren.
- 13. Nach der dienststellenübergreifenden Konsultation wurde der Text sprachlich überarbeitet und den Forderungen des juristischen Dienstes angepasst.
- 14. Seit Anfang 2003 wird der zeitliche Rahmen der Preiserfassung für den HVPI in mehreren HVPI-Arbeitsgruppensitzungen von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, der Europäischen Zentralbank und nationalen Preisstatistikexperten diskutiert. Der vorliegende Entwurf bringt den von der HVPI-Arbeitsgruppe im November 2004 erzielten Kompromiss zum Ausdruck, der von der Mehrheit der HVPI-Delegierten befürwortet wird.
- 15. Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) hat im Mai 2005 im Rahmen des Regelungsverfahrens über die vorgeschlagene Verordnung abgestimmt. Mehrere Delegationen waren mit diesem Vorschlag nicht einverstanden, da er kostenaufwändig erscheine und der Nutzen nur schwer abschätzbar sei. Im Fall einer Verabschiedung des Vorschlags würden Ausnahmeregelungen und finanzielle Unterstützung der Kommission für dessen Umsetzung beantragt.
- 16. Deutschland, Irland und das Vereinigte Königreich stimmten dagegen (insgesamt 65 Stimmen). Ungarn und Polen enthielten sich der Stimme (insgesamt 39 Stimmen) Die übrigen Mitgliedstaaten stimmten für den Entwurf (insgesamt 217 Stimmen). Damit hat der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben.
- 17. Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung wird vermutlich in den nationalen statistischen Ämtern, die aus Gründen der Anpassung ihre Datenerhebungsverfahren ändern müssen, finanzielle Auswirkungen haben.
- 18. In Artikel 13 der Verordnung Nr. 2494/95 des Rates heißt es: "Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden unter größtmöglicher Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erlassen, und zwar unter der Voraussetzung, dass in einem Mitgliedstaat nicht erhebliche zusätzliche Mittel erforderlich werden, es sei denn die Kommission (Eurostat) übernimmt zwei Drittel der zusätzlichen Kosten bis zum Ende des zweiten Jahres der Durchführung dieser Maßnahmen."
- 19. Im vorliegenden Fall ist damit zu rechnen, dass einige Mitgliedstaaten die Kommission um Mittel für die Durchführung der vorgeschlagenen Ratsverordnung ersuchen werden. Eurostat sieht in seinem Finanzierungsbeschluss Mittel für diese Durchführungsmaßnahmen vor.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex(Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherindizes1,
insbesondere auf den dritten Absatz von Artikel 4 und auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei den Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) handelt es sich um harmonisierte Angaben zur Inflation, die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank benötigt werden, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 121 des EG-Vertrags wahrnehmen zu können. Die HVPI wurden für den internationalen Vergleich des Anstiegs der Verbraucherpreise geschaffen. Sie sind wichtige Indikatoren für die Führung der Währungspolitik.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 muss jeder Mitgliedstaat als Teil der Durchführung dieser Verordnung einen HVPI beginnend mit dem Index für Januar 1997 erstellen.
(3) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen beruhen, die zur direkten Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes3, wird der Erfassungsbereich der HVPI als die Waren- und Dienstleistungen festgelegt, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind, die im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedsstaats in einem oder beiden der zu vergleichenden Zeiträume getätigt werden.
(5) In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission wird verlangt, dass die HVPI anhand von Zielstichproben erstellt werden, in denen innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise enthalten sind, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen.
(6) Unterschiedliche Zeiträume für die Preiserhebung können zu signifikanten Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen für die verglichenen Zeiträume führen.
(7) Für den zeitlichen Rahmen des HVPI ist ein harmonisierter Ansatz erforderlich, um sicherzustellen dass die sich ergebenden HVPI den Erfordernissen hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit gemäß dem dritten Absatz von Artikel 4 und gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 gerecht werden.
(8) Für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (VPI EWU) und des Europäischen Verbraucherpreisindex (EVPI) ist ein harmonisiertes Konzept für den zeitlichen Rahmen der HVPI erforderlich. Dies sollte jedoch nicht ausschließen dass vorläufige HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen der durchschnittlichen Preisänderungen veröffentlicht werden, die auf einem Teil der Preisinformationen basieren, die in dem Monat beobachtet wurden, auf den sich der jeweilige Index bezieht.
(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/20004 heißt es, Änderungen am System der harmonisierten Regeln sollten keine Revisionen erforderlich machen, doch soweit erforderlich sollte eine Schätzung der Auswirkungen auf die jährlichen Veränderungsraten des HVPI vorgenommen werden.
(10) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates5 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört
"HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Zweck
"Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für Preiserhebungszeiträume zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit der harmonisierten Verbraucherpreisindizes ("HVPI").
Artikel 2
Gegenstand des HVPI
"Der HVPI ist eine auf Stichproben basierende Statistik, die die durchschnittliche Änderung von Preisen zwischen dem Kalendermonat des jeweils geltenden Index und dem Zeitraum, mit dem er verglichen wird, darstellt.
Artikel 3
Mindeststandards für die Preiserhebung
Artikel 4
Durchführung
"Die Bestimmungen dieser Verordnung werden spätestens im Dezember 2006 eingeführt und mit dem Index für Januar 2007 wirksam.
Artikel 5
Inkrafttreten
"Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 ABl. L 257, 27.10.1995, S. 1; Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284, 31.10.2003, S. 1).
2 Anhörung vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3 ABL. L 229, 10.9.1996, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98(ABl. L 214, 31.7.1998, S. 12).
4 ABl. L 261, 29.9.2001, S. 49.
5 ABl. L 181, 28.6.1989, S. 47.
Finanzbogen
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