Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:
Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 2 - neu - ArbStättV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 2
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
- § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S 2179), die durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben."
Begründung
§ 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet den Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen. Rauchverbote stellen dabei die grundlegendste und wichtigste Maßnahme dar. Die vorgesehene Ergänzung relativiert die bestehende Regelung des § 5 Abs. 1 ArbStättV durch die Wörter "soweit erforderlich". Dies stellt eine Aufweichung der bisherigen Vorgabe dar und lässt dem Arbeitgeber Spielraum, die wichtigste Schutzmaßnahme vor den Gefahren des Passivrauchens - also Rauchverbot - überhaupt umzusetzen. Somit kann durch den beabsichtigten Zusatz in Artikel 2 des Gesetzentwurfs überhaupt kein wirksamer und umfassender Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten abgesichert werden. Insgesamt ist dies als Rückschritt zu bewerten.
Ein absoluter Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für alle Beschäftigten gleichermaßen - also auch der Beschäftigten in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr - kann durch die Streichung von § 5 Abs. 2 ArbStättV erreicht werden, der für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Einschränkungen beim Festlegen von Schutzmaßnahmen zulässt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Beschäftigungsgruppen bestimmter Tätigkeitsbereiche beim Schutz vor dem Passivrauchen ausgegrenzt werden. Dies betrifft z.B. die Beschäftigten im Gastronomiebereich, die anhaltend der Passivrauchbelastung ausgesetzt sind und damit erheblich höhere Gesundheitsrisiken tragen müssen. Der Schutz vor dem Passivrauchen gilt damit auch für Beschäftigte, die sonst in künftig ausgewiesenen Raucherräumen der Gastronomie arbeiten müssten.
Durch die Streichung von § 5 Abs. 2 ArbStättV wären unterschiedslos alle Arbeitsstätten im Geltungsbereich der Verordnung in den Nichtraucherschutz einbezogen, z.B. Gaststätten, Gesundheitseinrichtungen, Verkaufsstätten, öffentliche und private Kunden-Dienstleistungseinrichtungen.