977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Kulturausschuss (K), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 6
In Nummer 1 Satz 6 sind nach dem Wort "Batteriezellproduktion" die Wörter ",die insbesondere auf zukünftige Batteriezelltechnologien abzielt," einzufügen.
Begründung (nur gegenüber Plenum):
Es müssen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer wettbewerbsfähigen Batteriezellfertigung geschaffen werden, die insbesondere mit zukünftigen Batteriezelltechnologien in Verbindung steht.
[Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.]
2. Zu Nummer 2
Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Insbesondere treibhausgasarme Elektromobilität ist ein zentraler Baustein zum Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehrssektor auf Bundes- und Länderebene. Deutschland verfolgt das Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015, den Treibhausgasausstoß drastisch zu senken. Um einen optimalen Beitrag zum Klimaschutz und den Erfordernissen zur CO₂-Minderung bis 2030 zu leisten, ist ein klimafreundlicher Strommix nicht nur in der Nutzungsphase sondern auch in der Batterie- und Fahrzeugherstellung von großer Bedeutung. Gezielter Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien oder Anreize zur eigenen Stromerzeugung, sollten bei der Förderung von Batteriezellenproduktionsstätten berücksichtigt werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Batteriezellproduktionsstätte sollte nicht zwangsläufig an den Produktionsstandort von erneuerbaren Energien gekoppelt werden. Verfügbarkeit von Fachkräften, Nähe zu führenden Elektrofahrzeugherstellern und strukturpolitische Zielstellungen sollten berücksichtigt werden.
3. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Privilegierung weiterer Branchen im Bereich von Steuern, Abgaben, Umlagen und Gebühren führt zu höheren Belastungen der übrigen, zahlenden Stromabnehmer und ist nicht sachgerecht. Zwar bedarf es einer Reform im Bereich der Steuern, Abgabe, Umlagen und Gebühren, auch um die Ziele der Sektorkopplung im Wärme- und Verkehrsbereich zu erreichen, jedoch muss diese umfassend erfolgen und darf nicht auf einzelne Branchen beschränkt bleiben.
Überdies profitieren mögliche Produzenten von Batteriezellen, sofern sie als energieintensive Industrie im Sinne des Gesetzes zu definieren sind, ohnehin von einer Reihe von Privilegierungen (Besondere Ausgleichregelung, Stromsteuerbefreiung usw.). Ein branchenspezifisches Privileg ist insofern nicht erforderlich und würfe drüber hinaus auch schwerwiegende, beihilferechtliche Fragen auf.
4. Zu Nummer 3 Satz 1
Nummer 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Der Bundesrat spricht sich für die Ansiedlung von Batterie- und Batteriezellproduktionsstätten in Deutschland aus."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es müssen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer wettbewerbsfähigen Batteriezellfertigung geschaffen werden, die insbesondere mit zukünftigen Batteriezelltechnologien in Verbindung steht. Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien.
Zu Nummer 3 Satz 1, 2 und 3, Nummer 4, Nummer 5 Satz 3 sowie Nummer 6 Satz 2, 3 und 4
Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
[aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Der Bundesrat spricht sich für die Ansiedlung großskaliger Batterie- und Batteriezellproduktionsstätten aus."]
[bb) Satz 2 und 3 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Angesichts des erheblichen Wettbewerbsvorsprungs vor allem asiatischer Staaten sind hierfür erhebliche Anreize erforderlich. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das europäische Beihilferecht ausreichende Anreize zulassen muss und fordert die Bundesregierung auf, mit der Kommission geeignete Grundlagen zu erarbeiten. Damit wettbewerbsfähige Standorte in Deutschland generiert werden können, die im internationalen Standortwettbewerb bestehen, bedarf es unbürokratischer Prozesse und technologieoffener Vorgaben. Dabei ist der Einsatz erneuerbarer Energien im Produktionsprozess zu begrüßen, soweit er am Standort wirtschaftlich zu realisieren ist. Damit ein wirtschaftlicher Einsatz erneuerbarer Energien für die Batterie- und Batteriezellproduktion erleichtert wird, bittet der Bundesrat zu prüfen, ob für den Strombezug von Unternehmen, die eine großskalige* Zellfertigung in Deutschland realisieren, dauerhaft eine vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Betracht kommt."]
- * bei Annahme von Ziffer 4 redaktionell anzupassen
7. [b) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die umfassende Förderung einer innovativen, ressourcenschonenden sowie treibhausgasarmen Batteriezellforschung und Batteriezellproduktion Deutschland im internationalen Wettbewerb perspektivisch Vorteile verschaffen kann. Dies gilt vor allem für die Entwicklung von Batterien "der nächsten Generation".
Der Bundesrat stellt fest, dass durch eine heimische Batteriezellproduktion zusätzliche Beschäftigung in erheblichem Umfang generiert werden kann."
c) In Nummer 5 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Für die Automobil- und Zulieferindustrie kann die Umstellung auf Elektroantriebe und andere klimaschonende Technologien eine deutliche Reduktion der Fertigungstiefe bedeuten."
d) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist nach den Wörtern "erhalten werden" das Wort "können" einzufügen.
bb) In Satz 3 sind die Wörter "des Sektors" durch die Wörter "der betroffenen Sektoren" zu ersetzen.
cc) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Der Bundesrat unterstützt Initiativen der Bundesregierung, Fördermittel zur industriellen Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher für Forschung und Entwicklung zur Batteriezellfertigung sowie zur Errichtung von Produktionsstätten bereitzustellen."]
Als Folge der Ziffern 5 bis 7 ist die Begründung wie folgt zu ändern:*
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 sind nach den Wörtern "Batteriezellfertigung und -forschung kann" die Wörter "zuverlässige Versorgung und" einzufügen.
- * Die Folgeänderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa setzt die Annahme von Ziffer 5 voraus.
bb) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:*
"Nur so kann es gelingen, den Wettbewerbsvorsprung vor allem chinesischer und koreanischer Hersteller aufzuholen."
b) Absatz 2 Satz 3 ist zu streichen.**
8. Zu Nummer 4 Satz 2***
In Nummer 4 Satz 2 sind die Wörter "in erheblichem Umfang" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es müssen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer wettbewerbsfähigen Batteriezellfertigung geschaffen werden, die insbesondere mit zukünftigen Batteriezelltechnologien in Verbindung stehen. Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.
9. Zu Nummer 4 Satz 2***
In Nummer 4 sind in Satz 2 nach dem Wort "generiert" die Wörter "bzw. durch Anbindung an vorhandene Zulieferstandorte gesichert" einzufügen.
- * Die Folgeänderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb setzt die Annahme von Ziffer 6 voraus.
- ** Die Folgeänderung in Buchstabe b setzt die Annahme von Ziffer 7 voraus.
- *** Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 7 möglich. Bei Annahme mit Ziffer 7 werden die Ziffern im Beschluss redaktionell zusammengefügt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ausweitung von Privilegierungstatbeständen einzelner Branchen bei Umlagen und Abgaben führen zwangsläufig zu einer Umverteilung auf den nicht privilegierten Letztverbrauch. Es erschließt sich zunächst nicht, trotz der wirtschaftspolitischen Bedeutung der Elektromobilität und der Batteriezellproduktion, dass über den bisherigen Rechtsrahmen hinaus, weitere Entlastungen notwendig wären. Eine Öffnung wäre dann auch für andere Branche zu prüfen, die ggf. noch nicht in diesem Maße privilegiert sind. Dies kann zu einer weiteren Vergrößerung des privilegierten Letztverbrauchs führen und somit zum Anstieg von Strompreisen der übrigen Letztverbraucher.
Die Änderung stellt bei den Produktionsstandorten insbesondere auf die Nähe zu erneuerbaren Energien ab. Aus klimapolitischer Sicht ist dieser Ansatz zu unterstützen. Gleichwohl wird im Entschließungsantrag richtigerweise festgestellt, dass sich die Fertigungstiefe bei der Elektromobilität verringert. Es sollte daher ebenso Ziel sein, mögliche wegfallende Produktion für die konventionellen Antriebe durch u.a. Batteriezellfertigung mindestens abzufedern.
10. Zu Nummer 5 Satz 1
Nummer 5 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Im Fall einer notwendigen und deutlichen Verschärfung der derzeit geplanten CO₂-Emissionsvorgaben für PKW und leichte Nutzfahrzeuge sowie auch für schwere Nutzfahrzeuge auf europäischer Ebene wird eine Umstellung der Fahrzeugflotte und -antriebe auf Elektromobilität oder andere klimafreundliche Antriebe wahrscheinlich sein."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Ausbau der Elektromobilität ist eine von vielen wichtigen Maßnahmen für den Verkehrssektor. Allerdings ist diese - wie in Nummer 2 beschrieben - nur treibhausgasarm, wenn sie zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Der Antrieb der Elektromobilität ist an sich nicht treibhausgasarm. Es spielt eine große Rolle, aus welchen Energiequellen der genutzte Strom stammt.
Es muss eine Gesamtbetrachtung des Produktions- und Recyclingprozess in einem geschlossenen Kreislauf stattfinden, in dem auf den Einsatz von Erneuerbaren Energien geachtet wird. Hier spielen auch andere klimapolitische, umwelttechnische und soziale Faktoren eine Rolle (z.B. die Beschaffung der Rohstoffe, Entsorgung und Lagerung der Batterien). Daher muss der gesamte Produktions- und Recyclingprozess auch klimaneutral und sozial gestaltet werden. Aufgrund der vorhandenen internationalen Dimension (u.a. bei der Beschaffung der Rohstoffe) sollten hier auch die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen Beachtung finden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die derzeitigen europäischen CO₂-Emissionsvorgaben für PKW und leichte Nutzfahrzeuge ausreichen, um eine mengenmäßig größere Umstellung der Fahrzeugflotte und -antriebe auf Elektromobilität wahrscheinlich zu machen. Hier ist eine deutliche Verschärfung der derzeitigen CO₂-Grenzwerte notwendig - zusätzlich auch im Bereich der schweren Nutzfahrzeuge. Denn auch im Bereich der schweren Nutzfahrzeuge ist weitere Forschung und Entwicklung alternativer klimafreundlicher Antriebe notwendig.
11. Zu Nummer 5 Satz 3*
In Nummer 5 Satz 3 sind nach dem Wort "Fertigungstiefe" die Wörter "und einen Verlust von Arbeitsplätzen" einzufügen.
[Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es müssen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer wettbewerbsfähigen Batteriezellfertigung geschaffen werden, die insbesondere mit zukünftigen Batteriezelltechnologien in Verbindung stehen. Um den Verlust von Arbeitsplätzen beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, sollten entsprechende Rahmenbedingungen für die Ansiedlung entsprechender Fertigungsstätten geschaffen werden. Diese Voraussetzungen sollten für ganz Deutschland geschaffen werden und nicht nur in räumlicher Nähe zu den Produktionsstandorten erneuerbarer Energien. Eine Prüfbitte hinsichtlich einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der EEG-Umlage erscheint kritisch, da das grundlegende Problem der hohen, staatlich beeinflussten Strompreisbestandteile nicht nur die großskalige Zellfertigung, sondern auch alle anderen Stromverbraucher betrifft. Der Entlastung der Zellfertigung stünde eine Belastung der anderen umlagepflichtigen Stromverbraucher in gleicher Höhe entgegen. Entsprechendes gilt für die Netzentgelte, die tatsächlich bestehende Netzkosten abbilden, und von der Gesamtheit der Netzanschlussnutzer bezahlt werden müssen. Alternativ erscheint die Forderung nach einer Entlastung aller Stromverbraucher passend, wie sie durch eine allgemeine Absenkung der Stromsteuer möglich erscheint.]
- * Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 7 möglich. Bei Annahme mit Ziffer 7 werden die Ziffern im Beschluss redaktionell zusammengeführt.
12. Zu Nummer 9 - neu -
Nach Nummer 8 ist folgende Nummer 9 anzufügen:
"9. Die Produktion von Batteriezellen muss hohen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards genügen, um nicht ihrerseits den Schutz der Umwelt und des Klimas vor weiteren Schädigungen zu konterkarieren. Sie darf insbesondere nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe in den Abbauländern diese Anforderungen häufig nicht erfüllt. Er fordert die Bundesregierung sowie die Hersteller, Zulieferer und Energieunternehmen daher auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den Abbauländern europäische Umwelt- und Arbeitsschutzstandards bei der Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe zu gewährleisten und eine Schädigung der dortigen Umweltschutzgüter zu vermeiden. Hierfür könnte ein valides Zertifizierungssystem ein geeigneter Ansatz sein."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Während der Einsatz von Kupfer, Nickel, Aluminium, Chrom, Magnesium und Molybdän nicht explizit durch Elektrofahrzeuge getrieben wird, ist in der Fahrzeugproduktion der Einsatz von Lithium, Kobalt und Seltenen Erden fast ausschließlich auf die Komponenten für Elektrofahrzeuge zurückzuführen.
Aktuellen Studien zur Folge geht der Abbau der für die Produktion von Batterien für Elektrofahrzeuge notwendigen Rohstoffe in einigen Herkunftsländern, z.B. in der DR Kongo, mit der Missachtung fundamentaler Arbeitsschutz- und Umweltstandards sowie adäquater Vergütungsstandards einher. Im Sinne der UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die auch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 mitunterzeichnet hat, soll der weltweite wirtschaftliche Fortschritt im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit und dem Schutz natürlicher Ressourcen stehen. [Daher sollte geprüft werden, inwieweit die Förderung von Batteriezellproduktionsstätten an die Einhaltung obiger Standards gekoppelt werden kann.]